Nach Fristende: missbräuchliche Kettenbefristung

Befristeter Arbeitsvertrag endet morgen – und was, wenn am Montag einfach weitergearbeitet wird?
Freitag ist der letzte Tag laut Vertrag, am Montag sitzt die Büroangestellte wieder am Schreibtisch, öffnet ihre Mails und niemand sagt etwas. Genau in solchen unscheinbaren Momenten entstehen im Arbeitsrecht oft die teuersten Missverständnisse: Muss ein befristetes Dienstverhältnis gekündigt werden? Darf man während der Laufzeit überhaupt kündigen? Und wird aus einer stillschweigend geduldeten Weiterarbeit plötzlich ein unbefristeter Job?
Befristete Arbeitsverträge sind in Österreich erlaubt. Sie wirken auf den ersten Blick simpel: Startdatum, Enddatum, fertig. In der Praxis hängen daran aber viele Fragen – von der Karenzvertretung über Projektverträge bis zu Saisonarbeit und mehrfachen Verlängerungen. Schon eine unklare Formulierung oder ein übersehener Endtermin kann die gesamte rechtliche Lage verändern.
Wenn der Kalender entscheidet: Warum bei Befristungen oft niemand kündigen muss
Ein echtes befristetes Arbeitsverhältnis endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt automatisch. Das ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des Dienstvertragsrechts in den §§ 1151 ff ABGB. Vereinfacht gesagt: Die Parteien haben von Anfang an vereinbart, dass das Dienstverhältnis nur bis zu einem bestimmten Datum oder bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung dauern soll.
Darum braucht es bei einem reinen Zeitablauf keine Kündigung. Die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes, insbesondere §§ 20 ff AngG, spielen in diesem Moment keine Rolle. Der Vertrag läuft nicht deshalb aus, weil jemand kündigt, sondern weil die vereinbarte Befristung endet.
Das ist für viele Arbeitnehmer überraschend. Wer „bis 30.09.“ vereinbart hat, muss dem Arbeitgeber nicht noch extra mitteilen, dass er am 1.10. nicht mehr kommt. Umgekehrt muss der Arbeitgeber ebenfalls keine Kündigung aussprechen, damit das Dienstverhältnis endet.
Ein Tag zu viel gearbeitet – und plötzlich unbefristet?
Hier liegt die häufigste Falle. Arbeitet ein Mitarbeiter nach Ablauf der Befristung einfach weiter und der Arbeitgeber duldet das, wird das Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung regelmäßig als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt angesehen. Juristisch spricht man von einer konkludenten, also schlüssigen Fortsetzung.
Ein typischer Fall aus dem Alltag: Ein Techniker ist für ein Projekt „bis 30.06.“ angestellt. Das Projekt verzögert sich, die Personalabteilung übersieht den Endtermin, der Mitarbeiter arbeitet am 1.7. normal weiter, bekommt Aufgaben, verwendet weiter seine Zugangsdaten und niemand stoppt ihn. Genau dadurch kann ein unbefristetes Dienstverhältnis entstehen – meist zu den bisherigen Vertragsbedingungen.
Wer das vermeiden will, muss vor dem Fristende handeln. Soll die Beschäftigung weitergehen, braucht es rechtzeitig eine klare und wirksame neue Vereinbarung. Einfach abzuwarten und zu hoffen, dass sich das „schon irgendwie“ nicht auswirkt, ist riskant.
Steht „befristet“ drauf – darf man davor trotzdem kündigen?
Viele glauben, ein befristeter Vertrag könne jederzeit mit normaler Kündigung beendet werden. Das stimmt oft gerade nicht. Während der vereinbarten Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung in der Regel ausgeschlossen, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Das bedeutet: Ohne passende Kündigungsklausel kann weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer das befristete Dienstverhältnis einfach unter Einhaltung einer Frist ordentlich kündigen. Eine ausgesprochene „Kündigung“ ist dann meist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter bis zum vereinbarten Ende – außer es gibt eine einvernehmliche Lösung oder einen wichtigen Grund für Entlassung oder vorzeitigen Austritt.
Anders ist es, wenn im Vertrag oder im anwendbaren Kollektivvertrag ausdrücklich steht, dass während der Befristung ordentlich gekündigt werden darf. Dann kommt es auf die genaue Formulierung an. Eine Klausel wie „beiderseitige Kündigung mit 14 Tagen Frist zum Monatsletzten zulässig“ kann wirksam sein, sofern sie gesetzes- und kollektivvertragskonform ausgestaltet ist.
Eine Besonderheit ist die Probezeit nach § 19 AngG. Sie kann bis zu einem Monat vereinbart werden. Während dieser Probezeit kann auch ein befristeter Vertrag sofort gelöst werden, ohne Einhaltung von Fristen.
Karenzvertretung: Was passiert bei früherer Rückkehr der Stammkraft?
Besonders heikel sind Zweckbefristungen. Dort endet das Dienstverhältnis nicht nur an einem Kalenderdatum, sondern mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses – etwa „bis zur Rückkehr der Stelleninhaberin, längstens bis 31.12.“.
Für die Karenzvertretung bedeutet das: Kommt die vertretene Mitarbeiterin schon am 1.9. zurück und ist genau das als auflösende Bedingung vereinbart, endet das Arbeitsverhältnis der Vertretung bereits mit dieser Rückkehr. Die Höchstgrenze „längstens bis 31.12.“ spielt dann nur mehr als spätestes Enddatum eine Rolle.
In der Praxis scheitert es oft nicht am Recht, sondern an der Kommunikation. Wird die Rückkehr nicht rechtzeitig mitgeteilt und arbeitet die Vertretung einfach weiter, entsteht Streit: Hat das Arbeitsverhältnis bereits geendet, oder wurde es durch die Weiterbeschäftigung fortgesetzt? Gerade bei solchen Konstruktionen müssen Bedingung, Informationsweg und Höchstdauer sauber geregelt sein.
Mehrfach befristet hintereinander – wann Kettenverträge problematisch werden
In Saisonbetrieben, Projekten oder bei wiederkehrenden Vertretungen werden Befristungen oft mehrfach verlängert. Das ist nicht automatisch verboten. Gerichte prüfen aber, ob eine missbräuchliche Kettenbefristung vorliegt.
Der Hintergrund: Befristungen dürfen nicht bloß dazu dienen, den Schutz eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu umgehen. Fehlt ein sachlicher Grund für die wiederholte Befristung oder ist die Anzahl beziehungsweise Gesamtdauer überzogen, kann das Arbeitsverhältnis als unbefristet qualifiziert werden.
Eine starre Zahl wie „ab der dritten Befristung immer unzulässig“ gibt es so pauschal nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls: Warum wurde erneut befristet? Handelt es sich tatsächlich um Saisonspitzen, ein echtes Projekt oder eine echte Vertretung? Oder wird nur immer wieder verlängert, obwohl der Bedarf dauerhaft ist?
Auch Diskriminierungsfragen können hier eine Rolle spielen. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet missbräuchliche Konstruktionen, etwa wenn Befristungen gezielt eingesetzt werden, um Schutzvorschriften zu umgehen. Das kann etwa im Umfeld von Schwangerschaft, Karenz oder längeren Krankenständen relevant werden.
Was auf Papier stehen muss – und warum der Dienstzettel mehr ist als Formalität
Nach § 2 AVRAG müssen wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich dokumentiert werden. Bei Befristungen ist das besonders wichtig: Der Endtermin oder die auflösende Bedingung muss klar erkennbar sein. Fehlt diese Klarheit, entstehen Beweisprobleme – meist genau dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder fortgesetzt wird.
Ein sauber formulierter Dienstzettel oder Arbeitsvertrag sollte daher jedenfalls regeln, ob das Dienstverhältnis bis zu einem bestimmten Datum läuft, ob eine Zweckbefristung vorliegt, ob eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit zulässig sein soll und welcher Kollektivvertrag anwendbar ist.
Der Kollektivvertrag ist kein Nebenschauplatz. Er kann Befristungen einschränken, besondere Kündigungsmöglichkeiten vorsehen oder Regeln zur Endabrechnung und zu Sonderzahlungen enthalten. Erst das Zusammenspiel aus Gesetz, Kollektivvertrag und Einzelvertrag ergibt die tatsächliche Rechtslage.
Am letzten Arbeitstag wird oft falsch abgerechnet
Auch wenn das Arbeitsverhältnis „einfach ausläuft“, endet es nicht folgenlos. Offener Urlaub ist nach § 10 Urlaubsgesetz in Geld abzugelten. Diese Urlaubsersatzleistung steht auch bei Beendigung durch Zeitablauf zu.
Außerdem besteht Anspruch auf ein Dienstzeugnis nach § 39 AngG. Viele Arbeitnehmer müssen diesem Dokument erst nachlaufen, obwohl es auch bei einer befristeten Beschäftigung auszustellen ist.
Bei der Abfertigung Neu nach dem BMSVG laufen die Beiträge unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet ist. Ob eine Auszahlung sofort möglich ist oder Ansprüche in der Mitarbeitervorsorgekasse verbleiben, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab, nicht bloß von der Beendigungsart.
Fehler passieren regelmäßig auch bei aliquoten Sonderzahlungen, bei der sozialversicherungsrechtlichen Abmeldung und bei kollektivvertraglichen Verfallsfristen. Gerade letztere sind tückisch: Manche Ansprüche müssen binnen weniger Monate geltend gemacht werden, sonst gehen sie verloren.
Typische Fehler auf beiden Seiten
- Enddatum nicht im Blick: Der Vertrag läuft aus, aber niemand prüft rechtzeitig, ob eine Verlängerung nötig ist.
- Unklare Formulierung: „Vorläufig befristet“ oder vage Projektbeschreibungen schaffen Streit statt Klarheit.
- Falsche Kündigung: Der Arbeitgeber kündigt während der Befristung, obwohl keine Kündigungsklausel existiert.
- Weiterarbeit ohne neue Vereinbarung: Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht ungewollt.
- Kettenbefristungen ohne sachlichen Grund: Das Risiko einer gerichtlichen Umqualifizierung steigt.
- Schlechte Kommunikation bei Karenzvertretungen: Rückkehrtermine werden nicht oder zu spät weitergegeben.
- Unvollständige Endabrechnung: Urlaub, Sonderzahlungen oder Dienstzeugnis werden vergessen.
Checkliste: Was vor dem Fristende zu tun ist
- Vertrag und Dienstzettel auf Enddatum oder auflösende Bedingung prüfen.
- Kontrollieren, ob eine Kündigung während der Befristung ausdrücklich erlaubt ist.
- Anwendbaren Kollektivvertrag prüfen: Gibt es Sonderregeln zu Befristung, Verlängerung oder Abrechnung?
- Spätestens einige Tage vor Fristende schriftlich klären, ob das Dienstverhältnis endet oder verlängert wird.
- Bei geplanter Weiterbeschäftigung neue Vereinbarung vor dem letzten Arbeitstag abschließen.
- Bei Karenzvertretungen Rückkehrmeldung und Enddatum intern sauber dokumentieren.
- Endabrechnung auf Urlaub, Sonderzahlungen, Abmeldung und Dienstzeugnis kontrollieren.
- Bei mehrfachen Befristungen oder Schutzkonstellationen frühzeitig rechtlich prüfen lassen, ob Missbrauchsrisiken bestehen.
FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich bei Google
Muss ich einen befristeten Arbeitsvertrag in Österreich kündigen?
Nein, wenn ein echtes Enddatum oder eine klare auflösende Bedingung vereinbart wurde, endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Eine ordentliche Kündigung ist dafür nicht notwendig. Anders ist es nur, wenn die Parteien zusätzlich eine Kündigungsmöglichkeit während der Laufzeit vereinbart haben und diese auch nutzen wollen.
Was passiert, wenn ich nach Ende der Befristung einfach weiterarbeite?
Wenn der Arbeitgeber die Weiterarbeit kennt und duldet, wird das Dienstverhältnis häufig als unbefristet fortgesetzt angesehen. Das kann schon durch einen einzigen Arbeitstag nach Fristende ausgelöst werden. Wer Klarheit will, sollte die Situation nicht „laufen lassen“, sondern vorher schriftlich regeln.
Darf mein Arbeitgeber mich bei einem befristeten Vertrag vorher kündigen?
Nur wenn eine ordentliche Kündigung während der Befristung ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus dem Kollektivvertrag ergibt. Ohne solche Regelung ist eine normale Kündigung meist unwirksam. Möglich bleiben aber eine einvernehmliche Beendigung oder eine sofortige Beendigung aus wichtigem Grund.
Ist eine Karenzvertretung automatisch bis zum Maximaldatum beschäftigt?
Nein. Wenn vereinbart wurde „bis zur Rückkehr der Stelleninhaberin, längstens bis 31.12.“, endet das Arbeitsverhältnis schon mit der tatsächlichen Rückkehr. Das Maximaldatum ist nur die äußerste Grenze. Entscheidend ist, dass die Bedingung klar formuliert und die Rückkehr in der Praxis rechtzeitig kommuniziert wird.
Wie oft darf ein befristeter Vertrag verlängert werden?
Eine feste allgemeine Obergrenze gibt es nicht. Mehrfache Verlängerungen können aber als missbräuchliche Kettenbefristung bewertet werden, wenn kein sachlicher Grund vorliegt oder die Gestaltung erkennbar Schutzvorschriften umgehen soll. Dann kann rechtlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegen.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir beraten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertrag und Kündigung über Entgelt- und Urlaubsfragen bis zu Mutterschutz und Abfertigung. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.