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Befristung im Saisonbetrieb Österreich: OGH

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Befristung im Saisonbetrieb Österreich: OGH

Befristung im Saisonbetrieb: Warum Zirkuspausen Arbeitszeit sein können

Eine Musikerin saß während der gesamten Vorstellung im Orchester fest – und genau diese vermeintliche Pause wurde zum Kern eines jahrelangen Rechtsstreits über die Befristung im Saisonbetrieb Österreich.

Eine Flötistin zwischen Bühne, Zuckerwatte und Wohnwagen

Die Klägerin arbeitete für ein reisendes Zirkusunternehmen. Sie spielte Flöte im Orchester, verkaufte Zuckerwatte und erledigte zusätzlich Büroarbeiten. Während der Saison lebte sie in einem Wohnwagen. Der Zirkus tourte von März bis kurz nach Weihnachten durch Deutschland, Frankreich, die Schweiz und Österreich.

Von Jänner bis Februar ruhte der Betrieb. Das Unternehmen schloss daher mit der Arbeitnehmerin wiederholt befristete Verträge, jeweils für die Saison von März bis November. Für die Musikertätigkeit erhielt sie monatlich 3.000 Schilling. Weitere 2.000 Schilling entfielen auf Büroarbeiten. Zusätzlich war eine Umsatzbeteiligung am Zuckerwatteverkauf vereinbart.

Der Konflikt entstand nicht nur wegen der Vertragsdauer. Die Klägerin verlangte unter anderem höheres Entgelt, Überstundenvergütung, Urlaubsentschädigung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Kündigungsentschädigung für Dezember 1999. Das Unternehmen wies die Forderungen zurück. Nach seiner Darstellung endete das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Saison.

Besonders problematisch waren die Zeiten während der Vorstellungen. Die Klägerin musste im Orchester bleiben, auch wenn sie gerade nicht musizierte. Sie durfte den Einsatzort nicht einfach verlassen und musste jederzeit wieder tätig werden können. Für sie war diese Zeit keine freie Erholung. Für das Unternehmen sollte sie teilweise als Pause gelten.

Das Erstgericht sprach der Arbeitnehmerin einen Teilbetrag zu. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verlangte weitere Feststellungen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) setzte danach klare Schwerpunkte:

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 20.03.2003 in (OGH 20.03.2003, 8 ObA 167/02w) fest, dass wiederholte Befristungen wegen eines echten saisonbedingten Stillstands zulässig sein können, Anwesenheitszeiten ohne freie Verfügungsmöglichkeit aber als Arbeitszeit zu prüfen sind.

Die Entscheidung ist damit keine neue Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2003. Ihre Grundsätze bleiben für das österreichische Arbeitsrecht dennoch praktisch bedeutsam. Das gilt vor allem für Saisonbetriebe, Veranstaltungsunternehmen und Arbeitsverhältnisse mit mehreren unterschiedlichen Tätigkeiten.

Befristung im Saisonbetrieb Österreich: Wann trägt ein echter Saisonbetrieb die Vertragsbefristung?

Die zentrale Frage lautet: Warum endet der Vertrag? Eine Befristung braucht nicht in jedem Fall eine besondere Rechtfertigung. Werden jedoch mehrere befristete Arbeitsverhältnisse aneinandergereiht, prüfen Gerichte, ob dafür ein sachlicher Grund besteht. Eine bloße Vertragsroutine schützt den Arbeitgeber nicht.

Der OGH unterschied zwischen einem echten Saisonbetrieb und einer freiwilligen Betriebspause. Ein echter Saisonbetrieb liegt nahe, wenn die Arbeit wegen äußerer Umstände regelmäßig nur während bestimmter Monate möglich ist. Beim Zirkus waren die Wintermonate entscheidend. Der Betrieb konnte wegen der winterlichen Bedingungen nicht in derselben Weise fortgeführt werden.

Die befristete Beschäftigungsbewilligung der ausländischen Arbeitnehmerin genügte dafür allein nicht. Eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz kann die Zulässigkeit der Beschäftigung betreffen. Sie ersetzt aber nicht automatisch eine arbeitsrechtliche Begründung für die Befristung des Arbeitsvertrags.

Für die Beurteilung zählen deshalb die tatsächlichen Verhältnisse:

  • Ruhte der Betrieb tatsächlich oder hätte der Arbeitgeber weiterarbeiten können?
  • War die Pause saisonbedingt, witterungsbedingt oder nur organisatorisch gewählt?
  • Wurde die Arbeitnehmerin nach Saisonende tatsächlich nicht weiterbeschäftigt?
  • Gab es zwischen den einzelnen Verträgen eine echte Unterbrechung?

Bei der Entlohnung verwies der OGH außerdem auf das Arbeitszeitgesetz (AZG). Dieses Gesetz regelt unter anderem Arbeitszeit, Ruhepausen und tägliche beziehungsweise wöchentliche Ruhezeiten. Eine Pause liegt nicht schon deshalb vor, weil der Dienstplan sie so bezeichnet.

In Österreich gilt: Eine Befristungskette kann wegen eines echten saisonbedingten Betriebsstillstands zulässig sein; der OGH bestätigte in 8 ObA 167/02w am 20.03.2003, dass eine bloß befristete Beschäftigungsbewilligung dafür jedoch nicht ausreicht. Entscheidend sind der tatsächliche Saisonbetrieb, der Vertragszweck und die konkrete Weiterbeschäftigung.

Auch Sonderzahlungen hängen von einer Grundlage ab. Urlaubs- und Weihnachtsgeld stehen nicht automatisch jedem Arbeitnehmer zu. Erforderlich sind insbesondere ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Regelung. Das gilt ebenso für zusätzliche Sachleistungen wie Unterkunft, Verpflegung oder Reisekosten.

Der überraschende Punkt: Anwesenheit ist nicht automatisch Pause

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.03.2003 in 8 ObA 167/02w entschieden, dass die Befristung im echten Zirkus-Saisonbetrieb zulässig sein kann, Anwesenheitszeiten während einer Vorstellung jedoch als entgeltpflichtige Arbeitszeit zu prüfen sind.

Der entscheidende Unterschied lag in der tatsächlichen Verfügbarkeit. Während planmäßiger Pausen durfte die Klägerin ihre Zeit grundsätzlich frei nutzen. Anders war es, wenn sie im Orchester bleiben musste und jederzeit mit einem Einsatz rechnen musste. Diese sogenannte Arbeitsbereitschaft ist keine Freizeit im gewöhnlichen Sinn.

Arbeitsbereitschaft bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht aktiv arbeitet, aber für einen möglichen Einsatz zur Verfügung stehen muss. Das kann bei Musikern, Ordnern, Technikern, Bühnenmitarbeitern oder Betreuungspersonal vorkommen. Maßgeblich ist nicht, ob gerade ein Handgriff erfolgt. Entscheidend ist, ob die Person den Arbeitsplatz verlassen und frei über die Zeit verfügen darf.

Die Unterinstanz hatte den Saisoncharakter zunächst zurückhaltender beurteilt. Der OGH stellte dagegen auf die Ursache der Winterpause ab. Weil der Zirkus wegen der winterlichen Bedingungen tatsächlich nicht spielen konnte, erkannte er den Saisonbetrieb grundsätzlich an.

Bei den offenen Entgeltfragen blieb der Fall dennoch teilweise offen. Das Gericht musste feststellen, welcher Stundenlohn tatsächlich vereinbart war. Außerdem waren die Umsatzbeteiligung und mögliche Sachleistungen einzuordnen. Unterkunft oder andere Vorteile können für die Entgeltberechnung relevant sein, ersetzen aber nicht automatisch jede zusätzliche Vergütung.

Das Begehren auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Kündigungsentschädigung wurde abgewiesen. Für Sonderzahlungen fehlte eine ausreichende Grundlage. Eine Kündigungsentschädigung für Dezember 1999 konnte ebenfalls nicht entstehen, weil der zulässige befristete Vertrag mit dem vereinbarten Ende auslief.

Andere Forderungen mussten dagegen weiter geprüft werden. Dazu gehörten die Höhe des Entgelts, die Arbeitszeit und die Urlaubsentschädigung. Der OGH in 8 ObA 167/02w trennte damit sauber zwischen unbegründeten Ansprüchen und jenen Fragen, die eine genaue Tatsachenfeststellung erforderten.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Arbeitsvertrag aufbewahren. Entscheidend sind häufig die tatsächlichen Abläufe. Ein Dienstplan kann eine zweistündige Pause ausweisen, obwohl Sie während dieser Zeit am Veranstaltungsort bleiben und einsatzbereit sein mussten.

Für Arbeitnehmer ergeben sich drei besonders wichtige Schritte:

  • Arbeitszeit aufzeichnen: Notieren Sie Beginn und Ende des Arbeitstags, Auftritte, Verkauf, Aufbau, Reinigung, Wartezeiten und tatsächliche Pausen. Halten Sie fest, ob Sie den Einsatzort verlassen durften.
  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Dienstverträge, Lohnabrechnungen, Dienstpläne, Nachrichten, Reiseunterlagen und Nachweise über Unterkunft oder Verpflegung auf.
  • Ansprüche schriftlich anmelden: Machen Sie offene Entgelt-, Überstunden- oder Urlaubsansprüche rechtzeitig geltend. Kollektivverträge können kurze Verfallsfristen enthalten.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten die Saison nicht nur behaupten, sondern nachvollziehbar dokumentieren. Dazu gehören die Gründe für den Stillstand, die saisonalen Öffnungs- und Schließzeiten sowie die tatsächliche Personalplanung. Eine Vertragskette wirkt deutlich belastbarer, wenn sie mit einem realen betrieblichen Ablauf übereinstimmt.

Ebenso wichtig ist eine klare Trennung der Tätigkeiten. Musik, Verkauf und Büroarbeit sollten jeweils mit Aufgabenbeschreibung und Vergütungsregelung erfasst werden. Eine pauschale Monatszahlung kann Streit auslösen, wenn unklar bleibt, welche Arbeitsleistungen damit abgegolten sind.

Auch Pausen müssen praktisch frei nutzbar sein. Wer während einer Veranstaltung im Orchester bleiben, Besucher beobachten oder jederzeit einspringen muss, befindet sich möglicherweise nicht in einer echten Ruhepause. Arbeitgeber sollten solche Zeiten erfassen und arbeitszeitrechtlich bewerten, statt sie nur im Dienstplan als „Pause“ zu bezeichnen.

Eine befristete Beschäftigungsbewilligung darf schließlich nicht als alleinige Begründung verwendet werden. Sie betrifft die Zulässigkeit der Beschäftigung. Die arbeitsrechtliche Befristung braucht eine eigenständige Prüfung. Bei Unsicherheit sollte die Vertragsgestaltung vor Beginn der nächsten Saison kontrolliert werden.

Häufige Fragen zur Befristung und Arbeitszeit im Saisonbetrieb

Kann ich gegen mehrere Saisonverträge hintereinander vorgehen?
Ja. Eine Befristungskette kann ohne sachlichen Grund unwirksam sein; der OGH bestätigte in 8 ObA 167/02w vom 20.03.2003 jedoch die Befristung bei echtem saisonbedingtem Zirkusstillstand.

Habe ich Anspruch auf Bezahlung, wenn ich während einer Vorstellung warten muss?
Ja, wenn Sie am Einsatzort bleiben und jederzeit arbeitsbereit sein müssen. Nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und OGH 8 ObA 167/02w kann diese Zeit Arbeitszeit statt Ruhepause sein.

Stehen mir bei einem befristeten Vertrag automatisch Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu?
Nein. Sonderzahlungen setzen einen Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Regelung voraus. Der OGH wies den Anspruch in 8 ObA 167/02w mangels ausreichender Grundlage ab.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber meine Beschäftigungsbewilligung als Befristungsgrund nennt?
In Österreich reicht eine befristete Beschäftigungsbewilligung allein nicht aus. Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ersetzt sie keine arbeitsrechtliche Begründung; erforderlich ist etwa ein echter Saisonstillstand.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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