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Befristung Universitätsvertrag Österreich: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Befristung Universitätsvertrag Österreich: OGH erklärt

Befristung an Universitäten: Warum das Wort „Verlängerung“ keinen unbefristeten Vertrag garantiert

Ein Vertragslehrer der Universität Wien erhielt nach einer Ausgliederung einen weiteren befristeten Vertrag – und musste erfahren, dass nicht die Überschrift „Verlängerung“, sondern die rechtliche Einordnung des neuen Vertrags entscheidend war. Die Befristung Universitätsvertrag Österreich wirft deshalb eine zentrale Frage auf: Entsteht nach einem früheren Bundesdienstverhältnis automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn die Universität die Beschäftigung nahtlos fortsetzt?

Vom Bundesdienst zur Universität: Eine Vertragsgeschichte mit überraschendem Ausgang

Der Arbeitnehmer war zunächst als Vertragslehrer für die Republik Österreich tätig. Sein Arbeitsverhältnis war bis zum 30. September 2004 befristet. Im Zuge der Ausgliederung der Universitäten wechselte sein Dienstverhältnis auf die Universität Wien als neue juristische Person. Dieser Übergang änderte zunächst nichts am vereinbarten Ende des bestehenden Vertrags.

Danach erhielt der Arbeitnehmer eine weitere Vereinbarung. Sie betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005. Der Vertrag schloss damit unmittelbar an das frühere Arbeitsverhältnis an. Für den Arbeitnehmer fühlte sich die Situation wie eine Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit an. Die Universität bewertete die Vereinbarung hingegen als zulässigen Neuabschluss nach dem Universitätsrecht.

Der Arbeitnehmer wollte feststellen lassen, dass bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Er argumentierte, die Schutzbestimmungen des übergeleiteten Vertrags müssten weiter gelten. Das Erstgericht gab ihm Recht. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Sichtweise. In einem solchen Verfahrensablauf kann der Eindruck entstehen, dass die Frage bereits endgültig geklärt ist.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) korrigierte jedoch beide Entscheidungen. In der Entscheidung (OGH vom 25.06.2007, 9 ObA 139/06s) wies er das Begehren auf Feststellung eines über den 30. September 2005 hinaus bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab.

Der OGH entschied am 25.06.2007 in 9 ObA 139/06s, dass eine nach der Ausgliederung vereinbarte weitere Beschäftigung eines ausschließlich in der Lehre eingesetzten Universitätsbediensteten bis zur gesetzlichen Höchstdauer befristet werden durfte und das Arbeitsverhältnis mit dem vereinbarten Endtermin endete.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2007 und ist daher keine neue Entscheidung. Ihre Argumentation bleibt für vergleichbare Vertragsgestaltungen im österreichischen Arbeitsrecht dennoch aufschlussreich. Sie zeigt, dass Gerichte nicht allein auf die nahtlose Beschäftigung oder die Bezeichnung eines Dokuments abstellen.

Befristung Universitätsvertrag Österreich: Wann wird aus einer Vertragsverlängerung ein neuer Arbeitsvertrag?

Maßgeblich war zunächst der Unterschied zwischen dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis und der späteren Vereinbarung. Der erste Vertrag bestand mit der Republik Österreich. Nach der Ausgliederung trat die Universität in dieses bestehende Arbeitsverhältnis ein. Dieses Vertragsverhältnis durfte jedoch mit dem vereinbarten Endtermin auslaufen.

Die anschließende Vereinbarung behandelte der OGH nicht bloß als technische Verlängerung des alten Vertrags. Entscheidend waren der neue Vertragspartner, der Zeitpunkt des Abschlusses und die Rechtsgrundlage. Die Universität war inzwischen eine eigene juristische Person. Damit musste geprüft werden, ob das neue Universitätsrecht die weitere Befristung erlaubte.

Beim ersten Hinweis auf das maßgebliche Gesetz ist der Universitätsgesetz 2002 (UG) zu nennen. § 109 Abs. 2 UG in der damals maßgeblichen Fassung erlaubte mehrere unmittelbar anschließende Befristungen für Bedienstete, die ausschließlich in der Lehre eingesetzt wurden. Dabei galt eine gesetzliche Gesamthöchstdauer.

In Österreich gilt: Eine unmittelbar anschließende Beschäftigung macht einen neuen befristeten Arbeitsvertrag nicht automatisch unbefristet. Nach § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) konnte eine weitere Befristung zulässig sein, wenn die gesetzlich geforderte ausschließliche Lehrverwendung und die zulässige Gesamtdauer eingehalten wurden.

Für die Beurteilung zählt daher nicht nur, was im Vertrag steht. Arbeitgeber müssen die tatsächliche Verwendung dokumentieren. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob sie neben der Lehre eigenständige Forschungs-, Verwaltungs- oder Managementaufgaben übernommen haben. Solche Tätigkeiten können für die rechtliche Beurteilung erheblich sein.

Der OGH wertete Prüfungen, Evaluierungen und organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit nicht automatisch als eigenständige Aufgaben außerhalb der Lehre. Das bedeutet nicht, dass jede administrative Tätigkeit unschädlich ist. Entscheidend bleibt der konkrete Schwerpunkt der Arbeit und die tatsächliche Ausgestaltung des Dienstes.

Was der OGH in 9 ObA 139/06s anders bewertete als die Vorinstanzen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2007 in 9 ObA 139/06s entschieden, dass die Universität das Arbeitsverhältnis eines ausschließlich in der Lehre eingesetzten Bediensteten bis zum 30. September 2005 wirksam befristen durfte. Damit gab der OGH der Revision der Universität Folge und wies die Klage des Arbeitnehmers ab.

Die Vorinstanzen stellten stärker auf die Vorgeschichte ab. Für sie sprach die Überleitung des Dienstverhältnisses dafür, die Schutzregelungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses weiter anzuwenden. Die neue Vereinbarung erschien dadurch als Fortsetzung eines bereits bestehenden Vertrags.

Der OGH setzte einen anderen Schwerpunkt. Er trennte das übergeleitete Arbeitsverhältnis von der späteren Vereinbarung. Das ursprüngliche Dienstverhältnis durfte bis zum vertraglich festgelegten Datum bestehen. Danach konnte die Universität einen neuen Vertrag schließen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befristung vorlagen.

Überraschend ist außerdem die funktionale Betrachtung der Lehrtätigkeit. Der Arbeitnehmer war nicht ausschließlich während des Unterrichts tätig. Prüfungen, Evaluierungen und bestimmte organisatorische Aufgaben gehörten ebenfalls zu seiner Arbeit. Trotzdem sah der OGH darin keinen ausreichenden Grund, die ausschließliche Lehrverwendung zu verneinen.

Das Gericht prüfte damit nicht formal, ob jede einzelne Tätigkeit unmittelbar Unterricht war. Es betrachtete vielmehr den Gesamtzusammenhang. Tätigkeiten, die typischerweise mit Lehre verbunden sind, können danach weiterhin als Teil einer ausschließlichen Lehrverwendung gelten. Eine eigenständige Forschungs- oder Verwaltungstätigkeit hätte die Bewertung allerdings verändern können.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Arbeitnehmer kann nicht allein aus der ununterbrochenen Beschäftigung auf eine Entfristung schließen. Umgekehrt genügt auch die Bezeichnung „neuer Vertrag“ nicht automatisch. Entscheidend sind Vertragsparteien, Vertragszeitraum, Aufgabenprofil, gesetzliche Grundlage und die bisherige Gesamtdauer der Befristungen. Gerade bei einer Befristung Universitätsvertrag Österreich müssen diese Punkte zusammen geprüft werden.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Universitäten jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Vertragsgeschichte lückenlos rekonstruieren. Sammeln Sie den ursprünglichen Dienstvertrag, Überleitungsunterlagen, Nachträge und alle späteren Vereinbarungen. Notieren Sie Beginn und Ende jedes einzelnen Zeitraums. Schon kleine Überschneidungen oder Lücken können für die rechtliche Einordnung relevant sein.

Besonders wichtig ist das tatsächliche Tätigkeitsprofil. Eine Stellenbezeichnung wie „Vertragslehrer“ beantwortet nicht jede Frage. Entscheidend ist, welche Aufgaben tatsächlich übertragen und ausgeübt wurden. Sichern Sie daher Lehrpläne, Einsatzpläne, Prüfungsunterlagen, Betreuungsnachweise und schriftliche Anweisungen.

  • Prüfen Sie vor der Unterzeichnung eines weiteren Vertrags die gesamte bisherige Befristungsdauer.
  • Dokumentieren Sie neben der Lehre auch Forschung, Verwaltung, Projektleitung und Managementaufgaben.
  • Lassen Sie eine mögliche Entfristung oder Feststellungsklage vor Ablauf des Vertrags rechtlich bewerten.

Eine Universität sollte nicht allein den Begriff „Verlängerung“ verwenden. Die Vertragsunterlagen sollten klar festhalten, ob ein neues Arbeitsverhältnis entsteht und auf welche gesetzliche Grundlage sich die Befristung stützt. Außerdem sollte die Personalabteilung den gesamten Befristungsverlauf prüfen, bevor sie einen weiteren Vertrag anbietet.

Für Arbeitgeber besteht ein praktisches Risiko, wenn die tatsächliche Tätigkeit nicht dokumentiert ist. Im Streitfall muss nachvollziehbar sein, warum die gesetzliche Ausnahme für ausschließlich in der Lehre eingesetztes Personal greifen soll. Tätigkeitsbeschreibungen, Einsatzpläne und interne Freigaben können dabei eine wichtige Beweisfunktion haben.

Befristung Universitätsvertrag Österreich: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?

Eine arbeitsrechtliche Prüfung kann auch klären, ob eine Kündigungsanfechtung, ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder eine Feststellung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beurteilt solche Fragen anhand der konkreten Vertrags- und Tätigkeitslage. Bei einem Rechtsmittel kann außerdem das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht befasst sein.

Häufige Fragen zur Befristung von Universitätsverträgen

Kann ich nach mehreren befristeten Universitätsverträgen automatisch einen unbefristeten Vertrag verlangen?
Nein. Nach § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) kann eine weitere Befristung zulässig sein, wenn Lehrverwendung und Höchstdauer eingehalten sind. 9 ObA 139/06s bestätigt, dass mehrere Befristungen nicht automatisch zur Entfristung führen.

Habe ich Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag, wenn mein Vertrag „Verlängerung“ heißt?
Nein. Nach 9 ObA 139/06s entscheidet die Bezeichnung allein nicht. Maßgeblich sind Vertragswirkung, Vertragspartner, tatsächliche Aufgaben und § 109 Universitätsgesetz 2002 (UG).

Was passiert, wenn ich neben der Lehre auch Verwaltungsaufgaben erledige?
Das hängt vom Umfang und Zusammenhang ab. Prüfungen, Evaluierungen und lehrbezogene Organisation können nach 9 ObA 139/06s weiterhin zur Lehrtätigkeit gehören. Eigenständige Verwaltung, Forschung oder Managementaufgaben müssen gesondert bewertet werden.

Kann ich gegen das Ende meines Universitätsvertrags vorgehen?
Ja. Nach § 109 Universitätsgesetz 2002 (UG) und 9 ObA 139/06s ist eine gerichtliche Prüfung möglich, wenn Vertragskette, Tätigkeit oder zulässige Gesamtdauer gegen eine wirksame Befristung sprechen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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