begünstigte Kündigung Betriebsübergang Österreich

begünstigte Kündigung Betriebsübergang Österreich

Nach 20 Jahren gekündigt – und drei Monatsgehälter gefordert: Die begünstigte Kündigung wegen Betriebsübergangs richtig nutzen

Plötzlich steht ein Betriebsübergang im Raum, Ihr Dienstplan würde schlechter, Zulagen fallen weg – und Sie überlegen die begünstigte Kündigung wegen Betriebsübergangs: Bekommen Sie dann Lohn für jene Monate, die der Arbeitgeber bei eigener Kündigung noch zahlen müsste?begünstigte Kündigung Betriebsübergang Österreich

Von der Ankündigung bis zum letzten Arbeitstag – die Geschichte einer Flugbegleiterin

Eine Flugbegleiterin aus Wien war seit 1991 in der Luft. Für den 1. Juli 2012 wurde ein Betriebsübergang angekündigt – mit spürbar schlechteren Bedingungen. Sie kündigte Ende Mai mit Ende 30. Juni. Danach forderte sie Geld für Juli bis September, weil die Arbeitgeberin bei eigener Kündigung erst mit längerer Frist zum 30. September beenden hätte können.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihr zunächst Recht. Das Berufungsgericht – in Arbeitsrechtssachen das Oberlandesgericht Wien – hob die Entscheidung auf: Nach dem selbst gewählten Enddatum gibt es keinen Lohn mehr. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte das und lehnte zusätzlich den Antrag ab, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Die Entscheidung ist hier dokumentiert: (OGH 28.04.2015, 8ObA28/15y).

Die zentrale Frage lautete: Wenn ein Betriebsübergang Nachteile bringt und die Arbeitnehmerin begünstigt kündigt, gilt dann für die Bezahlung nach dem Austritt fiktiv die längere Arbeitgeberkündigungsfrist?

Der OGH verneinte das. Begründung: Die EU-Regel zum Betriebsübergang erlaubt die Kündigung mit Arbeitgeberfolgen, lässt aber die wirtschaftlichen Details dem nationalen Recht. Und das österreichische Arbeitsrecht knüpft Entgeltpflicht und Beendigungsansprüche an den Stichtag des rechtlichen Endes des Dienstverhältnisses.

Klare Folge: Wer früher geht, beendet nicht nur die Arbeitspflicht, sondern auch den Lohnanspruch. Wer länger Einkommen sichern will, kann einen späteren Endtermin wählen – innerhalb der einschlägigen Fristen.

Key Takeaway: Der OGH entschied am 28.04.2015 (8ObA28/15y), dass Ansprüche bei begünstigter Kündigung wegen Betriebsübergangs mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses enden; fiktiver Lohn über die längere Arbeitgeberkündigungsfrist gebührt nicht. Diese Entscheidung prägt die Praxis zur begünstigten Kündigung Betriebsübergang Österreich.

Wie funktioniert die begünstigte Kündigung wegen Betriebsübergangs nach österreichischem Recht?

Rechtsgrundlage ist § 3 Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Er erlaubt Arbeitnehmern, bei nachteiligen Änderungen im Zuge eines Betriebsübergangs mit den Rechtsfolgen einer Arbeitgeberkündigung zu kündigen. Entscheidend sind Fristen, Stichtage und die Frage, welche Ansprüche „wie bei Arbeitgeberkündigung“ genau entstehen.

Nach § 3 AVRAG erhalten Arbeitnehmer Abfertigung Alt (falls anwendbar), offene und aliquote Sonderzahlungen sowie Urlaubsersatzanspruch – aber nur bis zum rechtlichen Ende. Dieses Ende bestimmt, bis wann Entgeltansprüche laufen. Ein späterer Beendigungszeitpunkt kann gewählt werden, solange er die anwendbaren Kündigungsfristen und -termine wahrt.

Wesentlich: Die EU-Richtlinie zum Betriebsübergang fingiert eine Beendigung, „als hätte der Arbeitgeber gekündigt“. Sie schreibt jedoch kein bestimmtes Entschädigungsmodell vor. Daher füllt das österreichische Recht die Lücke. Das bedeutet: Kein pauschaler „Nachlauflohn“ für hypothetische Fristen, sondern klare Orientierung am Endstichtag.

Für Angestellte gelten zusätzlich die Regeln des Angestelltengesetzes (AngG) zu Fristen und Terminen. Allgemeine Fragen zu Beendigungsansprüchen beantwortet das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Das Kernregime für den Betriebsübergang bleibt aber das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

In Österreich gilt: Nach § 3 Abs 5 AVRAG können Arbeitnehmer bei nachteiligen Änderungen durch Betriebsübergang kündigen und erhalten Ansprüche wie bei Arbeitgeberkündigung; diese Ansprüche beziehen sich auf den Stichtag des rechtlichen Endes, nicht auf eine fiktiv längere Arbeitgeberkündigungsfrist. Damit bleibt die begünstigte Kündigung Betriebsübergang Österreich strikt am Endstichtag orientiert.

Praktisch heißt das: Prüfen Sie, ob Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkündigungsfristen in Ihrem Kollektivvertrag unterschiedlich sind. Wollen Sie eine längere finanzielle Absicherung, legen Sie ein späteres Enddatum fest, das die längere Frist abbildet. So lassen sich Einkommenslücken vermeiden.

Warum der OGH den EuGH nicht angerufen hat – und was das Ergebnis dreht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.04.2015 (8ObA28/15y) entschieden, dass bei einer begünstigten Kündigung die Ansprüche nur bis zum rechtlichen Ende laufen und kein zusätzlicher Entgeltanspruch für eine fiktive längere Arbeitgeberkündigungsfrist besteht.

Die Vorinstanzen in Wien beurteilten den Fall unterschiedlich: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach der Arbeitnehmerin Zahlungen bis September zu. Das Oberlandesgericht Wien sah das anders und wies die Klage ab. Der OGH folgte dem OLG Wien und stützte die nationale Lösung konsequent auf den Endstichtag.

Warum kein EuGH? Der OGH verwarf das Vorabentscheidungsersuchen, weil die Richtlinie zum Betriebsübergang zwar die Arbeitgeberfiktion statuiert, die wirtschaftlichen Folgen jedoch der nationalen Ausgestaltung überlässt. Damit genügt es, auf die österreichischen Anspruchsregeln bis zum rechtlichen Ende abzustellen.

Der Wendepunkt liegt also nicht in einer „zusätzlichen“ Entschädigung, sondern in der Planung des Austrittsdatums. Kündigungsfristen sind Mindestfristen. Sie dürfen ein späteres Ende wählen – auch entsprechend der längeren Arbeitgeberfrist –, wenn Sie Einkommen über den Übergang hinaus sichern möchten.

Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht ist wichtig: Das Urteil 8ObA28/15y trennt strikt zwischen Rechtsfolgen „wie bei Arbeitgeberkündigung“ und einem fortlaufenden Lohnanspruch. Wer am 30. Juni endet, hat ab 1. Juli keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers mehr – es sei denn, der Endtermin wurde bewusst später gesetzt.

Ein weiterer Punkt: Der Betriebsübergang rechtfertigt in Österreich keinen sofortigen Austritt. Die speziellen Fristen des AVRAG bleiben maßgeblich. Das schützt beide Seiten – Arbeitnehmer erhalten planbare Ansprüche, Arbeitgeber klare Kalkulierbarkeit.

Was bedeutet das für Ihre Planung – drei typische Szenarien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, entscheidet Ihr gewähltes Enddatum über laufendes Einkommen. Wer die begünstigte Kündigung wegen Betriebsübergangs in Betracht zieht, sollte die Fristenlandschaft kennen und dokumentieren, ab wann die nachteiligen Änderungen erkennbar waren. So sichern Sie Ansprüche ohne Lücken. Planen Sie die begünstigte Kündigung Betriebsübergang Österreich mit Blick auf Fristen und Endstichtag.

Typische Stolpersteine sind unklare Kollektivvertragsregelungen, fehlende Datumsangaben in der Kündigung und Missverständnisse über die Arbeitgeberfiktion. Das Urteil 8ObA28/15y zeigt: Nicht der hypothetische Kündigungsweg des Arbeitgebers zählt, sondern das rechtliche Ende Ihrer Beschäftigung. Planen Sie dieses Datum aktiv.

Für Beschäftigte in Wien und ganz Österreich empfiehlt sich zudem ein Blick auf Sonderzahlungen, Abfertigung Alt/Neu und Urlaubsersatzleistung. Diese Posten sind oft größer als erwartet und hängen alle am Endstichtag. Wer später endet, kassiert länger laufende Bezüge – aber nur bis zum selbst festgelegten rechtlichen Austritt.

  • Definieren Sie Ihr Enddatum bewusst: Wollen Sie längere Absicherung, wählen Sie einen Termin, der der längeren Arbeitgeberfrist entspricht.
  • Dokumentieren Sie die Kenntnis der Verschlechterung: E-Mails, Aushänge, Protokolle. Das startet die 1‑Monatsfrist nach § 3 Abs 5 AVRAG.
  • Für Arbeitgeber/HR: Bestätigen Sie schriftlich das Enddatum, berechnen Sie alle Ansprüche zum Stichtag und versprechen Sie kein Entgelt nach dem rechtlichen Ende.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.04.2015 (8ObA28/15y) entschieden, dass bei der begünstigten Kündigung wegen eines Betriebsübergangs Ansprüche nur bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zustehen und kein zusätzlicher Lohn für die fiktive längere Arbeitgeberkündigungsfrist gebührt. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Wer nach Ankündigung eines nachteiligen Betriebsübergangs kündigt, muss – wenn er Einkommen für eine längere Frist will – ein entsprechend späteres Enddatum festlegen. Rechtsgrundlage: § 3 Abs 5 AVRAG – Ansprüche „wie bei Arbeitgeberkündigung“ beziehen sich auf den Stichtag der rechtlichen Beendigung.

begünstigte Kündigung Betriebsübergang Österreich – Rechtsanwalt Wien

In komplexen Übergangssituationen in Österreich entscheidet der gewählte Endstichtag über Entgelt und Abfertigung. Prüfen Sie Kollektivvertrag, § 3 Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und einschlägige Kündigungstermine; in Wien gelten dieselben Regeln. Diese Hinweise betreffen die begünstigte Kündigung Betriebsübergang Österreich.

Häufige Fragen zum Betriebsübergang und kündigungsbedingten Ansprüchen

Kann ich nach Eigenkündigung wegen Betriebsübergangs die längere Arbeitgeberkündigungsfrist bezahlt bekommen?
In Österreich gilt: Nein, kein fiktiver Lohn nach dem Enddatum. § 3 Abs 5 AVRAG und OGH 8ObA28/15y stellen auf den rechtlichen Endstichtag ab. Entgelt endet mit diesem Datum.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt bei begünstigter Kündigung?
Ja, wenn Abfertigung Alt anwendbar ist. § 3 Abs 5 AVRAG ordnet Rechtsfolgen wie bei Arbeitgeberkündigung an. Der Anspruch bemisst sich nach dem rechtlichen Enddatum, nicht nach fiktiven Fristen.

Was passiert, wenn ich kein Enddatum in die Kündigung schreibe?
In Österreich gilt: Unklare Endtermine riskieren Streit über Fristen und Laufzeiten. § 3 Abs 5 AVRAG verlangt Einhaltung der Fristen; OGH 8ObA28/15y betont die Bedeutung des Endstichtags für Ansprüche.

Muss der OGH den EuGH fragen, wie zu entschädigen ist?
Nein. Der OGH lehnte das Vorabentscheidungsverfahren ab (8ObA28/15y). Die EU-Richtlinie fingiert die Arbeitgeberkündigung, überlässt die Entschädigung aber dem nationalen Recht (§ 3 AVRAG).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

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