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Behaltefrist nach der Lehre bei Insolvenz: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  01.10.2026
Behaltefrist nach der Lehre bei Insolvenz: OGH erklärt

Lehrbetrieb insolvent, ein Tag Streit: Was die Behaltefrist nach der Lehre wirklich begrenzt

Wenn der Lehrbetrieb insolvent wird, kann ein einziger zusätzlicher Tag über Insolvenz-Entgelt oder Schadenersatz entscheiden — doch die Behaltefrist nach der Lehre bei Insolvenz setzt eine klare Grenze.

Der Lehrling verlor seinen Ausbildungsbetrieb und kämpfte um den letzten Tag

Der Arbeitnehmer absolvierte seine Lehre in einem Unternehmen, dessen Insolvenz die ursprüngliche Planung abrupt veränderte. Sein Lehrverhältnis wäre zunächst bis 13. September 2006 gelaufen. Nach der Konkurseröffnung trat er jedoch am 1. August 2006 berechtigt vorzeitig aus. Unmittelbar danach setzte er seine Ausbildung in einem anderen Unternehmen bis 30. September 2006 fort.

Nach der Lehrzeit arbeitete der Arbeitnehmer zunächst als Arbeiter. Danach leistete er Zivildienst. Diese Zeiten waren für die Berechnung der Weiterbeschäftigungspflicht wesentlich. Die gesetzliche und kollektivvertragliche Behaltefrist hätte unter Berücksichtigung des Zivildienstes am 13. Dezember 2007 geendet.

Der Arbeitnehmer verlangte Insolvenz-Entgelt auch für den 14. Dezember 2007. Seine Überlegung: Nach dem Ende der Lehre hätte die Arbeitgeberin vielleicht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Dann wäre das mögliche Ende der Beschäftigung später gelegen. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht sprach Insolvenz-Entgelt für den 13. Dezember zu, lehnte den weiteren Tag aber ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte dieses Ergebnis in seiner Entscheidung vom 23.03.2010, (OGH 23.03.2010, 8 ObS 4/10m). Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2010 und ist keine aktuelle Entscheidung. Ihre Bedeutung für insolvente Lehrbetriebe und die Berechnung von Ansprüchen bleibt dennoch praktisch relevant.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 23.03.2010 in 8 ObS 4/10m, dass der Schadenersatzanspruch wegen eines berechtigten vorzeitigen Austritts mit dem letzten Tag der Behaltefrist endet. Ein Anspruch für den Folgetag entsteht nicht allein deshalb, weil theoretisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis möglich gewesen wäre.

Welche Grenze setzt die Behaltefrist nach der Lehre bei Insolvenz?

Maßgeblich sind mehrere Regelungen des österreichischen Arbeitsrechts. Das Berufsausbildungsgesetz (BAG) regelt unter anderem die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen nach dem Ende der Lehrzeit. Die Behaltepflicht soll sicherstellen, dass Lehrlinge nicht unmittelbar nach ihrer Ausbildung ohne jede Beschäftigungsmöglichkeit dastehen.

Daneben spielte im Verfahren § 25 Abs 2 der Konkursordnung (KO) eine zentrale Rolle. Diese Bestimmung betrifft die Folgen eines berechtigten vorzeitigen Austritts im Zusammenhang mit der Insolvenz des Arbeitgebers. Der Schadenersatz soll den Zeitraum erfassen, in dem der Arbeitnehmer ohne das schuldhafte Ereignis noch beschäftigt worden wäre.

In Österreich gilt: Nach § 18 BAG muss der Lehrberechtigte den ausgelernten Lehrling grundsätzlich für die gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehene Dauer weiterbeschäftigen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht automatisch, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen muss. Ein zulässiges befristetes Arbeitsverhältnis kann die Weiterbeschäftigungspflicht bis zum Ende der Behaltefrist erfüllen.

Für die Berechnung zählt deshalb nicht jede denkbare Entwicklung. Entscheidend ist vielmehr, wann die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter rechtlich zulässigen Bedingungen spätestens hätte beenden dürfen. Die Konkurseröffnung wird bei dieser hypothetischen Betrachtung gedanklich ausgeblendet. Dadurch lässt sich feststellen, welchen Zeitraum der Arbeitnehmer als Schaden ersetzt verlangen kann.

Die Behaltefrist nach der Lehre bei Insolvenz unterscheidet sich von einem allgemeinen Kündigungsschutz. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt daraus nicht automatisch. Auch Abfertigung Alt, Abfertigung Neu, eine Betriebsvereinbarung oder ein Kollektivvertrag können eigene Fragen aufwerfen. Sie verlängern den hier maßgeblichen Anspruch jedoch nicht ohne konkrete rechtliche Grundlage.

Warum der OGH nicht auf den hypothetischen Arbeitsvertrag abstellte

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.03.2010 in 8 ObS 4/10m entschieden, dass der Anspruch wegen des berechtigten vorzeitigen Austritts am 13. Dezember 2007 endete, weil die Behaltefrist an diesem Tag ablief. Der OGH musste daher nicht klären, ob die Arbeitgeberin danach einen befristeten oder unbefristeten Vertrag abgeschlossen hätte.

Gerade darin lag die entscheidende Wendung. Die Unterinstanzen hatten sich mit der Frage beschäftigt, ob der Arbeitnehmer beweisen müsse, dass sein früherer Lehrbetrieb tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte. Der OGH verwarf diese Fragestellung als nicht entscheidend. Das Gericht stellte auf die frühestmögliche rechtmäßige Beendigung der Weiterbeschäftigung ab.

Ein befristeter Vertrag bis zum Ende der Behaltefrist hätte die Arbeitgeberpflicht erfüllt. Die Arbeitgeberin hätte den Arbeitnehmer daher nicht zwingend unbefristet beschäftigen müssen. Dass ein längeres Arbeitsverhältnis möglich gewesen wäre, erzeugte keinen zusätzlichen Schadenersatzanspruch.

Diese Begründung verhindert eine Ausweitung des Anspruchs auf bloße Vermutungen. Der Arbeitnehmer erhält Ersatz für den Zeitraum, in dem die gesetzliche oder kollektivvertragliche Beschäftigungspflicht bestanden hätte. Er erhält aber nicht automatisch Ersatz für jede hypothetische Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Das Ergebnis wirkt auf den ersten Blick hart. Der Kläger hatte seinen Ausbildungsbetrieb nicht freiwillig wegen eines besseren Arbeitsplatzes verlassen. Er reagierte auf die Insolvenz und setzte seine Lehre in einem anderen Unternehmen fort. Trotzdem konnte er den Anspruch nicht auf den 14. Dezember 2007 ausdehnen. Der letzte Tag der Behaltefrist blieb die maßgebliche Grenze.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zunächst den zeitlichen Ablauf lückenlos rekonstruieren. Entscheidend sind der Beginn und das Ende der Lehre, der Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts, die Fortsetzung der Ausbildung, der Zivildienst sowie gesetzliche und kollektivvertragliche Verlängerungen.

  • Unterlagen sammeln: Lehrvertrag, Austrittserklärung, Insolvenzunterlagen, Dienstzettel, Lohnabrechnungen und Nachweise über die Fortsetzung der Lehre sichern.
  • Frist taggenau berechnen: Das Ende der Behaltefrist darf nicht pauschal angenommen werden. Zivildienst und kollektivvertragliche Regeln können die Berechnung beeinflussen.
  • Anspruch abgrenzen: Insolvenz-Entgelt und Schadenersatz sollten nur für den rechtlich gedeckten Zeitraum geltend gemacht werden. Für weitere Tage braucht es eine eigenständige Anspruchsgrundlage.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten das Ende der Behaltefrist für jeden Lehrling dokumentieren. Ein Weiterbeschäftigungsangebot sollte die Dauer und die Bedingungen klar nennen. Soll ein Arbeitsverhältnis befristet werden, braucht es eine wirksame und eindeutig vereinbarte Befristung. Ein bloßes internes Verständnis reicht nicht immer aus.

Für insolvente Unternehmen bleibt wichtig: Die Insolvenz beseitigt einen bestehenden Anspruch wegen eines berechtigten Austritts nicht automatisch. Sie begrenzt den Anspruch aber auch nicht beliebig. Nach 8 ObS 4/10m endet der maßgebliche Schadenersatz grundsätzlich mit dem letzten Tag der Behaltefrist.

Rechtsberatung ist besonders sinnvoll, wenn die Insolvenz-Entgelt-Stelle einzelne Tage ablehnt, mehrere Kollektivverträge in Betracht kommen oder die Fortsetzung der Lehre nicht eindeutig dokumentiert ist. Auch kurze Fristen für die gerichtliche Durchsetzung können eine Rolle spielen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien ist für viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Wien zuständig; die konkrete Zuständigkeit hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Häufige Fragen zur Weiterbeschäftigung nach der Lehre

Kann ich Insolvenz-Entgelt über den letzten Tag der Behaltefrist hinaus verlangen?
Nein, nach § 25 Abs 2 KO und OGH 8 ObS 4/10m grundsätzlich nicht allein wegen eines möglichen unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Für weitere Tage braucht es einen selbstständigen Anspruch.

Habe ich Anspruch auf Bezahlung für den Tag nach dem Ende der Behaltefrist?
Nein, nach § 18 BAG endet der hier relevante Anspruch grundsätzlich mit dem letzten Tag der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Weiterbeschäftigungspflicht.

Was passiert, wenn mein Lehrbetrieb während der Lehre insolvent wird?
In Österreich kann ein berechtigter vorzeitiger Austritt möglich sein. Nach § 25 Abs 2 KO und OGH 8 ObS 4/10m kommt Schadenersatz bis zum Ende der maßgeblichen Behaltefrist in Betracht.

Muss der Arbeitgeber nach der Lehre einen unbefristeten Vertrag anbieten?
Nein, § 18 BAG verlangt grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung für die gesetzliche oder kollektivvertragliche Mindestdauer. Ein zulässiger befristeter Vertrag bis zu diesem Ende kann genügen.

Welche Unterlagen brauche ich für die Berechnung?
Erforderlich sind vor allem Lehrvertrag, Austrittsnachweis, Unterlagen zur Lehrfortsetzung, Zivildienstnachweise, Kollektivvertrag und Lohnabrechnungen. Daraus lässt sich das Ende der Behaltefrist nach § 18 BAG taggenau prüfen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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