
Berufsunfähig – und niemand nennt Ihnen die Versicherung? Was der OGH zur internationalen Zuständigkeit im Arbeitsrecht klargestellt hat
Bekanntgabe Versicherer bei Berufsunfähigkeit Stellen Sie sich vor: Ihr Arbeitgeber behält Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung vom Gehalt ein, Sie werden schwer krank – und erfahren nie, bei welcher Versicherung Sie versichert sind. Genau in dieser Arbeitssituation ging es um die internationale Zuständigkeit im Arbeitsrecht.
Vom Cockpit in den Gerichtssaal – wie ein Pilot an Zustellung und Zuständigkeit scheiterte
Ein Pilot arbeitete von November 2018 bis September 2019 für eine Fluglinie, die nicht in der EU ansässig war. Im Mai 2019 bot das Unternehmen seinen Piloten eine Berufsunfähigkeitsversicherung an. Die Arbeitgeberin zog die Versicherungsprämie direkt vom Gehalt des Piloten ab – allerdings ohne ihm Unterlagen zu schicken oder auch nur den Namen des Versicherers zu nennen.
Am 3. Juni 2019 trat das ein, wovor sich jeder Pilot fürchtet: Der Arbeitnehmer wurde dauerhaft berufsunfähig. Er war also auf die Versicherungsleistung angewiesen, wusste aber nicht, an wen er sich wenden musste. Weder der Versicherungsvertrag noch irgendein Schreiben mit dem Namen des Versicherungsunternehmens lag vor. Die Arbeitgeberin blieb die Informationen schuldig.
Der Pilot klagte deshalb in Wien. Er verlangte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien einerseits die Bekanntgabe des Versicherers und andererseits die Feststellung, dass die Arbeitgeberin hafte, wenn die Versicherung nicht zahlt. Die Arbeitgeberin erschien nicht zur ersten Tagsatzung, woraufhin das Gericht ein Versäumnisurteil zugunsten des Piloten erließ. Dieses Urteil wurde der Arbeitgeberin in Marokko per Post zugestellt – ohne Übersetzung in die dortige Sprache.
Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Arbeits- und Sozialgericht zweiter Instanz, hob das Versäumnisurteil jedoch als nichtig auf. Es argumentierte, die Zustellung ins Ausland sei unwirksam gewesen und außerdem fehle österreichischen Gerichten die internationale Zuständigkeit, weil der Anspruch nicht als arbeitsrechtlicher Anspruch anzusehen sei. Der Arbeitnehmer wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.06.2023 in 9 ObA 11/23t entschieden, dass Ansprüche auf Bekanntgabe der Berufsunfähigkeitsversicherung eines Piloten als aus dem Arbeitsverhältnis stammend zu qualifizieren sein können; (OGH 28.06.2023, 9 ObA 11/23t) befasste sich 2023 mit zwei Kernfragen: War die Zustellung des Versäumnisurteils nach Marokko wirksam? Und: Sind österreichische Gerichte international zuständig, obwohl die Arbeitgeberin ihren Sitz außerhalb der EU hat? Dabei prüfte der OGH die Rolle des Arbeitsortes, die arbeitsrechtliche Einordnung des Anspruchs und den Vorrang der EuGVVO.
Der zentrale Leitsatz aus Sicht des internationalen Zuständigkeitsrechts lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.06.2023 in 9 ObA 11/23t entschieden, dass Bekanntgabe Versicherer bei Berufsunfähigkeit als aus dem Arbeitsverhältnis stammend zu qualifizieren sein können, sodass bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich die Arbeitsgerichtsbarkeit hier zuständig sein kann, obwohl die Arbeitgeberin in Marokko sitzt.
Wann sind Ansprüche rund um Versicherungen wirklich „Arbeitsrecht“? Bekanntgabe Versicherer bei Berufsunfähigkeit
Wer Versicherungsprämien direkt über die Lohnabrechnung einzieht, schafft eine starke Verbindung zum Arbeitsverhältnis. Der OGH vom 28.06.2023, 9 ObA 11/23t, sah daher durchaus Anhaltspunkte, dass der Anspruch des Piloten – Herausgabe des Versicherernamens nach Prämienabzug – seine Wurzel im Arbeitsvertrag hat. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers spielt hier eine zentrale Rolle.
Relevante Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 4 Abs 1 Z 1 lit a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) über den Wahlgerichtsstand bei Arbeitsrechtssachen sowie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO), die die internationale Zuständigkeit bei Arbeitsverträgen regelt. Art. 21 EuGVVO schützt Arbeitnehmer besonders, indem er Klagen am gewöhnlichen Arbeitsort zulässt – auch dann, wenn der Arbeitgeber keinen Sitz in der EU hat.
In Österreich gilt: Nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) haben Arbeitnehmer das Recht, arbeitsrechtliche Ansprüche am Gericht ihres gewöhnlichen Arbeitsortes in Österreich geltend zu machen; diese Zuständigkeit knüpft an die arbeitsvertragliche Natur des Anspruchs an, auch wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt.
Die Untergerichte hatten den Anspruch des Piloten eher als „reinen Versicherungsstreit“ eingeordnet. Der OGH stellte dem entgegen, dass die Einziehung der Prämie vom Gehalt und die Informationspflichten des Arbeitgebers sehr wohl typische arbeitsrechtliche Aspekte sind. Ob der Pilot tatsächlich seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hatte, blieb jedoch offen. Beide Seiten hatten widersprüchlich vorgebracht, etwa zur Homebase und den Einsatzorten. Deshalb musste das Arbeits- und Sozialgericht Wien diesen Punkt im fortgesetzten Verfahren genau feststellen.
Daneben geht es auch um allgemeine zivilrechtliche Regeln aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere zur Schutz- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bildet die Grundlage für vertragliche Nebenpflichten, wie die Pflicht, den Arbeitnehmer über existenzielle Absicherungen nicht im Unklaren zu lassen, wenn der Arbeitgeber selbst den Kontakt zur Versicherung organisiert.
Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht bedeutet diese Einordnung: Bekanntgabe Versicherer bei Berufsunfähigkeit: Wo der Arbeitgeber Versicherungen vermittelt, Beiträge über den Lohn einbehält und Informationen zurückhält, verschieben sich Streitereien schnell vom „reinen Versicherungsrecht“ ins Arbeitsrecht – mit allen Konsequenzen für Gerichtsstand, anwendbares Recht und Beweislast.
Was der OGH zur Zustellung und zur EuGVVO-Logik wirklich entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.06.2023 (9 ObA 11/23t) entschieden, dass das Versäumnisurteil wegen unwirksamer Zustellung nach Marokko nichtig ist, zugleich aber, dass über die internationale Zuständigkeit nach ergänzender Tatsachenfeststellung erneut zu entscheiden ist.
Zuerst prüfte der OGH die Zustellung des Versäumnisurteils an die in Marokko ansässige Arbeitgeberin. Die Unterlagen waren lediglich per Post und ohne Übersetzung zugestellt worden. Damit war nicht sichergestellt, dass die Beklagte den Inhalt tatsächlich versteht und ihr rechtliches Gehör gewahrt bleibt. Der OGH qualifizierte diese Zustellung als mangelhaft, weshalb das Versäumnisurteil keinen Bestand haben konnte. Ein formeller Sieg des Piloten durch Säumnis der Gegenseite war damit vom Tisch.
Der zweite, entscheidende Schritt betraf die internationale Zuständigkeit. Der OGH stellte klar, dass bei Arbeitsrechtssachen zunächst die EuGVVO heranzuziehen ist, selbst wenn der Arbeitgeber keinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat. Aus Sicht des OGH ist maßgeblich, ob der Anspruch „aus dem Arbeitsvertrag“ stammt und wo der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers lag. Genau das hatten die Vorinstanzen nicht ausreichend geklärt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.06.2023 (9 ObA 11/23t) entschieden, dass im Umfang der Zurückweisung der Klage dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung über den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit nach Verfahrensergänzung aufzutragen ist. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Forderungen zur Herausgabe von Versicherungsinformationen können als arbeitsrechtliche Ansprüche gesehen werden, wenn Prämien vom Lohn abgezogen wurden und der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt.
Überraschend für viele Arbeitgeber: Der Sitz im Ausland schützt nicht automatisch vor Klagen in Wien oder anderen österreichischen Gerichtsständen. Wenn die Tätigkeit faktisch von Österreich aus erbracht wird, Dienstpläne, Homebase oder Einsatzort dort liegen und der Anspruch seine Grundlage im Arbeitsverhältnis hat, kann das Arbeits- und Sozialgericht Wien international zuständig sein. Genau das muss das Erstgericht nun im Lichte der Entscheidung 9 ObA 11/23t klären.
Was bedeutet diese OGH-Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Praxis? Rechtsanwalt Wien
Die Entscheidung ist für das österreichische Arbeitsrecht vor allem deshalb bedeutsam, weil sie zeigt, wie eng Versicherungsfragen mit arbeitsrechtlichen Pflichten verknüpft sind. Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich eröffnet sie die Möglichkeit, auch gegen außereuropäische Arbeitgeber zu klagen, wenn der Arbeitsmittelpunkt hier liegt und der Anspruch aus dem Arbeitsvertrag stammt.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Pilot, Flugbegleiterin oder sonstiger Arbeitnehmer mit international tätigem Arbeitgeber – sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Verlangen Sie schriftlich Auskunft über sämtliche Versicherungen, für die Ihr Arbeitgeber Prämien vom Gehalt einbehält. Legen Sie Gehaltszettel bei, die die Abzüge dokumentieren.
- Sichern Sie Unterlagen zum gewöhnlichen Arbeitsort: Dienstpläne, Homebase-Zuordnung, Meldezettel in Österreich, Flug- oder Einsatzpläne, aus denen sich ergibt, von wo aus Sie überwiegend gearbeitet haben.
- Reagiert der Arbeitgeber nicht, setzen Sie Fristen und dokumentieren Sie jede Kommunikation – insbesondere, wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt und Übersetzungen nötig sein könnten.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen – insbesondere international tätiger Unternehmen – ergibt sich ein klares Risikoprofil. Wer Versicherungen für seine Beschäftigten organisiert, Prämien vom Gehalt einbehält und Informationen zurückhält, läuft Gefahr, in Österreich vor dem Arbeits- und Sozialgericht geklagt zu werden. Das gilt verstärkt, wenn der gewöhnliche Arbeitsort des Mitarbeiters in Österreich liegt und der Arbeitgeber keine saubere Zustellorganisation eingerichtet hat.
Praktisch sollten Arbeitgeber daher:
- Alle Versicherungsverträge, für die sie Prämien einziehen, vollständig und verständlich an die Arbeitnehmer übermitteln, inklusive Name und Kontaktdaten des Versicherers.
- Zustellwege ins Ausland professionell organisieren: Übersetzungen in die Amtssprache des Sitzstaats, Bevollmächtigte in Österreich und klare Empfangsadressen.
- Verträge und Gehaltsabrechnungen so gestalten, dass eindeutig erkennbar ist, wer Versicherungsnehmer ist und welche Informationspflichten der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer übernimmt.
Für beide Seiten gilt: Wer frühzeitig klärt, ob und wo ein Arbeitsvertrag im Sinne der EuGVVO vorliegt und wo der gewöhnliche Arbeitsort anzusiedeln ist, vermeidet jahrelange Streitigkeiten nur über Zuständigkeiten, bevor überhaupt über den materiellen Anspruch – etwa eine Berufsunfähigkeitsleistung – gesprochen wird.
Häufige Fragen zu internationalen Klagen gegen ausländische Arbeitgeber im Zusammenhang mit Versicherungen
Kann ich meinen ausländischen Arbeitgeber in Österreich klagen, wenn er meine Versicherungsprämie einbehält?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis stammt und Ihr gewöhnlicher Arbeitsort hier liegt (§ 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG; OGH 28.06.2023, 9 ObA 11/23t). Dann kann das Arbeits- und Sozialgericht Wien international zuständig sein, auch bei Arbeitgebern ohne EU-Sitz.
Habe ich Anspruch auf Bekanntgabe des Versicherers, wenn mein Arbeitgeber die Prämie vom Lohn abzieht?
In Österreich gilt: Ja, der Arbeitgeber trifft eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, Informationen zu Versicherungen offenzulegen (§ 1157 ABGB analog; OGH 28.06.2023, 9 ObA 11/23t). Behält er Prämien ein, muss er den Versicherer nennen und Unterlagen herausgeben, damit Sie Leistungen geltend machen können.
Was passiert, wenn ein Versäumnisurteil ins Ausland ohne Übersetzung zugestellt wird?
In Österreich gilt: Ein ohne notwendige Übersetzung zugestelltes Versäumnisurteil kann wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig sein (§ 477 ZPO; OGH 28.06.2023, 9 ObA 11/23t). Die Zustellung muss sicherstellen, dass der Empfänger Inhalt und Tragweite versteht.
Kann die EuGVVO auch auf Arbeitgeber außerhalb der EU angewendet werden?
In Österreich gilt: Ja, die EuGVVO wird bei arbeitsrechtlichen Klagen auch gegenüber Arbeitgebern ohne EU-Sitz herangezogen, wenn der gewöhnliche Arbeitsort in einem Mitgliedstaat liegt (Art. 21 EuGVVO; OGH 28.06.2023, 9 ObA 11/23t). Dadurch können Arbeitnehmer in Österreich klagen.
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