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Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit Österreich

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Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit Österreich

Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit: Warum Feuerwehrleute ihre Freischichten nicht auch noch als Urlaub verbrauchen mussten

24 Stunden Dienst, lange Bereitschaft und danach wenige freie Schichten: Der Fall zeigt, warum Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit Österreich zählt und freie Ausgleichszeiten nicht doppelt verwendet werden dürfen.

24 Stunden im Feuerwehrdienst – und plötzlich waren sechs Freischichten weg

Die betroffenen Vertragsbediensteten arbeiteten im Grazer Branddienst. Ihr Dienst begann um 7:30 Uhr und dauerte bis zum nächsten Morgen. Während dieser Zeit wechselten sich tatsächliche Einsätze, Übungen und längere Bereitschaftsphasen ab. Im Durchschnitt entfielen etwa eineinhalb Stunden auf konkrete Einsätze. Die übrige Zeit mussten die Feuerwehrleute jedoch ebenfalls am Dienstort verbleiben und jederzeit ausrücken können.

Dieses Dienstmodell hatte einen wichtigen Ausgleich: Die Feuerwehrleute erhielten bisher 49 dienstfreie Schichten. Der Stadtsenat kürzte diese Zahl auf 43. Für neu aufgenommene Beschäftigte änderte die Stadt außerdem die Urlaubsberechnung. Zusätzlich sollte eine große Zahl bereits geleisteter Mehrdienstleistungen neu abgerechnet werden.

Die Stadt begründete ihr Vorgehen mit Einsparungen, einer höheren Dienstzulage und dem Ziel, die Feuerwehrleute mit anderen Bediensteten gleichzustellen. Die Personalvertretung hielt dagegen. Ihrer Ansicht nach durften notwendige Freischichten nicht zugleich den gesetzlichen Erholungsurlaub ersetzen. Auch die nachträgliche Behandlung bereits geleisteter Mehrdienstleistungen als bloße Bereitschaftszeiten erschien rechtlich problematisch.

Der Streit führte durch die Instanzen. Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt. Das Berufungsgericht bestätigte, dass die Kürzung der Freischichten und die vorgesehene Abgeltung der Mehrdienstleistungen unzulässig waren. Auch die neue Urlaubsberechnung hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision der Stadt nicht Folge; die Entscheidung erging am 22.10.2012 in (OGH 22.10.2012, 9 ObA 146/11b). Der OGH entschied, dass die Kürzung von Freischichten, ihre Anrechnung auf den gesetzlichen Urlaub und die konkrete Abgeltung bereits geleisteter Mehrdienstleistungen unzulässig waren.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.10.2012 in (OGH 22.10.2012, 9 ObA 146/11b), dass die Kürzung von Freischichten, ihre Anrechnung auf den gesetzlichen Urlaub und die konkrete Abgeltung bereits geleisteter Mehrdienstleistungen unzulässig waren.

Welche Regeln gelten für Bereitschaft, Urlaub und Zeitausgleich?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet nicht nur danach, ob ein Arbeitnehmer gerade aktiv arbeitet. Entscheidend ist auch, ob er sich während einer bestimmten Zeitspanne am Arbeitsplatz aufhalten und dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Eine Bereitschaftszeit kann deshalb Arbeitszeit sein, obwohl währenddessen kein Einsatz stattfindet.

Für die Beurteilung waren insbesondere das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz (GVBG) und das Unionsrecht maßgeblich. § 25 GVBG schützt den gesetzlichen Erholungsurlaub. § 12a GVBG regelt die Abgeltung von Mehrdienstleistungen. Ergänzend verlangt die Richtlinie 2003/88/EG grundsätzlich, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einschließlich Überstunden 48 Stunden nicht überschreitet.

In Österreich gilt: Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit Österreich ist grundsätzlich gegeben, wenn Arbeitnehmer am Dienstort bleiben und jederzeit ihre Aufgaben aufnehmen müssen; notwendige Freischichten für Ruhe und Zeitausgleich ersetzen nach § 25 GVBG nicht automatisch den gesetzlichen Erholungsurlaub. Mehrdienstleistungen sind nach § 12a GVBG gesetzeskonform abzurechnen.

Der Unterschied lässt sich an einem einfachen Beispiel erklären. Eine freie Schicht kann dazu dienen, eine überlange Dienstzeit auszugleichen. Sie stellt dann eine Schutzmaßnahme für die Gesundheit und die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen dar. Urlaub verfolgt hingegen einen anderen Zweck: Arbeitnehmer sollen sich von der Arbeit erholen und frei über diese Zeit verfügen können.

Diese Funktionen lassen sich nicht ohne Weiteres zusammenlegen. Die Arbeitgeberin darf daher nicht sagen: „Die Beschäftigten haben ohnehin freie Tage erhalten, also sind damit auch die Urlaubstage verbraucht.“ Eine solche Rechnung kann den gesetzlichen Mindesturlaub verkürzen. Auch eine höhere Dienstzulage beseitigt die Pflicht zur Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen nicht.

Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit Österreich: Was der OGH beanstandete – Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.10.2012 in 9 ObA 146/11b entschieden, dass die Freischichten nicht zugleich dem Abbau überlanger Arbeitszeit und der Erfüllung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs dienen durften. Damit bestätigte der OGH, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit Österreich bei einer Bindung an den Dienstort berücksichtigt werden muss.

Der entscheidende Punkt lag in der tatsächlichen Arbeitszeit. Die Stadt plante ein Modell, das unter Einrechnung der Bereitschaftszeiten auf rund 64,4 Wochenstunden kam. Damit wurde die unionsrechtliche Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden deutlich überschritten. Dass während der Bereitschaft nicht ständig Einsätze stattfanden, änderte daran nichts.

Der OGH betrachtete die Freischichten deshalb als notwendig, um die Belastung aus dem 24-Stunden-Wechseldienst zumindest zu begrenzen. Sie sollten die überlange Anwesenheitszeit ausgleichen und Ruhe ermöglichen. Gerade dieser Zweck sprach dagegen, dieselben Schichten zusätzlich als Erholungsurlaub zu verbuchen.

Überraschend war auch die Argumentation zur Mehrdienstleistungsabrechnung. Die Stadt wollte 105.535 Stunden bereits erbrachter Leistungen teilweise nachträglich wie bloße Bereitschaft behandeln. Dadurch wären die Leistungen geringer oder ohne den vorgesehenen Zuschlag abgegolten worden. Der OGH stellte klar, dass eine nachträgliche Umqualifizierung nicht dazu führen darf, gesetzlich geschuldete Ansprüche zu verkürzen.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2012 ist damit keine Aussage nur für Feuerwehrleute. Sie betrifft die rechtliche Struktur von Schichtsystemen. Relevant sind die tatsächliche Bindung an den Dienstort, die Möglichkeit eines jederzeitigen Einsatzes, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit und die konkrete gesetzliche Regelung zur Mehrdienstleistung.

Was Beschäftigte und Dienstgeber jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Zahl Ihrer Einsätze betrachten. Entscheidend ist das gesamte Dienstmodell. Dazu gehören Dienstbeginn und Dienstende, Bereitschaftsphasen, tatsächliche Einsätze, Übungen, Ruhezeiten, Überstunden und gewährte Freischichten.

Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sollte außerdem zwischen Urlaub und Zeitausgleich unterscheiden. Eine Dienstordnung, eine Betriebsvereinbarung oder ein Landesgesetz kann zusätzliche Regeln enthalten. Sie darf den gesetzlichen Mindestschutz jedoch nicht unterschreiten. Auch die Begriffe „Freischicht“, „Ruhetag“ und „Urlaubstag“ dürfen nicht automatisch gleichgesetzt werden.

  • Arbeitszeit dokumentieren: Führen Sie über mehrere Monate eine eigene Aufstellung mit Dienstbeginn, Dienstende, Bereitschaft, Einsätzen, Überstunden und Freischichten.
  • Urlaubskonto kontrollieren: Vergleichen Sie den gesetzlichen Urlaubsanspruch mit den tatsächlich abgezogenen Tagen oder Stunden. Achten Sie darauf, ob Ausgleichsschichten als Urlaub verbucht wurden.
  • Abrechnung schriftlich verlangen: Fordern Sie eine nachvollziehbare Aufstellung zu Arbeitszeit, Bereitschaft, Freizeitgutschriften, Geldleistungen und Zuschlägen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in einer falschen Modellrechnung. Bei 24-Stunden-Diensten muss die gesamte relevante Anwesenheits- und Bereitschaftszeit berücksichtigt werden. Danach ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einschließlich Mehrdienstleistungen zu berechnen.

Auch Änderungen für neu eintretende Beschäftigte brauchen eine tragfähige Rechtsgrundlage. Eine höhere Zulage ersetzt keine Ruhezeit. Eine interne Anweisung ersetzt keine korrekte Urlaubsberechnung. Und ein Stadtsenatsbeschluss darf gesetzliche Ansprüche nicht nachträglich verkürzen.

Ansprüche auf Entgelt, Zuschläge und Zeitausgleich können außerdem durch Verfallsfristen oder Verjährung gefährdet sein. Das gilt besonders, wenn alte Dienstpläne schwer auffindbar sind. Für Arbeitnehmer in Wien kann eine erste Prüfung durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei sinnvoll sein; bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. In anderen Bundesländern kommen die jeweils örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgerichte sowie Berufungsgerichte, etwa das Oberlandesgericht Graz (OLG Graz), in Betracht.

Häufige Fragen zu Schichtdienst, Urlaub und Mehrdienstleistungen

Kann ich verlangen, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit berücksichtigt wird?
Ja. Wenn Sie sich am Dienstort aufhalten und jederzeit einsatzbereit sein müssen, zählt die Zeit grundsätzlich als Arbeitszeit. Maßgeblich sind die Richtlinie 2003/88/EG und 9 ObA 146/11b.

Habe ich Anspruch auf Urlaub, wenn ich bereits Freischichten erhalte?
Ja. Freischichten für Ruhe oder Zeitausgleich ersetzen den gesetzlichen Erholungsurlaub nicht automatisch. § 25 GVBG schützt den Mindesturlaub; eine doppelte Anrechnung kann unzulässig sein.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber Mehrdienstleistungen nachträglich umdeutet?
Eine nachträgliche Umdeutung darf gesetzliche Ansprüche nicht verkürzen. Nach § 12a GVBG müssen Mehrdienstleistungen korrekt bewertet und abgegolten werden; das bestätigte der OGH in 9 ObA 146/11b.

Gilt die Entscheidung nur für Feuerwehrleute?
Nein. 9 ObA 146/11b betrifft lange Schicht- und Bereitschaftsdienste. Die Grundsätze können auch Rettungskräfte und andere Vertragsbedienstete betreffen, wenn Arbeitszeit, Urlaub und Zeitausgleich falsch verrechnet werden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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