
Berufsschule in der Behaltefrist: Wann ist eine Entlassung unzulässig? – OGH stärkt Rechte von Lehrlingen im Fokus-Keyword Berufsschulbesuch während der Weiterverwendungszeit
Ein junger Elektroinstallations-Lehrling in Wien weigert sich, eine Vereinbarung über „unbezahlten Urlaub ohne Versicherung“ zu unterschreiben, weil er versäumte Berufsschule nachholen muss – kurz darauf steht er mit fristloser Entlassung vor dem Nichts. Genau in dieser Situation spielt der Entlassung ungerechtfertigt OGH und der Berufsschulbesuch während der Weiterverwendungszeit eine entscheidende Rolle.
Wie ein Lehrling zwischen Berufsschule und Entlassung geriet – Entlassung ungerechtfertigt OGH
Der Arbeitnehmer hatte seine Lehre als Elektroinstallationstechniker abgeschlossen und war danach noch sechs Monate als Hilfsarbeiter im selben Unternehmen beschäftigt. Diese Weiterbeschäftigung entspricht der gesetzlichen Weiterverwendungs‑ bzw. Behaltezeit, wie sie im österreichischen Arbeitsrecht für Lehrlinge vorgesehen ist. Parallel dazu musste er aber Teile der Berufsschule nachholen, die noch ausständig waren.
Die Berufsschule teilte dem Unternehmen mit, dass der Arbeitnehmer vom 07.04.2008 bis 16.05.2008 den zweiten Teil des dritten Lehrjahres besuchen werde. Auch der Arbeitnehmer informierte seine Arbeitgeberin rechtzeitig. Anstatt eine Lösung zu suchen, legte ihm das Unternehmen eine Vereinbarung über unbezahlten Urlaub vor – mit dem Hinweis, dass während dieser Zeit keine Pflichtversicherung bestehe. Der Arbeitnehmer sollte also nicht nur auf Entgelt, sondern auch auf sozialen Schutz verzichten.
Als der Arbeitnehmer diese Vereinbarung nicht unterschrieb und zum angekündigten Berufsschulunterricht ging, mahnte ihn das Unternehmen und forderte ihn mehrfach auf, zur Arbeit zu erscheinen. Schließlich sprach die Arbeitgeberin die fristlose Entlassung aus. Der Lehrling klagte auf Entgelt und Schadenersatz. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab seiner Klage großteils statt, das Oberlandesgericht Wien bestätigte dies. Die Arbeitgeberin legte Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte in einer Entscheidung am (OGH 03.09.2010, 9 ObA 146/09z), dass die berufsschulbedingte Abwesenheit während der Weiterverwendungszeit keinen Entlassungsgrund darstellt. Die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Die Entscheidung ist unter (OGH 03.09.2010, 9 ObA 146/09z) abrufbar.
Eine zentrale Aussage dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 03.09.2010 in 9 ObA 146/09z klargestellt, dass ein angekündigter Berufsschulbesuch während der Weiterverwendungs‑/Behaltezeit – trotz fehlendem generellen Entgeltanspruch – eine rechtfertigende Dienstverhinderung sein kann und daher keine fristlose Entlassung rechtfertigt.
Welche Rechte haben Lehrlinge und Ex‑Lehrlinge in der Behaltezeit wirklich? – Rechtsanwalt Wien
In Österreich stellt sich die Frage, welche Rechte Lehrlinge nach Ende des Lehrverhältnisses in der Weiterverwendungszeit haben, wenn Berufsschulstunden oder ganze Schulblöcke nachzuholen sind. Das betrifft sowohl den Kündigungsschutz als auch Entgelt und Sozialversicherung. Gerade in Wien, wo viele Lehrbetriebe und Berufsschulen konzentriert sind, tauchen diese Fragen häufig auf.
Rechtlich greifen mehrere Normen ineinander: Zum einen das Schulpflichtgesetz 1985, insbesondere § 21, der Berufsschüler dazu berechtigt, die Berufsschule bis zum Ende des betreffenden Schuljahres zu besuchen. Zum anderen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Lehrlingsausbildung und zur Weiterverwendungszeit im österreichischen Arbeitsrecht, ergänzt durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Angestelltengesetz (AngG), soweit anwendbar.
Nach Ende der Lehrzeit muss der Lehrling häufig noch Berufsschulunterricht nachholen, um den Lehrabschluss zu sichern. Der OGH stellte in 9 ObA 146/09z klar, dass dieser Schulbesuch in der Behaltezeit eine rechtfertigende Dienstverhinderung sein kann. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer verletzt seine Arbeitspflicht nicht, wenn er – ordnungsgemäß angekündigt und nachgewiesen – der Berufsschule nachgeht, obwohl das Dienstverhältnis als Hilfsarbeiter weiterläuft.
In Österreich gilt: Nach § 21 Schulpflichtgesetz 1985 haben Berufsschüler das Recht, die Berufsschule bis zum Ende des betreffenden Schuljahres zu besuchen; dieser gesetzliche Bildungszweck kann im Rahmen der Weiterverwendungszeit einen rechtfertigenden Hinderungsgrund bilden und schließt eine fristlose Entlassung wegen Schulbesuchs grundsätzlich aus.
Der OGH betonte aber auch einen weiteren Punkt: Ein allgemeiner Entgeltanspruch für die Dauer des nachzuholenden Berufsschulunterrichts besteht in der Weiterverwendungszeit nicht automatisch. Übliche Anspruchsgrundlagen, wie etwa spezifische kollektivvertragliche Regelungen oder analog angewandte Entgeltfortzahlungsvorschriften, griffen im entschiedenen Fall nicht. Das Ergebnis: Der Arbeitnehmer durfte zwar zur Berufsschule gehen, ohne deswegen fristlos entlassen zu werden, hatte aber nicht zwingend Anspruch auf Lohn für diese Zeit.
Für Arbeitnehmer in Österreich ist wichtig zu verstehen: Kündigungsschutz und Entgeltanspruch sind zwei unterschiedliche Fragen. Die Teilnahme an der Berufsschule kann eine Entlassung verhindern, gewährleistet aber nicht automatisch eine Bezahlung des Ausfalls. Hier kommt es auf konkrete Vereinbarungen, Kollektivvertrag und die Umstände des Einzelfalls an.
Was genau hat der OGH im Fall 9 ObA 146/09z entschieden – und warum?
Der Oberste Gerichtshof hat am 03.09.2010 (9 ObA 146/09z) entschieden, dass die berufsschulbedingte Abwesenheit eines ehemaligen Lehrlings während der Weiterverwendungszeit – bei rechtzeitig angekündigtem Schulbesuch – keinen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung darstellt.
Ausgangspunkt war die Revision der Arbeitgeberin gegen die Entscheidungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien. Beide Vorinstanzen hatten bereits festgestellt, dass der Berufsschulbesuch einen Hinderungsgrund darstellt und die Entlassung unberechtigt war. Der OGH überprüfte diese Rechtsauffassung detailliert, ohne sie zu revidieren.
Zuerst prüfte der OGH, ob während der Weiterverwendungszeit ein Entgeltanspruch für die Zeit des Schulbesuchs besteht. Er verneinte einen generellen Zahlungsanspruch: Weder das Angestelltengesetz (AngG) noch die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) noch typische kollektivvertragliche Normen begründeten im damaligen Fall automatisch ein Recht auf Entgelt für den Unterrichtszeitraum.
Entscheidend war aber der zweite Schritt: Die Beurteilung, ob der Schulbesuch als rechtfertigender Hinderungsgrund einer Arbeitsleistung zu qualifizieren ist. Der OGH verband den Zweck der Berufsschulpflicht nach dem Schulpflichtgesetz mit der Weiterverwendungsregelung: Beide Regelungen sollen den Lehrabschluss fördern und jungen Menschen in Österreich eine vollständige Berufsausbildung ermöglichen. Wenn der Schulbesuch angekündigt ist und der Arbeitgeber informiert wurde, kann der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nachkommen, ohne seine arbeitsvertraglichen Pflichten in einer Weise zu verletzen, die eine fristlose Entlassung rechtfertigt.
Drittens bewertete der OGH das Verhalten der Arbeitgeberin. Sie war über den Berufsschulbesuch informiert, verwendete den Arbeitnehmer weiter und versuchte dann, ihn durch eine Vereinbarung über „unbezahlten Urlaub ohne Pflichtversicherung“ abzusichern – zu ihren Gunsten. Als der Arbeitnehmer dies nicht unterschrieb, diente genau diese Weigerung als Auslöser für die Entlassung. Der OGH sah darin keinen wichtigen Grund: Die Nichtunterzeichnung einer rechtlich problematischen Karenzvereinbarung und der Besuch der gesetzlich vorgesehenen Berufsschule rechtfertigen keine fristlose Kündigung.
Der OGH stellte daher klar, dass die Revision abzuweisen ist. Die Entlassung war rechtsunwirksam, der Arbeitnehmer behielt seine Ansprüche auf Entgelt (soweit nicht durch den Schulbesuch unterbrochen) und Schadenersatz. Damit stärkt 9 ObA 146/09z die Rechtsposition junger Arbeitnehmer im österreichischen Arbeitsrecht erheblich, auch wenn die Entscheidung bereits aus dem Jahr 2010 stammt.
Welche praktischen Folgen hat die Entscheidung für Lehrlinge und Betriebe?
Die Entscheidung des OGH ist für beide Seiten relevant: für Lehrlinge bzw. junge Facharbeiter, aber auch für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen in Wien und ganz Österreich. Sie zeigt, wo Entlassungen rechtlich angreifbar sind und wie beide Seiten Konflikte vermeiden können.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa, weil Sie in der Behaltezeit Berufsschule nachholen müssen und Ihr Arbeitgeber mit Entlassung oder Druck droht –, sollten Sie strukturiert vorgehen. Wichtig ist eine saubere schriftliche Dokumentation und ein klares Bewusstsein, dass Ihr Schulbesuch nicht automatisch illoyal oder vertragswidrig ist.
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber nachweislich über die genauen Termine des Berufsschulbesuchs (z. B. per E‑Mail mit Bestätigung) und legen Sie die Mitteilung der Berufsschule vor.
- Unterschreiben Sie keine Vereinbarungen über unbezahlten Urlaub oder Wegfall der Pflichtversicherung, ohne sie rechtlich prüfen zu lassen; insbesondere, wenn dadurch Ihre soziale Absicherung gefährdet wird.
- Suchen Sie rasch anwaltliche Unterstützung, wenn Abmahnungen, Drohungen mit Entlassung oder eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden – Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen laufen oft sehr kurz.
Für Arbeitgeber und HR in Österreich bedeutet die Entscheidung: Eine fristlose Entlassung wegen angekündigter Berufsschulteilnahme in der Weiterverwendungszeit ist rechtlich hoch riskant. Das gilt besonders, wenn der Betrieb bereits über die Schulpflicht informiert ist und versucht, das Risiko durch einseitige Vereinbarungen (unbezahlter Urlaub, Wegfall der Versicherung) auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.
Unternehmen sollten daher ihre Vertragsmuster und internen Prozesse überarbeiten. Klare Regelungen zur Bezahlung oder Nichtbezahlung der Schulzeit, eine saubere Dokumentation der Versicherungsfrage und ein standardisiertes Verfahren zum Umgang mit Schulbescheinigungen reduzieren das Risiko von Prozessen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Arbeitsgerichten in Österreich. 9 ObA 146/09z zeigt, dass der OGH die Schutzfunktion des Schulpflichtgesetzes ernst nimmt und rein formale Argumente der Arbeitgeberseite kritisch prüft.
Häufige Fragen zum Berufsschulbesuch in der Weiterverwendungszeit
Kann ich in der Behaltezeit einfach zur Berufsschule gehen, ohne meine Arbeit zu verlieren?
In Österreich gilt: Der angekündigte Berufsschulbesuch in der Weiterverwendungszeit kann eine rechtfertigende Dienstverhinderung sein (Schulpflichtgesetz 1985, § 21; OGH 9 ObA 146/09z). Eine fristlose Entlassung allein wegen des Schulbesuchs ist daher in der Regel unzulässig, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig informiert wurde.
Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn ich in der Behaltezeit Berufsschule nachhole?
In Österreich gilt: Ein genereller Entgeltanspruch für den Berufsschulbesuch in der Weiterverwendungszeit besteht nicht automatisch (OGH 9 ObA 146/09z; ABGB; AngG). Ob Lohn gebührt, hängt vom Kollektivvertrag, Einzelvereinbarungen oder gesetzlichen Regelungen ab.
Was passiert, wenn ich eine Vereinbarung über unbezahlten Urlaub ohne Versicherungsschutz nicht unterschreibe?
In Österreich gilt: Die Weigerung, eine rechtlich problematische Karenzvereinbarung zu unterschreiben, rechtfertigt grundsätzlich keine fristlose Entlassung (OGH 9 ObA 146/09z). Eine Kündigung aus diesem Grund kann angefochten werden; Betroffene sollten rechtliche Beratung suchen.
Kann mein Arbeitgeber mir verbieten, nach Ende der Lehre versäumte Berufsschule zu besuchen?
In Österreich gilt: Der Arbeitgeber kann den gesetzlich vorgesehenen Berufsschulbesuch nicht wirksam verbieten (§ 21 Schulpflichtgesetz 1985; OGH 9 ObA 146/09z). Der Bildungszweck hat Vorrang und rechtzeitig angekündigter Schulbesuch stellt regelmäßig eine zulässige Dienstverhinderung dar.
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