Pichler Rechtsanwalt GmbH

Besondere Abfertigung für Väter nach Karenz

Startseite  •  Aktuelles  •  18.09.2026
Besondere Abfertigung für Väter nach Karenz

Besondere Abfertigung für Väter: Warum die Kinderbetreuung allein nicht genügte

Ein Vater nimmt Karenzurlaub, betreut sein Kind und verliert trotzdem die besondere Abfertigung für Väter nach Karenz, weil er vor allem einen Familienbetrieb übernehmen wollte. Genau diese Konstellation beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH) in der Entscheidung (OGH 17.01.1996, 9 ObA 197/95). Der Fall zeigt, warum im österreichischen Arbeitsrecht nicht nur die tatsächliche Betreuung zählt. Entscheidend kann auch der Hauptgrund für die Beendigung des Dienstverhältnisses sein.

Ein sicherer Gemeindedienst und ein Familiengasthaus: Wie der Konflikt entstand

Der Arbeitnehmer arbeitete seit 1959 bei einer Stadtgemeinde. Dort erledigte er im Ein- und Verkauf der Stadtwerke kaufmännische Aufgaben. Sein beruflicher Weg schien lange klar. Dann erbte seine Ehefrau ein Gasthaus. Sie erwartete außerdem ihr zweites Kind und konnte den Betrieb voraussichtlich nicht allein führen.

Der Arbeitnehmer wollte deshalb seinen Arbeitsplatz verlassen. Er strebte eine einvernehmliche Auflösung mit Abfertigung an. Die Arbeitgeberin stimmte jedoch nicht zu. Auch eine Nebenbeschäftigung im Gastgewerbe erhielt er nicht genehmigt. Daraufhin nahm er von Jänner 1991 bis November 1992 Karenzurlaub in Anspruch.

Bereits vor Beginn dieses Karenzurlaubs erklärte der Arbeitnehmer, danach nicht mehr zur Gemeinde zurückzukehren. Während der beruflichen Auszeit besuchte er mit Zustimmung der Arbeitgeberseite einen Vorbereitungskurs für die Gastgewerbekonzessionsprüfung. Später führte er gemeinsam mit seiner Ehefrau das Gasthaus. Das Kind betreuten beide Eltern gemeinsam.

Der Arbeitnehmer verlangte nach seinem Ausscheiden eine besondere Abfertigung. Das Erstgericht wies die Forderung ab. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung teilweise auf und hielt weitere Feststellungen zur Kinderbetreuung für notwendig. Es wollte insbesondere genauer klären, ob der Vater das Kind überwiegend betreut hatte.

Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch die vollständige Abweisung wieder her. Die Entscheidung ist nachzulesen als (OGH 17.01.1996, 9 ObA 197/95).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 17.01.1996 in 9 ObA 197/95, dass ein Vater die besondere Abfertigung für Väter nach Karenz nur erhält, wenn die überwiegende Kinderbetreuung der maßgebliche Grund für den Austritt ist; die geplante Übernahme des Familiengasthauses schloss den Anspruch aus.

Besondere Abfertigung für Väter nach Karenz: Rechtsanwalt Wien erklärt die Prüfung

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Angestelltengesetz (AngG). Es regelt unter anderem Ansprüche von Angestellten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 23a Abs 4 und 5 AngG enthalten besondere Voraussetzungen für einen Abfertigungsanspruch im Zusammenhang mit Karenzurlaub und Kinderbetreuung.

In Österreich gilt: Ein Vater muss nicht nur Karenzurlaub genommen oder das Kind tatsächlich betreut haben. Die überwiegende Betreuung muss außerdem der maßgebliche Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses gewesen sein. Ein anderer Beweggrund kann den Anspruch ausschließen. Dazu zählen etwa die Übernahme eines Unternehmens, der Beginn einer selbständigen Tätigkeit oder der Wechsel in eine andere berufliche Laufbahn.

Diese Prüfung unterscheidet sich von einer rein zeitlichen Betrachtung. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer während des Karenzurlaubs mit seinem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, beantwortet die Rechtsfrage noch nicht. Das Gericht muss zusätzlich prüfen, warum der Arbeitnehmer tatsächlich aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollte.

Der Zeitpunkt der Erklärung kann dabei wichtige Hinweise liefern. Wer bereits vor Beginn des Karenzurlaubs festlegt, nach der Karenz nicht zurückzukehren, verfolgt möglicherweise schon damals einen anderen Hauptzweck. Eine spätere Kinderbetreuung verändert diesen ursprünglichen Beweggrund nicht automatisch.

Auch eine vertragliche Einordnung beseitigt zwingende gesetzliche Vorgaben nicht. Im Fall des Klägers stellte der OGH fest, dass weiterhin das Angestelltengesetz anwendbar war. Die vertragliche Anwendung des steirischen Gemeindevertragsbedienstetenrechts konnte den gesetzlichen Anspruch nicht erweitern oder die zwingende Regelung des Angestelltengesetzes ausschließen.

Die Abfertigung Alt ist von der Abfertigung Neu zu unterscheiden. Die Abfertigung Alt knüpft grundsätzlich an das ältere Abfertigungsrecht und die Dauer des Dienstverhältnisses an. Die Abfertigung Neu basiert dagegen auf Beiträgen an eine Betriebliche Vorsorgekasse. Vor einer Erklärung sollten Arbeitnehmer daher klären, welchem System ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich unterliegt.

Warum der OGH nicht nur auf die tatsächliche Betreuung schaute

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.01.1996 in 9 ObA 197/95 entschieden, dass die tatsächliche Betreuung des Kindes während des Karenzurlaubs allein keine besondere Abfertigung für Väter nach Karenz begründet, wenn der Austritt hauptsächlich wegen der Übernahme eines Gasthauses erfolgt.

Damit verschob der OGH den Schwerpunkt der Prüfung. Das Berufungsgericht wollte vor allem feststellen, ob der Arbeitnehmer das Kind zu Beginn des Karenzurlaubs überwiegend betreut hatte. Der OGH hielt dagegen den gesamten Beweggrund für die Beendigung des Dienstverhältnisses für entscheidend.

Der Arbeitnehmer hatte seinen Wunsch, die Gemeinde zu verlassen, nicht erst nach der Geburt oder während der Karenz entwickelt. Er wollte bereits zuvor eine berufliche Veränderung erreichen. Die Ablehnung der einvernehmlichen Auflösung führte anschließend zur Karenzlösung. In dieser Zeit bereitete er sich auf die Gastgewerbekonzessionsprüfung vor und arbeitete später im Familienbetrieb.

Das Gericht verneinte damit nicht, dass der Vater sein Kind betreut hatte. Diese Betreuung war lediglich nicht der maßgebliche Grund für den Austritt. Der Hauptgrund lag nach den Feststellungen vielmehr in der Weiterführung des geerbten Gasthauses.

Diese Unterscheidung ist praktisch bedeutsam. Ein Arbeitnehmer kann mehrere nachvollziehbare Motive haben. Er kann sein Kind betreuen, den Haushalt organisieren und gleichzeitig eine neue berufliche Existenz aufbauen. Für den Abfertigungsanspruch kommt es jedoch darauf an, welcher Beweggrund das Ausscheiden prägt.

Die Entscheidung aus 1996 ist daher keine Aussage gegen Väter oder gegen deren Kinderbetreuung. Sie konkretisiert vielmehr die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung. Der OGH verlangte einen ausreichenden Zusammenhang zwischen Betreuung, Karenzurlaub und Beendigung des Dienstverhältnisses.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Beendigung nicht nur organisatorisch, sondern auch rechtlich vorbereiten. Die Formulierung einer Erklärung, der zeitliche Ablauf und die tatsächlichen Lebensumstände können später entscheidend sein.

Für Arbeitnehmer entstehen typische Risiken in drei Situationen. Erstens kann der Austritt bereits vor dem Karenzurlaub feststehen. Zweitens kann neben der Kinderbetreuung eine selbständige Tätigkeit geplant sein. Drittens kann der Arbeitgeber die Abfertigung ablehnen, weil er den beruflichen Wechsel als Hauptgrund bewertet.

  • Hauptgrund dokumentieren: Halten Sie nachvollziehbar fest, warum Sie das Dienstverhältnis beenden. Wenn die überwiegende Kinderbetreuung ausschlaggebend ist, sollten Ihre Erklärungen diesen Zusammenhang widerspruchsfrei zeigen.
  • Betreuung nachweisen: Sichern Sie Karenzvereinbarungen, Meldebestätigungen, Betreuungsaufzeichnungen und Unterlagen zur Aufteilung der Kinderbetreuung mit dem anderen Elternteil.
  • Erklärung und Fristen prüfen: Lassen Sie vor einem Austritt den richtigen Zeitpunkt, die gesetzliche Formulierung und die Abfertigungsberechnung anhand Ihrer persönlichen Daten kontrollieren.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie während oder nach der Karenz einen Familienbetrieb übernehmen, ein Unternehmen gründen oder in eine andere Erwerbstätigkeit wechseln wollen. Das bedeutet nicht automatisch, dass jeder Anspruch entfällt. Es kann aber die Beurteilung des maßgeblichen Beweggrundes beeinflussen.

Auch Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten nicht pauschal vorgehen. Ein Vater darf nicht allein deshalb schlechter behandelt werden, weil er die Kinderbetreuung übernimmt. Der Arbeitgeber muss die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und die Umstände des Einzelfalls dokumentieren.

Sinnvoll ist eine getrennte Dokumentation von Austrittserklärung, Karenzvereinbarung, Betreuungssituation und Abfertigungsberechnung. Eine Ablehnung sollte nicht bloß auf Vermutungen beruhen. Maßgeblich sind die konkrete Erklärung, der zeitliche Ablauf und die belegbaren Gründe für die Beendigung.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein anderes zuständiges Arbeitsgericht prüft in einem Streitfall regelmäßig nicht nur einzelne Sätze. Es kann den gesamten Ablauf bewerten. Dazu gehören Gespräche mit dem Arbeitgeber, frühere Erklärungen, berufliche Vorbereitungen und die tatsächliche Lebensplanung der Familie.

Häufige Fragen zur Abfertigung nach Karenz und Kinderbetreuung

Kann ich als Vater nach der Karenz eine besondere Abfertigung verlangen?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 23a Abs 4 und 5 Angestelltengesetz (AngG) erfüllt sind. Die überwiegende Kinderbetreuung muss der maßgebliche Grund für den Austritt gewesen sein; Karenzurlaub allein genügt nicht.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich gleichzeitig ein Familienunternehmen übernehme?
Nein, nicht zwingend. Nach 9 ObA 197/95 kann der Anspruch nach § 23a AngG entfallen, wenn die Übernahme des Unternehmens der Hauptgrund für die Beendigung war. Entscheidend bleibt die konkrete Motivlage.

Was passiert, wenn ich mein Kind tatsächlich überwiegend betreue?
In Österreich gilt: Die tatsächliche Betreuung reicht allein nicht aus. Nach § 23a Abs 4 und 5 AngG muss sie auch der maßgebliche Grund für den Austritt sein. Andere berufliche Motive können den Anspruch ausschließen.

Kann eine Vereinbarung mit der Gemeinde den Anspruch verändern?
Nein, zwingende Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) dürfen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden. Der OGH stellte in 9 ObA 197/95 klar, dass eine vertragliche Regelung die gesetzliche Prüfung nicht beseitigt.

Die Entscheidung zeigt damit eine klare Grenze: Kinderbetreuung und berufliche Neuorientierung können nebeneinander bestehen. Für die besondere Abfertigung für Väter nach Karenz zählt jedoch, welcher Grund den Austritt tatsächlich ausgelöst hat. Wer diese Frage vorab sauber dokumentiert und die Erklärung prüfen lässt, reduziert spätere Beweisprobleme.

Prüfen Sie die besondere Abfertigung für Väter nach Karenz und sichern Sie Ihre Ansprüche im österreichischen Arbeitsrecht.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at