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Betriebliche Übung bei Beamten: Feiertage

Startseite  •  Aktuelles  •  01.10.2026
Betriebliche Übung bei Beamten: Feiertage

Betriebliche Übung bei Beamten: Warum jahrzehntelange freie Feiertage trotzdem entfallen konnten

Ein Straßenbahnfahrer erhielt über viele Jahre zusätzliche freie Tage für Feiertage – doch die betriebliche Übung bei Beamten verschaffte ihm keinen dauerhaften Anspruch. Der Fall zeigt, warum im österreichischen Arbeitsrecht die genaue Einordnung des Dienstverhältnisses entscheidend ist. Vertragsbedienstete und private Arbeitnehmer können sich unter Umständen auf eine regelmäßige betriebliche Praxis berufen. Bei öffentlich-rechtlichen Beamten gelten jedoch strengere Grenzen.

Jahrzehntelang freie Feiertage – bis die Gemeinde die Praxis stoppte

Der Arbeitnehmer begann 1983 bei der Gemeinde Wien. Zunächst war er Vertragsbediensteter, seit 1989 stand er als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Später arbeitete er aufgrund einer Zuweisung bei der Wiener Linien GmbH & Co KG. Im täglichen Berufsleben änderte diese Zuweisung wenig an seinem Einsatzort. Rechtlich blieb die Gemeinde Wien jedoch sein maßgeblicher Dienstgeber.

Seit 1990 arbeitete der Straßenbahnfahrer nach Dienstschichten. Fiel ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, erhielt er jahrzehntelang einen zusätzlichen freien Tag. Das galt unabhängig davon, ob er an diesem Feiertag tatsächlich Dienst leisten musste. Wer am Feiertag arbeitete, bekam zusätzlich eine Entschädigung. Wer dienstfrei hatte, erhielt zumindest den zusätzlichen freien Tag.

Diese Regelung fühlte sich für den Arbeitnehmer wie ein fester Bestandteil seines Berufslebens an. Sie erschien nicht als gelegentliche freiwillige Leistung, sondern als verlässliche Regel. Ab 1. Jänner 2007 änderte sich die Praxis jedoch. Die zusätzlichen freien Tage wurden nicht mehr gewährt.

Der Fahrer wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sein Anspruch weiterhin bestand. Die Gemeinde Wien hielt dagegen: Eine gesetzliche Grundlage fehle. Außerdem könne eine langjährige Übung bei einem Beamten keinen zusätzlichen Anspruch schaffen. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage aber zu.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.06.2010 in 9 ObA 46/09v, dass eine jahrzehntelange Gewährung zusätzlicher freier Feiertage bei einem öffentlich-rechtlichen Beamten ohne gesetzliche oder ausdrücklich genehmigte Grundlage keinen dauerhaften Anspruch begründet. Die Entscheidung ist als (OGH 30.06.2010, 9 ObA 46/09v) veröffentlicht. Die Revision blieb erfolglos; der Kläger musste der beklagten Partei außerdem 620,36 EUR an Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.06.2010 in 9 ObA 46/09v, dass eine langjährige Gewährung zusätzlicher freier Feiertage bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis keinen Anspruch gegen die Gemeinde begründet, wenn eine gesetzliche oder ausdrücklich genehmigte Grundlage fehlt.

Welche Rechtsgrundlage zählt bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis?

Der zentrale Unterschied liegt in der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses. Ein privater Arbeitsvertrag kann durch regelmäßige Leistungen und das Verhalten beider Seiten ergänzt werden. Eine wiederholte Zahlung oder Freizeitgewährung kann dann unter bestimmten Umständen zur sogenannten betrieblichen Übung werden. Beschäftigte dürfen annehmen, dass der Arbeitgeber die Leistung auch künftig erbringen will.

Bei einem Gemeindebeamten funktioniert dieser Mechanismus nicht automatisch. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Dienstrechts und die einschlägige Dienstordnung. Rechte und Pflichten entstehen grundsätzlich nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Eine jahrelange Verwaltungspraxis kann diesen Rahmen nicht beliebig erweitern.

Für die Beurteilung ist außerdem das Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetz relevant. Bei seiner ersten Erwähnung ist auf den geltenden Gesetzestext zu verweisen. Nach § 1 Abs 4 Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetz verändert die Zuweisung zu einem ausgegliederten Unternehmen die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung eines öffentlich-rechtlich Bediensteten grundsätzlich nicht.

In Österreich gilt: Nach den Regeln des öffentlich-rechtlichen Dienstrechts kann ein Gemeindebeamter zusätzliche freie Tage, Zulagen oder sonstige Vorteile grundsätzlich nur verlangen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage oder eine wirksam genehmigte Vereinbarung besteht; eine langjährige Übung allein reicht nach 9 ObA 46/09v nicht aus.

Das bedeutet nicht, dass jede langjährige Leistung automatisch bedeutungslos wäre. Entscheidend bleibt, ob die Leistung bereits im Gesetz, in einer Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Kollektivvertrag oder einer ausdrücklich genehmigten Vereinbarung vorgesehen ist. Auch die Einordnung als Beamter, Vertragsbediensteter oder privatrechtlicher Arbeitnehmer muss sorgfältig erfolgen.

Im privaten Arbeitsrecht kann eine regelmäßige Praxis eher Vertragsinhalt werden. Das betrifft etwa wiederkehrende Prämien, zusätzliche Urlaubstage, Zuschüsse oder bestimmte Arbeitszeitmodelle. Bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht dagegen der Gesetzesvorbehalt im Vordergrund. Die Verwaltung darf keine dauerhaften Ansprüche schaffen, für die das zuständige Organ keine Befugnis hatte.

Betriebliche Übung bei Beamten: Was der Rechtsanwalt Wien prüft

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.06.2010 in 9 ObA 46/09v entschieden, dass die jahrzehntelange Gewährung zusätzlicher freier Feiertage bei einem Gemeindebeamten keinen einklagbaren Anspruch begründete.

Der OGH prüfte zunächst die dienstrechtliche Stellung des Straßenbahnfahrers. Er war nicht bloß privatrechtlich bei einem Verkehrsbetrieb beschäftigt, sondern stand weiterhin als Beamter zur Gemeinde Wien in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis. Die Zuweisung an die Wiener Linien GmbH & Co KG änderte daran nichts.

Danach befasste sich das Gericht mit der langjährigen Übung. Zwar hatte die Gemeinde die zusätzlichen freien Tage über viele Jahre gewährt. Daraus folgte nach Ansicht des OGH aber keine Erweiterung der gesetzlichen Ansprüche. Das bloße Dulden oder Wiederholen einer Leistung ersetzt bei einem Beamten keine gesetzliche Regelung.

Besonders wichtig war auch die Frage einer möglichen privatrechtlichen Vereinbarung. Selbst wenn man eine solche Vereinbarung in Betracht zieht, hätte sie nach der Entscheidung eine ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Organs benötigt. Die tatsächliche Handhabung durch Vorgesetzte oder Dienststellen genügte nicht.

Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Der OGH gab der Revision nicht Folge. Der Fahrer konnte sich weder auf die lange Dauer der Praxis noch auf die tägliche Tätigkeit bei den Wiener Linien berufen. Entscheidend blieb seine öffentlich-rechtliche Stellung zur Gemeinde.

Der Fall ist deshalb nicht mit jedem Streit über eine betriebliche Übung vergleichbar. Bei einem normalen Arbeitnehmer kann das Verhalten des Arbeitgebers eine andere rechtliche Wirkung entfalten. Bei einem Beamten müssen Betroffene zuerst prüfen, ob das Dienstrecht die behauptete Leistung überhaupt zulässt.

Betriebliche Übung bei Beamten: Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein darauf abstellen, wie lange eine Leistung gewährt wurde. Entscheidend ist die Kombination aus Dienststatus, Rechtsgrundlage und konkreter Genehmigung. Das gilt für freie Feiertage ebenso wie für Zulagen, Sonderzahlungen, Arbeitszeitvorteile oder zusätzliche Urlaubstage.

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie Dienstpläne, Gehaltsabrechnungen, schriftliche Anordnungen, E-Mails und Aufzeichnungen über die bisherige Gewährung.
  • Grundlage vergleichen: Prüfen Sie die anwendbare Dienstordnung, das Gesetz, eine Betriebsvereinbarung, einen Kollektivvertrag oder eine ausdrücklich genehmigte Vereinbarung.
  • Status klären: Stellen Sie fest, ob Sie Beamter, Vertragsbediensteter oder privatrechtlicher Arbeitnehmer sind.
  • Fristen beachten: Kontrollieren Sie Ausschlussfristen und reagieren Sie rasch auf eine schriftliche Ablehnung oder einen Bescheid.

Eine schriftliche Begründung des Dienstgebers kann wichtige Hinweise liefern. Fragen Sie, warum die Leistung eingestellt wurde und auf welche Vorschrift sich die Änderung stützt. Bei einem Beamten kann außerdem der richtige Rechtsweg von der konkreten Maßnahme abhängen. Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kommt je nach Streitgegenstand das Arbeits- und Sozialgericht Wien in Betracht; im Rechtsmittelzug kann das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) zuständig sein.

Auch Arbeitgeber und öffentliche Dienstgeber sollten die Praxis dokumentieren. Für jede zusätzliche Freizeit oder Zahlung sollte klar sein, ob sie auf Gesetz, Dienstordnung, Kollektivvertrag oder genehmigter Vereinbarung beruht. Eine einheitliche Abrechnung verhindert Missverständnisse, ersetzt aber keine rechtliche Grundlage.

Besonders sorgfältig muss zwischen Beamten und privaten Arbeitnehmern unterschieden werden. Eine Leistung, die bei einem Beamten mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch erzeugt, kann bei einem privatrechtlich Beschäftigten unter Umständen Vertragsinhalt geworden sein. Wer beide Gruppen gleich behandelt, riskiert deshalb falsche Schlussfolgerungen.

Häufige Fragen zu freien Feiertagen und langjähriger Dienstpraxis

Kann ich als Gemeindebeamter zusätzliche freie Tage verlangen, weil ich sie jahrelang erhalten habe?
Nein. Nach OGH 9 ObA 46/09v begründet eine langjährige Übung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis allein keinen Anspruch. Erforderlich sind insbesondere eine gesetzliche Grundlage oder eine wirksam genehmigte Vereinbarung.

Ändert die Zuweisung zu einem ausgegliederten Unternehmen meinen Anspruch?
Nein, grundsätzlich nicht. Nach § 1 Abs 4 Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetz verändert die Zuweisung die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung nicht. Das bestätigte der OGH in 9 ObA 46/09v.

Kann ich mich als privater Arbeitnehmer auf eine langjährige Leistung berufen?
Ja, das kann möglich sein. Im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis kann eine wiederholte vorbehaltlose Leistung als betriebliche Übung Vertragsinhalt werden. Maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag und die Umstände des Einzelfalls; OGH 9 ObA 46/09v betrifft öffentlich-rechtliche Beamte.

Was passiert, wenn die Gemeinde den Vorteil plötzlich einstellt?
In Österreich gilt: Prüfen Sie zuerst Dienststatus, Rechtsgrundlage und Fristen. Bei Beamten ist die Einstellung nicht automatisch rechtswidrig; bei Vertragsbediensteten kann die Praxis vertragliche Bedeutung haben. OGH 9 ObA 46/09v verlangt bei Beamten eine gesetzliche oder genehmigte Grundlage.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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