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Betriebliche Übung Karfreitag Österreich: Anspruch?

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Betriebliche Übung Karfreitag Österreich: Anspruch?

Betriebliche Übung beim Karfreitag: Wie aus einem freien Tag ein vertraglicher Anspruch wurde

Wer über Jahrzehnte jeden Karfreitag bezahlt frei bekommt, darf auf eine betriebliche Übung vertrauen – auch wenn der Arbeitsvertrag dazu schweigt. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2013, (OGH 05.04.2013, 8 ObA 54/12t). Die betriebliche Übung Karfreitag Österreich ist für Arbeitnehmer besonders interessant, wenn ein Unternehmen freiwillige Leistungen plötzlich streichen möchte.

Ein freier Karfreitag, der für die Stadt zum Problem wurde

Seit dem Jahr 1971 gewährte eine Statutarstadt ihren Vertragsbediensteten den Karfreitag regelmäßig als bezahlten dienstfreien Tag. Die Leistung erschien im Arbeitsalltag selbstverständlich. Einen ausdrücklichen Vorbehalt, wonach die Stadt den freien Tag jederzeit wieder abschaffen konnte, gab es offenbar nicht.

Eine Vertragsbedienstete wollte diese Praxis nicht bloß als freiwillige Gefälligkeit verstanden wissen. Sie verlangte die Feststellung, dass ihr der bezahlte dienstfreie Karfreitag unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit zusteht. Ihre Argumentation: Die jahrzehntelange, gleichförmige Gewährung habe sich zu einer verbindlichen Zusage entwickelt.

Die Stadt hielt dagegen. Unter anderem verwies sie darauf, dass bestimmte Bedienstete wegen ihrer Religion ohnehin einen gesetzlichen Feiertag haben könnten. Außerdem stellte sie später die Zuständigkeit des Organs infrage, das die ursprüngliche Regelung im Jahr 1971 angeordnet haben soll.

Das Berufungsgericht folgte der Arbeitnehmerin. Es sah in der langjährigen und vorbehaltslosen Praxis eine verbindliche betriebliche Übung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies mit Entscheidung vom 05.04.2013, 8 ObA 54/12t, die Revision der Stadt mangels Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 05.04.2013 (8 ObA 54/12t), dass die regelmäßige und vorbehaltslose Gewährung eines bezahlten dienstfreien Karfreitags Bestandteil der Einzelarbeitsverträge werden kann. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Eine freiwillige Leistung kann rechtlich bindend werden, wenn das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht der Beschäftigten als dauerhafte Zusage erscheint.

Betriebliche Übung Karfreitag Österreich: Wann wird aus freiwilliger Großzügigkeit ein Anspruch?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 863 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Diese Bestimmung erkennt eine Willenserklärung auch durch schlüssiges Verhalten an. Entscheidend ist also nicht nur, was im Arbeitsvertrag ausdrücklich steht. Auch das wiederholte Verhalten des Arbeitgebers kann rechtliche Bedeutung gewinnen.

Den Gesetzestext finden Sie im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Im Arbeitsrecht prüft das Gericht, welchen Eindruck Arbeitnehmer bei sorgfältiger Betrachtung der Arbeitgeberpraxis gewinnen durften. Wiederholt der Arbeitgeber eine Leistung über lange Zeit, behandelt er die Beschäftigten gleich und fehlt jeder Vorbehalt, kann daraus eine dauerhafte Verpflichtung entstehen.

In Österreich gilt: Nach § 863 ABGB kann regelmäßig wiederholtes und vorbehaltloses Arbeitgeberverhalten durch schlüssige Zustimmung Teil des Arbeitsvertrags werden. Dafür genügt nicht jede einzelne freiwillige Zahlung oder Vergünstigung. Eine einmalige Prämie, eine spontane Kulanzleistung oder eine ausdrücklich als einmalig bezeichnete Freistellung begründet grundsätzlich keinen dauerhaften Anspruch.

Für die Beurteilung der betrieblichen Übung beim Karfreitag zählen mehrere Faktoren:

  • Wie lange und wie regelmäßig gewährte der Arbeitgeber die Leistung?
  • Gab es einen klaren Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt?
  • Durften Arbeitnehmer die Leistung als verlässlichen Bestandteil ihrer Arbeitsbedingungen verstehen?

Diese Prüfung steht neben anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Dazu gehören eine mögliche Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit, Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung sowie die Unterscheidung zwischen Abfertigung Alt und Abfertigung Neu. Nicht jede langjährige Praxis führt automatisch zu einem Anspruch. Die Umstände müssen insgesamt den Eindruck einer verbindlichen Zusage rechtfertigen.

Warum die Argumente der Stadt vor dem OGH nicht durchdrangen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 05.04.2013 (8 ObA 54/12t) entschieden, dass die Revision der Stadt gegen die Annahme eines vertraglichen Anspruchs zurückzuweisen war.

Der OGH musste damit keine völlig neue Sachentscheidung über den freien Karfreitag treffen. Er prüfte vielmehr, ob die Revision eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. Das verneinte das Höchstgericht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die jahrzehntelange und vorbehaltlose Gewährung eine verbindliche betriebliche Übung begründete, war rechtlich vertretbar.

Besonders aufschlussreich war der verspätete Einwand zur angeblich fehlenden Zuständigkeit des Bürgermeisters. Die Stadt hatte dieses Argument im Revisionsverfahren erstmals vorgebracht. Neue Tatsachen und neue Einwendungen lassen sich in dieser Verfahrensphase grundsätzlich nicht beliebig nachschieben. Zudem ergab sich aus der damaligen Mitteilung nicht, dass die Beschäftigten von einer fehlenden Zuständigkeit hätten ausgehen müssen.

Der Fall zeigt damit zwei Ebenen. Einerseits zählt die tatsächliche Arbeitgeberpraxis. Andererseits müssen Parteien ihre Argumente rechtzeitig im Verfahren vorbringen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) prüfen in arbeitsrechtlichen Verfahren ebenfalls genau, welche Behauptungen bereits in den unteren Instanzen erhoben wurden. Der OGH ersetzt keine versäumte Prozessführung.

Für die Stadt war außerdem problematisch, dass die Leistung nicht bloß vereinzelt erfolgt war. Seit 1971 entstand ein über Jahrzehnte gefestigtes Bild. Die Beschäftigten durften deshalb annehmen, dass der bezahlte freie Karfreitag nicht jedes Jahr neu von einer politischen oder organisatorischen Entscheidung abhing.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf mündliche Aussagen vertrauen. Bei freiwilligen Leistungen entscheidet häufig die Dokumentation. Sammeln Sie Lohnabrechnungen, Dienstpläne, E-Mails, Rundschreiben und frühere Ankündigungen. Daraus muss erkennbar werden, seit wann der Arbeitgeber die Leistung gewährt und ob er sie jemals eingeschränkt hat.

Verlangt der Arbeitgeber plötzlich Arbeit am bisher freien Tag oder streicht er die Bezahlung, reagieren Sie schriftlich. Beschreiben Sie die bisherige Praxis konkret. Nennen Sie Zeitraum, Häufigkeit und die bisherige Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer. Eine vorschnelle Zustimmung zu einer Vertragsänderung kann Ihre Position verschlechtern.

  • Dokumentieren Sie jede bisherige Gewährung und bewahren Sie Abrechnungen sowie interne Mitteilungen auf.
  • Widersprechen Sie einer überraschenden Streichung schriftlich und achten Sie auf Verfalls- und Ausschlussfristen.
  • Arbeitgeber sollten wiederkehrende Leistungen ausdrücklich als freiwillig und widerruflich bezeichnen, sofern dies rechtlich zulässig und tatsächlich gewollt ist.

Ein Vorbehalt muss klar und verständlich formuliert sein. Allgemeine Hinweise wie „freiwillige Leistung“ lösen nicht jede Frage. Widersprüchliches Verhalten kann den Vorbehalt entwerten. Wer eine Leistung jahrelang vorbehaltlos gewährt und erst bei ihrer Abschaffung auf einen alten Standardtext verweist, kann sich damit schwertun.

Arbeitgeber sollten daher vor jeder Änderung prüfen, ob bereits ein einzelvertraglicher Anspruch entstanden ist. Eine mündliche Mitteilung an die Belegschaft genügt nicht immer. Bestehen Zweifel, sollten Personalabteilung und Geschäftsführung die Vertragslage, eine Betriebsvereinbarung und mögliche Ansprüche aus Gleichbehandlung gemeinsam prüfen.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur verbindlichen Arbeitgeberpraxis

Kann ich einen bezahlten freien Tag verlangen, den ich jahrelang erhalten habe?
Ja, ein Anspruch ist möglich, wenn die Leistung regelmäßig und ohne Vorbehalt gewährt wurde. Nach § 863 ABGB kann sie durch schlüssige Zustimmung Teil des Arbeitsvertrags geworden sein.

Habe ich Anspruch auf einen freien Karfreitag unabhängig von meiner Religion?
Ja, ein Anspruch kann unabhängig von der Religionszugehörigkeit bestehen, wenn die Leistung allen vergleichbaren Arbeitnehmern regelmäßig gewährt wurde. Das folgt aus OGH 8 ObA 54/12t.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den freien Tag plötzlich streicht?
In Österreich gilt: Die Streichung kann unwirksam sein, wenn nach § 863 ABGB bereits ein vertraglicher Anspruch entstanden ist. Arbeitnehmer sollten schriftlich widersprechen und Verfallsfristen beachten.

Reicht ein allgemeiner Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag?
Nein, nicht automatisch. Ein klarer Vorbehalt kann einen Anspruch verhindern, muss aber verständlich sein und zur tatsächlichen Handhabung passen. Maßgeblich ist auch OGH 8 ObA 54/12t.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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