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betriebliche Übung bei Pensionszusage: OGH 8 ObA 5/21z

Startseite  •  Aktuelles  •  07.09.2026
betriebliche Übung bei Pensionszusage: OGH 8 ObA 5/21z

Betriebsrente in der Insolvenz: Wie der OGH mit 8 ObA 5/21z Arbeitnehmer vor dem finanziellen Absturz schützt

Stellen Sie sich vor: Sie verzichten jahrelang auf Teile Ihres Gehalts für eine Betriebsrente – und nach der Insolvenz Ihres Arbeitgebers heißt es plötzlich, Sie bekommen nur den „kleinen“ Betrag. Genau um diese Situation geht es beim Fokus-Keyword betriebliche Übung bei Pensionszusage. betriebliche Übung bei Pensionszusage

Wenn langjährige Pensionszusagen plötzlich wackeln – die Geschichte hinter 8 ObA 5/21z

Ein Arbeitnehmer arbeitete seit vielen Jahren in einem Unternehmen in Wien. Die Arbeitgeberin hatte ihm eine unwiderrufliche Pensionszusage gegeben und eine Pensionsrückdeckungsversicherung abgeschlossen. Die Prämien zahlte formal die Arbeitgeberin, aber wirtschaftlich kam ein Teil davon vom Arbeitnehmer: Er verzichtete auf Teile seines Gehalts, um später eine bessere Altersversorgung zu haben.

Als über das Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, endete sein Arbeitsverhältnis wenige Wochen später. In dieser ohnehin belastenden Situation wollte der Arbeitnehmer Klarheit: Er beantragte die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags und die Auszahlung dessen, was ihm aus „seiner“ Betriebsrente zustand.

Ein versicherungstechnisches Gutachten ergab zwei Zahlen: einen Unverfallbarkeitsbetrag von 10.047,23 Euro und einen deutlich höheren Rückkaufswert von 22.014,51 Euro. Es ging also um eine Differenz von 11.967,28 Euro – für viele Menschen ein Betrag, der darüber entscheidet, ob sie ihre finanzielle Planung aufrechterhalten können oder nicht.

Das Erstgericht sprach dem Arbeitnehmer den höheren Rückkaufswert zu. Das Berufungsgericht sah das anders: Es hielt sich streng an den Wortlaut der Pensionszusage und verneinte einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts. Der Arbeitnehmer stand damit vor dem Risiko, nach jahrelangem Gehaltsverzicht nur den niedrigeren Betrag zu erhalten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit (OGH 03.05.2021, 8 ObA 5/21z) entschieden, dass die Insolvenzmasse dem Kläger 11.967,28 Euro samt Zinsen zu zahlen hat. Der Oberste Gerichtshof (OGH) vom 03.05.2021, 8 ObA 5/21z, stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Die außerordentliche Revision hatte Erfolg, das Berufungsurteil wurde aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die Insolvenzmasse musste dem Kläger 11.967,28 Euro samt Zinsen zahlen. Entscheidend war nicht nur der Vertragstext, sondern vor allem das, was das Unternehmen jahrelang tatsächlich gelebt hatte.

(OGH 03.05.2021, 8 ObA 5/21z)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 03.05.2021 (8 ObA 5/21z) entschieden, dass der Revision Folge zu geben und das Berufungsurteil dahin abzuändern ist, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird und die beklagte Partei dem Kläger binnen 14 Tagen 11.967,28 Euro samt 8,58 % Zinsen seit 25.07.2019 zu bezahlen hat; Grundlage ist eine betriebliche Übung nach § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Wann wird eine betriebliche Praxis zur Rechtsgrundlage – und was bedeutet das für Ihre Betriebsrente?

Viele Arbeitnehmer in Österreich kennen ähnliche Konstellationen: Betriebsrente, Pensionskasse, Lebensversicherung, Pensionszusage. Häufig verzichtet man über Jahre auf Teile des Gehalts oder auf Boni, um später eine zusätzliche Pension zu erhalten. Kommt es jedoch zur Kündigung, Entlassung oder sogar zur Insolvenz, stellt sich plötzlich die Frage: Bekomme ich nur den Unverfallbarkeitsbetrag oder den vollen Rückkaufswert?

Rechtlich spielt hier das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) eine zentrale Rolle. § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) regelt die sogenannte „konkludente Vertragsänderung“ – also die stillschweigende Änderung eines Vertrags durch tatsächliches Verhalten. Wenn ein Arbeitgeber wiederholt in gleicher Weise leistet, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen. Arbeitnehmer dürfen dann erwarten, dass sie auch künftig diese Leistung erhalten.

betriebliche Übung bei Pensionszusage ist rechtlich zu verstehen als eine regelmäßige, gleichförmige Praxis, aus der Arbeitnehmer Rechte ableiten können. Nach § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) können Arbeitnehmer in Österreich aus einer regelmäßigen, gleichförmigen Praxis (betrieblichen Übung) Rechte ableiten, wenn sie darauf vertrauen durften, dass diese Leistungen auch in Zukunft erbracht werden; diese Praxis kann den schriftlichen Arbeitsvertrag konkludent ergänzen oder ändern.

betriebliche Übung bei Pensionszusage – Rechtsanwalt Wien

In der Entscheidung 8 ObA 5/21z prüfte der OGH daher nicht nur den Wortlaut der Pensionszusage. Er stellte vielmehr fest, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit bei Beendigung anderer Arbeitsverhältnisse wiederholt den Rückkaufswert der Pensionsrückdeckungsversicherung ausbezahlt hatte. Die Belegschaft durfte dadurch berechtigterweise davon ausgehen, dass auch künftig der Rückkaufswert und nicht nur der niedrigere Unverfallbarkeitsbetrag zusteht.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist wesentlich: Eine Pensionszusage ist kein starres Dokument, das nur nachträglich schriftlich geändert werden kann. Wenn ein Unternehmen über längere Zeit hinweg anders handelt, als es in den Unterlagen steht, kann diese gelebte Praxis den Inhalt der Zusage faktisch erweitern – und zwar zugunsten der Arbeitnehmer, selbst im Insolvenzfall.

Wie der OGH in 8 ObA 5/21z die betriebliche Übung bei Pensionszusagen konkret bewertet

Der Oberste Gerichtshof hat am 03.05.2021 (8 ObA 5/21z) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der bei Ausscheiden mehrerer Mitarbeiter den Rückkaufswert der Pensionsrückdeckungsversicherung ausbezahlt, durch diese wiederholte Praxis eine betriebliche Übung begründen kann, die den Arbeitnehmer auch im Insolvenzfall zum Rückkaufswert und nicht bloß zum Unverfallbarkeitsbetrag berechtigt.

Zunächst analysierte der OGH den Wortlaut der maßgeblichen Klausel in der Pensionszusage. Grammatikalisch bezog sich der Text tatsächlich eher auf den Unverfallbarkeitsbetrag. Damit bestätigte der Gerichtshof zunächst die Sichtweise des Berufungsgerichts: Rein vom Papier her wäre nur der Unverfallbarkeitsbetrag geschuldet gewesen.

Im nächsten Schritt prüfte der OGH, ob ein sogenannter „natürlicher Konsens“ vorlag – also eine übereinstimmende, abweichende Parteienabsicht, die den schriftlichen Vertrag überlagert. Das verneinte der Gerichtshof: Es gab keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer individuell etwas anderes vereinbart hätten als das, was in der Pensionszusage stand.

Entscheidend wurde daher die betriebliche Übung. Das Unternehmen hatte in mehreren Fällen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen an ausscheidende Mitarbeiter den gesamten Rückkaufswert der Versicherung ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgten nicht ausdrücklich als „freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung“, sondern als scheinbar selbstverständlicher Vollzug der Pensionszusage.

Für den OGH war damit klar: Eine solche regelmäßige und gleichförmige Praxis begründet nach § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) eine betriebliche Übung. Diese betriebliche Übung konkretisiert und erweitert die ursprüngliche Pensionszusage. Folge: Auch der klagende Arbeitnehmer durfte erwarten, den Rückkaufswert zu erhalten, und hatte einen entsprechenden Anspruch auf die Differenz zum Unverfallbarkeitsbetrag.

In Österreich gilt: Wenn ein Arbeitgeber wiederholt den Rückkaufswert aus einer Pensionsrückdeckungsversicherung an ausscheidende Arbeitnehmer auszahlt, kann diese Praxis nach § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zur betrieblichen Übung werden und den Anspruch der Arbeitnehmer auf den Rückkaufswert sogar im Insolvenzfall begründen, wie der OGH in 8 ObA 5/21z (03.05.2021) entschieden hat.

Was bedeutet die Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Praxis? – Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat insbesondere für das österreichische Arbeitsrecht und Unternehmen in Wien und ganz Österreich klargestellt, dass gelebte Praxis bei Pensionszusagen eine erhebliche Rolle spielt. Wer eine Betriebsrente hat oder als Arbeitgeber Pensionszusagen ausgibt, sollte seine Situation genau prüfen.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind und eine betriebliche Pensionszusage haben, wird dieses Urteil relevant, sobald Ihr Dienstverhältnis endet – sei es durch Kündigung, Entlassung, einvernehmliche Auflösung oder Insolvenz. Kritisch wird es, wenn Ihr (ehemaliger) Arbeitgeber oder der Masseverwalter nur den Unverfallbarkeitsbetrag zahlen will, obwohl Kollegen in der Vergangenheit den höheren Rückkaufswert erhalten haben.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Folgendes tun:

  • Sammeln Sie konsequent Unterlagen: Pensionszusage, Versicherungsunterlagen, Lohnzettel, Schriftverkehr und – ganz wichtig – Nachweise früherer Auszahlungen an Kollegen (z. B. Dienstzeugnisse, Abrechnungen, Zeugenaussagen).
  • Verlangen Sie den Rückkaufswert schriftlich vom Arbeitgeber oder Masseverwalter, verweisen Sie auf die bisherige Praxis im Unternehmen und setzen Sie eine klare Zahlungsfrist.
  • Holen Sie frühzeitig arbeitsrechtliche Beratung ein, um Fristen im Insolvenzverfahren zu wahren und Ihren Anspruch wirksam geltend zu machen – notfalls mittels Klage oder Forderungsanmeldung.

Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten aus 8 ObA 5/21z lernen: Wer wiederholt Leistungen gewährt, die über den Vertragstext hinausgehen, läuft Gefahr, eine betriebliche Übung zu begründen. Das gilt besonders für sensible Themen wie Betriebsrente, Abfertigung Alt/Neu, freiwillige Zulagen oder Bonuszahlungen.

Für Unternehmen bedeutet das konkret:

  • Pensionszusagen schriftlich präzisieren und klarstellen, ob im Beendigungsfall nur der Unverfallbarkeitsbetrag zusteht und etwaige Mehrleistungen ausdrücklich als freiwillig und widerruflich deklarieren.
  • Einmalige „Großzügigkeiten“ gegenüber einzelnen Mitarbeitern sauber dokumentieren, etwa mittels schriftlicher Vereinbarung mit Freiwilligkeitsvorbehalt, um keine allgemeine Erwartungshaltung in der Belegschaft zu schaffen.
  • Interne Prozesse etablieren, wonach jede Abweichung von standardisierten Pensionsregelungen durch Geschäftsführung und Rechtsabteilung freigegeben wird, um ungewollte betriebliche Übungen zu vermeiden.

Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet die Entscheidung aus dem Jahr 2021 (8 ObA 5/21z) eine Stärkung ihrer Position: Nicht nur der Vertragstext zählt, sondern auch, wie das Unternehmen tatsächlich handelt. Gerade im Insolvenzfall kann das über mehrere Tausend Euro entscheiden, die sonst verloren wären.

Häufige Fragen zur Betriebsrente, Unverfallbarkeitsbetrag und betrieblicher Übung

Kann ich in Österreich den Rückkaufswert statt nur den Unverfallbarkeitsbetrag verlangen?
In Österreich gilt: Sie können den Rückkaufswert verlangen, wenn eine betriebliche Übung bei Pensionszusage nach § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) vorliegt; der OGH bestätigte dies in 8 ObA 5/21z.

Habe ich Anspruch auf den Rückkaufswert, wenn mein Arbeitgeber insolvent ist?
In Österreich gilt: Ja, ein Anspruch kann auch gegen die Insolvenzmasse bestehen, wenn die betriebliche Übung bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden ist (siehe OGH, 03.05.2021, 8 ObA 5/21z; § 863 ABGB).

Was passiert, wenn in der Pensionszusage nur der Unverfallbarkeitsbetrag steht, aber Kollegen mehr bekommen haben?
In Österreich gilt: Dann kann die betriebliche Übung bei Pensionszusage den Vertrag ergänzen oder ändern (§ 863 ABGB); der OGH entschied in 8 ObA 5/21z, dass wiederholte Auszahlungen den Anspruch auf den höheren Rückkaufswert begründen können.

Kann mein Arbeitgeber eine betriebliche Übung bei Pensionszusagen verhindern?
In Österreich gilt: Ja, durch klare vertragliche Regelungen und Freiwilligkeitsvorbehalte; Arbeitgeber sollten Pensionszusagen ausdrücklich als freiwillig und widerruflich kennzeichnen, sonst droht eine betriebliche Übung nach § 863 ABGB.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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