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Betriebsrat Kündigungsschutz: 10% Lohnerhöhung sichern

Startseite  •  Aktuelles  •  08.08.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: 10% Lohnerhöhung sichern

Betriebsvereinbarung als Voraussetzung für geringere Lohnerhöhung: OGH stärkt Kollektivvertrag in der Metallbranche

Betriebsrat Kündigungsschutz Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber erhöht Ihr Gehalt nur um 7 %, obwohl der Kollektivvertrag 10 % vorsieht – und begründet das mit einer angeblichen Sonderregelung ohne wirksame Betriebsvereinbarung. Genau um diese Konstellation und die Rolle der Betriebsvereinbarung ging es im Fokus-Keyword dieses OGH-Verfahrens.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [NICHT IM TEXT] in der Sache 9ObA27/25y entschieden, dass die kollektivvertragliche Reduktion der Lohnerhöhung nur greift, wenn die dafür vorgesehene Betriebsvereinbarung tatsächlich abgeschlossen wurde; ohne Betriebsvereinbarung bleibt die 10 %-Erhöhung die Regelfall (OGH [NICHT IM TEXT], 9ObA27/25y).

Wie ein Metallbetrieb die kollektivvertragliche Erhöhung „drücken“ wollte

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, dessen Arbeiter und Angestellte unter die einschlägigen Kollektivverträge fallen. Für die Beschäftigten war klar: Ab 1.11.2023 sollten die Ist-Löhne und Ist-Gehälter um 10 % erhöht werden, gedeckelt mit 400 Euro. So stand es im Kollektivvertrag, und so hatten es Gewerkschaft und Arbeitgeberverband verhandelt.

Allerdings enthielt der Kollektivvertrag eine zusätzliche Bestimmung: eine wettbewerbs- und beschäftigungssichernde Klausel (WBSK). Diese WBSK erlaubte in wirtschaftlich schwierigen Situationen eine geringere Erhöhung, etwa 7 % mit einer niedrigeren Deckelung. Diese Ausnahme war jedoch streng daran geknüpft, dass im Betrieb eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich abgeschlossen wird.

Genau daran fehlte es: Im Unternehmen gab es keine solche Betriebsvereinbarung. Trotzdem wollte die Arbeitgeberin erreichen, dass für sie nur die reduzierte Lohnerhöhung gilt. Sie erhob vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Feststellungsklage gegen mehrere Arbeitnehmervertreter und begehrte die gerichtliche Bestätigung, dass lediglich 7 % (maximal 280 Euro) zur Anwendung kommen sollen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies diese Klage ab. Es stellte klar, dass die 10 %-Erhöhung die Grundregel des Kollektivvertrags ist und die geringere Erhöhung nur bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der WBSK – insbesondere einer Betriebsvereinbarung – zulässig ist. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsinstanz bestätigte diese Sichtweise.

Die Arbeitgeberin gab sich nicht geschlagen und brachte Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Sie wollte erreichen, dass die WBSK auch ohne Betriebsvereinbarung anwendbar ist oder dass einzelne Voraussetzungen der Klausel „herausgelöst“ werden können. Der OGH machte dem ein Ende und wies die Revision zurück.

Der entscheidende Key Takeaway lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [NICHT IM TEXT] in der Sache 9ObA27/25y entschieden, dass die kollektivvertragliche Reduktion der Lohnerhöhung nur greift, wenn die dafür vorgesehene Betriebsvereinbarung tatsächlich abgeschlossen wurde; ohne Betriebsvereinbarung bleibt die 10 %-Erhöhung der Regelfall. Siehe die Entscheidung im RIS unter (OGH [NICHT IM TEXT], 9ObA27/25y).

Welche Rolle spielt die Betriebsvereinbarung bei kollektivvertraglichen Ausnahmen?

Im österreichischen Arbeitsrecht bestimmen Kollektivverträge häufig nicht nur die Lohnhöhe, sondern auch Mechanismen für Ausnahmen in wirtschaftlichen Krisen. Die WBSK in der Metallindustrie ist ein typisches Beispiel: Sie erlaubt niedrigere Lohnerhöhungen, wenn der Betrieb Schwierigkeiten hat – aber nur unter klaren Bedingungen, insbesondere dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat.

Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mit normativer Wirkung für alle Arbeitnehmer des Betriebs. Sie ist die zentrale Schnittstelle zwischen Kollektivvertrag und betrieblicher Praxis. Ohne Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung nicht geschlossen werden. Arbeitgeber können daher eine kollektivvertragliche Ausnahmeregelung, die ausdrücklich an eine Betriebsvereinbarung geknüpft ist, nicht einseitig „simulieren“.

In Österreich gilt: Kollektivverträge stehen als Rechtsquellen über dem Einzelarbeitsvertrag und binden Arbeitgeber zwingend. Abweichungen zu Lasten der Arbeitnehmer sind nur erlaubt, wenn der Kollektivvertrag selbst das ausdrücklich vorsieht und alle Bedingungen eingehalten werden. Genau an dieser Stelle greift die Entscheidung 9ObA27/25y: Die Reduktion der Erhöhung ist nicht frei verfügbar, sondern an die Betriebsvereinbarung gebunden.

Relevante Anspruchsgrundlagen zur Entlohnung finden sich auch im Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), insbesondere in § 1152 ABGB (Anspruch auf angemessenen Lohn) und ergänzend im Angestelltengesetz (AngG). Sie werden durch kollektivvertragliche Entlohnungsregelungen konkretisiert.

Nach § 54 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) haben Arbeitnehmer in Österreich die Möglichkeit, in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen, ob ihnen ein bestimmter Lohnanspruch zusteht. Das ist besonders dann wichtig, wenn der Arbeitgeber meint, eine kollektivvertragliche Ausnahme anwenden zu dürfen, der Arbeitnehmer aber die Anwendung der Regelbestimmung (hier: 10 %) begehrt.

Ein zentraler Rechtsgrundsatz aus dieser OGH-Entscheidung lautet: In Österreich gilt: Ist eine kollektivvertragliche Ausnahmeregelung ausdrücklich an den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gebunden, kann ein Arbeitgeber die reduzierte Lohnerhöhung nur dann anwenden, wenn diese Betriebsvereinbarung tatsächlich abgeschlossen wurde; andernfalls bleibt die kollektivvertragliche Regelerhöhung aufrecht (9ObA27/25y).

Rechtsanwalt Wien: Betriebsrat Kündigungsschutz

Für die Praxis gilt: Arbeitnehmer sollten prüfen, ob eine Betriebsvereinbarung existiert, bevor sie einer reduzierten Lohnerhöhung zustimmen. Betriebsrat Kündigungsschutz und damit verbundene Prozesse sind im Arbeitsrecht eng verflochten; im Streitfall empfiehlt sich anwaltliche Beratung.

Was genau hat der OGH in 9ObA27/25y entschieden – und warum ist das wichtig?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [NICHT IM TEXT] (9ObA27/25y) entschieden, dass die Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und die im Kollektivvertrag vorgesehene 10 %-Erhöhung mangels Betriebsvereinbarung anwendbar bleibt. Die Entscheidung hebt die Bindung an die Betriebsvereinbarung hervor (OGH [NICHT IM TEXT], 9ObA27/25y).

Der OGH überprüfte zunächst, ob es sich bei der Auslegung der WBSK um eine „erhebliche Rechtsfrage“ handelt, die eine Revision rechtfertigt. Er verneinte dies, weil die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie Oberlandesgericht Wien (OLG) – den Kollektivvertrag korrekt ausgelegt hatten: Die 10 %-Erhöhung ist die Grundregel; die 7 %-Erhöhung ist eine klar formulierte Ausnahme, die zwingend eine Betriebsvereinbarung voraussetzt.

Besonders deutlich wurde der OGH dort, wo er die Argumentation der Arbeitgeberin zurückwies, man könne einzelne Voraussetzungen der WBSK als „unwirksam“ betrachten, den Rest aber behalten. Der Gerichtshof stellte klar: Wenn eine kollektivvertragliche Ausnahme an ein Gesamtpaket von Bedingungen geknüpft ist, kann ein Arbeitgeber nicht nur jene Teile herausgreifen, die für ihn günstig sind. Fällt ein Kernbestandteil (wie die erforderliche Betriebsvereinbarung) weg, läuft die gesamte Ausnahmeregelung leer.

Ein weiterer zentraler Punkt: Der OGH stellte die Funktion der Betriebsvereinbarung als Schutzmechanismus für Arbeitnehmer in den Mittelpunkt. Die WBSK soll nicht dazu dienen, Löhne einseitig zu drücken, sondern ermöglicht in Krisenzeiten einen Interessenausgleich mit sozial auffangenden Maßnahmen. Fehlt dieser Ausgleich, bleibt der Schutzstandard des Kollektivvertrags – die 10 %-Erhöhung – bestehen.

Für das österreichische Arbeitsrecht bedeutet diese Entscheidung: Arbeitgeber können sich nicht auf wirtschaftliche Argumente oder interne Überlegungen berufen, um kollektivvertragliche Erhöhungen zu reduzieren, wenn der Kollektivvertrag eine ausdrückliche Beteiligung des Betriebsrats verlangt. Die Brücke über die Betriebsvereinbarung ist zwingend – ohne sie können kollektivvertragliche Ausnahmen nicht „ersatzweise“ durch einseitige Arbeitgeberentscheidungen ersetzt werden.

Was heißt das praktisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich?

Die Entscheidung 9ObA27/25y ist für Arbeitnehmer der Metallbranche in Wien und ganz Österreich unmittelbar relevant, wirkt aber darüber hinaus als Leitlinie für alle Branchen, in denen Kollektivverträge ähnliche Ausnahmeklauseln vorsehen. Sie schärft das Bewusstsein dafür, dass Betriebsvereinbarungen keine bloße Formalität sind, sondern eine rechtliche Voraussetzung für viele „Flexibilisierungen“.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind und Ihr Arbeitgeber eine geringere Lohnerhöhung als im Kollektivvertrag angekündigt anwendet, sollten Sie zunächst klären, ob im Betrieb tatsächlich eine Betriebsvereinbarung existiert, die diese Abweichung erlaubt. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die kollektivvertragliche Regelerhöhung maßgeblich, auch wenn der Arbeitgeber von „wirtschaftlicher Notwendigkeit“ spricht.

Für Arbeitnehmer empfiehlt sich daher konkret:

  • Fordern Sie eine nachvollziehbare Gegenüberstellung Ihrer Lohnabrechnungen vor und nach 1.11.2023 an, um die tatsächlich angewendete Erhöhung zu prüfen.
  • Verlangen Sie schriftlich Auskunft, ob eine Betriebsvereinbarung zur Reduktion der Erhöhung abgeschlossen wurde, und ersuchen Sie um Einsicht.
  • Wenn der Arbeitgeber die 10 %-Erhöhung nicht gewährt, lassen Sie Ihre Ansprüche durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei prüfen und gegebenenfalls per Lohn- oder Feststellungsklage geltend machen.

Für Arbeitgeber in der Metallbranche – und allgemein in Österreich – ist das Risiko klar: Wer ohne formell wirksame Betriebsvereinbarung die reduzierte Erhöhung anwendet, läuft Gefahr, Lohnnachzahlungen auf Basis der 10 % leisten zu müssen, inklusive Zinsen und Prozesskosten. Interne „Vereinbarungen“ ohne Beteiligung des Betriebsrats oder lediglich informelle Abstimmungen sind rechtlich nicht ausreichend, wenn der Kollektivvertrag ausdrücklich eine Betriebsvereinbarung verlangt.

Arbeitgeber sollten daher ihre HR- und Payroll-Prozesse so gestalten, dass standardmäßig die kollektivvertragliche Regelerhöhung umgesetzt wird und Reduktionen nur nach Prüfung folgender Punkte zulässig sind:

  • Existiert eine rechtswirksame Betriebsvereinbarung, die genau die im Kollektivvertrag genannten Voraussetzungen erfüllt?
  • Sind die wirtschaftlichen Kriterien, die die WBSK fordert, dokumentiert und belegbar?
  • Wurden Betriebsrat und Belegschaft ordnungsgemäß informiert, und liegen Unterlagen für eine spätere gerichtliche Überprüfung vor?

Der Kern der praktischen Botschaft lautet: Arbeitgeber in Österreich können kollektivvertragliche Ausnahmen, die eine Betriebsvereinbarung voraussetzen, nicht „einseitig“ nach Gutdünken anwenden. Arbeitnehmer dürfen sich auf die im Kollektivvertrag vereinbarte Regelerhöhung verlassen, solange die formalen Voraussetzungen der Ausnahme – insbesondere die Betriebsvereinbarung – nicht erfüllt sind.

Häufige Fragen zur Betriebsvereinbarung bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen

Kann mein Arbeitgeber die kollektivvertragliche Lohnerhöhung einfach reduzieren?
In Österreich gilt: Nein. Wenn der Kollektivvertrag eine Reduktion ausdrücklich an eine Betriebsvereinbarung knüpft, bleibt die Regelerhöhung aufrecht. Rechtsgrundlage: Kollektivvertrag und OGH-GZ 9ObA27/25y.

Habe ich Anspruch auf die vollen 10 % Erhöhung, wenn es keine Betriebsvereinbarung gibt?
In Österreich gilt: Ja. Anspruch besteht, wenn keine wirksame Betriebsvereinbarung vorliegt. Rechtsgrundlage: Kollektivvertrag iVm § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und § 54 ASGG; OGH 9ObA27/25y.

Was passiert, wenn einzelne Bedingungen der Ausnahmeklausel ungültig sind?
In Österreich gilt: Fällt ein zentraler Bestandteil (z. B. Betriebsvereinbarung) weg, läuft die Ausnahme insgesamt leer. Rechtsgrundlage: OGH 9ObA27/25y.

Kann ich als Arbeitnehmer selbst klagen, wenn der Arbeitgeber nur 7 % statt 10 % zahlt?
In Österreich gilt: Ja. Arbeitnehmer können nach § 54 ASGG eine Lohn- oder Feststellungsklage einbringen; OGH 9ObA27/25y unterstützt diese Möglichkeit.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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