Betriebsrat Kündigungsschutz: §120 ArbVG in Wien

Betriebsrat Kündigungsschutz

Zwei Schlüssel zur Kündigung: Warum die gerichtliche Zustimmung nach § 120 ArbVG Wien vor übereilten Rauswürfen schützt

Ein Straßenbahnfahrer der Wiener Linien postet kritisch zu Corona, erscheint einmal in Privatkleidung zum Dienst – und erhält die Kündigung. Ohne gerichtliche Zustimmung nach § 120 ArbVG? Genau das wurde der Stadt Wien zum Verhängnis. Wer in Wien im Betriebsrat sitzt und dienstzugewiesen ist, braucht vor einer Kündigung den doppelten Schutz. Ein Paradefall für den Betriebsrat Kündigungsschutz.

Der Straßenbahnfahrer zwischen zwei Welten – und eine Kündigung zu viel

Der Arbeitnehmer fuhr seit 1998 Straßenbahn, angestellt als Vertragsbediensteter der Stadt Wien und dauerhaft an die Wiener Linien dienstzugewiesen. Er war engagiert: Mitglied des Betriebsrats bei den Wiener Linien und zugleich in der Personalvertretung der Gemeinde Wien aktiv. Im Juni 2020 kündigte die Stadt. Begründet wurde das mit einem Dienstantritt in Privatkleidung und mit angeblich falschen Facebook-Aussagen zu Corona.

Vorher hatte die Stadt – wie im Personalvertretungsrecht vorgesehen – die Zustimmung des Zentralausschusses und der gemeinderätlichen Personalkommission eingeholt. Was fehlte, war der Blick über die Grenze des Rathauses hinaus: Die kündigende Stelle übersah die betriebsverfassungsrechtliche Dimension im Beschäftigerbetrieb. Der Arbeitnehmer klagte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses – mit Erfolg. Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte.

Der entscheidende Punkt: Der besondere Schutz eines Betriebsratsmitglieds richtet sich nach dem Mandat im Beschäftigerbetrieb – hier: Wiener Linien. Deshalb braucht es zusätzlich eine vorgelagerte gerichtliche Zustimmung. Genau diese hatte die Stadt Wien nicht eingeholt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision ab. Die Kündigung blieb unwirksam. (OGH 28.09.2022, 9ObA36/22t)

Am 28.09.2022 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9ObA36/22t: Die Kündigung eines dienstzugewiesenen Gemeindebediensteten mit Betriebsratsmandat im Beschäftigerbetrieb ist ohne vorherige gerichtliche Zustimmung nach § 120 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) unwirksam.

Für Wien und ganz Österreich stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) am 28.09.2022 (9ObA36/22t) klar: Personalvertretungsrechtliche Zustimmungen ersetzen die gerichtliche Zustimmung nach § 120 ArbVG nicht; fehlt sie, bleibt das Dienstverhältnis aufrecht.

(OGH 28.09.2022, 9ObA36/22t)

Eine Kündigung eines dienstzugewiesenen Gemeindebediensteten, der im Beschäftigerbetrieb Betriebsrat ist, ist ohne vorgängige gerichtliche Zustimmung unwirksam: Das stellte der OGH am 28.09.2022 in 9ObA36/22t klar.

Betriebsrat Kündigungsschutz: gerichtliche Zustimmung als Schranke

Der Betriebsrat Kündigungsschutz verhindert übereilte Kündigungen, wenn ein Mandat im Beschäftigerbetrieb besteht. Ohne vorherige gerichtliche Zustimmung nach § 120 ArbVG scheitert der Kündigungsausspruch am Bestandsschutz – besonders in Wien, wo Dienstzuweisungen zu ausgelagerten Betrieben häufig sind.

Braucht die Stadt zusätzlich die gerichtliche Zustimmung nach § 120 ArbVG?

Ja. Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet: Personalvertretung schützt Gemeindebedienstete gegenüber der Gebietskörperschaft. Das Betriebsverfassungsrecht schützt das Mandat im Betrieb. Für ein Betriebsratsmitglied im Beschäftigerbetrieb (hier: Wiener Linien) ist die gerichtliche Zustimmung vor Kündigung oder Entlassung Pflicht. Diese Hürde fehlt in der Personalvertretung – daher gilt beides nebeneinander.

Rechtsgrundlage ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), insbesondere § 120 zur Kündigungs- und Entlassungssperre mit gerichtlicher Zustimmung. Das ArbVG schützt das Mandat, nicht nur die „Belegschaftsmitwirkung“. Der Schutz greift auch dann, wenn der Dienstgeber öffentlich-rechtlich organisiert ist, der Arbeitnehmer aber sein Betriebsratsmandat im ausgelagerten Betrieb innehat. Die landesrechtlichen Regelungen – etwa das Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) – ändern das nicht.

Die personalvertretungsrechtliche Zustimmung des Zentralausschusses oder der Personalkommission ersetzt nicht die gerichtliche Zustimmung. Es geht um zwei unterschiedliche Schutzziele: Personalvertretung regelt die Mitwirkung der Bediensteten gegenüber der Stadt; das ArbVG schützt die Unabhängigkeit des Betriebsrats im Unternehmen. Gerade bei mandatbezogenem Verhalten – wie kritischen Aussagen zur Arbeitssituation – greift der ArbVG-Schutz besonders stark.

In Österreich gilt: Ein Gemeindebediensteter, der einem ausgelagerten Betrieb dienstzugewiesen ist und dort Betriebsrat ist, kann nur mit vorheriger gerichtlicher Zustimmung nach § 120 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gekündigt oder entlassen werden; fehlt sie, ist die Kündigung unwirksam.

Ergänzend: Allgemeine Kündigungsfristen oder -termine nach Angestelltengesetz (AngG) oder die disziplinar- und dienstrechtlichen Bestimmungen der VBO 1995 bleiben bestehen. Sie ersetzen jedoch nicht den gerichtlichen Zustimmungsvorbehalt. Die Unwirksamkeit trifft den Ausspruch an der Wurzel; Streit über Fristen, Abfertigung Neu oder Entgelt ruht, solange der Bestand zu Recht fortwirkt.

OGH-Entscheidung: Doppelter Schutz statt Verdrängung

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.09.2022 (9ObA36/22t) entschieden, dass die Kündigung eines dienstzugewiesenen Gemeindebediensteten mit Betriebsratsmandat im Beschäftigerbetrieb ohne vorherige gerichtliche Zustimmung nach § 120 ArbVG unwirksam ist.

Der OGH betonte, dass der mandatsbezogene Schutz bundesrechtlich eigenständig ist. Weder das W-PVG noch die VBO 1995 verdrängen den Schutz des ArbVG. Damit bestätigte der OGH die Linie der Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien – und wies die Revision der Stadt Wien ab. Der Kündigungsgrund spielte keine Rolle mehr; entscheidend war das fehlende Zustimmungsverfahren.

Überraschend für viele Dienststellen ist die klare „Doppelzuständigkeit“: Erstens müssen die personalvertretungsrechtlichen Schritte laufen. Zweitens ist vor dem Kündigungsausspruch die gerichtliche Zustimmung zu beantragen. Der OGH ordnete den Schutz als mandatsbezogenes Bollwerk ein. Das verhindert ein Schutzdefizit genau dort, wo es wehtut: wenn das Betriebsratsmandat selbst oder dessen Ausübung Anlass der Kündigung ist.

Die Entscheidung 9ObA36/22t stärkt zugleich die Autonomie des Betriebsrats in ausgelagerten Stadtbetrieben. Für Wien und ganz Österreich stellt sie klar: Dienstzuweisung ändert nichts am Schutzumfang. Wer die gerichtliche Schranke ignoriert, scheitert am Bestandsschutz. Für Arbeitgeber bedeutet das Prozessrisiken und Entgeltfortzahlung; für Arbeitnehmer bedeutet es Stabilität in konfliktgeladenen Zeiten.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Geschwindigkeit und Präzision. Für Vertragsbedienstete der Stadt Wien, die einem Betrieb wie den Wiener Linien dienstzugewiesen sind und dort im Betriebsrat mitarbeiten, wirkt der Schutz doppelt. Dieser Betriebsrat Kündigungsschutz zwingt Arbeitgeber zur sauberen Prüfung. Prüfen Sie sofort, welche Schiene gelaufen ist – Personalvertretung oder Gericht – und lassen Sie keine Fristen verstreichen. Dokumentation entscheidet.

  • Arbeitnehmer: Sichern Sie Ihren Betriebsratsstatus lückenlos (Wahlunterlagen, Mandatsbestätigung) und verlangen Sie Einsicht: Wurde eine gerichtliche Zustimmung beantragt? Liegt ein Beschluss vor? Fehlt er, klagen Sie beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses.
  • Arbeitnehmer: Äußern Sie sich sorgfältig zu vorgeworfenen Handlungen. Bei mandatbezogenem Verhalten (z. B. Kritik an Arbeitsbedingungen) greift der erhöhte Schutz. Bewahren Sie Beweise (Screenshots, Schichtpläne, Zeugen) und beachten Sie kurze Klagefristen.
  • Arbeitgeber/HR: Installieren Sie einen zweistufigen Kündigungs-Check: Personalvertretungsverfahren plus gerichtlichen Zustimmungsantrag nach § 120 ArbVG. Aktualisieren Sie Formulare, Abfragen zur BR-Funktion im Beschäftigerbetrieb und Zeitpläne. Ohne Gerichtsbeschluss ist jede Kündigung nichtig mit Entgelt- und Prozessrisiken.

Für die Praxis in Wien gilt daher: Ein „Ja“ der Personalkommission reicht nicht. Ohne Gerichtsbeschluss fällt die Kündigung. Das stärkt die Verhandlungsposition und zwingt zur sauberen Fallprüfung, gerade wenn Vorwürfe an die Ausübung des Betriebsratsamts anknüpfen. Komplexe Grenzfälle sollten frühzeitig rechtlich bewertet werden.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe beim Betriebsrat Kündigungsschutz

In Wien klärt ein Rechtsanwalt die Voraussetzungen der gerichtlichen Zustimmung nach § 120 ArbVG und stärkt den Betriebsrat Kündigungsschutz durch gezielte Verfahrensführung, Risikoanalyse und Fristenkontrolle – unabhängig davon, ob die Beschäftigung im Magistrat oder im ausgelagerten Betrieb erfolgt.

Häufige Fragen zum Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder in ausgelagerten Stadtbetrieben

Kann ich als Betriebsrat der Wiener Linien ohne Gerichtsbeschluss gekündigt werden?
In Österreich gilt: Nein. Nach § 120 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) braucht die Kündigung die vorherige gerichtliche Zustimmung. Das bestätigte der OGH in 9ObA36/22t.

Reicht die Zustimmung der Personalkommission für eine Kündigung bei der Stadt Wien?
Nein. Personalvertretung ersetzt die gerichtliche Zustimmung nicht. Für Betriebsratsmitglieder verlangt § 120 ArbVG zusätzlich einen Gerichtsbeschluss; vgl. OGH 9ObA36/22t.

Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn die Kündigung ohne Gerichtsbeschluss erfolgt ist?
Ja. Bei Unwirksamkeit bleibt das Dienstverhältnis aufrecht; Entgeltansprüche bestehen fort. Rechtsgrundlage: § 120 ArbVG i.V.m. 9ObA36/22t.

Was passiert, wenn ich erst nach der Kündigung auf meinen Betriebsratsstatus hinweise?
In Österreich gilt: Der Schutz knüpft an das Mandat an, nicht an die Mitteilung. Gerichtliche Zustimmung bleibt erforderlich; ohne sie ist die Kündigung unwirksam (OGH 9ObA36/22t).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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