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Betriebsrat Kündigungsschutz: Anfechtung in Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  06.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Anfechtung in Österreich

Fokus-Keyword: Wenn der Betriebsrat widerspricht – und Sie Ihre Kündigung trotzdem nicht anfechten können

Betriebsrat Kündigungsschutz Sie erhalten die Kündigung, der Betriebsrat widerspricht – und Sie fragen per E‑Mail nur: „Welcher Grund wurde genannt?“; genau so verlor eine Arbeitnehmerin ihre Chance, die Kündigung anzugreifen und erlebte schmerzhaft, wie streng das österreichische Arbeitsrecht hier ist.

Wie eine einzige Formulierung die Kündigungsanfechtung scheitern ließ

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 22.04.2022, 8 ObA 29/22f) mit einer Angestellten, die seit April 2020 in einem Unternehmen beschäftigt war. Knapp ein Jahr später, am 15.04.2021, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Der Betriebsrat hatte bereits vorab von der Kündigungsabsicht erfahren und ausdrücklich widersprochen.

Die Arbeitnehmerin wollte wissen, was hinter der Kündigung steckt. Schon am nächsten Tag, dem 16.04.2021, schrieb sie dem Vorsitzenden des Betriebsrats eine E‑Mail. Darin fragte sie, ob ihm ein Kündigungsgrund bekannt gegeben worden sei. Der Betriebsratsvorsitzende bestätigte ihr den Widerspruch des Gremiums und stellte ein persönliches Gespräch in Aussicht. Dieses Gespräch fand später aber nicht mehr statt, weitere schriftliche Schritte gegenüber dem Betriebsrat setzte sie nicht.

Später klagte die Arbeitnehmerin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Sie wollte die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit und wegen eines verpönten Motivs anfechten. Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das zuständige Oberlandesgericht – meinten jedoch: Sie sei gar nicht berechtigt, die Klage zu erheben, weil das Anfechtungsrecht nach dem Widerspruch des Betriebsrats in erster Linie dem Betriebsrat zusteht. Und sie habe diesen Betriebsrat nie deutlich und nachweisbar aufgefordert, für sie zu klagen.

(OGH 22.04.2022, 8 ObA 29/22f) bestätigte diese Sicht: Die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin wurde zurückgewiesen, weil keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn der Zivilprozessordnung vorlag.

Der entscheidende Punkt war die Auslegung ihres Schreibens an den Betriebsrat. Die Frage nach den Kündigungsgründen deutete der OGH nicht als „Bitte, ficht meine Kündigung an“, sondern nur als Informationsbegehren. Dass die Arbeitnehmerin zusätzlich die Arbeiterkammer kontaktierte, änderte daran nichts – denn der Betriebsrat erfuhr nie, dass sie von ihm ausdrücklich ein gerichtliches Vorgehen verlangte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.04.2022 (OGH 22.04.2022, 8 ObA 29/22f) entschieden, dass eine bloße Nachfrage der Arbeitnehmerin nach dem Kündigungsgrund beim Betriebsrat kein nachweisliches Verlangen ist, die Kündigung gerichtlich anzufechten; ohne klar formulierte Aufforderung bleibt das vorrangige Anfechtungsrecht beim Betriebsrat und die Arbeitnehmerin verliert ihre eigene Klagsmöglichkeit.

Betriebsrat Kündigungsschutz — Rechtsanwalt Wien

Wer darf in Österreich die Kündigung anfechten – und wann?

In Österreich gilt: Ob Arbeitnehmer oder Betriebsrat die Kündigung anfechten dürfen, hängt entscheidend vom Verhalten des Betriebsrats ab. Das richtet sich im Kern nach § 105 und § 104 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Widerspricht der Betriebsrat einer geplanten Kündigung, hat grundsätzlich zuerst der Betriebsrat das Recht, vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen Arbeitsgericht Klage einzubringen.

Nach § 105 ArbVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Widerspricht dieser fristgerecht, darf er nach § 104 ArbVG die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit oder verpöntem Motiv anfechten. Die Anfechtung dient dem Schutz vor missbräuchlichen Beendigungen von Arbeitsverhältnissen und spielt im österreichischen Arbeitsrecht eine zentrale Rolle.

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Ist ein Betriebsrat vorhanden und hat er der Kündigung widersprochen, steht er an erster Stelle. Die betroffene Person kann nicht ohne Weiteres „parallel“ klagen. Sie muss zunächst deutlich verlangen, dass der Betriebsrat die Anfechtung übernimmt. Erst wenn der Betriebsrat trotz dieses Verlangens untätig bleibt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst vor Gericht gehen.

Nach § 104 ArbVG haben Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat nur dann ein eigenes Anfechtungsrecht, wenn sie den Betriebsrat zuvor ausdrücklich zur Klage aufgefordert haben und dieser nicht fristgerecht tätig geworden ist; ohne diese klare Aufforderung scheitert eine spätere eigene Klage bereits an der fehlenden Aktivlegitimation.

Was genau hat der OGH in 8 ObA 29/22f entschieden – und warum?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.04.2022 (OGH 22.04.2022, 8 ObA 29/22f) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin zurückzuweisen ist, weil ihre Anfrage an den Betriebsrat kein ausreichendes, nachweisbares Anfechtungsverlangen darstellte und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag.

Die Unterinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil der Arbeitnehmerin die sogenannte „Aktivlegitimation“ fehlte – sie war schlicht nicht die richtige Person, um zu klagen. Der OGH prüfte, ob diese Beurteilung auf einer vertretbaren Auslegung von § 104 ArbVG beruhte. Entscheidend war die Frage: Kann man ihre E‑Mail, in der sie nur nach dem Kündigungsgrund fragte, als Aufforderung zur Anfechtung verstehen?

Der OGH verneinte das. Eine Nachfrage nach den Kündigungsgründen ist aus Sicht des Gerichts ein typisches Informationsbegehren, nicht mehr. Für ein Anfechtungsverlangen brauche es eine klare Willenserklärung, die sich auf das gerichtliche Vorgehen bezieht, etwa sinngemäß „Bitte ficht meine Kündigung an“. Nur dann wisse der Betriebsrat, dass er aktiv werden soll. Die bloße Kontaktaufnahme mit der Arbeiterkammer ersetze diese Aufforderung nicht.

Besonders wichtig: Der Oberste Gerichtshof hob hervor, dass es hier nicht um eine neue Auslegung des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) ging, sondern „nur“ um die Auslegung einer konkreten Erklärung im Einzelfall. Solche Auslegungsfragen begründen nach ständiger Rechtsprechung meist keine „erhebliche Rechtsfrage“. Deshalb wies der OGH die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück. Die Entscheidung der Vorinstanzen blieb aufrecht.

Für die arbeitsrechtliche Praxis in Wien und ganz Österreich folgt daraus: Wer seine Kündigung in einem Betrieb mit Betriebsrat anfechten will, muss sehr bewusst und eindeutig formulieren, was er vom Betriebsrat erwartet. Unpräzise oder höflich zurückhaltende Formulierungen können später die gesamte Klage zu Fall bringen, selbst wenn die Kündigung inhaltlich angreifbar wäre.

Konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – was Sie jetzt beachten sollten

Der Fall 8 ObA 29/22f zeigt drastisch, wie wichtig klare, dokumentierte Kommunikation mit dem Betriebsrat ist. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, reicht es nicht, „irgendwie“ Kontakt aufzunehmen. Entscheidend ist, ob ein Gericht später erkennt: Der Betriebsrat wurde ausdrücklich aufgefordert, Ihre Kündigung anzufechten.

Für Arbeitnehmer in Österreich ergeben sich aus dieser Entscheidung drei zentrale Handlungsschritte:

  • Formulieren Sie sofort nach Zugang der Kündigung ein eindeutiges, schriftliches Verlangen an den Betriebsratsvorsitzenden. Schreiben Sie beispielsweise: „Ich ersuche den Betriebsrat, meine Kündigung gemäß § 104 ArbVG binnen der gesetzlichen Frist beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anzufechten.“ Senden Sie das per E‑Mail und eingeschriebenem Brief und bewahren Sie Nachweise auf.
  • Reagiert der Betriebsrat nicht oder bringt er keine Klage ein, sichern Sie sich eine schriftliche Bestätigung oder dokumentieren Sie seine Untätigkeit (z.B. E‑Mails, Gesprächsnotizen). Erst dann können Sie Ihr eigenes Anfechtungsrecht nutzen. Beachten Sie dabei die sehr kurzen Fristen des ArbVG.
  • Holen Sie frühzeitig arbeitsrechtliche Beratung ein – etwa bei einer spezialisierten Kanzlei in Wien. Ein erfahrener Rechtsanwalt für österreichisches Arbeitsrecht kann einschätzen, ob eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder verpöntem Motiv Aussicht auf Erfolg hat und wie der Kontakt zum Betriebsrat rechtssicher gestaltet werden sollte.

Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten die Entscheidung ebenfalls genau lesen. Sie zeigt, wie bedeutsam die Dokumentation des Beteiligungsverfahrens mit dem Betriebsrat ist. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass er den Betriebsrat ordnungsgemäß informiert, dessen Stellungnahme abgewartet und die Kündigung erst danach ausgesprochen hat.

In der Praxis empfiehlt sich für Unternehmen in Österreich:

  • Einheitliche Prozesse für jede Kündigung mit Betriebsrat: Schriftliche Verständigung des Betriebsrats, Protokollierung des Widerspruchs oder der Zustimmung und Ablage aller Unterlagen in der Personalakte.
  • Sorgfältige Dokumentation aller Gespräche mit der Arbeitnehmerin rund um die Kündigung – insbesondere, wenn der Betriebsrat widerspricht, aber letztlich keine Klage einbringt. So lassen sich spätere Vorwürfe eines verpönten Motivs oder von Formfehlern besser entkräften.
  • Schulung von HR-Verantwortlichen, damit sie wissen, wie das zweistufige Anfechtungsrecht nach dem ArbVG funktioniert. Wer versteht, dass der Betriebsrat zuerst am Zug ist, kann interne Abläufe und Kommunikation mit dem Betriebsrat entsprechend gestalten.

Wer im Raum Wien arbeitet oder beschäftigt, trifft im Streitfall häufig auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien als erste Instanz. Die dortige Praxis orientiert sich stark an den Leitlinien des Obersten Gerichtshofs. Daher lohnt es sich, Entscheidungen wie 8 ObA 29/22f genau zu kennen und die eigene Kommunikation daran auszurichten.

Häufige Fragen zum Anfechtungsrecht bei Kündigung und Widerspruch des Betriebsrats

Kann ich meine Kündigung selbst anfechten, wenn der Betriebsrat widersprochen hat?
In Österreich gilt: Sie können nach § 104 ArbVG nur selbst anfechten, wenn Sie den Betriebsrat zuvor ausdrücklich zur Klage aufgefordert haben und er untätig blieb; OGH 22.04.2022, 8 ObA 29/22f stellt klar, dass bloße Nachfragen nicht genügen.

Reicht eine E‑Mail an den Betriebsrat, in der ich nach dem Kündigungsgrund frage?
In Österreich gilt: Eine reine Nachfrage nach Gründen gilt nicht als Anfechtungsverlangen; siehe § 104 ArbVG und die Entscheidung OGH 22.04.2022, 8 ObA 29/22f.

Habe ich Anspruch auf Unterstützung durch den Betriebsrat bei der Kündigungsanfechtung?
In Österreich gilt: Der Betriebsrat hat nach § 104 ArbVG das vorrangige Anfechtungsrecht; einen einklagbaren Anspruch auf Klageerhebung gegen den Betriebsrat gibt es nicht.

Was passiert, wenn der Betriebsrat trotz meines ausdrücklichen Verlangens nicht klagt?
In Österreich gilt: Reagiert der Betriebsrat nicht, geht das Anfechtungsrecht nach § 104 ArbVG auf Sie über; dokumentierte Aufforderung und Fristenkontrolle sind dafür unerlässlich.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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