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Betriebsrat Kündigungsschutz: Anfechtung an Uni

Startseite  •  Aktuelles  •  06.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Anfechtung an Uni

Kündigungsanfechtung an der Universität: Wann Sie den Betriebsrat ausdrücklich einschalten müssen

Betriebsrat Kündigungsschutz Sie arbeiten an einer Universität, der Betriebsrat ist informiert, spricht mit Ihnen – und trotzdem scheitert Ihre Kündigungsanfechtung? Genau dieses Risiko zeigt der folgende Fall zur Kündigungsanfechtung an der Universität.

Wie ein Universitätsmitarbeiter seine Chance auf Kündigungsschutz verlor

Ein Arbeitnehmer einer österreichischen Universität erhielt eine Kündigung. Wie im österreichischen Arbeitsrecht vorgesehen, verständigte die Arbeitgeberin zunächst den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung. Der Betriebsrat reagierte und teilte der Universität mit, dass er der Kündigung nicht zustimmt. Für viele Arbeitnehmer klingt das beruhigend: „Der Betriebsrat ist auf meiner Seite, der kümmert sich jetzt.“

Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsrat gab es danach mehrere Kontakte. Der Arbeitnehmer nahm Einsicht in seinen Personalakt, bekam Kopien, der Betriebsrat beriet intern über den Fall. Man besprach auch, ob es Handlungsbedarf gibt. Trotzdem fehlte ein entscheidender Schritt: Der Arbeitnehmer hat den Betriebsrat nie ausdrücklich aufgefordert, die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anzufechten.

Der Oberster Gerichtshof (OGH) (OGH 14.07.2022, 9 ObA 76/22z) entschied in diesem Zusammenhang, dass bloße Kontakte und Beratungen den rechtlich erforderlichen, ausdrücklichen Verlang des Arbeitnehmers an den Betriebsrat nicht ersetzen; ohne dieses Verlangen verliert der Arbeitnehmer sein eigenes Anfechtungsrecht.

Die Vorinstanzen und der Oberste Gerichtshof (OGH) stellten fest: Der Betriebsrat war zwar aktiv, aber die internen Beratungen ersetzen nicht die rechtlich geforderte, klare Aufforderung des Arbeitnehmers. Parallel dazu prüften die Gerichte, ob der kollektivvertragliche Kündigungsschutz der Universitätsangestellten überhaupt eingreift – etwa bestimmte Alters- und Dienstzeitgrenzen. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Kündigung nicht erfüllt.

Der OGH vom 14.07.2022, 9 ObA 76/22z, befasste sich daher nur noch mit der Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Er verneinte dies und wies die außerordentliche Revision zurück. Die Anfechtung der Kündigung blieb endgültig erfolglos. Der Fall zeigt exemplarisch, wie formale Fehler und falsche Erwartungen an den Betriebsrat Arbeitnehmern in Wien und ganz Österreich die Durchsetzung ihrer Rechte kosten können.

(OGH 14.07.2022, 9 ObA 76/22z)

Der wichtigste Lernpunkt aus dieser Entscheidung: Der Oberster Gerichtshof (OGH) (OGH 14.07.2022, 9 ObA 76/22z) hat klargestellt, dass ein Arbeitnehmer den Betriebsrat ausdrücklich auffordern muss, eine Kündigung anzufechten; bloße Kontakte und Beratungen reichen nicht, und kollektivvertraglicher Kündigungsschutz greift nur, wenn die Alters- und Dienstzeitgrenzen bereits beim Ausspruch der Kündigung erfüllt sind.

Wann habe ich als Arbeitnehmer wirklich ein Recht auf Kündigungsanfechtung? — Betriebsrat Kündigungsschutz

Wer in Österreich eine Kündigung anfechten möchte, muss mehrere Ebenen beachten: betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben, kollektivvertragliche Regelungen und die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze. Im Universitätsbereich kommen dazu noch spezielle Bestimmungen aus dem Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.

Zentral ist § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Diese Bestimmung regelt, dass zunächst der Betriebsrat ein Anfechtungsrecht hat, wenn er einer Kündigung widerspricht. Nur wenn der Betriebsrat trotz Aufforderung des Arbeitnehmers keine Klage einbringt, kann der Arbeitnehmer selbst tätig werden. Dieses gestufte System schützt einerseits den Betriebsrat als kollektives Organ, verlangt andererseits aber aktive Mitwirkung des Arbeitnehmers.

Daneben spielt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)) eine Rolle, insbesondere bei der Prüfung von Sittenwidrigkeit oder Motivwidrigkeit einer Kündigung. Das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) bildet die privatrechtliche Grundlage der meisten Dienstverhältnisse in Österreich, soweit keine spezielleren arbeitsrechtlichen Normen vorgehen.

Im Universitätsbereich regelt darüber hinaus der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten einen besonderen Kündigungsschutz für ältere und langjährig beschäftigte Mitarbeiter. Typischerweise knüpft dieser Schutz an das Alter und an die Dauer des Dienstverhältnisses an. Er führt aber nur dann zu einem verstärkten Kündigungsschutz, wenn die Voraussetzungen genau im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs vorliegen – nicht erst kurze Zeit später.

In Österreich gilt: Das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers nach § 105 ArbVG setzt voraus, dass er den Betriebsrat erfolglos aufgefordert hat, die Kündigung zu bekämpfen. Ohne dieses Verlangen bleibt nur das vorrangige Anfechtungsrecht des Betriebsrats, und eine vom Arbeitnehmer allein eingebrachte Klage ist unzulässig. Der Betriebsrat Kündigungsschutz kann daher nur greifen, wenn die formalen Schritte eingehalten werden.

Wer wissen will: „Habe ich Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz als Universitätsmitarbeiter?“, muss daher immer zweierlei prüfen: Erstens, ob ein einschlägiger Kollektivvertrag besonderen Schutz vorsieht, und zweitens, ob die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Dienstzeit) am Tag der Kündigung bereits erfüllt sind. Nachträgliches Erreichen der Schwellenwerte hilft nicht.

Was der OGH im Juli 2022 genau entschieden hat – und warum das wichtig ist – Rechtsanwalt Wien

Oberster Gerichtshof (OGH) (OGH 14.07.2022, 9 ObA 76/22z) stellte fest, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen wird, weil sowohl die prozessualen Voraussetzungen für die Kündigungsanfechtung als auch die kollektivvertraglichen Schutzvoraussetzungen fehlten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) prüfte zuerst, ob die außerordentliche Revision zulässig ist. Nach § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) braucht es dafür eine erhebliche Rechtsfrage. Der Arbeitnehmer argumentierte im Wesentlichen mit der Tätigkeit des Betriebsrats und mit seiner Schutzwürdigkeit aufgrund Alter und Dienstzeit. Der OGH sah jedoch keine ungeklärte Rechtsfrage, sondern eine klare Anwendung der bestehenden Judikatur.

Zum Anfechtungsrecht stellte der OGH klar: Wenn der Betriebsrat einer Kündigung widerspricht, steht ihm das vorrangige Klagerecht zu. Der Arbeitnehmer kann nicht einfach parallel zum Betriebsrat klagen. Er muss den Betriebsrat zuerst ausdrücklich auffordern, die Anfechtung zu übernehmen. Erst wenn der Betriebsrat untätig bleibt oder ablehnt, darf der Arbeitnehmer innerhalb seiner (kurzen) Frist eine eigene Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erheben.

Beim kollektivvertraglichen Kündigungsschutz bestätigte der OGH, dass Alter und Dienstzeit im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs vorliegen müssen. Es reicht nicht, dass der Arbeitnehmer kurz danach in den Schutzbereich hineinwächst. Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht – hatten bereits festgestellt, dass diese Voraussetzungen beim Kläger fehlten. Der OGH folgte dieser Beurteilung.

Der OGH hat am 14.07.2022 (9 ObA 76/22z) ausdrücklich festgehalten, dass weder die Kontakte zum Betriebsrat noch dessen interne Beratungen das fehlende förmliche Verlangen des Arbeitnehmers ersetzen; ohne dieses Verlangen besteht für den Arbeitnehmer kein eigenes Anfechtungsrecht, selbst wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat.

Was bedeutet diese Entscheidung für Ihren Alltag als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer in Wien und in ganz Österreich ist diese – bereits 2022 ergangene – Entscheidung eine deutliche Warnung. Wer sich auf „die kümmern sich schon darum“ verlässt, riskiert, dass die Kündigung unanfechtbar wird. Das gilt besonders in großen Organisationen wie Universitäten, wo der Betriebsrat professionell agiert und man leicht annimmt, alles laufe automatisch korrekt.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie drei Punkte beherzigen:

  • Fordern Sie den Betriebsrat schriftlich auf, Ihre Kündigung anzufechten, und setzen Sie ihm eine klare Frist. Ohne dieses Verlangen kann sich später kaum argumentieren lassen, dass Ihr eigenes Anfechtungsrecht entstanden ist.
  • Notieren und sammeln Sie alle Kontakte mit dem Betriebsrat: E-Mails, Gesprächsnotizen, Vermerke über Personalakteinsicht. Diese Unterlagen können im Streitfall entscheidend sein, um Fristen und Inhalte von Gesprächen zu beweisen.
  • Holen Sie rechtzeitig arbeitsrechtliche Beratung ein, sobald der Betriebsrat die Klage ablehnt oder sich nicht rührt. Die Fristen für Arbeitnehmerklagen sind sehr kurz; wer wartet, verliert.

Für Arbeitgeber – insbesondere Universitäten und andere Großbetriebe – zeigt das Urteil eine andere Seite. Das Risiko liegt weniger in dieser Entscheidung, sondern in Fehlern bei der internen Organisation: unklare Kommunikation mit dem Betriebsrat, fehlende Dokumentation zur Fristberechnung, unsaubere Ermittlung von Alter und Dienstzeit beim Kündigungsausspruch.

Praktisch empfiehlt sich für Arbeitgeber:

  • Standardisierte schriftliche Betriebsratsanhörung mit klarer Datumsangabe und Fristenlauf, damit später nachvollziehbar bleibt, wann der Betriebsrat informiert wurde.
  • Interne Checkliste vor jeder Kündigung, ob ein besonderer Kündigungsschutz nach Kollektivvertrag oder Gesetz greift, einschließlich der Frage, welches Alter und welche Dienstzeit im Kündigungszeitpunkt vorliegen.
  • Dokumentation sämtlicher Reaktionen des Betriebsrats (Zustimmung, Widerspruch, Schweigen) und allfälliger Verlangen des Arbeitnehmers, die Anfechtung zu erheben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 14.07.2022 (9 ObA 76/22z) entschieden, dass die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Für Arbeitgeber in Österreich bedeutet das: Wer seine Kündigungsprozesse sauber dokumentiert und die kollektivvertraglichen Schutzvoraussetzungen zum Kündigungszeitpunkt genau prüft, kann spätere Prozessrisiken deutlich reduzieren.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung mit Betriebsrat an der Universität

Kann ich die Kündigung anfechten, wenn der Betriebsrat widersprochen hat, aber keine Klage einbringt?
Ja. In Österreich gilt: Ja, wenn Sie den Betriebsrat vorher erfolglos schriftlich aufgefordert haben, zu klagen (§ 105 ArbVG; OGH 14.07.2022, 9 ObA 76/22z).

Habe ich Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz als älterer Universitätsmitarbeiter?
In Österreich gilt: Nur wenn der Kollektivvertrag (z. B. § 22 KV Universitäten) Schutz vorsieht und Sie Alter und Dienstzeit bereits beim Kündigungsausspruch erfüllen (OGH 9 ObA 76/22z).

Was passiert, wenn ich mich nur mündlich auf den Betriebsrat verlasse?
In Österreich gilt: Ein bloßes Vertrauen auf Gespräche reicht nicht; Sie müssen ein ausdrückliches, belegbares Verlangen an den Betriebsrat richten (§ 105 ArbVG; OGH 9 ObA 76/22z).

Kann ich noch etwas tun, wenn die Frist für die Kündigungsanfechtung abgelaufen ist?
In Österreich gilt: Nach Ablauf der Fristen ist eine Anfechtung grundsätzlich nicht mehr möglich; nur Wiedereinsetzung nach § 146 ZPO kann in Ausnahmefällen geprüft werden (OGH 9 ObA 76/22z).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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