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Betriebsrat Kündigungsschutz: Anrechnung Elterngeld

Startseite  •  Aktuelles  •  07.08.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Anrechnung Elterngeld

Ausländisches Elterngeld und österreichisches Kinderbetreuungsgeld: Wann eine Anrechnung unzulässig ist

Stellen Sie sich vor: Ihr Partner nimmt in Wien eine Arbeit auf, Sie leben mit dem Kind im Ausland, beziehen dort Elterngeld – und plötzlich erklärt die Kasse, Ihr österreichisches Kinderbetreuungsgeld ruhe. Betriebsrat Kündigungsschutz Genau zu dieser Konstellation hat der Oberste Gerichtshof (OGH) ein wichtiges Wort gesprochen.

Grenzüberschreitende Familie, drei Staaten – und der Streit ums Kinderbetreuungsgeld

Die Arbeitnehmerin in diesem Fall lebte mit ihrem Mann und der kleinen Tochter in der Slowakei. Angestellt war sie aber in der Tschechischen Republik. Dort befand sie sich seit 2014 in Karenz und bezog bis 30.06.2018 ein tschechisches Elterngeld (rodičovský příspěvek). Die Familie organisierte Betreuung und Erwerbstätigkeit also über Landesgrenzen hinweg – eine typische Konstellation im Raum Wien und Zentraleuropa.

Der Ehemann arbeitete zunächst in der Slowakei. Ab 01.07.2018 nahm er eine Beschäftigung in Österreich auf. Damit wurde das österreichische Sozialversicherungssystem – und damit auch das Kinderbetreuungsgeld – relevant. Die Mutter beantragte bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Konto-Variante für 851 Tage ab 01.07.2018.

Die ÖGK lehnte ab. Ihre Argumentation: Das tschechische Elterngeld sei mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar und daher nach den Ruhens- und Anrechnungsregeln zu berücksichtigen. Vereinfacht gesagt: Wer im Ausland bereits eine ähnliche Leistung bekomme, solle in Österreich nichts oder weniger erhalten.

Die Mutter akzeptierte das nicht und wandte sich an das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Dieses Gericht sowie das nachfolgende Oberlandesgericht als Sozialgerichtshof sahen sich das tschechische Recht genau an. Sie prüften Zweck, Voraussetzungen und Struktur des tschechischen Elterngeldes – und kamen zu einem anderen Ergebnis als die Behörde.

(OGH 18.11.2025, 10ObS104/25d) bestätigte diese Sichtweise schließlich: Das tschechische Elterngeld sei gerade nicht mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar, weil es keine Einschränkung der Erwerbstätigkeit voraussetze. Das war der entscheidende Punkt.

Eine zentrale Aussage für die Praxis lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18.11.2025 (10ObS104/25d) klargestellt, dass tschechisches Elterngeld nicht als „gleichartige Leistung“ zum österreichischen Kinderbetreuungsgeld gilt, weil es keinen Erwerbsverzicht verlangt und damit nicht unter die Ruhens- und Anrechnungsregel des § 6 Abs. 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) fällt.

Rechtsanwalt Wien: Betriebsrat Kündigungsschutz und grenzüberschreitende Familienleistungen

Wann ist ausländisches Elterngeld im österreichischen System überhaupt relevant?

Wer im EU-Ausland Familienleistungen erhält und in Österreich arbeitet, stößt rasch auf komplizierte Koordinierungsregeln. Kernfrage in diesem Fall: Ist eine ausländische Leistung dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld „gleichartig“, sodass sie angerechnet oder ein Anspruch hier ruht?

Die Rechtsgrundlage liegt im Kinderbetreuungsgeldgesetz (Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)) und in der EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. § 6 Abs. 3 KBGG regelt Ruhen und Anrechnung, wenn gleichartige Leistungen aus einem anderen Staat bezogen werden. Die EU-Verordnung verlangt, dass nationale Antikumulierungsregeln nur bei Leistungen gleicher Art angewendet werden dürfen.

Für Arbeitnehmer und Familien in Österreich ist entscheidend: Das österreichische Kinderbetreuungsgeld soll Eltern unterstützen, die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung ihres Kindes reduzieren oder unterbrechen. Dieser Einkommensersatz- bzw. Absicherungszweck steht im Vordergrund. Es gibt Zuverdienstgrenzen, und die Betreuung des Kindes muss überwiegend durch den beziehenden Elternteil erfolgen.

Das tschechische Elterngeld ist anders konzipiert: Es kann nach tschechischem Recht auch bei voller Erwerbstätigkeit bezogen werden, ist nicht an Zuverdienstgrenzen gebunden und knüpft nicht daran an, dass der beziehende Elternteil seine Arbeitszeit reduziert. Damit ähnelt es eher einer pauschalen Familienleistung als einem spezifischen Einkommensersatz bei Erwerbsverzicht.

In Österreich gilt: Ausländische Familienleistungen dürfen nur dann das Kinderbetreuungsgeld mindern oder zum Ruhen bringen, wenn sie in Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und Struktur im Wesentlichen übereinstimmen (§ 6 Abs. 3 KBGG iVm Art. 68 VO (EG) 883/2004). Abweichende Funktionen – etwa Kostenersatz statt Einkommensersatz – schließen die Gleichartigkeit aus.

Für die rechtliche Einordnung ist auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)) relevant, insbesondere im Hintergrund der Unterhaltspflichten und der familienrechtlichen Zuordnung, auf deren Basis viele sozialrechtliche Ansprüche beurteilt werden. Die aktuelle Fassung des KBGG und anderer Gesetze findet sich im Rechtsinformationssystem des Bundes, abrufbar etwa hier: Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).

Was genau hat der OGH in 10ObS104/25d entschieden – und warum?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18.11.2025 (10ObS104/25d) entschieden, dass das tschechische Elterngeld dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld nicht gleichartig ist und daher keine Ruhens- oder Anrechnungswirkung nach § 6 Abs. 3 KBGG entfaltet. Die Revision der Österreichischen Gesundheitskasse blieb erfolglos.

Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das zuständige Oberlandesgericht hatten bereits festgestellt, dass das tschechische Elterngeld keine Einschränkung der Erwerbstätigkeit voraussetzt. Es ist also möglich, dieses Elterngeld zu beziehen und gleichzeitig voll zu arbeiten. Genau darin sahen die Gerichte den wesentlichen Unterschied zur österreichischen Leistung, die stark an Betreuung durch den beziehenden Elternteil und einen damit verbundenen Einkommensausfall anknüpft.

Die beklagte Kasse argumentierte, die tatsächliche familiäre Betreuungssituation führe faktisch zu einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit und rechtfertige eine Anrechnung. Der OGH folgte dem nicht. Für die Gleichartigkeit komme es auf die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und die Funktion der Leistung an, nicht auf bloße Lebenswahrscheinlichkeiten oder einzelne familiäre Konstellationen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte ausdrücklich klar, dass nationale Antikumulierungsregeln – wie § 6 Abs. 3 KBGG – im Lichte der EU-Koordinierung nur greifen, wenn die verglichenen Leistungen „gleichen Zweck und gleiche Anspruchsgrundlagen“ haben. Unterschiedliche Zweckrichtung, insbesondere Einkommensersatz vs. allgemeine Familienförderung, verhindert die Einstufung als gleichartige Leistung.

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet damit: Das tschechische Elterngeld ist wegen fehlender Bindung an Erwerbsverzicht und fehlender Zuverdienstgrenzen strukturell keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld gleichartige Leistung, sodass eine Ruhens- oder Anrechnungspflicht nach § 6 Abs. 3 KBGG nicht besteht (OGH 18.11.2025, 10ObS104/25d).

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich konkret?

Für Arbeitnehmer und ihre Familien in Österreich ist diese Entscheidung ein wichtiges Signal: Ein im EU-Ausland bezogenes Elterngeld nimmt Ihnen nicht automatisch den Anspruch auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld. Entscheidend ist, welchen Zweck die ausländische Leistung hat und welche Voraussetzungen sie verlangt. Gerade in der Region Wien mit vielen Pendlern und grenzüberschreitenden Familien wird das immer häufiger relevant.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa weil Ihr Partner in Wien arbeitet, Sie aber im Ausland Elterngeld beziehen oder bezogen haben –, sollten Sie Folgendes tun:

  • Legen Sie Ihrem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld bei der Österreichischen Gesundheitskasse alle Bescheide über ausländische Familienleistungen in Kopie bei und fügen Sie eine kurze Erklärung der Anspruchsvoraussetzungen bei (z. B. „volle Erwerbstätigkeit möglich, keine Zuverdienstgrenzen“).
  • Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten und die tatsächliche Kinderbetreuung – etwa durch Arbeitgeberbestätigungen, Betreuungsverträge oder schriftliche Bestätigungen des betreuenden Elternteils oder Dritter.
  • Verlangen Sie bei einer Ablehnung einen begründeten schriftlichen Bescheid und prüfen Sie umgehend die Frist für Einspruch bzw. Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien; in dieser Phase ist anwaltliche Unterstützung sehr zu empfehlen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Wien und ganz Österreich ergeben sich indirekte Konsequenzen. Viele internationale Mitarbeiter fragen ihre Arbeitgeber zu Ansprüchen auf Kinderbetreuungsgeld oder zu Anrechnungen ausländischer Leistungen. Unzutreffende pauschale Aussagen („Wenn Sie Elterngeld im Ausland bekommen haben, gibt es hier nichts mehr“) können zu Konflikten und Haftungsrisiken führen. Betriebsrat Kündigungsschutz kann in Parallelfragen eine Rolle spielen.

Unternehmen sollten daher:

  • Bei Mitarbeitern mit grenzüberschreitender Lebenssituation systematisch abfragen, ob und welche ausländischen Familienleistungen bezogen wurden, und die Rechtsgrundlagen dieser Leistungen dokumentieren (auch im Hinblick auf Betriebsrat Kündigungsschutz bei internen Konflikten).
  • Interne HR-Prozesse so gestalten, dass Kinderbetreuung (selbst oder durch Dritte) und Beschäftigungsumfang nachvollziehbar festgehalten werden.
  • Personalverantwortliche schulen, dass ausländische Leistungen nicht automatisch anrechenbar sind und Fälle mit Bezug zu EU-Familienleistungen an Rechts- oder Sozialversicherungsfachleute weiterzuleiten sind.

Für die Praxis des österreichischen Arbeitsrechts bedeutet 10ObS104/25d: Die Beurteilung der Gleichartigkeit ausländischer Familienleistungen verlangt eine präzise Analyse von Zweck und Voraussetzungen dieser Leistungen. Betriebe mit vielen internationalen Mitarbeitern sollten dieses Thema in ihre Compliance- und HR-Strukturen integrieren.

Häufige Fragen zur Anrechnung ausländischen Elterngeldes auf Kinderbetreuungsgeld in Österreich

Kann ich Kinderbetreuungsgeld in Österreich bekommen, wenn ich zuvor tschechisches Elterngeld bezogen habe?
In Österreich gilt: Ja. Der OGH (18.11.2025, 10ObS104/25d) entschied, dass tschechisches Elterngeld nicht gleichartig ist und daher § 6 Abs. 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) nicht zur Anrechnung führt.

Wird ausländisches Elterngeld in Österreich immer auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet?
In Österreich gilt: Nein. Eine Anrechnung erfolgt nur bei „gleichartigen“ Leistungen nach § 6 Abs. 3 KBGG iVm Art. 68 VO (EG) 883/2004; der OGH (10ObS104/25d) verneinte die Gleichartigkeit für tschechisches Elterngeld.

Habe ich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn ich trotz Kind voll berufstätig bleibe?
In Österreich gilt: Ja, unter Einhaltung der Zuverdienstgrenzen und Betreuungsvoraussetzungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG); Kinderbetreuungsgeld dient als Einkommensersatz bei eingeschränkter Erwerbstätigkeit.

Was passiert, wenn die ÖGK meinen Antrag wegen ausländischer Leistung ablehnt?
In Österreich gilt: Sie können gegen den Bescheid rechtlich vorgehen (Arbeits- und Sozialgericht Wien). Grundlage ist § 6 Abs. 3 KBGG; das OGH-Urteil 10ObS104/25d zeigt, dass eine Ablehnung gerichtlich aufgehoben werden kann.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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