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Betriebsrat Kündigungsschutz: Anwalt beim Hearing?

Startseite  •  Aktuelles  •  11.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Anwalt beim Hearing?

Negative Dienstbeschreibung und internes Hearing: Wann darf Ihr Anwalt dabei sein?

Betriebsrat Kündigungsschutz Sie erhalten nach Jahrzehnten im Unternehmen eine negative Dienstbeschreibung, ein internes Hearing droht – und Ihr Arbeitgeber verweigert die Anwesenheit Ihres Rechtsanwalts: Wie weit reicht Ihr Recht auf Beistand bei einer solchen Anhörung im Rahmen des österreichischen Arbeitsrechts?

Eine langjährige Angestellte, schlechte Beurteilung und die Frage: Darf ihr Anwalt mit ins Hearing?

Die Geschichte beginnt in einem großen Versicherungsunternehmen. Eine Angestellte im Innendienst arbeitet dort seit 1990, also über 20 Jahre. Sie ist älter, hat lange Betriebszugehörigkeit und steht damit unter einem erhöhten faktischen Kündigungsschutz – eine Kündigung wäre für sie besonders einschneidend.

2013 erhält sie eine Dienstbeschreibung, die ihr mehrfache Minderleistung vorhält. Im Sprachgebrauch: eine schlechte Beurteilung, die als „erste Gelbe Karte“ gesehen werden kann. Im Kollektivvertrag der Versicherungsangestellten kann eine zweite negative Dienstbeschreibung in kurzer Zeit später zur Grundlage für eine Kündigung werden. Die Arbeitnehmerin sieht daher ihre berufliche Existenz bedroht.

Sie reagiert rasch: Innerhalb von zwei Wochen erhebt sie – vertreten durch einen Rechtsanwalt – schriftliche Einwendungen. Sie verlangt nicht nur, dass der interne Ausschuss ordnungsgemäß einberufen und der Termin rechtzeitig angekündigt wird, sondern auch, dass ihr Rechtsanwalt an der Anhörung teilnehmen darf. Der Arbeitgeber antwortet: Die Anhörung wird durch den im Kollektivvertrag vorgesehenen Ausschuss durchgeführt, ein Mitglied des Betriebsrats nimmt beobachtend teil – aber ein Rechtsanwalt ist bei diesem internen Verfahren „nicht üblich“ und daher nicht zugelassen.

Die Arbeitnehmerin erkrankt, das interne Dienstbeurteilungsverfahren bleibt stecken, eine Anhörung findet (zunächst) gar nicht statt. Stattdessen landen die Parteien vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Die Angestellte will gerichtlich festgestellt wissen, dass ihr Anwalt an der Anhörung teilnehmen darf und dass der Arbeitgeber den Termin mindestens 72 Stunden im Voraus schriftlich bekannt zu geben hat.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien weist das Begehren ab, das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht bestätigt diese Sicht, lässt aber die Revision zu. Der Fall landet beim Obersten Gerichtshof (OGH). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.04.2018, 9 ObA 31/18a, festgestellt, dass aus dem betreffenden Kollektivvertrag kein Anspruch auf Anwaltsteilnahme beim internen Ausschuss folgt. (OGH 25.04.2018, 9 ObA 31/18a)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.04.2018, 9 ObA 31/18a, entschieden, dass die Revision der Arbeitnehmerin zurückzuweisen ist, weil der Kollektivvertrag keinen Anspruch auf Anwaltsteilnahme am internen Ausschuss und keine 72‑Stunden‑Schriftmitteilung vorsieht; Dienstbeschreibungen sind nur im Zusammenhang mit konkreten Ansprüchen (z. B. Kündigung) gerichtlich überprüfbar. (OGH 25.04.2018, 9 ObA 31/18a)

(OGH 25.04.2018, 9 ObA 31/18a)

Rechtsanwalt Wien: Welche Rechte habe ich bei einer internen Anhörung zur Dienstbeschreibung wirklich?

Im österreichischen Arbeitsrecht spielen interne Beurteilungen und Dienstbeschreibungen eine wichtige Rolle, etwa im Rahmen von Kollektivverträgen. Im hier relevanten Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes von Versicherungsunternehmen (KVI) ist vorgesehen, dass der Angestellte vor einer negativen Beurteilung „in angemessener Weise“ anzuhören ist. Mehr aber nicht – es stehen dort keine detaillierten Verfahrensvorschriften.

Die Arbeitnehmerin argumentierte, aus diesem Anhörungsrecht folge auch das Recht, ihren Rechtsanwalt zur Anhörung mitzunehmen, und verlangte zusätzlich eine fixe Vorlaufzeit von 72 Stunden. Der OGH sah das anders: „Angemessene Anhörung“ bedeutet, dass der Arbeitnehmer Gelegenheit bekommt, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Wie der Arbeitgeber diese Gelegenheit gestaltet, lässt der Kollektivvertrag weitgehend offen, solange der Ablauf fair und sachlich bleibt.

In Österreich gilt: Ein genereller Anspruch auf Teilnahme eines Rechtsanwalts an einem internen Dienstbeschreibungsverfahren besteht nur, wenn dies ausdrücklich in Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vorgesehen ist; das bloße Anhörungsrecht im Sinne des Kollektivvertrags reicht dafür nach 9 ObA 31/18a nicht aus.

Der OGH betonte zudem einen Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Dienstbeschreibungen sind keine isolierten „Rechtsobjekte“, zu denen das Gericht abstrakte Feststellungen trifft. Sie werden erst dann rechtlich relevant, wenn sie Grundlage eines konkreten Anspruchs oder einer Maßnahme werden, etwa einer Kündigung, Versetzung oder Entlassung. Erst dann können die Gerichte prüfen, ob die negative Beurteilung sachlich gerechtfertigt war und ordnungsgemäß zustande kam.

Das bedeutet: Solange keine konkrete Rechtsfolge im Raum steht (z. B. ausgesprochene Kündigung, aber auch eine kollektivvertragliche Sanktion), fehlt nach Ansicht des OGH häufig das sogenannte Feststellungsinteresse. Genau daran scheiterte die Revision in 9 ObA 31/18a: Die Arbeitnehmerin wollte eine sehr weitgehende, abstrakte Feststellung erwirken, obwohl die grundsätzliche Möglichkeit anwaltlicher Vertretung ohnedies außer Streit stand – nur die physische Anwesenheit beim internen Hearing war strittig.

Betriebsrat Kündigungsschutz — Was bedeutet das Urteil praktisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Unternehmen in Wien und ganz Österreich heißt das: Sie müssen die Anhörung „angemessen“ gestalten, sind aber nicht automatisch verpflichtet, externe Rechtsvertreter der Arbeitnehmer in den internen Ausschuss zuzulassen, solange keine andere Regelung (z. B. Betriebsvereinbarung) etwas anderes vorsieht. Für Arbeitnehmer bedeutet es umgekehrt: Der rechtliche Fokus verschiebt sich auf die spätere Kontrolle der Maßnahme vor dem Gericht, nicht auf die Detailgestaltung des internen Verfahrens.

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs ist für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht insbesondere in Wien und anderen großen Unternehmensstandorten relevant, weil dort viele Betriebe detaillierte Beurteilungssysteme besitzen, die auf Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen.

Für Arbeitnehmer gilt: Eine negative Dienstbeschreibung ist ein Warnsignal. Sie kann Vorstufe zu einer Kündigung oder zu einer Verschlechterung Ihrer Stellung sein. Auch wenn Sie keinen Automatismus für die Anwesenheit Ihres Rechtsanwalts beim internen Hearing haben, sind Sie nicht rechtlos. Sie sollten

  • innerhalb der vorgesehenen Fristen schriftliche Einwendungen erheben und diese genau dokumentieren,
  • den Betriebsrat einschalten und die negative Beurteilung und Ihre Sicht der Dinge erklären,
  • Beweise sammeln: Leistungsnachweise, Zielvereinbarungen, E‑Mails, Zeugnisse, positive Feedbacks.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist der entscheidende Zeitpunkt für anwaltliche Unterstützung häufig nicht das interne Hearing selbst, sondern der Moment, in dem eine zweite negative Beurteilung oder eine Kündigung im Raum steht. Dann kann geprüft werden, ob eine Kündigung sozialwidrig ist oder ob die Dienstbeschreibung als Grundlage dafür überhaupt standhält. Die Entscheidung 9 ObA 31/18a legt den Fokus also auf die spätere gerichtliche Überprüfung, nicht auf das Innenleben des Ausschusses.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet die Entscheidung: Sie sind gut beraten, ihre internen Dienstbeschreibungs-Verfahren klar zu strukturieren, auch wenn der Kollektivvertrag Ihnen Spielraum gibt. Das Risiko liegt weniger darin, einen Anwalt nicht zum Hearing zuzulassen, sondern darin, dass die gesamte Dokumentation im Streitfall vor Gericht zerpflückt wird. Typische Schwachstellen sind pauschale Vorwürfe („Minderleistung“) ohne konkrete Beispiele, fehlende Gesprächsprotokolle, keine klare Information an den Betriebsrat oder ungerechte Behandlung im Vergleich zu Kollegen.

Praktisch sinnvoll ist daher:

  • eine schriftliche Dienstanweisung oder Betriebsvereinbarung, die das Verfahren (Einladung, Teilnehmer, Protokollierung) regelt,
  • sorgfältige, datumsgenaue Dokumentation aller Leistungsmängel und Gespräche,
  • klare interne Fristen und Kommunikationswege, die nachvollziehbar machen, dass die Anhörung „angemessen“ im Sinn des Kollektivvertrags erfolgte.

Die Entscheidung des OGH schützt Arbeitgeber nicht vor gerichtlicher Kontrolle, sie verlagert sie nur: Die Beurteilung des gesamten Verfahrens erfolgt im Rahmen konkreter Streitigkeiten – typischerweise einer Kündigungsanfechtung – und dann sehr gründlich.

Häufige Fragen zur Anwaltsteilnahme bei Dienstbeschreibungs-Hearings

Kann ich in Österreich meinen Anwalt zu einer internen Anhörung wegen negativer Dienstbeschreibung mitnehmen?
In Österreich gilt: Nein, ein genereller Anspruch auf Anwesenheit eines Rechtsanwalts besteht nur, wenn dies ausdrücklich geregelt ist (Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag); vgl. OGH 25.04.2018, 9 ObA 31/18a.

Habe ich Anspruch auf eine bestimmte Vorankündigungsfrist für das Hearing?
In Österreich gilt: Nein, eine fixe Frist wie 72 Stunden besteht nur bei ausdrücklicher Regelung in Gesetz/Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung (vgl. KVI und OGH, 9 ObA 31/18a).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Beurteilungsverfahren grob unfair durchführt?
In Österreich gilt: Fehlerhafte oder grob unfaire Dienstbeschreibungen können im Rahmen konkreter Maßnahmen (z. B. Kündigung) gerichtlich überprüft werden; Rechtsgrundlage und höchstrichterliche Rechtsprechung: OGH 25.04.2018, 9 ObA 31/18a.

Kann ich eine negative Dienstbeschreibung ohne Kündigung sofort beim Arbeitsgericht anfechten?
In Österreich gilt: Nein, isolierte Feststellungsklagen sind meist unzulässig; ein Feststellungsinteresse entsteht in der Regel erst bei konkreter Rechtsfolge (vgl. OGH, 9 ObA 31/18a).


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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