
Fingierte Auflösungsvereinbarung in der Schwangerschaft? Wie der OGH den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld schützt
Betriebsrat Kündigungsschutz — Stellen Sie sich vor: Ihr befristeter Job läuft aus, Sie sind schwanger, und Ihr Chef bietet eine „faire“ Auflösungsvereinbarung an – mit Weiterzahlung bis zum Mutterschutz und scheinbarer Sicherheit für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
Schwanger, Vertrag befristet, „fürsorgliche“ Lösung – die Geschichte hinter dem Urteil
Eine Arbeitnehmerin war seit 1. August 2022 unselbständig beschäftigt, ihr Dienstverhältnis war bis 31. Jänner 2023 befristet. Wäre nichts unternommen worden, hätte sich das Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt. Kurz vor diesem Datum offenbarte sie dem Unternehmen ihre Schwangerschaft.
Betriebsrat Kündigungsschutz und Auflösungsvereinbarungen
Die Arbeitgeberin wollte das Dienstverhältnis jedoch nicht fortsetzen. Statt einer Verlängerung legte sie der Arbeitnehmerin am 26. Jänner 2023 eine Auflösungsvereinbarung vor. Darin stand, dass das Dienstverhältnis formal bis zum Ende des Mutterschutzes weiterbestehen und danach automatisch enden soll. Gleichzeitig wurde die Arbeitnehmerin freigestellt – also keine Arbeitsleistung mehr, keine tatsächliche Beschäftigung im Betrieb.
Die Arbeitnehmerin unterschrieb. Sie erhielt Wochengeld (Mutterschutzleistung) vom 9. Juli bis 29. Oktober 2023. Anschließend bekam sie eine Urlaubsersatzleistung aus dem Arbeitsverhältnis. Ab 30. Oktober 2023 beantragte sie einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Die Krankenkasse hielt die Auflösung des Dienstverhältnisses aber für „fingiert“ und lehnte ab: Aus ihrer Sicht war das Dienstverhältnis mit Beginn des Beschäftigungsverbots tatsächlich beendet worden, sodass die erforderliche Erwerbstätigkeit nicht vorlag.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab zunächst der Arbeitnehmerin Recht. Das Berufungsgericht – das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – sah es anders und stufte die Auflösungsvereinbarung als nichtiges Scheingeschäft ein. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) griff ein. Im Verfahren (OGH 11.02.2025, 10 ObS 96/24a) stellte er klar, dass die Beweisaufnahme lückenhaft war und die Sache neu aufgerollt werden muss.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 11.02.2025 (10 ObS 96/24a) entschieden, dass die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird, weil ohne vollständige Beweisaufnahme – insbesondere zur Frage eines gemeinsamen Scheins – nicht geklärt werden kann, ob die Auflösungsvereinbarung ein Scheingeschäft ist und ob damit ein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld besteht.
(OGH 11.02.2025, 10 ObS 96/24a)
Wann ist eine Auflösungsvereinbarung ein Scheingeschäft – und was bedeutet das für Ihr Kinderbetreuungsgeld?
Im Zentrum des Falls steht die Frage, ob die Auflösungsvereinbarung ein echtes Rechtsgeschäft oder nur ein „Schein“ war. Nach österreichischem Arbeitsrecht und allgemeinem Zivilrecht spricht man von einem Scheingeschäft, wenn beide Vertragsparteien bewusst nur den äußeren Anschein eines Geschäfts erwecken wollen, ohne dass die vereinbarten Rechtsfolgen tatsächlich gelten sollen. Es braucht also einen gemeinsamen Täuschungsvorsatz.
Für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) ist entscheidend, ob vor der Geburt eine echte, durchgehende Erwerbstätigkeit vorlag. § 24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) regelt die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Eine wesentliche Bedingung ist, dass in den 182 Tagen vor der Geburt ein versicherungspflichtiges Erwerbseinkommen bezogen wurde und das Dienstverhältnis nicht nur „auf dem Papier“ fortbestand.
In Österreich gilt: Nach § 24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn sie in den 182 Tagen vor der Geburt tatsächlich versicherungspflichtig beschäftigt waren; ein bloß fingiertes Dienstverhältnis erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Der OGH betonte, dass eine Auflösungsvereinbarung nicht allein deshalb zum Scheingeschäft wird, weil die Parteien damit auch sozialversicherungsrechtliche Wirkungen (z.B. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld) im Blick haben. Motive wie Fürsorge gegenüber der Arbeitnehmerin oder der Wunsch, eine Lücke im Lebenslauf zu vermeiden, reichen nicht aus. Entscheidend ist, ob beide Seiten tatsächlich ein bestehendes, weiterlaufendes Dienstverhältnis wollten – auch wenn die Arbeitnehmerin freigestellt ist und keine Arbeit mehr leistet.
Ein weiterer Punkt der Entscheidung betrifft die Beweislast: Wer behauptet, dass ein Scheingeschäft vorliegt, muss das auch beweisen. Im Fall 10 ObS 96/24a war das die Krankenkasse, die sich darauf stützte, dass die Vereinbarung nur dem äußeren Schein gedient habe und das Dienstverhältnis tatsächlich mit Beginn des Beschäftigungsverbots geendet habe. Der OGH stellte klar, dass hier eine sorgfältige Beweiswürdigung notwendig ist – unter Einbeziehung aller Umstände und insbesondere der Aussagen eines nicht vernommenen Zeugen.
Was der OGH in 10 ObS 96/24a zur Auflösungsvereinbarung in der Schwangerschaft klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.02.2025 (10 ObS 96/24a) entschieden, dass die Revision der Arbeitnehmerin Erfolg hat, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zurückverwiesen wird.
Überraschend war, dass das Oberlandesgericht die Auflösungsvereinbarung ohne vollständige Beweisaufnahme als Scheingeschäft gewertet hatte. Es ging davon aus, die Parteien hätten von Anfang an nur den Anschein eines fortbestehenden Dienstverhältnisses erwecken wollen, um sozialversicherungsrechtliche Vorteile zu begründen. Der OGH widersprach dieser Vorgehensweise: Ohne Vernehmung eines zentralen Zeugen dürfe man derartig weitreichende Schlüsse nicht ziehen.
Der OGH stellte heraus, dass das Ruhen von Arbeitspflichten oder Entgelt während des Beschäftigungsverbots kein Indiz dafür ist, dass kein echtes Dienstverhältnis mehr besteht. Im österreichischen Arbeitsrecht ist es durchaus üblich, dass während eines Beschäftigungsverbots oder Mutterschutzes keine Arbeitsleistung erbracht wird und dennoch ein vollwertiges Arbeitsverhältnis fortbesteht. Ein solcher Zustand kann durch Gesetz oder Vertrag eintreten, ohne automatisch „Scheincharakter“ zu haben.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 11.02.2025 (10 ObS 96/24a) entschieden, dass das bloße Motiv, eine Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft abzusichern oder sozialversicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, eine Auflösungsvereinbarung nicht automatisch zum Scheingeschäft macht; erforderlich ist ein nachweisbarer gemeinsamer Vorsatz beider Parteien, lediglich den äußeren Schein eines Dienstverhältnisses zu erzeugen.
Besonders relevant ist die Klarstellung zur Beweislast: Die Partei, die eine Scheinvereinbarung behauptet – hier die Krankenkasse – muss diesen Scheincharakter beweisen. Das Berufungsgericht hatte sich eine „Beweiserleichterung“ verschafft, indem es aus der Nichtvernehmung eines Zeugen Schlüsse zulasten der Arbeitnehmerin zog. Der OGH stoppte diese Abkürzung: Erst eine vollständige Beweisaufnahme, dann eine seriöse Beweiswürdigung.
Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber — Rechtsanwalt Wien
Für Arbeitnehmerinnen in Wien und ganz Österreich zeigt 10 ObS 96/24a sehr deutlich, wie sensibel Auflösungsvereinbarungen in der Schwangerschaft sind. Wer eine solche Vereinbarung unterschreibt, greift nicht nur in sein Arbeitsverhältnis ein, sondern auch in seine sozialversicherungsrechtliche Absicherung, insbesondere beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld nach § 24 KBGG.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – befristeter Vertrag, Schwangerschaft, Vorschlag einer einvernehmlichen Auflösung mit Freistellung – geht es um Beweise. Der OGH hat hervorgehoben, dass Gerichte genau prüfen müssen, was tatsächlich gewollt war: Wollten die Parteien ein echtes Fortbestehen des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Mutterschutzes, oder sollte nur der Anschein einer Beschäftigung entstehen?
- Achten Sie darauf, dass im Auflösungsvertrag der genaue Endzeitpunkt des Dienstverhältnisses, die Freistellung und die Entgeltfrage klar geregelt sind.
- Bewahren Sie alle Lohnzettel, Wochengeldbestätigungen und Korrespondenz mit der Krankenkasse auf, um den Verlauf lückenlos nachweisen zu können.
- Bestehen Sie – wo vorhanden – auf Einbindung des Betriebsrats und dokumentieren Sie diese Gespräche (Datum, Teilnehmer, Inhalte). Dies stärkt auch den Betriebsrat Kündigungsschutz in späteren Verfahren.
In Österreich gilt: Der OGH verlangt bei behaupteten Scheingeschäften im Arbeitsrecht eine vollständige Beweisaufnahme, bevor Gerichte über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche wie das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entscheiden; dazu gehören insbesondere Zeugeneinvernahmen zu den tatsächlichen Motiven und Absprachen der Vertragsparteien.
Für Arbeitgeber birgt der Fall erhebliche Risiken. Aufhebungs- oder Auflösungsvereinbarungen, die während Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot geschlossen werden, stehen schnell unter dem Verdacht der Umgehung von Kündigungs- und Mutterschutzbestimmungen im österreichischen Arbeitsrecht. Sozialversicherungsträger können Leistungen verweigern oder Rückforderungen prüfen, wenn sie das Arbeitsverhältnis als bloßen Schein ansehen.
- Prüfen und dokumentieren Sie betriebliche Gründe für eine Auflösung und halten Sie fest, ob das Dienstverhältnis tatsächlich inhaltlich weiterbestehen soll.
- Regeln Sie Freistellung und Entgelt klar, damit später erkennbar bleibt, ob das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich „lebt“ oder nur pro forma besteht.
- Protokollieren Sie Gespräche mit der Arbeitnehmerin und dem Betriebsrat; diese Unterlagen können im Verfahren vor Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Gerichten entscheidend werden. Auch der Betriebsrat Kündigungsschutz wird hier oft thematisiert.
Häufige Fragen zur fingierten Auflösungsvereinbarung und zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld
Kann ich in Österreich trotz Auflösungsvereinbarung einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bekommen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Auflösungsvereinbarung kein Scheingeschäft ist und die Voraussetzungen des § 24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) erfüllt werden (vgl. OGH 11.02.2025, 10 ObS 96/24a).
Habe ich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn mein Dienstverhältnis nur „auf dem Papier“ weiterläuft?
In Österreich gilt: Nein, ein fingiertes Dienstverhältnis begründet keinen Anspruch nach § 24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG); der OGH (11.02.2025, 10 ObS 96/24a) verlangt echte versicherungspflichtige Beschäftigung.
Was passiert, wenn die Krankenkasse meine Vereinbarung als Scheingeschäft einstuft?
In Österreich gilt: Die Krankenkasse kann das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nach § 24 KBGG ablehnen; sie muss den Scheincharakter beweisen (vgl. OGH 11.02.2025, 10 ObS 96/24a). Sie können dagegen beim Arbeits- und Sozialgericht Wien klagen.
Muss ich als Arbeitnehmerin beweisen, dass die Auflösungsvereinbarung echt ist?
In Österreich gilt: Grundsätzlich muss die Partei, die ein Scheingeschäft behauptet, dies beweisen; nach OGH 11.02.2025 (10 ObS 96/24a) trifft die Beweislast daher häufig die Krankenkasse; sichern Sie Unterlagen und Zeugen.
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