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Betriebsrat Kündigungsschutz: Ausbildungskosten zurück?

Startseite  •  Aktuelles  •  07.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Ausbildungskosten zurück?

Ausbildungskosten zurückfordern: Was der OGH Arbeitgebern und Arbeitnehmern klipp und klar vorschreibt

Rechtsanwalt Wien: Betriebsrat Kündigungsschutz

Betriebsrat Kündigungsschutz Stellen Sie sich vor: Ihr Arbeitgeber schickt Sie auf mehrere Schulungen – und fordert nach Ihrer Kündigung plötzlich Tausende Euro an Ausbildungskosten zurück. Genau um diese Situation geht es beim Thema Ausbildungskosten zurückfordern.

Wie eine „Karrierechance“ zur Kostenfalle wurde – der Fall vor dem OGH

Ein Arbeitnehmer arbeitete von April 2017 bis April 2019 in einem Unternehmen in Wien. Die Arbeitgeberin finanzierte ihm mehrere Schulungen und zahlte währenddessen sein Entgelt weiter. Der Arbeitnehmer freute sich über die Weiterbildung – konkrete Informationen zu Kurskosten oder möglichen Rückzahlungen gab es vorab aber nicht.

Nach rund zwei Jahren kündigte der Arbeitnehmer selbst. Erst danach legte ihm die Arbeitgeberin schriftliche Vereinbarungen vor, wonach er die Ausbildungskosten und die während der Schulungen fortgezahlten Bezüge zurückerstatten sollte. Diese Vereinbarungen wurden jeweils erst nach Absolvierung der einzelnen Kurse unterschrieben – also zu spät.

Die Arbeitgeberin verlangte schließlich gerichtlich die Rückzahlung der Kurskosten und der Entgelte während der Schulungen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in der Folge das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) wiesen die Klage ab. Die Begründung: Es fehlten vor Beginn der Schulungen konkrete, schriftliche Rückersatzvereinbarungen, aus denen sich die Höhe der Kosten ergab.

(OGH 02.09.2021, 9 ObA 85/21x): Der Fall landete beim Obersten Gerichtshof (OGH). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 bestätigte der OGH die Linie der Vorinstanzen. In dem Urteil wurde die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen – sie blieb endgültig auf den Ausbildungskosten sitzen.

Der entscheidende Punkt: Der Arbeitnehmer war zwar durch die Schulungen deutlich besser qualifiziert und auf dem Arbeitsmarkt aufgewertet, doch das spielte für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. Rein formale Anforderungen entschieden den Prozess: Es gab keine rechtzeitigen, konkreten Vereinbarungen über den Rückersatz vor Kursbeginn.

OGH 02.09.2021, 9 ObA 85/21x: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 02.09.2021 bestätigt, dass ein Arbeitgeber in Österreich Ausbildungskosten nicht zurückfordern kann, wenn vor Beginn jeder einzelnen Schulung keine schriftliche Rückersatzvereinbarung mit konkreter Kostenangabe vorliegt. Nachträglich unterzeichnete Vereinbarungen genügen nicht und sind zum Schutz des Arbeitnehmers unwirksam.

Rechtsanwalt Wien: Welche Regeln gelten für Ausbildungskosten im österreichischen Arbeitsrecht?

Im österreichischen Arbeitsrecht sind Ausbildungskosten-Rückersatz und Rückzahlungsvereinbarungen nicht frei gestaltbar. Zentral ist § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Diese Bestimmung schützt Arbeitnehmer vor überraschenden oder überzogenen Rückzahlungsforderungen für Fortbildungen, die vom Arbeitgeber bezahlt wurden.

Nach § 2d AVRAG muss eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten immer schriftlich abgeschlossen werden. Sie muss vor Beginn der jeweiligen Ausbildung vorliegen und die konkrete Höhe oder zumindest eine nachvollziehbare Berechnungsformel für die Kosten enthalten. Nur dann kann der Arbeitgeber überhaupt wirksam Ausbildungskosten zurückfordern.

In Österreich gilt: Eine gültige Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vor Kursbeginn schriftlich und transparent über die Höhe oder Berechnungsgrundlage der Kosten informiert wird (§ 2d AVRAG). Fehlen diese Informationen oder erfolgt die Unterschrift erst nach der Schulung, besteht in der Regel kein Anspruch auf Rückzahlung.

§ 2d AVRAG ist eine Schutzvorschrift: Der Gesetzgeber will verhindern, dass Arbeitnehmer sich nichtsahnend auf Fortbildungen einlassen und erst Jahre später mit hohen Forderungen konfrontiert werden. Weiterbildung soll ein Angebot, keine Drohkulisse sein. Zudem spielt auch das Allgemeines Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) eine Rolle, etwa bei der Beurteilung von Sittenwidrigkeit oder überraschenden Vertragsklauseln.

Das österreichische Arbeitsrecht verlangt außerdem, dass der Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Folgen der Vereinbarung einschätzen kann. Dazu gehört insbesondere, dass:

  • klar ist, welche konkreten Kurse erfasst sind,
  • die maximale Rückzahlungssumme oder eine klare Berechnungsformel genannt ist,
  • die Bindungsdauer (Verbleib im Unternehmen) und eine aliquote Reduktion der Kosten geregelt sind.

Nach § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, vor Beginn einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung schriftlich zu erfahren, ob und in welcher Höhe sie im Fall einer Beendigung des Dienstverhältnisses Kosten zurückzahlen müssen. Die Vereinbarung muss transparent und inhaltlich bestimmt sein, sonst ist ein Rückersatz in der Regel unzulässig. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie im RIS unter Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Betriebsrat Kündigungsschutz hat keinen direkten Einfluss auf die Wirksamkeit von Rückersatzvereinbarungen.

Was genau hat der OGH im Fall 9 ObA 85/21x entschieden – und warum?

Der Oberste Gerichtshof hat am 02.09.2021 (9 ObA 85/21x) entschieden, dass eine nachträglich abgeschlossene Rückersatzvereinbarung für bereits absolvierte Schulungen nicht ausreicht, um Ausbildungskosten oder fortgezahltes Entgelt zurückzufordern. Maßgeblich ist der Abschluss vor Beginn der einzelnen Ausbildung und die konkrete Bezifferung der Kosten.

Die Arbeitgeberin argumentierte, der Arbeitnehmer habe erheblich von den Kursen profitiert und sei nun besser am Arbeitsmarkt positioniert; es wäre daher „gerecht“, wenn er sich an den Kosten beteilige. Der OGH ließ dieses Gerechtigkeitsargument nicht gelten und stellte klar, dass es primär auf die Einhaltung der formalen Schutzanforderungen ankommt, nicht auf die subjektive Vorteilslage.

Der OGH betonte, dass seine Rechtsprechung zu § 2d AVRAG ständige Judikatur ist und kein Anlass besteht, davon abzugehen. Der Arbeitgeber trägt das Risiko, rechtzeitig korrekte Vereinbarungen zu schließen. Versäumt er das, verliert er seinen Anspruch. Die außerordentliche Revision wurde daher nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Wesentlich war auch, dass der Arbeitnehmer vor den Schulungen nicht über die konkrete Höhe der Kurskosten informiert war. Nur eine grobe Vorstellung oder eine bloß mündliche Andeutung genügt nicht. Der OGH verlangt Transparenz im Detail: Der Mitarbeiter muss in Euro-Beträgen oder anhand einer klaren Berechnungsformel erkennen, welche Belastung ihn im Fall einer Kündigung treffen kann.

Dieses Urteil zeigt eindrücklich, wie streng die Gerichte in Österreich bei der Kontrolle von Ausbildungskosten-Klauseln vorgehen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hatten die Klage der Arbeitgeberin bereits abgewiesen. Der OGH bestätigte diese Rechtsansicht und unterstrich damit den Arbeitnehmerschutz – auch wenn der Arbeitnehmer objektiv von den Schulungen profitiert hat.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 02.09.2021 (9 ObA 85/21x) klar ausgesprochen, dass der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer durch vom Arbeitgeber finanzierte Schulungen besser qualifiziert ist, keinen Rückzahlungsanspruch begründet. Ohne vorherige, konkrete schriftliche Vereinbarung über den Rückersatz bleibt die Arbeitgeberin sowohl auf den Kurskosten als auch auf dem während der Schulungen fortgezahlten Entgelt sitzen.

Was bedeutet das Urteil praktisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist diese Entscheidung eine wichtige Absicherung. Sie können Weiterbildungschancen grundsätzlich nutzen, ohne sich vor überraschenden Nachforderungen zu fürchten – vorausgesetzt, sie unterschreiben keine unklaren oder nachträglichen Rückersatzvereinbarungen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgendes beachten:

  • Fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, eine angeblich bestehende Rückzahlungsvereinbarung vorzulegen, und prüfen Sie genau, wann Sie unterschrieben haben und was konkret geregelt ist.
  • Unterschreiben Sie keine Vereinbarung über Ausbildungskosten nachträglich für bereits absolvierte Kurse. Weisen Sie schriftlich darauf hin, dass Sie vor Kursbeginn nicht über Kosten und Rückzahlung informiert wurden.
  • Bewahren Sie E-Mails, Einladungen zu Schulungen, Teilnahmebestätigungen und Lohnabrechnungen sorgfältig auf. Diese Unterlagen sind entscheidend, wenn es zu einer Klage kommt.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet das Urteil ein erhebliches Risiko, wenn Prozesse nicht sauber aufgesetzt sind. Wer in Österreich Ausbildungskosten zurückfordern will, muss vor jeder einzelnen Schulung eine formal einwandfreie Vereinbarung abschließen – alles andere ist hochriskant:

Arbeitgeber sollten daher:

  • eine klare interne Linie festlegen: keine Anmeldung zu externen Kursen ohne vorherige unterschriebene Rückzahlungsvereinbarung,
  • Vereinbarungen juristisch prüfen lassen, insbesondere hinsichtlich Transparenz, Höchstbeträgen, Bindungsdauer und Aliquotierung,
  • die rechtzeitige Aushändigung und Unterzeichnung dokumentieren, idealerweise mehrere Tage vor Kursbeginn.

Für Unternehmen in Wien, die in Aus- und Weiterbildung investieren, ist diese OGH-Rechtsprechung besonders relevant. Gut gestaltete Rückzahlungsvereinbarungen können Investitionen in Qualifikation absichern. Fehler in der Gestaltung oder im Zeitpunkt der Unterfertigung führen dagegen leicht zu einem vollständigen Verlust des Rückforderungsanspruchs – wie der Fall 9 ObA 85/21x eindrucksvoll zeigt.

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Zahlungsaufforderung oder sogar eine Klage erhalten, sollten Sie rasch reagieren. Fristen sind kurz, und eine gut begründete Verteidigung kann sich direkt auf § 2d AVRAG und die Entscheidung des OGH vom 02.09.2021, 9 ObA 85/21x, stützen. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht gilt: Wer frühzeitig rechtliche Beratung einholt, kann vermeiden, dass formale Fehler übersehen werden.

Häufige Fragen zum Rückersatz von Ausbildungskosten im Dienstverhältnis

Kann ich in Österreich Ausbildungskosten nach meiner Kündigung einfach zurückverlangen?
In Österreich gilt: Ausbildungskosten sind nur forderbar, wenn vor Kursbeginn eine schriftliche, transparente Vereinbarung gemäß § 2d AVRAG bestand (vgl. OGH 02.09.2021, 9 ObA 85/21x).

Habe ich Anspruch darauf, dass mein Arbeitgeber auf Rückzahlung verzichtet, wenn ich selbst kündige?
Nein: Ein automatischer Verzicht besteht nicht. Entscheidend ist die Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung nach § 2d AVRAG; ist diese unwirksam, ist keine Rückzahlung möglich (vgl. OGH 02.09.2021, 9 ObA 85/21x).

Was passiert, wenn ich eine Rückzahlungsvereinbarung erst nach der Schulung unterschrieben habe?
In Österreich gilt: Eine erst nach der Schulung unterschriebene Vereinbarung erfüllt § 2d AVRAG regelmäßig nicht. Der OGH entschied (02.09.2021, 9 ObA 85/21x), dass Arbeitgeber dann meist keinen Anspruch haben.

Kann mein Arbeitgeber auch das während der Schulung fortgezahlte Entgelt zurückfordern?
In Österreich gilt: Auch das fortgezahlte Entgelt ist nur rückforderbar, wenn dies vor Ausbildungsbeginn klar in einer Vereinbarung nach § 2d AVRAG geregelt wurde (vgl. OGH 02.09.2021, 9 ObA 85/21x).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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