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Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH-Einigung

Startseite  •  Aktuelles  •  17.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH-Einigung

Außergerichtliche Einigung im Arbeitsrecht: Warum der entscheidende Schritt schon vor dem gerichtlichen Vergleich passiert sein kann

Wer glaubt, erst die Unterschrift unter dem späteren gerichtlichen Vergleich entscheide alles, kann sich irren: Der Betriebsrat Kündigungsschutz kann durch eine außergerichtliche Einigung im Arbeitsrecht bereits während einer Verhandlung betroffen sein. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 1996. Besonders wichtig ist der Fall für Betriebsratsmitglieder, Arbeitgeber und ihre Vertreter. Der OGH entschied am 16.10.1996 in 9 ObA 2241/96s, dass eine in der Verhandlung vollständige Einigung als außergerichtlicher Vergleich wirksam bleibt, obwohl die Verhandlung zum späteren Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs erstreckt wurde. Die Entscheidung finden Sie hier: (OGH 16.10.1996, 9 ObA 2241/96s)

Die Verhandlung, in der plötzlich schon alles vereinbart war

Ein Arbeitnehmer und seine Arbeitgeberin stritten über die Folgen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Konflikt war bereits bei Gericht anhängig. Während einer Verhandlung am 23. Jänner 1995 besprachen die Parteien die offenen Punkte. Nach den Feststellungen der Gerichte erzielten sie dabei eine Einigung über sämtliche Streitfragen.

Die Verhandlung wurde dennoch erstreckt. Die Parteien wollten offenbar zu einem späteren Zeitpunkt einen gerichtlichen Vergleich abschließen. Danach tauschten sie zusätzlich schriftliche Nachrichten per Fax aus. Dabei ging es vor allem um die Zuordnung und Umrechnung einzelner Beträge. Der Arbeitnehmer vertrat später den Standpunkt, dass noch keine verbindliche Vereinbarung vorgelegen habe.

Für ihn war die Frage besonders bedeutsam, weil er sich auf den besonderen Schutz eines Betriebsratsmitglieds berief. Außerdem stellte sich die Frage, ob der anwaltliche Vertreter überhaupt wirksam handeln konnte. Das Erstgericht und das Berufungsgericht bejahten die Wirksamkeit der Vereinbarung. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Beurteilung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.10.1996 in 9 ObA 2241/96s, dass eine in der Verhandlung vollständige Einigung als außergerichtlicher Vergleich wirksam bleibt, obwohl die Verhandlung zum späteren Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs erstreckt wurde. Die Revision blieb erfolglos. Die klagende Partei musste der beklagten Partei außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von S 22.779,– ersetzen.

Die Entscheidung ist keine neue Entwicklung, sondern stammt aus dem Jahr 1996. Ihre praktische Bedeutung bleibt im österreichischen Arbeitsrecht dennoch erhalten. Noch heute wird in Verhandlungen häufig zwischen „weiteren Vergleichsgesprächen“ und einer bereits endgültigen Einigung unterschieden.

Wann wird eine außergerichtliche Einigung im Arbeitsrecht verbindlich?

Das zentrale Gesetz für den Betriebsratsschutz ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 120 ArbVG regelt den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz von Betriebsratsmitgliedern. Dieser Schutz soll verhindern, dass ein Arbeitgeber die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds durch eine unzulässige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erschwert.

Daneben gelten die allgemeinen Regeln des österreichischen Vertragsrechts. Ein Vergleich kann auch außerhalb eines gerichtlichen Protokolls zustande kommen. Entscheidend ist, ob die Parteien ihre Willenserklärungen so abgegeben haben, dass sie sich über den Inhalt bereits geeinigt haben. Eine spätere schriftliche Ausarbeitung muss dann nicht automatisch eine aufschiebende Bedingung darstellen.

In Österreich gilt: Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über alle wesentlichen Streitpunkte geeinigt, kann bereits ein außergerichtlicher Vergleich nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts bestehen; eine spätere Protokollierung beim Gericht ist nicht zwingend Voraussetzung. Der OGH bestätigte am 16.10.1996 in 9 ObA 2241/96s genau diese Bindungswirkung. Ob eine Einigung vorliegt, hängt vom Inhalt der Erklärungen und den Umständen der Verhandlung ab.

Das lässt sich mit einem alltäglichen Beispiel erklären. Sprechen die Parteien nur über mögliche Beträge und halten weitere Verhandlungen ausdrücklich offen, fehlt regelmäßig die endgültige Bindung. Vereinbaren sie dagegen Beendigungsdatum, Zahlungen und sämtliche übrigen Streitpunkte und verschieben sie nur die schriftliche Fixierung, kann der Vertrag bereits geschlossen sein.

Auch die Prozessvollmacht spielt eine wichtige Rolle. Ein Rechtsanwalt kann eine Partei grundsätzlich im Prozess vertreten. Umstritten kann aber sein, ob seine Vollmacht auch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs umfasst. Der OGH bejahte dies in der besprochenen Entscheidung, weil die Prozessvollmacht den Abschluss eines solchen Vergleichs deckte.

Betriebsrat Kündigungsschutz und Rechtsanwalt Wien: Warum die Bezeichnung als Dienstgeberkündigung den Schutz nicht auslöste

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.10.1996 in 9 ObA 2241/96s entschieden, dass die Bezeichnung einer einvernehmlichen Beendigung als Dienstgeberkündigung den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht automatisch auslöst. Der Betriebsrat Kündigungsschutz richtet sich nach der tatsächlichen Beendigungsart.

Der entscheidende Punkt lag in der tatsächlichen Gestaltung der Beendigung. Die Parteien hatten eine einvernehmliche Lösung vereinbart. Dass diese Lösung in der Vereinbarung als Dienstgeberkündigung bezeichnet wurde, änderte nach der Beurteilung des OGH nicht den wahren rechtlichen Charakter des Vorgangs.

Für den Schutz nach § 120 ArbVG kommt es daher nicht allein auf ein einzelnes Wort in einem Vergleich an. Maßgeblich ist, ob tatsächlich eine Kündigung durch den Arbeitgeber, eine Entlassung oder eine einvernehmliche Auflösung vorliegt. Eine bloße Umbenennung kann keine Rechtsfolge herbeiführen, die der tatsächliche Ablauf nicht trägt.

Diese Argumentation hatte für das Verfahren eine wichtige Konsequenz. Der Arbeitnehmer konnte aus der Bezeichnung „Dienstgeberkündigung“ nicht ableiten, dass die Schutzbestimmungen für Betriebsratsmitglieder zwingend anzuwenden waren. Die Gerichte prüften vielmehr den Inhalt und die Entstehung der Vereinbarung.

Der Fall zeigt außerdem, weshalb der Zeitpunkt einer Einigung so wichtig ist. Die spätere Faxkorrespondenz diente nach den Feststellungen der Gerichte nur der technischen Berechnung und Zuordnung von Beträgen. Sie änderte nichts daran, dass die Parteien bereits zuvor über alle wesentlichen Punkte einig gewesen waren.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Entwurf, ein späteres Protokoll oder eine zusätzliche Berechnung muss nicht automatisch bedeuten, dass die Parteien bis dahin frei bleiben. Umgekehrt beweist eine Gesprächsnotiz mit dem Wort „Einigung“ noch nicht zwingend einen Vertrag. Entscheidend bleibt die Gesamtschau.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der Entscheidung mitnehmen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Überschrift eines Dokuments achten. Prüfen Sie vielmehr, was in der Verhandlung tatsächlich gesagt wurde. Besonders wichtig sind die offenen Punkte, die Formulierungen der Vertreter und die Frage, ob eine Einigung ausdrücklich unter einem Vorbehalt stand.

  • Arbeitnehmer sollten Unterlagen sichern: Bewahren Sie Protokolle, E-Mails, Faxe, Vergleichsentwürfe und Notizen auf. Dokumentieren Sie, ob weitere Verhandlungen vereinbart wurden oder nur noch eine schriftliche Ausfertigung fehlte.
  • Vor einer Zustimmung sollten die Folgen klar sein: Lassen Sie Beendigungsdatum, Abfertigung Alt oder Neu, Urlaubsersatzleistung, offene Gehälter und die genaue Beendigungsart schriftlich festhalten.
  • Arbeitgeber und HR sollten Vorbehalte ausdrücklich formulieren: Wenn eine Bindung erst mit Unterzeichnung eines gerichtlichen Vergleichs entstehen soll, muss dieser Vorbehalt klar und nachweisbar ausgesprochen werden.

Für Arbeitnehmer kann die Unterscheidung zwischen Kündigung, Entlassung und einvernehmlicher Lösung erhebliche Folgen haben. Das betrifft etwa Kündigungsfristen, Entgeltansprüche, eine mögliche Kündigungsanfechtung und den besonderen Schutz als Betriebsratsmitglied. Auch die Abfertigung und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung können von der Beendigungsart abhängen.

Arbeitgeber sollten außerdem die Vertretungsbefugnis prüfen. Wer bei einer Verhandlung für das Unternehmen auftritt, sollte wissen, ob er einen endgültigen Vergleich abschließen darf. Eine klare interne Vollmacht verhindert späteren Streit. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson vertreten werden.

Die Entscheidung betrifft nicht nur Wien. Ihre Grundsätze können in Österreich überall relevant werden, wo Parteien einen arbeitsrechtlichen Konflikt durch Vergleich beenden wollen. Das betrifft Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ebenso wie arbeitsrechtliche Streitigkeiten in anderen Bundesländern.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Beteiligten zunächst von „Verhandlungen“ sprechen, später aber behauptet wird, bereits eine endgültige Vereinbarung geschlossen zu haben. In solchen Fällen können einzelne Sätze aus dem Protokoll, die Reihenfolge der Erklärungen und der Inhalt nachfolgender Nachrichten entscheidend sein.

Häufige Fragen zur verbindlichen Einigung im Arbeitsprozess

Kann ich mich nach einer mündlichen Einigung noch vom Vergleich lösen?
Nein, nicht automatisch. Nach österreichischem Vertragsrecht kann eine Einigung bereits verbindlich sein, wenn alle wesentlichen Streitpunkte vereinbart wurden. Das bestätigt der OGH in 9 ObA 2241/96s.

Habe ich als Betriebsratsmitglied bei einer einvernehmlichen Lösung besonderen Kündigungsschutz?
Nein, eine einvernehmliche Lösung löst den Schutz nach § 120 ArbVG nicht allein deshalb aus, weil sie im Dokument als Dienstgeberkündigung bezeichnet wird. Maßgeblich ist die tatsächliche Beendigungsart.

Was passiert, wenn der gerichtliche Vergleich noch nicht unterschrieben ist?
In Österreich gilt: Die fehlende Unterschrift schließt eine vorherige verbindliche Vereinbarung nicht zwingend aus. Das folgt aus den allgemeinen Vertragsregeln und 9 ObA 2241/96s.

Kann ein Rechtsanwalt ohne besondere Zustimmung einen Vergleich abschließen?
Ja, wenn seine Vollmacht den Vergleichsabschluss deckt. In 9 ObA 2241/96s bejahte der OGH diese Befugnis aufgrund der bestehenden Prozessvollmacht. Der konkrete Vollmachtsumfang muss geprüft werden.

Welche Beendigungsart sollte im Vergleich stehen?
Die Vereinbarung sollte klar zwischen Kündigung, Entlassung und einvernehmlicher Auflösung unterscheiden. Nach § 120 ArbVG und 9 ObA 2241/96s muss die Bezeichnung den tatsächlichen Willen der Parteien wiedergeben.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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