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Betriebsrat Kündigungsschutz bei Überlassung

Startseite  •  Aktuelles  •  14.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz bei Überlassung

Fremdfirma, Stammarbeitsplatz, aber kein Fixvertrag? Was das OGH‑Urteil zur Arbeitskräfteüberlassung für Sie bedeutet

Sie arbeiten seit Jahren fix in einem Betrieb, bekommen aber Ihr Gehalt von einer anderen Firma – und fragen sich, ob Sie nicht längst Anspruch auf einen eigenen Dienstvertrag haben? Genau um diese Situation ging es beim Fokus-Keyword Arbeitskräfteüberlassung vor dem Obersten Gerichtshof. Betriebsrat Kündigungsschutz

Wie ein IT-Spezialist jahrelang „fremd“ im Betrieb arbeitete – und doch keinen Vertrag bekam

Ein IT-Spezialist war formell bei einem IT-Dienstleistungsunternehmen angestellt, tatsächlich aber dauerhaft im Betrieb einer anderen Gesellschaft eingesetzt. Dort richtete er Systeme ein, löste Störungen und war für die interne IT-Betreuung zuständig – für Kolleginnen und Kollegen wirkte er wie ein normaler Mitarbeiter des Einsatzbetriebs.

Sein Lohn kam allerdings vom IT-Unternehmen. Urlaub und Krankenstände musste er ebenfalls dort melden. Der Einsatzbetrieb stellte hingegen die Arbeitsmittel zur Verfügung, kontrollierte seine Anwesenheit und gab tägliche Weisungen zur Arbeitsdurchführung. Beschwerden über seine Leistung sollten jedoch an das IT-Unternehmen gerichtet werden, nicht an den Einsatzbetrieb.

Der Arbeitnehmer wollte das nicht mehr hinnehmen. Er klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und verlangte zunächst die Feststellung, dass das Dienstverhältnis in Wahrheit ungekündigt zum Einsatzbetrieb besteht. Hilfsweise stützte er sich auf eine Betriebsvereinbarung, die ein Kontrahierungsgebot – also eine Übernahmezusage – für überlassene Arbeitskräfte vorsah. Er argumentierte: Spätestens aufgrund dieser Regelung müsse ihn der Einsatzbetrieb fix anstellen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies den Hauptantrag (Feststellung eines direkten Dienstverhältnisses) ab, gab aber dem Eventualbegehren statt und nahm an, dass eine Arbeitskräfteüberlassung vorliege und der Arbeitnehmer aufgrund der Betriebsvereinbarung zu übernehmen sei. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht sah das anders: Es bestätigte zwar, dass kein Dienstverhältnis zum Einsatzbetrieb bestand, hob aber die Übernahmeanordnung auf. Das Kontrahierungsgebot wirke nur zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, nicht unmittelbar zugunsten des einzelnen Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 – (OGH 30.08.2011, 8 ObA 54/11s) – blieb er jedoch erfolglos. Der OGH stellte klar, dass der Einsatzbetrieb nicht sein Arbeitgeber geworden war und dass das Kontrahierungsgebot der Betriebsvereinbarung keinen individuell einklagbaren Anspruch auf Übernahme begründet.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.08.2011 (8 ObA 54/11s) entschieden, dass der Kläger kein Dienstnehmer des Einsatzbetriebs war und ein in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenes Kontrahierungsgebot nur obligatorische Wirkung entfaltet, also keinen persönlich einklagbaren Anspruch des überlassenen Arbeitnehmers auf Übernahme begründet.

Wann werde ich als Leiharbeiter zum „echten“ Arbeitnehmer des Einsatzbetriebs?

Im österreichischen Arbeitsrecht ist entscheidend, wer gegenüber dem Arbeitnehmer als Arbeitgeber auftritt. Der OGH stützt sich dabei auf die sogenannte Vertrauenstheorie: maßgeblich ist, wie ein redlicher Arbeitnehmer die Erklärungen und das Verhalten der Beteiligten verstehen durfte. Wer schließt den Arbeitsvertrag? Wer zahlt das Entgelt? Wo werden Urlaub und Krankenstand gemeldet? Wer ist disziplinär zuständig?

Im Fall 8 ObA 54/11s lag all das beim IT-Unternehmen. Der Arbeitnehmer wusste, dass diese Firma sein Arbeitgeber war. Zwar erteilte der Einsatzbetrieb fachliche Weisungen und kontrollierte die Anwesenheit – ein typisches Bild bei Arbeitskräfteüberlassung –, aber das reicht nicht, um ein eigenes Dienstverhältnis zum Einsatzbetrieb zu begründen. Die disziplinäre und organisatorische „Herrschaft“ blieb beim IT-Unternehmen.

Gerade in Wien und anderen Ballungsräumen in Österreich kommt diese Konstellation häufig vor: Überlassene Arbeitskräfte arbeiten jahrelang im selben Betrieb, identifizieren sich mit dem Team und wissen oft nicht mehr genau, wer arbeitsrechtlich eigentlich wofür zuständig ist. Hier schafft die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Klarheit, aber sie nimmt Arbeitnehmern auch so manche Hoffnung auf einen automatischen Anspruch auf Fixanstellung.

In Österreich gilt: Ein direktes Dienstverhältnis zum Einsatzbetrieb entsteht nur, wenn dieser nach außen klar als Arbeitgeber auftritt – etwa durch Abschluss eines eigenen Dienstvertrags, direkte Entgeltzahlung oder Übernahme der disziplinären Zuständigkeit –, reine fachliche Weisungen und Anwesenheitskontrolle begründen nach der Rechtsprechung des OGH kein neues Arbeitsverhältnis.

Nach § 97 Abs 1 Z 1a Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) können Betriebsvereinbarungen Grundsätze zur Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften festlegen, etwa Bedingungen, unter denen Übernahmeangebote zu machen sind. Diese Regelungen haben aber grundsätzlich nur kollektive Wirkung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Sie schaffen nicht automatisch individuelle Ansprüche jedes einzelnen Leiharbeitnehmers auf einen Fixvertrag.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Angestelltengesetz (AngG) setzen auch bei der Arbeitskräfteüberlassung an der vertraglichen Zuordnung des Arbeitgebers an. Wer den Dienstvertrag unterschreibt, das Entgelt schuldet und die Hauptverantwortung für Personalmaßnahmen trägt, gilt in Österreich in der Regel als Dienstgeber – auch wenn der Arbeitsplatz physisch in einem anderen Unternehmen liegt.

Was genau hat der OGH in 8 ObA 54/11s entschieden – und warum war das so entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.08.2011 (8 ObA 54/11s) entschieden, dass die Revision des Arbeitnehmers abgewiesen wird, weil der Einsatzbetrieb nicht als Arbeitgeber anzusehen war und ein Kontrahierungsgebot in einer Betriebsvereinbarung keinen individuell einklagbaren Übernahmeanspruch begründet.

Der OGH analysierte zunächst, wer nach der Vertrauenstheorie als Dienstgeber auftrat. Die formalen Erklärungen waren eindeutig: Arbeitsvertrag, Entgeltzahlung, Urlaubsmeldungen und disziplinäre Maßnahmen liefen über das IT-Unternehmen. Dem Arbeitnehmer war dies bewusst. Dass der Einsatzbetrieb die Arbeitsmittel zur Verfügung stellte, Anwesenheit kontrollierte und fachliche Weisungen gab, sah der OGH als typisch für eine Arbeitskräfteüberlassung, nicht als Zeichen eines eigenen Dienstverhältnisses.

Entscheidend war außerdem die Auslegung der Betriebsvereinbarung. Diese enthielt ein Kontrahierungsgebot: Der Einsatzbetrieb sollte unter bestimmten Voraussetzungen überlassene Arbeitskräfte übernehmen. Das Erstgericht verstand dies noch als Grundlage für einen einklagbaren Anspruch. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) und der OGH beurteilten die Rechtslage anders: Sie stuften das Kontrahierungsgebot als zulässigen Inhalt einer Grundsatz-Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG ein, aber mit rein obligatorischer Wirkung.

Obligatorisch bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Regelung bindet den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat, nicht unmittelbar gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern. Ein Verstoß kann innerbetrieblich oder kollektivrechtlich relevant sein, löst aber keinen automatischen Anspruch auf Abschluss eines Dienstvertrags aus, den der einzelne Arbeitnehmer vor Gericht einklagen könnte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.08.2011 (8 ObA 54/11s) entschieden, dass ein Kontrahierungsgebot in einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitskräfteüberlassung zwar zulässiger Inhalt nach § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG ist, aber lediglich eine kollektive Verpflichtung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darstellt und keine direkt durchsetzbare Übernahmegarantie für den einzelnen Leiharbeitnehmer begründet.

Konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich — Rechtsanwalt Wien — Betriebsrat Kündigungsschutz

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil: Auch wenn Sie jahrelang im selben Betrieb eingesetzt sind, entsteht daraus nicht automatisch ein Dienstverhältnis zum Einsatzbetrieb. Selbst wenn es eine Betriebsvereinbarung mit Übernahmeregeln gibt, bleibt zu prüfen, ob diese nur kollektive Leitlinien enthält oder wirklich individuelle Ansprüche begründet – was bei Grundsatz-Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG meist gerade nicht der Fall ist. Beim Thema Betriebsrat Kündigungsschutz ist daher genau zu prüfen, ob die Betriebsvereinbarung individualrechtliche Wirkungen eröffnet.

Für Arbeitgeber – sowohl Überlasser als auch Einsatzbetriebe – zeigt die Entscheidung die Bedeutung sauberer Strukturen. Im österreichischen Arbeitsrecht zählt die klare Zuordnung der Arbeitgeberrolle. Wer Entgelt zahlt, wer Weisungen erteilt und wer disziplinär zuständig ist, sollte nicht nur gelebte Praxis, sondern auch dokumentiert sein. Unklare Verhältnisse bergen das Risiko von Streitigkeiten über Dienstgeberstellung, Kündigungsschutz, Abfertigung Alt/Neu oder kollektivvertragliche Einstufung.

In Wien, wo viele Unternehmen mit Personaldienstleistern arbeiten, ist die Gefahr von Fehlklassifikationen besonders hoch. Die OGH-Entscheidung 8 ObA 54/11s mahnt Unternehmen, sowohl Verträge mit Arbeitskräfteüberlassern als auch innerbetriebliche Betriebsvereinbarungen sorgfältig zu formulieren und deren Wirkungskreis – kollektiv versus individuell – exakt zu kennen und zu beachten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.08.2011 (8 ObA 54/11s) entschieden, dass Arbeitnehmer, die über längere Zeit in einem Einsatzbetrieb tätig sind, daraus ohne zusätzliche, klare Arbeitgebererklärungen keinen Anspruch auf ein direktes Dienstverhältnis ableiten können; selbst ein Kontrahierungsgebot in einer Betriebsvereinbarung begründet typischerweise nur eine kollektivrechtliche, nicht individuell einklagbare Übernahmeverpflichtung.

Praktische Leitlinien: So schützen Sie sich als Leiharbeiter oder Einsatzbetrieb

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Sie werden von einer Zeitarbeitsfirma oder einem IT-Dienstleister bezahlt, arbeiten aber faktisch wie ein Stammmitarbeiter bei einem anderen Unternehmen –, sollten Sie strukturiert vorgehen. Emotionale Enttäuschung über eine ausbleibende Übernahme hilft vor Gericht wenig, entscheidend sind Nachweise und eine klare Strategie.

  • Als Arbeitnehmer sollten Sie alle Unterlagen sichern: Dienstvertrag mit dem Überlasser, Lohnzettel, Regelungen zu Urlaub und Krankenstand, E-Mails mit Weisungen und Zeiterfassungsunterlagen. Diese Dokumente zeigen, wer tatsächlich als Arbeitgeber auftritt.
  • Führen Sie eine datierte Liste, wer Ihnen welche Anweisungen gibt und wer Ihre Anwesenheit kontrolliert. Wichtig ist insbesondere die Unterscheidung zwischen fachlicher und disziplinärer Weisungsbefugnis – ein Kernpunkt der Beurteilung nach der OGH-Rechtsprechung.
  • Arbeitgeber sollten Verträge mit Personaldienstleistern klar strukturieren: Wer ist Arbeitgeber? Wer ist für Entgelt, Urlaub, Krankenstand und Disziplinarmaßnahmen zuständig? Wie werden fachliche Weisungen im Einsatzbetrieb organisiert und dokumentiert?

Arbeitgeber in Österreich sollten zudem interne Abläufe etablieren, um lange Einsatzzeiten von Leiharbeitskräften im Blick zu behalten. Automatische Meldeschwellen nach 24 oder 36 Monaten erleichtern es, rechtzeitig mit dem Betriebsrat über mögliche Betriebsvereinbarungen zur Übernahme zu verhandeln – stets mit dem Bewusstsein, dass Grundsatz-Betriebsvereinbarungen in erster Linie kollektive Leitlinien und keine unmittelbaren Individualansprüche schaffen.

Wer als Arbeitnehmer über eine Klage nachdenkt, sollte vor allem eines tun: rechtzeitig rechtlichen Rat einholen. Gerade wenn man sich auf eine Betriebsvereinbarung stützen will, ist entscheidend, ob diese überhaupt individualrechtliche Wirkung entfalten kann oder – wie im Fall 8 ObA 54/11s – nur ein Kontrahierungsgebot mit obligatorischer Wirkung enthält. Die Chancen und Risiken eines Feststellungsbegehrens oder einer Kündigungsanfechtung müssen genau geprüft werden.

Häufige Fragen zur Übernahme von Leiharbeitern und zur Arbeitskräfteüberlassung

Kann ich nach mehreren Jahren Überlassung einen Fixvertrag beim Einsatzbetrieb einklagen?
In Österreich gilt: Allein lange Einsatzdauer begründet keinen Anspruch auf Fixanstellung. Der OGH (8 ObA 54/11s) betont, dass maßgeblich die Arbeitgeberrolle (Vertrag, Entgelt, Disziplinargewalt) ist. Ohne klare Arbeitgebererklärung fehlt eine einklagbare Grundlage.

Habe ich Anspruch auf Übernahme, wenn eine Betriebsvereinbarung ein Kontrahierungsgebot vorsieht?
In Österreich gilt: Ein Kontrahierungsgebot in einer Grundsatz-Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG wirkt in der Regel nur kollektiv. Der OGH (8 ObA 54/11s) verneinte einen individuell einklagbaren Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Übernahme.

Bin ich Arbeitnehmer des Einsatzbetriebs, wenn dieser meine Arbeit vollständig steuert?
In Österreich gilt: Fachliche Weisungen und Anwesenheitskontrollen allein begründen kein Dienstverhältnis. Laut OGH (8 ObA 54/11s) bleiben Vertragspartner, Entgeltzahler und disziplinär Verantwortlicher entscheidend. Ist das der Überlasser, bleibt er Arbeitgeber.

Was passiert, wenn der Einsatzbetrieb eine Betriebsvereinbarung zur Übernahme missachtet?
In Österreich gilt: Verstöße gegen eine Grundsatz-Betriebsvereinbarung nach § 97 ArbVG betreffen primär das Verhältnis Arbeitgeber–Betriebsrat. Nach OGH 8 ObA 54/11s entsteht daraus für den einzelnen Arbeitnehmer meist kein direkter einklagbarer Anspruch auf Abschluss eines Dienstvertrags.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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