Pichler Rechtsanwalt GmbH

Betriebsrat Kündigungsschutz bei Betriebsschließung

Startseite  •  Aktuelles  •  10.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz bei Betriebsschließung

Stilllegung oder doch nicht? Wann der Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte trotz Betriebsschließung weiterlebt

Betriebsrat Kündigungsschutz Sie sitzen im leeren Büro, die Filiale ist zu, Verträge sind gekündigt – und trotzdem gilt noch Ihr besonderer Schutz als Betriebsratsmitglied: Genau diese Grauzone beleuchtet der Oberste Gerichtshof zum Sonderkündigungsschutz bei Betriebsstilllegung.

Wie es zur Kündigung kam: Betrieb „zu“, Arbeitgeberin sicher – Gericht aber nicht

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 des Obersten Gerichtshofs (OGH) (OGH 15.05.2019, 9 ObA 45/19m) stritten ehemalige Betriebsratsmitglieder mit ihrer Arbeitgeberin über ihren Kündigungs- und Entlassungsschutz. Die Verkaufsfilialen des Unternehmens waren bereits geschlossen, Telefon- und Stromverträge beendet, Betriebsmittel nicht mehr vorhanden. Für die Arbeitgeberin stand fest: Der Betrieb ist dauerhaft eingestellt.

Die Arbeitnehmer, die früher im Betriebsrat tätig waren, sahen das anders. Sie beriefen sich auf ihren besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und argumentierten, dass dieser Schutz noch nicht weggefallen sei. Zwar waren die Filialen zu, aber es lief noch die Abwicklung: Dienstverhältnisse beenden, Dienstzeugnisse ausstellen, Abschlussrechnungen bearbeiten – also genau jene Aufgaben, die bei einer Liquidation typischerweise anfallen.

Die Vorinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht – stellten fest, dass sich das Unternehmen noch in der Stilllegungs- bzw. Liquidationsphase befand. Sie gingen daher von einem fortbestehenden Sonderkündigungsschutz aus und sahen die ohne gerichtliche Zustimmung ausgesprochenen Kündigungen kritisch.

Die Arbeitgeberin gab sich damit nicht zufrieden und brachte eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Sie behauptete, es liege bereits eine dauernde Betriebseinstellung vor, weshalb keine gerichtliche Zustimmung zur Kündigung der Betriebsratsmitglieder mehr notwendig gewesen sei.

(OGH 15.05.2019, 9 ObA 45/19m)
Der Oberste Gerichtshof bestätigte jedoch die Sicht der Untergerichte und wies die außerordentliche Revision zurück. Entscheidend war für ihn, dass noch Abwicklungsarbeiten liefen und die Gewerbeberechtigung erst später zurückgelegt wurde.

Der wichtige Kernausspruch lautet: Der Oberste Gerichtshof hat am 15.05.2019 (9 ObA 45/19m) entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern nicht allein deshalb endet, weil Filialen geschlossen und Verträge gekündigt wurden, solange die betriebliche Abwicklung noch andauert.

Klarer Key Takeaway für Betroffene: Der Oberste Gerichtshof hat am 15.05.2019 (9 ObA 45/19m) bestätigt, dass Betriebsratsmitglieder ihren Sonderkündigungsschutz behalten, solange der Betrieb sich nur in der Stilllegung oder Liquidation befindet und die dauernde Einstellung noch nicht vollständig vollzogen ist.

Wann endet der Betriebsrat Kündigungsschutz bei Betriebsschließung wirklich? – Rechtsanwalt Wien

In Österreich gilt: Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz von Betriebsratsmitgliedern endet nicht schon dann, wenn der Arbeitgeber „Schließung“ ankündigt, sondern erst, wenn der Betrieb tatsächlich dauerhaft eingestellt ist. Diese Schwelle ist im österreichischen Arbeitsrecht höher, als viele Arbeitgeber annehmen.

Rechtsgrundlage ist vor allem das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Nach § 120 Abs 3 ArbVG und § 121 ArbVG benötigen Arbeitgeber grundsätzlich die gerichtliche Zustimmung, wenn sie Betriebsratsmitglieder kündigen oder entlassen wollen. Nur wenn der Betrieb endgültig eingestellt ist, entfällt dieser besondere Schutz – aber eben erst dann, wenn die Stilllegung nicht nur geplant, sondern faktisch umgesetzt ist.

Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Zeitablauf beendet; spezielle Schutzvorschriften – wie die des ArbVG – schränken dieses Kündigungsrecht jedoch ein. Hier greift der Schutz des Betriebsrats unmittelbar in die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers ein.

Als Maßstab für „dauernde Betriebseinstellung“ nennt der OGH konkrete Stilllegungshandlungen: Der Arbeitgeber muss den Betrieb tatsächlich aufgeben, keine operative Tätigkeit mehr entfalten und die gewerbliche Tätigkeit endgültig beenden. Reine Vorbereitungsschritte oder laufende Abwicklungsarbeiten lassen den Betrieb rechtlich noch „leben“ – mit allen Schutzwirkungen für frühere Betriebsratsmitglieder. Betriebsrat Kündigungsschutz besteht also so lange, wie Abwicklungsaufgaben andauern.

In Österreich gilt: Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder besteht so lange fort, wie der Arbeitgeber noch Abwicklungs- oder Liquidationstätigkeiten für den Betrieb durchführt und die endgültige Betriebseinstellung noch nicht vollzogen ist. Erst mit dem tatsächlichen Wegfall jeglicher betrieblicher Tätigkeit endet dieser Schutz.

Ein wichtiger Praxisaspekt: Ob eine „dauernde Einstellung“ vorliegt, ist überwiegend eine Tatsachenfrage. Das betonte der OGH in 9 ObA 45/19m ausdrücklich. Genau deshalb sah er keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn der Zivilprozessordnung (ZPO) und wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Das bedeutet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich: Wer über Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebsschließungen entscheidet oder diese bekämpfen will, muss die tatsächliche Situation zum Kündigungszeitpunkt genau dokumentieren – nicht nur die Absichtsbekundungen zur Stilllegung.

Was hat der OGH in 9 ObA 45/19m genau entschieden – und warum ist das so brisant?

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.05.2019 (9 ObA 45/19m) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen wird, weil die Frage, ob eine dauernde Betriebseinstellung vorliegt, im Wesentlichen eine Tatsachenfrage ist und kein Grund für eine weitere höchstgerichtliche Klärung besteht.

Damit bestätigte der OGH die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach sich das Unternehmen noch in der Stilllegungs- bzw. Liquidationsphase befand. Zwar waren Filialen bereits geschlossen, Telefon- und Stromverträge beendet und keine Betriebsmittel mehr vorhanden. Dennoch liefen noch Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere durch eine Betriebsleiterin, die Dienstverhältnisse beendete, Zeugnisse ausstellte und Abschlussrechnungen erstellte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass solche Abwicklungstätigkeiten zeigen, dass der Betrieb rechtlich noch nicht „tot“ ist. Die dauernde Einstellung setzt mehr voraus als den bloßen Entschluss zur Schließung und einige vorbereitende Schritte; es braucht das vollständige Wegfallen der betrieblichen Aktivitäten. Erst wenn auch diese Abwicklungsphase abgeschlossen ist, kann der Sonderkündigungsschutz aufgrund der Betriebseinstellung entfallen.

Überraschend für viele Arbeitgeber ist: Der OGH knüpft den Wegfall des Sonderkündigungsschutzes nicht primär an formale Akte wie die Schließung von Filialen oder die Kündigung von Versorgungsverträgen, sondern an die tatsächlichen Abläufe. Solange noch jemand – typischerweise eine Betriebsleitung – mit der Abwicklung beschäftigt ist, bleibt der Schutz der (ehemaligen) Betriebsratsmitglieder nach ArbVG bestehen.

Wichtig ist auch die prozessuale Botschaft dieser Entscheidung aus Österreich: Der OGH sah in der Frage, ob bereits eine dauernde Betriebseinstellung vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Damit stärkt er die Rolle der Arbeits- und Sozialgerichte in Wien und der Oberlandesgerichte, die die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb im Detail würdigen und darüber den Sonderkündigungsschutz konkret anwenden.

Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber können sich nicht darauf verlassen, dass der OGH eine großzügigere Linie zur Betriebseinstellung vorgibt. Stattdessen bleibt es bei einer strengen, tatsachenorientierten Prüfung – und das erhöht die Risiken bei unbedachten Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern erheblich.

Was bedeutet das Urteil für Ihre nächsten Schritte als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber? – Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer in Österreich, insbesondere für (ehemalige) Betriebsratsmitglieder, hat diese Entscheidung eine klare Botschaft: Auch wenn Ihr Arbeitsplatz faktisch „leer“ ist, kann Ihr Schutz noch voll bestehen. Entscheidend ist, ob der Betrieb rechtlich bereits endgültig eingestellt wurde oder ob noch abgewickelt wird.

Wenn Sie sich in Wien in einer ähnlichen Situation befinden – Filiale geschlossen, Dienstzeugnisse werden noch erstellt, Abschlussrechnungen laufen –, können Sie sich auf die Linie des OGH in 9 ObA 45/19m berufen. Gerade in solchen Übergangsphasen lohnt sich eine genaue Prüfung des Sonderkündigungsschutzes.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen ergibt sich eine deutliche Warnung: Wird ein (ehemaliges) Betriebsratsmitglied in der Phase der Stilllegung oder Liquidation gekündigt, ohne vorher die gerichtliche Zustimmung nach § 120 Abs 3 und § 121 ArbVG einzuholen, drohen Rechtsnachteile – von der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung bis zu Wiedereinstellungs- oder Schadenersatzansprüchen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Als Arbeitnehmer: Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten im Betrieb zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung noch stattfinden (Abwicklungen, Schriftverkehr, Restarbeiten) und heben Sie alle Schreiben zur Betriebsschließung auf.
  • Als Arbeitnehmer: Prüfen Sie sofort die Fristen für eine Kündigungsanfechtung und holen Sie rasch arbeitsrechtliche Beratung ein, insbesondere wenn Sie Betriebsratsfunktionen inne hatten.
  • Als Arbeitgeber/HR: Führen Sie vor jeder Kündigung eines (ehemaligen) Betriebsratsmitglieds eine strukturierte Prüfung durch, ob bereits eine tatsächliche dauernde Betriebseinstellung vorliegt oder ob noch Liquidationshandlungen laufen.

Gerade im österreichischen Arbeitsrecht, in dem der Betriebsrat eine starke Stellung hat, sollten Unternehmen in Wien und ganz Österreich ihre internen Checklisten zur Betriebsschließung anpassen. Dazu zählt insbesondere die klare zeitliche Dokumentation:

– Wann wurden Betriebsmittel verkauft oder entfernt?
– Wann endeten Liefer- und Kundenbeziehungen tatsächlich?
– Wann wurde die Gewerbeberechtigung zurückgelegt?
– Bis wann wurden noch Abwicklungsaufgaben durch interne Mitarbeiter wahrgenommen?

Nur mit dieser Detailtiefe lässt sich rechtssicher argumentieren, dass eine dauernde Betriebseinstellung bereits eingetreten ist – und der Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern geendet hat. Die Entscheidung 9 ObA 45/19m zeigt, wie schnell Gerichte sonst zu dem Ergebnis kommen, dass der Schutz noch weiter wirkt als gedacht.

Häufige Fragen zum Sonderkündigungsschutz bei Betriebsschließung und Betriebsstilllegung

Kann ich als Betriebsratsmitglied gekündigt werden, wenn der Betrieb geschlossen wird?
In Österreich gilt: Nein, eine Kündigung ist nur mit gerichtlicher Zustimmung zulässig, solange der Betrieb nicht endgültig eingestellt ist (§ 120, § 121 ArbVG; OGH 9 ObA 45/19m).

Habe ich Anspruch auf Sonderkündigungsschutz, wenn die Filiale schon leer ist, aber noch Abwicklungen laufen?
In Österreich gilt: Ja, solange noch Abwicklungs- oder Liquidationstätigkeiten stattfinden, bleibt der Betriebsrat Kündigungsschutz bestehen (§ 120 ArbVG; OGH 9 ObA 45/19m).

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich ohne Gerichtszustimmung kündigt?
In Österreich gilt: Eine ohne gerichtliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung kann unwirksam sein; Gerichte können Wiedereinstellung oder Schadenersatz anordnen (§ 121 ArbVG; OGH-Rechtsprechung).

Kann der OGH jede Kündigung bei Betriebsschließung noch einmal überprüfen?
In Österreich gilt: Nein, der OGH prüft nur erhebliche Rechtsfragen (§ 502 ZPO). Die Frage der dauernden Betriebseinstellung ist meist eine Tatsachenfrage und rechtfertigt keine außerordentliche Revision (OGH 9 ObA 45/19m).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at