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Betriebsrat Kündigungsschutz bei Entlassung wegen Skonti

Startseite  •  Aktuelles  •  13.08.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz bei Entlassung wegen Skonti

Entlassung wegen einbehaltener Rabatte: Wann Betriebsratsarbeit zum Bumerang wird

Betriebsrat Kündigungsschutz Stellen Sie sich vor: Sie organisieren als Betriebsrat ein beliebtes Service für Kolleginnen – und plötzlich steht eine fristlose Entlassung wegen Vertrauensbruch im Raum, Stichwort Entlassung wegen einbehaltener Rabatte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 13.12.2023 in 8ObA31/23a, dass die Entlassung wegen einbehaltener Skonti gerechtfertigt war und die Rechtsprechung zur Treuepflicht von Betriebsratsmitgliedern konkretisiert wurde. (OGH 13.12.2023, 8ObA31/23a)

OGH-Entscheid 13.12.2023 (8ObA31/23a) bestätigt: Jahrelange, verdeckte Vorteilsannahmen aus einer vom Betriebsrat organisierten Aktion zerstören das für das Dienstverhältnis notwendige Vertrauen und können eine fristlose Entlassung rechtfertigen.

Betriebsrat Kündigungsschutz — Rechtsanwalt Wien

Die Geschichte beginnt in Wien, in einem Speditions- und Logistikunternehmen. Eine langjährige Angestellte war nicht nur fachlich etabliert, sondern auch ein engagiertes Mitglied des Angestelltenbetriebsrats. Um den Kolleginnen etwas Gutes zu tun, organisierte der Betriebsrat ein Medikamentenbestellsystem über eine Apotheke – bequem, rabattiert und schnell.

Die Arbeitnehmerin übernahm die operative Abwicklung: Sie sammelte die Bestellungen, kassierte das Bargeld von den Mitarbeiterinnen und überwies die Rechnungsbeträge an die Apotheke. Die Apotheke gewährte Skonto, also Preisnachlässe, die der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat in dieser konkreten Form nicht transparent bekannt waren. Diese Skonti behielt die Arbeitnehmerin für sich. Insgesamt ging es um rund 7.000 EUR, davon etwa 3.200 EUR, die noch während des aufrechten Dienstverhältnisses anfielen.

Brisant war, dass sie diese Tätigkeit teilweise während ihrer für Betriebsratstätigkeit freigestellten Arbeitszeit erledigte. Für eine Sonntagsarbeit erhielt sie Überstundenvergütung, zusätzlich bekam sie Kilometergeld für Fahrten zur Apotheke. Nach außen wirkte alles wie ein ehrenamtlicher Service im Interesse der Belegschaft; intern flossen aber verdeckte Vorteile an eine einzelne Person.

Als die Arbeitgeberin 2018 von den einbehaltenen Skonti erfuhr, reagierte sie sofort: Dienstfreistellung und anschließend Entlassung. Die Arbeitnehmerin wehrte sich. Sie argumentierte, die Entlassung sei unwirksam, betriebsratsfeindlich motiviert und sozialwidrig. Sie wollte feststellen lassen, dass das Dienstverhältnis noch aufrecht sei und machte Kündigungsschutzrechte geltend.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies ihre Klage zuerst ab: Aus Sicht des Erstgerichts war das Vertrauen zerstört. Das Berufungsgericht – das zuständige Oberlandesgericht (OLG) – bewertete die Sache anders und hielt eine Weiterbeschäftigung trotz des Fehlverhaltens für zumutbar. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) zog die Linie neu und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. (OGH 13.12.2023, 8ObA31/23a)

Der zentrale Lernpunkt aus 8ObA31/23a lautet: Wer als Betriebsratsmitglied über Jahre Rabatte oder Skonti aus einer vom Betriebsrat initiierten Aktion in die eigene Tasche leitet – und dies zudem in freigestellter Arbeitszeit – verletzt das für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauen so gravierend, dass eine Entlassung nach österreichischem Arbeitsrecht gerechtfertigt sein kann.

Welche Pflichten treffen Betriebsratsmitglieder nach österreichischem Arbeitsrecht?

Viele Betriebsratsmitglieder in Österreich fragen sich: Darf ich als Betriebsrat überhaupt Vorteile annehmen, wenn ich für Kolleginnen Sammelbestellungen, Gruppenrabatte oder sonstige Vergünstigungen organisiere? Genau hier setzt die rechtliche Beurteilung des OGH an.

Kernnorm ist § 115 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Diese Bestimmung verbietet Betriebsratsmitgliedern, aus ihrer Funktion ungerechtfertigte Vorteile anzunehmen. Die Idee dahinter: Wer die Belegschaft vertreten soll, darf nicht in einen Interessenkonflikt geraten, weil er oder sie persönlich von Drittleistungen profitiert. In der Praxis betrifft das insbesondere Rabatte, Provisionen, Rückvergütungen oder Sachzuwendungen von Lieferanten und Dienstleistern.

Daneben spielen die allgemeinen Treuepflichten aus dem Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und dem Angestelltengesetz (AngG) eine große Rolle. Arbeitnehmerinnen müssen die Interessen der Arbeitgeberin wahren und alles unterlassen, was das Vertrauensverhältnis massiv erschüttert. Wer verdeckt Geldflüsse über Jahre abwickelt, verletzt diese Pflichten in aller Regel.

In Österreich gilt: Betriebsratsmitglieder dürfen Vorteile aus ihrer Tätigkeit nur annehmen, wenn diese transparent sind, der gesamten Belegschaft oder einem Betriebsratsfonds zugutekommen und jedenfalls offengelegt werden. Persönliche „Nebenverdienste“ aus Betriebsratsaktionen – etwa einbehaltene Skonti – können eine personenbedingte Kündigung oder Entlassung nach § 27 AngG rechtfertigen.

Wesentlich ist auch der Zusammenhang mit einer allfälligen Betriebsratsfeindlichkeit. Eine Entlassung oder Kündigung ist unzulässig, wenn sie allein deshalb ausgesprochen wird, weil jemand Betriebsratsmitglied ist oder sich für Kolleginnen einsetzt. Liegt aber ein eigenständiger, schwerer Pflichtverstoß vor, steht dieser Entlassungsgrund neben dem Mandat und macht die Maßnahme meist haltbar, solange sie nicht bloß vorgeschoben ist.

Nach § 115 ArbVG haben Arbeitnehmer, die dem Betriebsrat angehören, eine strenge Pflicht, finanzielle Vorteile aus der Mandatsausübung offenzulegen und nicht privat zu vereinnahmen. Verstöße gegen dieses Verbot können nach österreichischem Arbeitsrecht als wichtiger Grund für eine Entlassung oder für eine sozial gerechtfertigte Kündigung herangezogen werden.

Warum der OGH die Entlassung in 8ObA31/23a letztlich hielt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.12.2023 (8ObA31/23a) entschieden, dass die Entlassung einer Betriebsrätin wegen jahrelanger Einbehaltung von Skonti aus einem vom Betriebsrat organisierten Medikamentenbestellsystem berechtigt war und die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien wiederhergestellt ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsgericht hatte zuvor argumentiert, das Verhalten sei zwar pflichtwidrig, wiege aber nicht so schwer, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar wäre. Der OGH sah das anders. Ausschlaggebend war, dass die Arbeitnehmerin die Skonti in beträchtlicher Höhe vereinnahmte und damit faktisch ein zusätzliches Einkommen erzielte, ohne den Betriebsrat oder die Arbeitgeberin zu informieren.

Besonders ins Gewicht fiel, dass sie einen Teil der Tätigkeit während freigestellter Betriebsratsarbeitszeit erbrachte. Die Arbeitgeberin bezahlte also de facto die Organisation eines Systems, aus dem die Betriebsrätin privat profitierte. Für den OGH stellte das einen klaren Missbrauch der mit dem Amt verbundenen Position und der bezahlten Freistellung dar.

Der OGH betonte auch, dass die Klägerin ihr Verhalten selbst nach Aufdeckung nicht als Fehlverhalten einsah, sondern verteidigte. Diese Uneinsichtigkeit verstärkte das Misstrauen. Für die Zukunftsprognose – ob eine weitere Zusammenarbeit tragbar ist – war das ein wesentliches Negativkriterium.

Im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit schaute der OGH auf die Situation zum Zeitpunkt der Kündigung. Er kam zum Ergebnis, dass die zu erwartende Dauer der Arbeitssuche (8–10 Monate) und die finanziellen Aussichten der Arbeitnehmerin nicht ausreichen, um eine sozialwidrige Kündigung nach österreichischem Arbeitsrecht anzunehmen. Das Vertrauensinteresse der Arbeitgeberin überwog.

Die Entscheidung 8ObA31/23a verdeutlicht, dass der OGH bei finanziellen Unregelmäßigkeiten, die aus der Betriebsratstätigkeit stammen und in die eigene Tasche fließen, wenig Spielraum lässt. Gerade in Wien und anderen großen Unternehmensstandorten in Österreich sollten Betriebsräte und Arbeitgeber diese Linie kennen und Prozesse entsprechend gestalten.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Praxis?

Für Arbeitnehmerinnen und speziell für Betriebsratsmitglieder sendet diese Entscheidung ein klares Signal: Wer für Kolleginnen Vergünstigungen organisiert, muss bei Geldflüssen und Rabatten hundertprozentig transparent arbeiten. Jede private Bereicherung aus solchen Aktionen gefährdet das Dienstverhältnis, unabhängig von Betriebszugehörigkeit oder Beliebtheit im Unternehmen.

Für Arbeitgeberinnen zeigt der Fall, dass selbst langjährige, engagierte Mitarbeiterinnen entlassen werden dürfen, wenn objektiv ein schwerer Vertrauensbruch vorliegt. Gleichzeitig besteht die Pflicht, genau zu prüfen, ob die Entlassung wirklich auf das Fehlverhalten gestützt ist und nicht in Wahrheit betriebsratsfeindlich motiviert erscheint. Saubere Dokumentation der Vorwürfe und eine rasche Reaktion sind hier entscheidend.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – sei es als Betriebsratsmitglied mit Vorwürfen konfrontiert oder als Arbeitgeberin, die Unregelmäßigkeiten entdeckt hat – sollten Sie rasch strukturiert vorgehen:

  • Als Arbeitnehmer: Stoppen Sie jede Geld- oder Rabattabwicklung über Ihr Privatkonto und legen Sie alle Belege, Vereinbarungen und Kommunikationsverläufe offen; holen Sie sich frühzeitig arbeitsrechtlichen Rat.
  • Als Arbeitnehmer: Äußern Sie sich zu konkreten Vorwürfen erst nach Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt für österreichisches Arbeitsrecht, insbesondere wenn bereits Dienstfreistellung oder Entlassung im Raum stehen.
  • Als Arbeitgeber/HR: Stellen Sie interne Regeln für Betriebsratsaktionen auf (Bargeld nur über offizielle Konten, Meldepflicht für Drittvorteile) und dokumentieren Sie Schulungen und Hinweise an Betriebsratsmitglieder.

Für Unternehmen in Wien und ganz Österreich ist dieses OGH-Urteil ein Anlass, Compliance-Prozesse im Umgang mit Betriebsratsleistungen zu überprüfen. Unklare oder historisch gewachsene Praktiken – etwa „informelle“ Sammelbestellungen – sollten auf transparente, nachvollziehbare Beine gestellt werden, um spätere Streitigkeiten und Entlassungsanfechtungen zu vermeiden.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen Vorteilsannahme als Betriebsrat

Kann ich als Betriebsrat in Österreich Rabatte behalten, die ich für Kolleginnen aushandle?
Nein. In Österreich gilt: Persönliche Vorteilsannahmen aus der Betriebsratstätigkeit sind unzulässig; maßgeblich ist § 115 ArbVG. Der OGH (8ObA31/23a) wertete das Einbehalten von Skonti als schweren Vertrauensbruch, der eine Entlassung rechtfertigen kann.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn ich wegen Betriebsratsarbeit gekündigt werde?
Ja. In Österreich sind betriebsratsfeindliche Kündigungen nach ArbVG anfechtbar. Liegt jedoch ein unabhängiger Entlassungsgrund vor (z. B. Vorteilsannahme, 8ObA31/23a), kann die Kündigung zulässig sein, wenn das Fehlverhalten der wahre Grund ist.

Was passiert, wenn ich Skonti oder Provisionen über mein Privatkonto abwickle?
In Österreich gilt: Private Abwicklung kann eine gravierende Treuepflichtverletzung nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und Angestelltengesetz (AngG) darstellen. Der OGH hat in 8ObA31/23a klargestellt, dass jahrelange, verdeckte Vorteilsannahmen eine Entlassung rechtfertigen können.

Kann eine Kündigung trotz langer Betriebszugehörigkeit sozial gerechtfertigt sein?
Ja. In Österreich ist das möglich: Selbst langjährige Arbeitnehmer können sozial gerechtfertigt gekündigt werden, wenn ein schwerwiegender Vertrauensbruch vorliegt (vgl. 8ObA31/23a). Der OGH verneinte hier eine Sozialwidrigkeit aufgrund der Gesamtprognose.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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