
Fokus-Keyword: Wenn die Entlassung Betriebsratsarbeit „bestrafen“ soll – was der OGH dazu sagt
Stellen Sie sich vor: Sie kämpfen nach einer Kündigung um Ihr Recht, berufen eine Betriebsversammlung ein – und werden dafür entlassen. Genau zu dieser Konstellation hat der Oberste Gerichtshof das Betriebsrat Kündigungsschutz klar eingeordnet.
Wie ein langjähriger Jurist wegen Betriebsratsangst gekündigt und entlassen wurde
Ein Jurist war seit dem Jahr 2000 bei einem Verein in Wien beschäftigt. 2013 erhielt er die Kündigung, stritt sich aber weiter mit seiner Arbeitgeberin über das Fortbestehen seines Dienstverhältnisses. Parallel ging es um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl, an der er maßgeblich beteiligt war. Der Konflikt zog sich über mehrere Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Am 3.11.2014 stellte das Gericht in einem dieser Verfahren die Nichtigkeit der Betriebsratswahl 2012 fest. Nur wenige Tage später, am 12.11.2014, informierte der Arbeitnehmer seine Kolleginnen und Kollegen: Er hängte eine Kundmachung für eine Betriebsversammlung aus und verschickte Schreiben, in denen er erklärte, seine Kündigung sei unwirksam, weil der 2011 gewählte Betriebsrat nicht ordnungsgemäß verständigt worden sei; daher bestehe sein Dienstverhältnis fort. Aus Sicht des Arbeitnehmers war das eine zulässige – und gut begründete – Rechtsauffassung.
Die Reaktion des Vereins fiel hart aus: Der Vorstand entließ den Arbeitnehmer am 17.11.2014 fristlos. Der offizielle Vorwurf: vertrauenszerstörendes Verhalten und unwahre Behauptungen über das Fortbestehen des Dienstverhältnisses. In Wahrheit fürchtete der Vorstand aber, dass der Jurist neuerlich eine Betriebsratsfunktion übernehmen könnte. Später stellte ein weiteres Gerichtsurteil fest, dass das Dienstverhältnis tatsächlich vom 1.6.2013 bis 17.11.2014 durchgehend bestanden hatte.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.08.2020 (8 ObA 62/20f), dass die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung, die Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, nicht zulässig ist; damit blieb es bei der Beurteilung der Unterinstanzen und die Entlassung war rechtsunwirksam. (OGH 25.08.2020, 8 ObA 62/20f)
Eine zentrale Aussage aus dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.08.2020 (8 ObA 62/20f) bestätigt, dass eine Entlassung, die maßgeblich aus Angst vor künftiger Betriebsratsarbeit ausgesprochen wird, einen verpönten Entlassungsgrund darstellt und rechtsunwirksam ist; zugleich reicht die bloße, vertretbare Rechtsmeinung eines Arbeitnehmers zum Fortbestand seines Dienstverhältnisses nicht aus, um Vertrauensunwürdigkeit zu begründen.
Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer — Betriebsrat Kündigungsschutz | Rechtsanwalt Wien
Wer in Österreich Betriebsratsarbeit leistet oder sich um eine Betriebsratsfunktion bemüht, steht unter dem besonderen Schutz des Arbeitsverfassungsrechts. Nach § 105 und § 106 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) dürfen Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht wegen ihrer Betriebsratsbetätigung benachteiligen oder entlassen. Dieser Schutz gilt auch in Wien unabhängig von Betriebsgröße und Branche.
Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) schuldet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung, der Arbeitgeber das Entgelt und die Beachtung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Wenn es zum Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung kommt, darf der Arbeitnehmer regelmäßig seine Rechtsauffassung vertreten, etwa dass sein Dienstverhältnis noch besteht oder eine Kündigung wegen fehlender Verständigung des Betriebsrats unwirksam ist.
In Österreich gilt: Ein Arbeitnehmer darf seine – gut begründete – Rechtsmeinung zum Fortbestand des Dienstverhältnisses vertreten, ohne deswegen als „vertrauensunwürdig“ entlassen werden zu dürfen. Erst wenn er bewusst wesentliche Unwahrheiten verbreitet, kann das eine Entlassung rechtfertigen. Das hat der OGH in 8 ObA 62/20f klar bestätigt.
Die Entscheidung zeigt auch, wie eng das Zusammenspiel von formalen Kündigungsvorschriften und betriebsverfassungsrechtlichem Schutz ist. Wird etwa ein Betriebsrat entgegen § 105 ArbVG nicht ordnungsgemäß verständigt, kann das die Kündigung unwirksam machen. Wenn ein Arbeitnehmer diese Unwirksamkeit auf Basis konkreter Gerichtsentscheidungen nach außen kommuniziert, erfüllt er damit grundsätzlich ein legitimes Interesse – er kämpft um seinen Arbeitsplatz.
Nach § 106 Abs 2 ArbVG haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, nicht wegen ihrer Tätigkeit oder vermuteten Tätigkeit als Betriebsrat gekündigt, entlassen oder sonst benachteiligt zu werden. Maßgeblich ist die tatsächliche Motivation des Arbeitgebers. Wenn der wahre Grund für eine Entlassung die Angst vor einer Betriebsratskandidatur ist, liegt ein verpöntes Motiv vor, selbst wenn der Arbeitgeber offiziell einen anderen Grund nennt.
Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bildet damit eine tragende Säule im österreichischen Arbeitsrecht. Es schützt nicht nur amtierende Betriebsratsmitglieder, sondern auch Beschäftigte, die Betriebsratsfunktionen anstreben oder sich im Vorfeld entsprechend engagieren, etwa durch Einberufung einer Betriebsversammlung oder Mitarbeit bei Wahlkundmachungen.
Was genau hat der OGH in 8 ObA 62/20f am 25.08.2020 entschieden?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.08.2020 (8 ObA 62/20f) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitgebers gegen die Erklärung der Entlassung als rechtsunwirksam zurückzuweisen ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Damit blieb der Arbeitnehmer rehabilitiert: Die Entlassung war unwirksam.
Kernpunkt war die Frage, ob die Äußerungen des Juristen – insbesondere die Behauptung, sein Dienstverhältnis bestehe trotz Kündigung noch – eine so gravierende Unwahrheit darstellten, dass der Vorstand das Vertrauen verlieren durfte. Der OGH bejahte das nicht. Angesichts der vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen durfte der Arbeitnehmer seine Rechtsauffassung vertreten und diese auch gegenüber Kolleginnen und Kollegen kommunizieren.
Zugleich prüften die Gerichte, ob die Entlassung in Wahrheit an verpönte Motive anknüpfte, insbesondere an die (befürchtete) Betriebsratsbetätigung. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die eigentliche Sorge des Vereins darin lag, der Jurist könnte wieder in den Betriebsrat gewählt werden. Damit war der Zusammenhang mit einer geschützten Betriebsratsaktivität gegeben – und genau hier greift der Schutz des Arbeitsverfassungsgesetzes. Das Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Wien (OLG).
Der OGH schloss sich dieser Beurteilung an und sah in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Für die Praxis heißt das: Die Grenze zwischen zulässiger Rechtswahrnehmung durch Arbeitnehmer und „illoyalem Verhalten“ liegt hoch. Eine nachvollziehbare, begründete Rechtsposition zum eigenen Dienstverhältnis führt nicht ohne Weiteres zum Verlust des Vertrauens.
Ein weiterer wichtiger Aspekt: Der OGH nutzte 8 ObA 62/20f, um zu betonen, dass die Nichtzulassung einer außerordentlichen Revision selbst ein Schutzmechanismus ist. Arbeitgeber können Entscheidungen der Unterinstanzen nicht allein mit dem Argument bekämpfen, die Sachverhaltswürdigung sei „zu arbeitnehmerfreundlich“, wenn keine echte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf dem Spiel steht.
Was bedeutet die Entscheidung für Ihren Arbeitsalltag in Wien und ganz Österreich?
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet diese Entscheidung: Wer seine Rechte nach einer Kündigung einfordert und sich aktiv mit Betriebsratsstrukturen befasst, bewegt sich nicht automatisch im „Risikobereich einer Entlassung“. Entscheidend ist, ob Sie bewusst Falschaussagen treffen oder nur Ihre – rechtlich vertretbare – Sicht der Dinge darstellen. Die Grenze verläuft dort, wo nachweislich unwahre Tatsachen behauptet werden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Kündigung, laufende Gerichtsverfahren, Diskussion über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl oder die Einberufung einer Betriebsversammlung – ist das Urteil des OGH aus dem Jahr 2020 ein starkes Signal. Ihre Beteiligung an Betriebsratsarbeit oder der Versuch, diese wieder aufleben zu lassen, darf nicht der eigentliche Grund für eine Entlassung sein.
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen ist das Urteil eine deutliche Warnung. Entscheidungen, die faktisch auf der Angst vor kritischen Mitarbeitern oder vor aktiver Betriebsratsarbeit beruhen, sind rechtlich hoch riskant. Das gilt besonders, wenn Entlassungen oder Kündigungen unmittelbar nach betriebsverfassungsrechtlichen Aktivitäten (Betriebsversammlung, Wahlankündigung, Anfechtung einer Wahl) ausgesprochen werden.
Praktisch relevant wird dieses Urteil des OGH in mindestens drei Konstellationen:
- Ein Mitarbeiter behauptet intern oder gegenüber Kollegen, die Kündigung sei wegen fehlender Betriebsratsverständigung unwirksam, und lädt zu einer Betriebsversammlung ein.
- Der Betriebsrat wurde später für nichtig erklärt, und der Arbeitnehmer stützt sich bei seinen Aussagen auf diese Gerichtsentscheidung.
- Der Arbeitgeber trennt sich plötzlich von einem Mitarbeiter, der (wieder) in den Betriebsrat gewählt werden könnte, und begründet das mit vorgeblichem Vertrauensverlust.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.08.2020 (8 ObA 62/20f) entschieden, dass in solchen Konstellationen eine Entlassung besonders kritisch zu prüfen ist: Liegt ein verpöntes Betriebsratsmotiv vor, ist die Entlassung rechtsunwirksam; bloße rechtliche Einschätzungen des Arbeitnehmers zum Fortbestand seines Dienstverhältnisses reichen nicht, um einen Entlassungsgrund zu schaffen. Das Urteil stärkt den Betriebsrat Kündigungsschutz in der Praxis.
Häufige Fragen zum Kündigungsschutz bei Betriebsratsbezug und zur Entlassung
Kann ich in Österreich entlassen werden, weil ich eine Betriebsversammlung einberufe?
In Österreich gilt: Eine Entlassung wegen Einberufung einer Betriebsversammlung ist unzulässig, da § 106 ArbVG Betriebsratsbetätigung schützt. Der OGH (8 ObA 62/20f) wertete die Angst vor künftiger Betriebsratsarbeit als verpöntes Motiv, das eine Entlassung rechtsunwirksam macht.
Habe ich Anspruch auf Schutz, wenn ich meine Kündigung wegen fehlender Betriebsratsverständigung anzweifle?
Ja. Nach § 105 ArbVG dürfen Sie die Wirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Betriebsratsverständigung bestreiten. Der OGH (8 ObA 62/20f) stellte klar, dass eine vertretbare Rechtsmeinung zum Fortbestand des Dienstverhältnisses keinen Entlassungsgrund bildet.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber als wahren Grund meine Betriebsratskandidatur hat?
In Österreich gilt: Ist die Betriebsratskandidatur das wahre Motiv, ist eine Kündigung nach § 106 Abs 2 ArbVG verpönt und anfechtbar. Der OGH (8 ObA 62/20f) bestätigte, dass die Angst vor künftiger Betriebsratsarbeit eine Entlassung rechtsunwirksam macht.
Kann mein Arbeitgeber mich entlassen, wenn ich sage, mein Dienstverhältnis bestehe noch?
Nein, sofern Ihre Aussage auf vertretbarer Rechtsgrundlage beruht. Nach ABGB §1153 und ArbVG ist eine begründete Rechtsmeinung zulässig. Der OGH (8 ObA 62/20f) entschied, dass solche Äußerungen ohne bewusst falsche Tatsachenbehauptungen keinen ausreichenden Entlassungsgrund darstellen.
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