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Betriebsrat Kündigungsschutz: Entsendung in Fonds

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Betriebsrat Kündigungsschutz: Entsendung in Fonds

Betriebsrat im Aufsichtsrat eines Fonds: Entsendungsrecht trotz Tendenzbetrieb – was der OGH wirklich erlaubt

Betriebsrat Kündigungsschutz Was tun, wenn der Betriebsrat Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsendet, der Fonds sich aber auf seinen „gemeinnützigen Zweck“ beruft und die Aufnahme verweigert? Genau diese Konstellation zum Betriebsrat im Aufsichtsrat eines Fonds musste der Oberste Gerichtshof klären.

Wie ein Wiener Fonds die Betriebsratsvertreter aus dem Aufsichtsrat heraushalten wollte

Ein großer gemeinnütziger Fonds in Wien, rund 400 Mitarbeiter, klare soziale Mission: Unterstützung von Asyl- und Schutzberechtigten. Das Unternehmen ist organisiert mit einem vierköpfigen Aufsichtsrat, der die Geschäftsführung kontrolliert. Die Belegschaft hat einen Betriebsrat, der die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber der Geschäftsführung wahrnimmt.

Der Betriebsrat fasste am 05.11.2020 einen Beschluss: Zwei konkrete Personen, M* und C*, sollten als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsendet werden. Der Beschluss war dokumentiert, die Personen namentlich genannt – also genau so, wie es das österreichische Arbeitsrecht verlangt. Der Fonds lehnte diese Entsendung aber ab.

Die Arbeitgeberin argumentierte, sie sei ein sogenannter Tendenzbetrieb. Ihre Tätigkeit sei primär politisch/gesellschaftlich geprägt – Betreuung und Unterstützung von Flüchtlingen – und damit falle sie unter jene Betriebe, bei denen die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eingeschränkt oder ausgeschlossen sein könnten. Zusätzlich rügte sie, das Begehren sei zu unbestimmt.

Der Betriebsrat ließ nicht locker. Er wandte sich an das Arbeits- und Sozialgericht Wien und begehrte die gerichtliche Feststellung seines Entsendungsrechts. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihm Recht. Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als zweite Instanz bestätigte das. Der Fonds legte trotzdem Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.12.2023 (OGH 13.12.2023, 8 ObA 66/23y) entschieden, dass die Revision des Fonds zurückgewiesen wird und der Betriebsrat ein Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat des Fonds hat, wobei allenfalls nur das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter bei bestimmten politischen, konfessionellen, karitativen, wissenschaftlichen oder erzieherischen Beschlüssen eingeschränkt ist.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.12.2023 (8 ObA 66/23y) entschieden, dass Betriebsräte von Fonds ihre Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsenden dürfen; ein behaupteter Tendenzcharakter des Fonds schließt das Entsendungsrecht nicht aus, sondern kann nur das Stimmrecht bei bestimmten Beschlüssen einschränken.

Betriebsrat Kündigungsschutz — Rechtslage in Wien

Die Entscheidung ist über den folgenden Link abrufbar: (OGH 13.12.2023, 8 ObA 66/23y)

Wann darf der Betriebsrat Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat eines Fonds entsenden?

Die zentrale Rechtsfrage lautete: Haben Arbeitnehmervertreter in Fonds dieselben Mitbestimmungsrechte im Aufsichtsrat wie etwa in Kapitalgesellschaften? Und kann ein Fonds mit „ideeller Zielsetzung“ – also ein Tendenzbetrieb – die Entsendung von Arbeitnehmervertretern vollständig verhindern?

Rechtsgrundlage ist hier insbesondere § 21 Abs 12 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015). Diese Bestimmung verweist auf § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und ordnet an, dass bei Fonds die Entsendungsregeln des ArbVG sinngemäß anzuwenden sind. Nach § 110 ArbVG entsendet der Betriebsrat – je nach Größe – Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat eines Unternehmens und nimmt dort Informations- und Kontrollfunktionen wahr.

Das österreichische Arbeitsrecht kennt darüber hinaus den Begriff des Tendenzbetriebs: Betriebe, die vor allem politische, konfessionelle, karitative, erzieherische oder wissenschaftliche Zwecke verfolgen. In diesen Betrieben sind bestimmte Mitbestimmungsrechte eingeschränkt. Für Aktiengesellschaften kann das dazu führen, dass Arbeitnehmervertreter gar nicht in den Aufsichtsrat entsendet werden dürfen, wenn der gesamte Betrieb als Tendenzbetrieb qualifiziert wird.

Bei Fonds hat der Gesetzgeber aber eine andere Entscheidung getroffen. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass § 21 Abs 12 BStFG 2015 eine eigene, klare Regelung für Fonds trifft: Arbeitnehmervertreter dürfen in den Aufsichtsrat entsendet werden, auch wenn der Fonds eine politische, konfessionelle, karitative, erzieherische oder wissenschaftliche „Tendenz“ hat. Nur das Stimmrecht kann bei bestimmten Beschlüssen eingeschränkt sein.

In Österreich gilt: Betriebsräte von Fonds mit Aufsichtsrat haben nach § 21 Abs 12 BStFG 2015 iVm § 110 ArbVG ein gesetzliches Recht, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden; ein Tendenzcharakter des Fonds kann dieses Entsendungsrecht nicht ausschließen, sondern nur das Stimmrecht der Vertreter bei bestimmten ideellen Beschlüssen beschränken.

Der OGH befasste sich auch mit der Frage, wie bestimmt ein Entsendungsbeschluss sein muss. Die Arbeitgeberin hatte eingewendet, das Begehren des Betriebsrats sei zu unklar. Der Gerichtshof stellte dazu fest, dass es genügt, wenn der Betriebsrat im Beschluss die zu entsendenden Personen namentlich nennt. Eine weitergehende „Detail-Regelung“ ist nicht erforderlich, um das Entsendungsrecht wirksam auszuüben.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hatten diese Rechtsauffassung bereits vertreten. Der OGH bestätigte, dass weder verfassungsrechtliche Bedenken noch die Behauptung fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Zivilprozessordnung (ZPO) begründen. Deshalb wies er die Revision in 8 ObA 66/23y endgültig zurück.

Warum der OGH die Revision im Fall 8 ObA 66/23y zurückwies – und was daran besonders ist

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.12.2023 (8 ObA 66/23y) entschieden, dass der Betriebsrat eines Fonds auch bei Tendenzbetrieben seine Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsenden darf und die Revision des Fonds mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen wird.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in dieser Entscheidung aus dem Jahr 2023 vor allem eines klar: Der Gesetzgeber behandelt Fonds bewusst anders als Aktiengesellschaften. Während bei Aktiengesellschaften ein Tendenzbetrieb die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat verhindern kann, sieht § 21 Abs 12 BStFG 2015 für Fonds eine strengere Mitbestimmung vor – das Entsenderecht bleibt bestehen.

Der Fonds hatte argumentiert, seine karitative und politische Zielsetzung mache ihn zu einem Tendenzbetrieb. Deshalb müsse die Entsendung völlig ausgeschlossen sein. Der OGH folgte dem nicht. Er legte den Gesetzestext dahingehend aus, dass nur das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter bei bestimmten inhaltlichen Beschlüssen – etwa zu ideellen Grundsatzfragen – eingeschränkt werden darf, nicht aber ihre bloße Teilnahme im Aufsichtsrat.

Bemerkenswert ist auch die prozessuale Komponente: Der Fonds wollte die Revision damit rechtfertigen, dass angeblich noch keine höchstgerichtliche Entscheidung speziell zu Fonds und Entsendung von Arbeitnehmervertretern existiere. Der OGH hielt dem entgegen, dass die Rechtslage aufgrund des eindeutigen Normtextes klar sei; allein das Fehlen früherer Entscheidungen macht eine Rechtsfrage noch nicht „erheblich“.

Für die arbeitsrechtliche Praxis im Bereich der gemeinnützigen Organisationen in Wien und ganz Österreich bedeutet diese Entscheidung: Sobald ein Fonds einen Aufsichtsrat hat und die Schwellenwerte erfüllt, steht dem Betriebsrat ein klares Entsendungsrecht zu. Der Versuch, dieses mit einem weiten Tendenzbegriff zu umgehen, wird vor Gericht kaum Erfolg haben.

Mitbestimmung in gemeinnützigen Fonds: Was das Urteil für die Praxis bedeutet

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in 8 ObA 66/23y ist für viele Organisationen relevant, die im gemeinnützigen oder sozialen Bereich tätig sind – etwa Fonds, Stiftungen oder ähnliche Einrichtungen, die Asylwerber, Schutzberechtigte oder andere vulnerable Gruppen unterstützen. Diese Organisationen sitzen häufig in Wien, wirken aber österreichweit und berufen sich oft auf ihre besondere ideelle Mission.

Für Betriebsräte ist die Botschaft klar: Das Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat besteht. Wenn Sie als Betriebsrat in einem Fonds mit Aufsichtsrat tätig sind und die Arbeitnehmervertretung auf dieser Ebene stärken wollen, können Sie Ihre Vertreter entsenden – selbst wenn die Arbeitgeberseite argumentiert, man sei „politisch“, „karitativ“ oder „erzieherisch“ tätig. Betriebsrat Kündigungsschutz ist damit kein Hindernis für die Entsendung in Fonds.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie insbesondere Folgendes beachten:

  • Fassen Sie einen formellen, schriftlichen Beschluss des Betriebsrats mit Datum und namentlicher Nennung der zu entsendenden Personen; dokumentieren Sie dies im Protokoll der Betriebsratssitzung.
  • Übermitteln Sie den Beschluss schriftlich an die Arbeitgeberin, fordern Sie eine Bestätigung des Eingangs und die Eintragung der Arbeitnehmervertreter in die Aufsichtsratsliste ein.
  • Reagiert die Arbeitgeberin nicht oder lehnt sie die Entsendung ab, sollten Sie beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Feststellungsklage einbringen und sich anwaltlich beraten lassen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen im gemeinnützigen Bereich in Österreich ergibt sich ein deutliches Risiko: Wer Entsendungsbeschlüsse des Betriebsrats ignoriert oder ablehnt, riskiert ein arbeitsgerichtliches Verfahren, Kostenersatzpflicht und eine gerichtliche Verpflichtung, die Arbeitnehmervertreter anzuerkennen. Zudem besteht die faktische Konsequenz, dass diese Vertreter an Aufsichtsratssitzungen teilnehmen können, auch wenn ihr Stimmrecht bei bestimmten ideellen Beschlüssen beschränkt ist.

Arbeitgeber sollten daher ihre Satzungen, Geschäftsordnungen und internen Prozesse prüfen. Gerade in Wien, wo viele solcher Fonds ihren Sitz haben, lohnt sich eine Überarbeitung der Aufsichtsratsregelungen: Es sollte klar geregelt werden, bei welchen inhaltlichen Beschlüssen Arbeitnehmervertreter kein Stimmrecht haben, und wie Entsendungen formal abgewickelt werden (Eingangsbestätigung, interne Protokollierung, Fristen).

Rechtsanwalt Wien

Häufige Fragen zur Entsendung des Betriebsrats in den Aufsichtsrat eines Fonds

Kann ich als Betriebsrat in einem Fonds in Österreich Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsenden?
In Österreich gilt: Ja, nach § 21 Abs 12 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) iVm § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) haben Betriebsräte in Fonds mit Aufsichtsrat ein Entsendungsrecht. Der OGH bestätigte das ausdrücklich in OGH vom 13.12.2023, 8 ObA 66/23y.

Habe ich Anspruch auf einen Sitz im Aufsichtsrat, wenn mein Arbeitgeber ein Tendenzbetrieb ist?
In Österreich gilt: Bei Fonds bleibt das Entsendungsrecht des Betriebsrats auch bei Tendenzbetrieben bestehen (§ 21 Abs 12 BStFG 2015). Nach OGH 13.12.2023, 8 ObA 66/23y kann nur das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter bei bestimmten politischen, konfessionellen oder karitativen Beschlüssen eingeschränkt werden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Entsendung meiner Betriebsratsvertreter in den Aufsichtsrat einfach ablehnt?
In Österreich gilt: Lehnt der Arbeitgeber die Entsendung ab, kann der Betriebsrat beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Feststellungsklage einbringen. Die Rechtsgrundlage ist § 110 ArbVG iVm § 21 Abs 12 BStFG 2015; die OGH-Entscheidung 8 ObA 66/23y bestätigt den Anspruch des Betriebsrats.

Muss der Entsendungsbeschluss des Betriebsrats eine bestimmte Form erfüllen?
In Österreich gilt: Der Entsendungsbeschluss muss die entsandten Personen namentlich nennen und dokumentiert sein. Der OGH sah in 8 ObA 66/23y keinen Bestimmtheitsmangel, wenn der Betriebsrat die Vertreter konkret benennt; weitergehende Detailangaben sind für die Wirksamkeit des Entsendungsrechts nicht erforderlich.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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