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Betriebsrat Kündigungsschutz: Ergänzungszulage & OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  09.08.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Ergänzungszulage & OGH-Urteil

Fokus-Keyword: Ergänzungszulage ohne Überstellungsverlust – was der OGH zur vorübergehenden Höherverwendung klargestellt hat

Betriebsrat Kündigungsschutz

Sie arbeiten seit Monaten höherwertig, tragen mehr Verantwortung – und auf der Gehaltsabrechnung erscheint zwar eine Ergänzungszulage, aber daneben ein Abzug „Überstellungsverlust“? Genau zu dieser Konstellation mit Fokus auf die Ergänzungszulage ohne Überstellungsverlust hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine wichtige Entscheidung gefällt.

Wie ein Betriebsrat für die IT und die Verwaltung vor Gericht zog — Betriebsrat Kündigungsschutz

Der Ausgangspunkt war ein typischer Konflikt im öffentlichen Bereich: Bedienstete der Zentraldirektion, darunter Mitarbeiter der IT, wurden vorübergehend in höherwertigen Funktionen eingesetzt. Sie erhielten dafür Ergänzungszulagen, gleichzeitig zog das Unternehmen einen sogenannten Überstellungsverlust ab. Dadurch blieb von der Besserstellung spürbar weniger übrig.

Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, dass sich das durch eine Gesetzesänderung (LGBl 49/2019) mit 1. Juli 2019 geändert habe. Diese Neuregelung sah vor, dass bei mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen einer höheren Verwendung eine Ergänzungszulage ohne Abzug eines Überstellungsverlusts zusteht – jedenfalls für bestimmte Gruppen der Zentraldirektion.

Die Arbeitgeberin argumentierte, die neue Bestimmung sei nur für neue, ab 1.7.2019 beginnende Sachverhalte gedacht. Für Fälle, die schon davor „abgewickelt“ oder geregelt wurden, solle weiterhin die alte Rechtslage mit Überstellungsverlust gelten. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht wiesen die Feststellungsbegehren des Betriebsrats vollständig ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA102/24a) klar, dass für bestimmte laufende Höherverwendungen ab dem Stichtag 1. Juli 2019 der Überstellungsverlust nicht mehr abgezogen werden darf. In seiner Entscheidung gab er der außerordentlichen Revision des Betriebsrats teilweise statt und stellte klar: Für bestimmte laufende Höherverwendungen ab dem Stichtag 1. Juli 2019 darf der Überstellungsverlust nicht mehr abgezogen werden.

Eine zentrale Kernaussage dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof stellte in (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA102/24a) klar, dass Bedienstete der Zentraldirektion (inklusive IT) ab 1. Juli 2019 bei mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen höherer Verwendung Anspruch auf eine Ergänzungszulage ohne Abzug eines Überstellungsverlusts haben, sofern die Höherverwendung zu diesem Zeitpunkt noch andauerte.

Wann greift die neue Regel – und wann nicht? Die Rechtslage verständlich erklärt — Rechtsanwalt Wien

Im Kern ging es um das steiermärkische Dienst- und Besoldungsrecht (L-DBR) und dort insbesondere um § 282 Abs 1 L-DBR, geändert durch LGBl 49/2019. Diese Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen öffentlich Bedienstete bei einer vorübergehenden höherwertigen Verwendung eine Ergänzungszulage erhalten und ob ein Überstellungsverlust gegenzurechnen ist.

In Österreich gilt: Gesetzesänderungen wirken grundsätzlich nur für die Zukunft, also ab ihrem Inkrafttreten. Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte ist unzulässig, außer der Gesetzgeber sieht sie ausdrücklich vor. Das ist ein wichtiger Grundsatz des österreichischen Arbeitsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts.

Der OGH knüpfte genau daran an und unterschied streng zwischen zwei Gruppen von Fällen:

  • Abgeschlossene Rechtsakte – etwa Überstellungen oder Neueinstufungen, die endgültig vorgenommen wurden.
  • Laufende Dauertatbestände – insbesondere vorübergehende Höherverwendungen, die über den 1.7.2019 hinaus andauerten.

Für abgeschlossene Überstellungen vor dem Stichtag blieb es bei der alten Rechtslage: Hier greift die günstigere neue Regel nicht nachträglich ein. Es kommt zu keiner „Nachveredelung“ alter Entscheidungen. Das schützt auch die Budget- und Planbarkeit des öffentlichen Arbeitgebers.

Für laufende Höherverwendungen bejahte der OGH hingegen die Anwendung der Neuregelung ab dem Stichtag. Die laufende Gewährung einer Ergänzungszulage ist ein Dauertatbestand. Ändert sich das Gesetz während dieses Dauertatbestands, muss ab diesem Zeitpunkt die neue Rechtslage angewendet werden – hier also die Ergänzungszulage ohne Überstellungsverlust bei mindestens 29 Kalendertagen höherer Verwendung.

Nach § 282 Abs 1 L-DBR in der Fassung LGBl 49/2019 haben Arbeitnehmer im Bereich der steirischen Zentraldirektion Anspruch auf eine Ergänzungszulage ohne Abzug eines Überstellungsverlusts, wenn sie mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage höher verwendet werden. Das gilt für laufende Einsätze ab 1.7.2019, auch wenn die Höherverwendung schon vorher begonnen hat.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist dieser Ansatz typisch: Auch ohne ausdrückliche Übergangsbestimmungen prüft der OGH, ob ein Sachverhalt bereits endgültig abgeschlossen ist oder ob ein Dauertatbestand vorliegt, auf den das neue Recht ab einem bestimmten Stichtag „aufspringt“. Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist dieses Verständnis entscheidend, wenn sie ihre Ansprüche im öffentlichen Bereich oder in ausgelagerten Einheiten prüfen lassen wollen.

Die Entscheidung 9ObA102/24a des OGH – warum die Differenzierung so wichtig ist

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] (9ObA102/24a) entschieden, dass Bedienstete der Zentraldirektion bei vorübergehender höherer Verwendung ab 1. Juli 2019 eine Ergänzungszulage ohne Abzug eines Überstellungsverlusts erhalten, sobald die höhere Verwendung mindestens 29 Kalendertage ununterbrochen andauert; weitergehende Feststellungsbegehren des Betriebsrats wies der OGH ab.

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Betriebsrats insgesamt abgewiesen. Sie gingen davon aus, dass die Gesetzesänderung keine Auswirkungen auf Konstellationen hat, in denen schon vor 1.7.2019 eine Regelung getroffen oder eine Verwendung begonnen hatte. Damit blieben die Bediensteten quasi „zwischen den Stühlen“ zweier Rechtslagen hängen.

Der OGH widersprach dieser pauschalen Sicht. Er stellte klar, dass man sehr genau unterscheiden muss, ob ein Sachverhalt mit dem Stichtag abgeschlossen war oder ob eine laufende Höherverwendung über den Stichtag hinausreicht. Nur im zweiten Fall greift die neue, vorteilhaftere Regelung zur Ergänzungszulage.

Besonders hervorzuheben ist, dass der Oberste Gerichtshof ausdrücklich betonte: Für laufende Gewährungen von Ergänzungszulagen handelt es sich um einen Dauertatbestand. Daher muss die Arbeitgeberin ab 1.7.2019 die Ergänzungszulage bei entsprechender Dauer (mindestens 29 Tage) ohne Überstellungsverlust berechnen. Das gilt auch dann, wenn die höhere Verwendung bereits zuvor begonnen hatte.

Gleichzeitig korrigierte der OGH überzogene Erwartungen auf Arbeitnehmerseite. Der Betriebsrat wollte im Feststellungsverfahren klären lassen, dass Nachzahlungen für die Vergangenheit zustehen. Dazu stellte der Gerichtshof klar: Konkrete Zahlungsansprüche müssen mit einer individuellen Leistungsklage geltend gemacht werden. Ein Feststellungsurteil ersetzt keine Abrechnung.

Die Entscheidung 9ObA102/24a zeigt damit eindrucksvoll, wie fein der OGH im österreichischen Arbeitsrecht zwischen Bestands- und Neufällen unterscheidet. Sie ist ein wichtiges Signal sowohl für Arbeitnehmervertretungen als auch für HR-Abteilungen in Wien und in den Bundesländern, wie mit Gesetzesänderungen ohne Übergangsbestimmung umzugehen ist.

Was bedeutet das in der Praxis? Konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Bedienstete in der Zentraldirektion, insbesondere in der IT, ist der praktische Effekt klar: Läuft Ihre vorübergehende höherwertige Verwendung über den 1. Juli 2019 hinaus und dauert sie mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, darf bei der Ergänzungszulage ab diesem Stichtag kein Überstellungsverlust mehr abgezogen werden. Das kann einen spürbaren Unterschied im monatlichen Netto ausmachen.

Im Falle von Betriebsrat Kündigungsschutz sollten Betriebsräte prüfen, ob betroffene Mitarbeiter unter diese Entscheidung fallen und entsprechend Unterstützung anbieten. Arbeitnehmer können dadurch gestärkt werden, Ansprüche geltend zu machen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Schritte setzen:

  • Kontrollieren Sie Ihre Gehaltsabrechnungen ab Juli 2019 auf die Position „Ergänzungszulage“ und allfällige Abzüge wie „Überstellungsverlust“; sichern Sie Kopien dieser Abrechnungen.
  • Verlangen Sie schriftlich eine nachvollziehbare Berechnung Ihrer Ergänzungszulage seit 1.7.2019 und eine Korrektur laufender Zahlungen, falls Ihre Höherverwendung noch immer andauert oder länger andauerte.
  • Bleibt die Arbeitgeberin untätig oder lehnt sie dies ab, bereiten Sie mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt eine Leistungsklage vor, um konkrete Nachzahlungen durchzusetzen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen – etwa in der Zentralverwaltung eines Bundeslands oder einer großen öffentlichen Einrichtung in Österreich – ergibt sich ein anderes Pflichtenprogramm. Sie müssen alle Fälle von vorübergehender Höherverwendung, die den Stichtag 1.7.2019 überschritten haben, darauf prüfen, ob der Überstellungsverlust zu Unrecht weiter abgezogen wurde.

Wesentliche To-dos sind:

  • Überprüfung sämtlicher laufender und seit 2019 abgeschlossener Höherverwendungen auf Beginn- und Enddatum sowie auf die Handhabung der Ergänzungszulagen.
  • Umstellung der Abrechnungssysteme dahingehend, dass ab 1.7.2019 in einschlägigen Fällen kein Überstellungsverlust mehr in Abzug gebracht wird, sobald die 29-Tage-Schwelle erreicht ist.
  • Aufbau einer klaren Dokumentation (Einsatzzeiträume, Berechnungsgrundlagen), um gegenüber Betriebsrat und Gerichten nachweisen zu können, wie die Rechtslage umgesetzt wurde.

Für beide Seiten wichtig: Der OGH hat im Rahmen von 9ObA102/24a die Möglichkeit von Sammel-Feststellungsklagen durch den Betriebsrat aufgezeigt, aber klar abgegrenzt, dass echte Geldleistungen individuell eingeklagt werden müssen. Arbeitnehmer sollten daher frühzeitig rechtliche Beratung einholen, Arbeitgeber sollten das Risiko mehrerer Einzelklagen in ihre strategische Planung einbeziehen.

Häufige Fragen zur Ergänzungszulage und vorübergehenden Höherverwendung

Habe ich Anspruch auf eine Ergänzungszulage ohne Überstellungsverlust, wenn ich seit Juni 2019 höherwertig eingesetzt bin?
In Österreich gilt: Ja, wenn Ihre Höherverwendung über den 1.7.2019 hinaus mindestens 29 Kalendertage ununterbrochen andauert. Grundlage ist § 282 Abs 1 L‑DBR in der Fassung LGBl 49/2019 und die OGH-Entscheidung 9ObA102/24a.

Kann ich Nachzahlungen für zu niedrig berechnete Ergänzungszulagen mit einer Feststellungsklage verlangen?
In Österreich gilt: Nein, konkrete Geldforderungen müssen mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden. Der OGH hat in 9ObA102/24a klargestellt, dass Feststellungsklagen keine Nachzahlungen ersetzen; sie klären nur die Rechtslage dem Grunde nach. (OGH 9ObA102/24a)

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber den Überstellungsverlust trotz der OGH-Entscheidung weiter abzieht?
In Österreich gilt: Sie können die Abrechnung rügen und nach Fristsetzung individuelle Nachzahlungsansprüche klageweise geltend machen. Rechtsgrundlage sind § 282 Abs 1 L‑DBR (LGBl 49/2019) und die Auslegung durch den OGH in 9ObA102/24a.

Kann der neue Anspruch auch bereits abgeschlossene Überstellungen betreffen?
In Österreich gilt: Nein, abgeschlossene Überstellungen vor 1.7.2019 bleiben von der alten Rechtslage erfasst. Der OGH hat in 9ObA102/24a ausdrücklich zwischen abgeschlossenen Rechtsakten und laufenden Höherverwendungen unterschieden; nur letztere fallen ab dem Stichtag unter die Neuregelung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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