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Betriebsrat Kündigungsschutz: Facebook-Posts & OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  11.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Facebook-Posts & OGH-Urteil

Facebook-Post, Betriebsratschef und Entlassung: Wann Kritik den Job wirklich kostet – Social-Media-Entlassung im österreichischen Arbeitsrecht

Betriebsrat Kündigungsschutz Ein Facebook-Kommentar, eine zugespitzte Rede bei der Weihnachtsfeier – und plötzlich steht eine „Social-Media-Entlassung im österreichischen Arbeitsrecht“ im Raum: Darf ein Unternehmen dafür den Betriebsratsvorsitzenden kündigen?

Wie ein Facebook-Posting fast den Betriebsratsvorsitz gekostet hätte

Der Arbeitnehmer war nicht irgendwer, sondern Vorsitzender des Arbeiterbetriebsrats in einem Wiener Unternehmen der Gastronomiebranche. Er verstand sich als klare, manchmal derbe Stimme der Belegschaft – online und offline. Im Sommer und Herbst 2015 schrieb er scharfe Kommentare auf Facebook, antwortete auf der Seite eines Dritten und griff dabei auch Themen aus dem Betrieb auf.

Bei der Mitarbeiter-Weihnachtsfeier 2015 hielt er außerdem eine Rede. Teile der Geschäftsführung fühlten sich dadurch angegriffen und in ihrer Ehre verletzt. Später soll er sich gegenüber einem neuen Küchenchef ebenfalls kritisch bis beleidigend geäußert haben. Das Unternehmen war der Ansicht, der Betriebsratsvorsitzende überschreite mit diesem Gesamtverhalten jede rote Linie.

Weil Betriebsratsmitglieder besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießen, konnte die Arbeitgeberin ihn nicht einfach vor die Tür setzen. Sie klagte daher beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und verlangte die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung beziehungsweise zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Das Erstgericht prüfte alle Feststellungen: Wortlaut der Postings, Kontext der Facebook-Kommunikation, Inhalt der Rede bei der Weihnachtsfeier, Bedeutung der Äußerungen gegenüber dem Küchenchef und die Vorgeschichte des Dienstverhältnisses.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies das Begehren des Unternehmens ab. Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht bestätigte: Die Äußerungen seien zwar teilweise beleidigend, erreichten aber nicht die nötige Intensität für eine Entlassung eines Betriebsratsvorsitzenden. Außerdem sei der Bezug zum Arbeitsverhältnis und zu den betrieblichen Interessen nicht stark genug. Parallel dazu stellte die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts strafbarer Ehrverletzung mangels Anfangsverdachts ein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 26.01.2018, 8 ObA 63/17y) bekam die Sache erst durch eine außerordentliche Revision vorgelegt. Die Arbeitgeberin wollte erreichen, dass die Höchstrichter die Äußerungen strenger einstufen und damit doch noch eine Entlassung ermöglichen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.01.2018 (8 ObA 63/17y): Die außerordentliche Revision wurde nach § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen und die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach keine gerichtliche Zustimmung zur Entlassung erteilt wird, bestätigt. Die Arbeitgeberin konnte damit nicht durchdringen.

Der entscheidende Punkt: Der OGH akzeptierte die Tatsachenfeststellungen der Untergerichte, dass die Äußerungen zwar unhöflich und teilweise beleidigend waren, aber nicht die besonders hohe Schwelle für eine Entlassung eines Betriebsratsvorsitzenden überschritten. Auch die Verbindung der Facebook-Postings zum Dienstverhältnis war begrenzt, weil sie sich primär an bestimmte Nutzer richteten und nicht als gezielter Angriff auf die Arbeitgeberin und deren betriebliche Interessen gewertet wurden.

Eine wichtige Kernaussage für Suchanfragen lautet: Der Oberste Gerichtshof hat am 26.01.2018 (8 ObA 63/17y) bestätigt, dass beleidigende Facebook-Postings eines Betriebsratsvorsitzenden ohne klaren Dienstbezug und ohne besonders gravierende Ehrverletzung keine ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Zustimmung zur Entlassung nach § 122 Arbeitsverfassungsgesetz (Arbeitsverfassungsgesetz, ArbVG) darstellen.

Wann sind Social-Media-Äußerungen ein Entlassungsgrund — Rechtsanwalt Wien — Betriebsrat Kündigungsschutz

In Österreich gilt: Social-Media-Äußerungen können einen Entlassungsgrund darstellen, wenn sie schwerwiegend in die Interessen des Arbeitgebers eingreifen, das Vertrauensverhältnis zerstören oder den Arbeitgeber massiv in der Öffentlichkeit schädigen. Das österreichische Arbeitsrecht knüpft dabei an bekannte Entlassungsgründe an, etwa grobe Ehrverletzung, Vertrauensunwürdigkeit oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen.

Rechtsgrundlage für den Kündigungs- und Entlassungsschutz von Betriebsratsmitgliedern ist insbesondere § 122 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Für „normale“ Angestellte spielt zusätzlich § 27 Angestelltengesetz (AngG) eine zentrale Rolle, der wichtige Entlassungsgründe wie Treuepflichtverletzungen und gröbliche Pflichtwidrigkeiten aufzählt. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist ebenfalls einschlägig und wurde bei Bedarf in der Rechtsprechung herangezogen.

Nach § 122 ArbVG benötigen Arbeitgeber für die Entlassung oder Kündigung eines Betriebsratsmitglieds die vorherige gerichtliche Zustimmung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und im Rechtsmittelweg das Oberlandesgericht Wien (OLG) prüfen daher besonders streng, ob ein Entlassungsgrund tatsächlich vorliegt. Die Hürden sind bewusst hoch, um die Unabhängigkeit der Interessenvertretung zu sichern. Genau hier setzte der OGH in 8 ObA 63/17y an.

Nach § 27 AngG haben Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine gesteigerte Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Wer online bewusst Unwahrheiten verbreitet, den Arbeitgeber massiv beschimpft oder zu einem Boykott des Betriebs aufruft, kann diese Treuepflicht verletzen. Entscheidend ist aber immer: Inhalt, Schwere und Reichweite der Äußerung sowie der konkrete Dienstbezug.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer dürfen auch öffentlich Kritik üben, solange sie sachlich bleibt oder nicht in besonders schwere Beschimpfungen und haltlose Vorwürfe umschlägt; ein Entlassungsgrund nach § 27 AngG oder § 122 ArbVG setzt eine gravierende Verletzung der Treuepflicht mit deutlichem Bezug zum Dienstverhältnis und spürbarer Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen voraus.

Wer also online über den Arbeitgeber schimpft, bewegt sich auf dünnem Eis. Aber nicht jede grobe Formulierung führt automatisch zur fristlosen Entlassung, schon gar nicht, wenn es um besonders geschützte Personen wie einen Betriebsratsvorsitzenden geht. Die Gerichte prüfen genau, ob eine „qualifizierte Ehrverletzung“ vorliegt, also eine Beschimpfung besonderer Intensität, die das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Das war nach der Beurteilung der Unterinstanzen in der Entscheidung 8 ObA 63/17y nicht der Fall.

Ein praktischer Orientierungsmaßstab: Je stärker eine Äußerung den Arbeitgeber namentlich angreift, falsche Tatsachen verbreitet, die Öffentlichkeit erreicht und den Betrieb konkret schädigt, desto eher wird ein Entlassungsgrund vorliegen. Je mehr es um hitzige, aber begrenzt verbreitete Wortmeldungen in einem konkreten Diskussionskontext geht, desto eher wird es bei arbeitsrechtlichen „gelben Karten“ bleiben.

Was genau hat der OGH in 8 ObA 63/17y entschieden – und warum war das so brisant?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.01.2018 (8 ObA 63/17y): Die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin gegen die Abweisung ihres Zustimmungsbegehrens zur Entlassung eines Betriebsratsvorsitzenden wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag.

Damit hat der OGH die Beurteilung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien (OLG) bestätigt. Beide hatten festgestellt, dass die Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden – Facebook-Postings, Rede bei der Weihnachtsfeier, Aussagen gegenüber dem Küchenchef – zwar teilweise beleidigend waren, aber nicht schwer genug, um die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung oder Kündigung zu rechtfertigen.

Der OGH betonte, dass die Untergerichte die Intensität der Ehrverletzungen rechtskonform geprüft hatten. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass eine „qualifizierte Ehrverletzung“ vorlag, die nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ist, um einen Entlassungsgrund wegen Beleidigung von Vorgesetzten oder Arbeitgeber zu bejahen. Die Vorinstanzen hatten außerdem berücksichtigt, dass die Postings im Kontext einer Online-Diskussion auf einer fremden Facebook-Seite standen und nicht in erster Linie auf eine Schädigung der Arbeitgeberin in der Öffentlichkeit zielten.

Ein zweiter Schwerpunkt der Entscheidung betraf die Zurechenbarkeit und den Dienstbezug. Der OGH folgte den Untergerichten darin, dass die beanstandeten Aussagen nicht unmittelbar als betriebliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen seiner Funktion zu werten waren. Stattdessen standen sie eher im Rahmen von persönlichen Auseinandersetzungen, wenn auch mit erkennbarer Verbindung zum Arbeitsumfeld.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2018 zeigt deutlich, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) die Würdigung der Tatsachen durch die Vorinstanzen respektiert: Solange diese die Kriterien für Entlassungsgründe nach § 122 ArbVG nachvollziehbar anwenden, greift der OGH im außerordentlichen Rechtszug nicht ein. 8 ObA 63/17y wurde deshalb nicht inhaltlich „neu entschieden“, sondern die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis nach § 508a Abs 2 ZPO betont.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer ein gerichtliches Zustimmungsverfahren zu einer Entlassung von Betriebsratsmitgliedern führen will, sollte wissen, dass der OGH nur echte Rechtsfragen überprüft. Die Abgrenzung, ob eine konkrete Beleidigung „schwer genug“ ist, liegt primär beim Arbeits- und Sozialgericht und dem Oberlandesgericht.

Was bedeutet dieses Urteil ganz konkret für den Alltag im Betrieb und auf Social Media?

Die Entscheidung 8 ObA 63/17y hat eine klare Signalwirkung: Social-Media-Aktivität von Arbeitnehmern, insbesondere von Betriebsratsmitgliedern, wird nicht losgelöst vom Kontext beurteilt. Gerade in Wien, wo viele Unternehmen stark in sozialen Medien präsent sind, stellt sich oft die Frage: Was passiert, wenn ein Betriebsratsmitglied den Arbeitgeber auf Facebook hart attackiert?

Für Arbeitnehmer mit oder ohne Betriebsratsfunktion ist relevant: Sie dürfen Kritik äußern, aber die Grenze zur schweren Beleidigung oder zur bewussten Rufschädigung darf nicht überschritten werden. Ein einzelner emotionaler Kommentar ist meist noch kein Entlassungsgrund, kann aber Abmahnungen, Versetzungen oder innerbetriebliche Konflikte nach sich ziehen. Wer eine herausgehobene Funktion hat – wie der Vorsitzende eines Arbeiterbetriebsrats –, steht besonders im Fokus.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind folgende Schritte zentral:

  • Sichern Sie alle relevanten Inhalte (Screenshots, Kommentare, Reaktionen) mit Datum und Uhrzeit. Ohne Beweise versandet jeder Rechtsstreit.
  • Verlangen Sie vom Unternehmen eine schriftliche, konkrete Darstellung der Vorwürfe, inklusive exakter Zitate, Datum und Ort der behaupteten Äußerungen.
  • Beziehen Sie den Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ein, sobald von Entlassung, Kündigung oder gerichtlicher Zustimmung die Rede ist.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich ergibt sich umgekehrt: Eine vorschnelle „Social-Media-Entlassung“ kann vor Gericht scheitern, wenn

  • kein klarer Zusammenhang zum Dienstverhältnis nachweisbar ist,
  • die Äußerungen zwar unhöflich, aber nicht besonders schwer beleidigend sind,
  • oder zuvor keine abgestuften arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Gespräch, Abmahnung) versucht wurden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.01.2018 (8 ObA 63/17y) deutlich gemacht, dass beleidigende Online-Äußerungen eines Betriebsratsvorsitzenden ohne starke Dienstbezogenheit sowie ohne besondere Schwere der Ehrverletzung nicht automatisch eine Entlassung rechtfertigen. Das schützt die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmer, verlangt aber zugleich ein Bewusstsein für die beruflichen Folgen von Social-Media-Kommunikation.

Wer in Wien oder sonstwo in Österreich ein gerichtliches Zustimmungsverfahren nach § 122 ArbVG plant oder sich dagegen verteidigt, sollte frühzeitig Strategie, Beweissicherung und die Bewertung der Äußerungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Das gilt besonders in politisch aufgeheizten oder betrieblich konfliktgeladenen Situationen, in denen jede Formulierung auf die Goldwaage gelegt wird.

Häufige Fragen zur Social-Media-Entlassung im österreichischen Arbeitsrecht

Kann ich in Österreich wegen eines Facebook-Postings fristlos entlassen werden?
In Österreich gilt: Ja – § 27 Angestelltengesetz (AngG) kann fristlose Entlassung rechtfertigen, wenn die Treuepflicht schwer verletzt ist und ein klarer Dienstbezug besteht (vgl. OGH 8 ObA 63/17y). Gerichte prüfen Intensität, Reichweite und Kontext genau.

Habe ich als Betriebsratsmitglied besonderen Schutz vor einer Social-Media-Entlassung?
In Österreich gilt: Ja – Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Schutz nach § 122 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG); eine Entlassung braucht gerichtliche Zustimmung (vgl. OGH 8 ObA 63/17y).

Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft ein Ehrverletzungs-Verfahren einstellt?
In Österreich gilt: Die Einstellung eines Strafverfahrens ist kein bindendes Urteil für das Arbeitsgericht, aber ein gewichtiger Indikator; das Arbeitsgericht trifft seine eigene Bewertung (relevant: § 122 ArbVG).

Kann mein Arbeitgeber alte Social-Media-Posts als Entlassungsgrund verwenden?
In Österreich gilt: Nur eingeschränkt – nach § 27 AngG sind zeitnahe Geltendmachung und Kenntnis des Arbeitgebers wichtig; sehr alte Posts sind oft weniger verwertbar, Orientierung bieten Entscheidungen wie OGH 8 ObA 63/17y.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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