
Falsche Abrechnung von Betriebsratsstunden: Warum private Treffen den Entlassungsschutz gefährden können
Wer private Zeit als bezahlte Betriebsratsarbeit einträgt, riskiert trotz besonderem Betriebsrat Kündigungsschutz eine Entlassung — genau darum ging es bei der falschen Abrechnung von Betriebsratsstunden in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Ein Gasthausbesuch wurde zum Streit über Vertrauen und Entlassung
Nach einer Betriebsratssitzung blieb der Arbeitnehmer mit anderen Personen in einem Gasthaus. Dort wurde teilweise auch über betriebliche Angelegenheiten gesprochen. Der entscheidende Teil des Treffens hatte nach den gerichtlichen Feststellungen jedoch privaten Charakter.
Trotzdem trug der Arbeitnehmer die Zeit wiederholt als Betriebsratsstunden ein. Das Unternehmen behandelte diese Einträge als Arbeitszeit und bezahlte dafür Arbeitsentgelt. Für die Arbeitgeberin ging es deshalb nicht bloß um eine ungenaue Zeiterfassung. Sie sah eine bewusste Täuschung über den Umfang der geleisteten Betriebsratsarbeit.
Der Arbeitnehmer war Mitglied des Betriebsrats. Dieser Umstand verlieh ihm einen besonderen Entlassungsschutz. Die Arbeitgeberin konnte das Arbeitsverhältnis daher nicht ohne Weiteres beenden. Sie musste die Zustimmung zur Entlassung beantragen und den Vorwurf einer schweren Pflichtverletzung nachvollziehbar darlegen.
Die Vorinstanz bewertete die wiederholten falschen Eintragungen als erhebliche Verletzung dienstlicher Interessen. Nach ihrer Einschätzung war das Vertrauen der Arbeitgeberin dauerhaft beschädigt. Dass der Betriebsratsvorsitzende die Aufzeichnungen kontrolliert hatte oder der Arbeitnehmer andere mögliche Überstunden nicht vollständig genutzt hatte, änderte daran nichts.
Der (OGH 29.01.2015, 9 ObA 141/14x) entschied, dass wiederholte und vorsätzliche falsche Eintragungen privater Treffen als bezahlte Betriebsratsstunden eine Untreue im Dienst darstellen und eine Entlassung rechtfertigen können; die außerordentliche Revision des Betriebsratsmitglieds wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.01.2015 in 9 ObA 141/14x, dass wiederholte und vorsätzliche falsche Eintragungen privater Treffen als bezahlte Betriebsratsstunden den Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst erfüllen können.
Betriebsrat Kündigungsschutz und die Grenzen in Österreich – Rechtsanwalt Wien
Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) schützt Betriebsratsmitglieder vor einer willkürlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig verpflichtet § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG das Gericht, eine Entlassung zu ermöglichen, wenn ein gesetzlich anerkannter Entlassungsgrund vorliegt. Dazu zählt insbesondere Untreue im Dienst.
Betriebsratsarbeit darf grundsätzlich in jenem Umfang stattfinden, den die ordnungsgemäße Interessenvertretung erfordert. Das Betriebsratsmitglied muss nicht jede Minute vorab genehmigen lassen. Es darf auch selbst beurteilen, welche Gespräche, Vorbereitungen oder Nachbesprechungen für die Tätigkeit notwendig sind.
Diese Einschätzungsfreiheit endet jedoch dort, wo private Zeit bewusst als entgeltbegründende Arbeitszeit ausgegeben wird. Ein kurzes Gespräch über betriebliche Themen macht einen privaten Lokalbesuch nicht automatisch zur Betriebsratsarbeit. Entscheidend sind Inhalt, Dauer, Zweck und die tatsächlichen Umstände des Treffens.
In Österreich gilt: Nach § 122 Abs 1 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann ein Betriebsratsmitglied trotz besonderem Entlassungsschutz entlassen werden, wenn eine vorsätzliche Untreue im Dienst vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen des Zustimmungsverfahrens erfüllt sind.
Daneben können je nach Sachverhalt weitere Regeln eine Rolle spielen. Dazu gehören arbeitsvertragliche Treuepflichten, innerbetriebliche Zeiterfassung, eine Betriebsvereinbarung oder Vorgaben zur Abrechnung von Überstunden. Eine falsche Aufzeichnung kann außerdem Fragen zur Rückzahlung bereits bezahlter Beträge aufwerfen.
Die Abgrenzung verlangt daher eine genaue Prüfung. Nicht jede fehlerhafte Angabe ist automatisch ein Entlassungsgrund. Ein Irrtum, eine unklare betriebliche Praxis oder eine nachträgliche Korrektur sind anders zu bewerten als wiederholte, bewusste und finanziell relevante Falschangaben.
Warum der OGH die Revision des Betriebsratsmitglieds zurückwies
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.01.2015 im Verfahren 9 ObA 141/14x, dass die wiederholte und vorsätzliche falsche Verzeichnung privater Treffen als Betriebsratsstunden eine Untreue im Dienst darstellen und eine Entlassung rechtfertigen kann.
Der OGH musste dabei keine völlig neue Grundsatzregel schaffen. Er prüfte vor allem, ob die außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. Das verneinte das Höchstgericht und bestätigte damit die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen.
Die zentrale Überlegung bestand aus drei Schritten. Erstens musste festgestellt werden, ob die eingetragenen Zeiten tatsächlich der Betriebsratsarbeit dienten. Private Nachbesprechungen in einem Gasthaus wurden nicht allein deshalb zu Betriebsratsstunden, weil gelegentlich betriebliche Themen zur Sprache kamen.
Zweitens kam es auf den Vorsatz an. Die wiederholten unrichtigen Aufzeichnungen sprachen nach den Feststellungen dafür, dass der Arbeitnehmer wusste, private Zeit als Betriebsratszeit abzurechnen. Dadurch veranlasste er die Auszahlung von Arbeitsentgelt, obwohl keine entsprechende Arbeitsleistung vorlag.
Drittens bewertete das Gericht den Vertrauensverlust. Ein Arbeitsverhältnis kann auch dann unzumutbar werden, wenn der finanzielle Schaden im Einzelfall begrenzt erscheint. Wer seine besondere Stellung nutzt, um wiederholt bezahlte Zeit falsch zu dokumentieren, erschüttert die Grundlage der Zusammenarbeit.
Überraschend ist deshalb nicht, dass ein privates Gespräch im Lokal zum Problem wurde. Ausschlaggebend war die bewusste Zuordnung dieser Zeit zur bezahlten Betriebsratsarbeit. Der Fall zeigt, dass der besondere Betriebsrat Kündigungsschutz kein Freibrief für unrichtige Abrechnungen ist.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten müssen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die einzelnen Zeitabschnitte getrennt betrachten. Eine Sitzung, ein notwendiger Weg, eine sachliche Nachbesprechung und ein privates Beisammensein können rechtlich unterschiedliche Qualität haben. Pauschale Eintragungen über mehrere Stunden erhöhen das Risiko einer Fehlbewertung.
Für Arbeitnehmer ist außerdem wichtig, zwischen einer Kündigung und einer Entlassung zu unterscheiden. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt anderen Regeln als ein Verfahren über die Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds. Auch die Frage, ob Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu betroffen ist, hängt von den Umständen und dem Beendigungsgrund ab.
- Notieren Sie Beginn, Ende, Anlass und Inhalt jeder Betriebsratstätigkeit zeitnah und nachvollziehbar.
- Korrigieren Sie unrichtige Einträge unverzüglich schriftlich und sichern Sie Sitzungsunterlagen, Einladungen sowie Nachrichten.
- Reagieren Sie sofort, wenn die Arbeitgeberin eine Täuschung behauptet oder ein Zustimmungsverfahren zur Entlassung einleitet.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten ein klares Verfahren zur Erfassung von Betriebsratszeiten schaffen. Sinnvoll sind einheitliche Angaben zu Datum, Beginn, Ende, Anlass und kurzer Tätigkeitsbeschreibung. Kontrollpersonen müssen wissen, dass eine sachliche Prüfung erforderlich ist. Eine bloße Vermutung reicht für einen schwerwiegenden Entlassungsvorwurf nicht aus.
Vor einem Antrag auf Zustimmung zur Entlassung sollten Arbeitgeber jede einzelne auffällige Aufzeichnung dokumentieren. Zu klären sind der private Anteil, die tatsächliche Betriebsratsarbeit, die Auszahlung und die Frage, ob der Arbeitnehmer vorsätzlich handelte. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt hier eine belastbare Tatsachengrundlage.
Auch ein Betriebsratsvorsitzender oder eine andere Kontrollperson nimmt dem Arbeitnehmer das persönliche Risiko nicht vollständig ab. Eine Kontrolle kann für die Beweiswürdigung wichtig sein. Sie beseitigt aber nicht automatisch die Verantwortung für bewusst falsche Angaben.
Häufige Fragen zur Abrechnung von Betriebsratszeit
Kann ich private Gespräche nach einer Betriebsratssitzung als Betriebsratsstunden eintragen?
Nein. Nach § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG und 9 ObA 141/14x dürfen private Zeiten nicht bewusst als bezahlte Betriebsratsarbeit abgerechnet werden. Maßgeblich sind Zweck, Dauer und tatsächlicher Inhalt des Treffens.
Habe ich als Betriebsratsmitglied besonderen Schutz vor einer Entlassung?
Ja, aber der Schutz ist nicht absolut. § 122 ArbVG verlangt grundsätzlich die gerichtliche Zustimmung. Bei vorsätzlicher Untreue im Dienst kann eine Entlassung dennoch zulässig sein, wie 9 ObA 141/14x zeigt.
Was passiert, wenn ich eine falsche Zeitaufzeichnung sofort korrigiere?
Eine sofortige Korrektur kann gegen Vorsatz und gegen einen schweren Vertrauensbruch sprechen. Sie beseitigt den ursprünglichen Fehler aber nicht automatisch. Entscheidend sind Umfang, Häufigkeit, finanzielle Auswirkung und die Kommunikation mit dem Arbeitgeber.
Kann eine falsche Abrechnung von Betriebsratsstunden zur Entlassung führen?
Ja. Nach § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG kann wiederholte und vorsätzliche Falschabrechnung als Untreue im Dienst gelten. Der OGH bestätigte dies am 29.01.2015 in 9 ObA 141/14x.
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