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Betriebsrat Kündigungsschutz: Frist unverzüglich

Startseite  •  Aktuelles  •  12.08.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Frist unverzüglich

Frist versäumt, Kündigung gescheitert: Was das OGH-Urteil zur „unverzüglichen“ Klage bei geschützten Betriebsratsmitgliedern bedeutet

Stellen Sie sich vor: Ihr Arbeitgeber wirft Ihnen als Betriebsratsvorsitzendem massiven Missbrauch von Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit vor – und trotzdem scheitert seine Kündigungsklage, weil er 10 Tage zuwartet; genau diese Konstellation beleuchtet das aktuelle OGH-Urteil zur unverzüglichen Kündigungsklage bei Betriebsratsmitgliedern und bildet den Fokus auf das Keyword Betriebsrat Kündigungsschutz.

Betriebsrat Kündigungsschutz — Rechtsanwalt Wien

Wie ein Wiener Betriebsschlosser trotz schwerer Vorwürfe im Job blieb

Ein langjähriger Betriebsschlosser in Wien arbeitete im Dreischichtbetrieb. Parallel dazu war er seit 2008 nicht freigestellter Vorsitzender des Arbeiterbetriebsrats. Das bedeutete: Er erfüllte seine normale Arbeitsleistung und nahm zusätzlich Betriebsratstätigkeiten wahr. Genau an dieser Schnittstelle entzündete sich der Konflikt.

Der Arbeitnehmer meldete der Arbeitgeberin immer wieder Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit. Teilweise informierte er vorab, teilweise reichte er Bestätigungen – etwa von der Gewerkschaft – erst nachträglich nach. Die Arbeitgeberin reagierte zunehmend verärgert. Sie sah ein Übermaß an Betriebsratsstunden, mangelnde Transparenz und fehlende betriebliche Planbarkeit.

Es blieb nicht bei Unmut. Die Arbeitgeberin sprach mehrere Verwarnungen aus. Schließlich kürzte sie sogar einmal das Entgelt, weil sie die Abwesenheiten als unberechtigt wertete. Aus ihrer Sicht verletzte der Arbeitnehmer beharrlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Betriebsschlosser berief sich hingegen auf seine Aufgaben als Betriebsratsvorsitzender und auf den besonderen Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

Als sich der Konflikt zuspitzte, wählte das Unternehmen den „harten Weg“: Es klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung gemäß § 121 Z 3 ArbVG. Das ist in Österreich der gesetzlich vorgesehene Weg, wenn ein Arbeitgeber ein ordentlich unkündbares Betriebsratsmitglied doch kündigen will. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gaben der Klage statt: Die Gerichte nahmen an, dass die zahlreichen Pflichtverletzungen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am [Datum aus dem Text] (9ObA97/23i): Die Klage wurde abgewiesen, weil die Arbeitgeberin die Klage nicht unverzüglich im Sinn des § 120 ArbVG eingebracht hatte ((OGH [Datum aus dem Text], 9ObA97/23i)).

Eine klare Kernaussage dieses Urteils lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte fest, dass eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds verfristet sein kann, wenn der Arbeitgeber zehn Tage ohne sachliche Rechtfertigung zwischen Kenntnis des Kündigungsgrundes und Klageeinbringung verstreichen lässt – selbst bei zuvor angenommenen schweren Pflichtverletzungen.

Welche Frist gilt bei der Kündigung geschützter Betriebsratsmitglieder in Österreich?

Der besondere Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern ergibt sich aus dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Nach § 120 ArbVG benötigt der Arbeitgeber für die Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts. Ohne diese gerichtliche Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam.

Das Gesetz verlangt, dass der Arbeitgeber diese gerichtliche Zustimmung „unverzüglich“ beantragt, sobald er von einem möglichen Kündigungsgrund erfährt. „Unverzüglich“ bedeutet im österreichischen Arbeitsrecht: ohne schuldhaftes Zögern. Es gibt keine starre Tagesfrist, sondern eine am Einzelfall orientierte kurze Reaktionszeit. Typische Rechtfertigungen für ein kurzes Zuwarten können etwa innerbetriebliche Abstimmungen oder die Einholung einer Rechtsauskunft sein – diese Gründe müssen aber konkret behauptet und belegbar sein.

Nach § 121 Z 3 ArbVG kann die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer beharrlich Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Dazu zählen zum Beispiel unentschuldigte Abwesenheiten oder die hartnäckige Weigerung, Weisungen zu befolgen, sofern diese rechtmäßig sind. Die Hürde für die gerichtliche Zustimmung ist hoch: Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss dem Arbeitgeber unzumutbar geworden sein.

In Österreich gilt: Will ein Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied wegen angeblicher Pflichtverletzungen kündigen, muss er den Antrag auf gerichtliche Zustimmung nach § 120 f ArbVG ohne schuldhaftes Zögern stellen; zeitliche Verzögerungen – wie hier zehn Tage – sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber sie konkret rechtfertigen und belegen kann.

Für Arbeitnehmer im Betriebsrat ist wichtig: Betriebsratstätigkeiten genießen besonderen Schutz. Sie dürfen während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrnehmen, soweit das zur ordnungsgemäßen Ausübung der Funktion erforderlich ist. Gleichwohl müssen sie Rücksicht auf den Betriebsablauf nehmen und sich im Regelfall abmelden. Konflikte entstehen häufig, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat die Erforderlichkeit und den Umfang dieser Zeiten unterschiedlich bewerten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte in 9ObA97/23i aber ausdrücklich, dass der Kündigungsantrag schon allein an der Verfristung scheiterte. Weil die Arbeitgeberin ihre zehn Tage Wartezeit vor Klageeinbringung nicht sachlich erklären konnte, musste der OGH nicht mehr klären, ob die behaupteten Pflichtverletzungen tatsächlich eine Kündigung gerechtfertigt hätten. Die formale Fristfrage entschied den gesamten Fall.

Nach § 120 ArbVG haben Arbeitnehmer im Betriebsrat einen gerichtlichen Kündigungsschutz: Eine Kündigung oder Entlassung ist nur wirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht vorab zustimmt, und diese Zustimmungsklage muss der Arbeitgeber unverzüglich nach Kenntnis des behaupteten Kündigungsgrundes einbringen, sonst ist sie verfristet.

Was genau hat der OGH in 9ObA97/23i zur „Unverzüglichkeit“ entschieden?

Der Oberste Gerichtshof hat am [Datum aus dem Text] (9ObA97/23i) entschieden, dass das Begehren der Arbeitgeberin auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds abzuweisen ist, weil sie den Antrag nicht unverzüglich im Sinn des § 120 ArbVG gestellt und damit die Frist versäumt hat ((OGH [Datum aus dem Text], 9ObA97/23i)).

Die Vorinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien – waren noch von einer zulässigen „Reaktionszeit“ der Arbeitgeberin ausgegangen. Sie prüften ausführlich die behaupteten Pflichtverletzungen des Betriebsratsvorsitzenden und kamen zu dem Schluss, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Auf dieser Grundlage gaben sie der Klage statt.

Der OGH wählte einen anderen Zugang: Er stellte nicht die inhaltlichen Vorwürfe, sondern die Frist in den Mittelpunkt. Zwischen dem auslösenden Vorfall, den die Arbeitgeberin als letzten Anstoß für den Kündigungsantrag ansah, und der Einbringung der Klage lagen zehn Tage. Für diesen Zeitraum legte die Arbeitgeberin jedoch keine konkreten Gründe vor, warum sie nicht früher klagen konnte oder musste.

Der OGH arbeitete drei zentrale Punkte heraus:

  • Der Begriff „unverzüglich“ verlangt eine rasche Reaktion. Der Arbeitgeber darf nicht abwarten, ob sich die Lage „beruhigt“ oder ob es noch weitere Vorfälle gibt.
  • Ein Zuwarten kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber konkrete Umstände darlegt – etwa laufende interne Entscheidungsprozesse oder die notwendige Einholung spezialisierter Rechtsberatung.
  • Unterbleibt eine solche Rechtfertigung, kann selbst ein Zeitraum von zehn Tagen als zu lang gelten. Der Arbeitnehmer muss nicht mehr mit einer gerichtlichen Kündigungsklage rechnen; die Geltendmachung des Kündigungsgrunds ist dann verfristet.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 9ObA97/23i ([Datum aus dem Text]) klargestellt, dass ein Arbeitgeber die Klage auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unverzüglich einbringen muss und ein Zuwarten von zehn Tagen ohne konkrete, nachweisbare Rechtfertigung zur Verfristung führt, wodurch das Klagebegehren abzuweisen ist – unabhängig von den behaupteten Pflichtverletzungen.

Welche praktischen Folgen hat das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich?

Für Arbeitnehmer in Österreich, insbesondere für Mitglieder eines Betriebsrats in Wien und anderen Bundesländern, bringt dieses Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) eine wichtige Klarstellung: Formale Fristen können Kündigungsversuche zu Fall bringen, selbst wenn Arbeitgeber und Untergerichte das Verhalten als gravierend einstufen. Das stärkt den effektiven Betriebsrat Kündigungsschutz im österreichischen Arbeitsrecht.

Wenn Sie Betriebsratsmitglied sind und während Ihrer Arbeitszeit für Sitzungen, Verhandlungen oder Gewerkschaftstermine abwesend sind, betrifft Sie dieses Urteil unmittelbar. Der Fall zeigt, wie wichtig gute Dokumentation und rasche Reaktionen sind: Protokolle, Bestätigungen der Gewerkschaft, E-Mails zur Abmeldung und eine klare Stundenaufzeichnung können im Streitfall entscheidend sein – auch wenn der OGH hier letztlich aufgrund der Verfristung entschied.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und Ihr Arbeitgeber bereits Verwarnungen, Entgeltkürzungen oder eine „letzte Warnung“ ausgesprochen hat, sollten Sie:

  • alle Ihre Betriebsratstätigkeiten mit Datum, Uhrzeit, Anlass und Ansprechpartner dokumentieren,
  • Abmeldungen und Bestätigungen (z. B. vom Betriebsrat, von der Gewerkschaft) schriftlich sichern,
  • auf Nachfragen des Arbeitgebers zeitnah und schriftlich reagieren, um Transparenz herzustellen.

Auf Arbeitgeberseite zeigt die Entscheidung, dass ein bloß inhaltlich „guter“ Kündigungsgrund nicht genügt. Speziell in Unternehmen mit Betriebsrat müssen HR und Geschäftsführung ein klares Fristen- und Entscheidungsmanagement etablieren. Wer zuwartet, riskiert, dass eine Zustimmungsklage nach § 120 ArbVG vom Gericht als verspätet qualifiziert wird. Dann bleibt das Betriebsratsmitglied trotz erheblicher Vorwürfe im Dienstverhältnis.

Arbeitgeber in Österreich sollten daher:

  • nach einem kritischen Vorfall binnen weniger Tage intern klären, ob ein Kündigungsantrag gestellt werden soll,
  • diese Entscheidungsprozesse (Datum, Beteiligte, Inhalte) protokollieren,
  • gegebenenfalls sofort rechtliche Beratung einholen, um „Schockstarre“ und unklare Zuständigkeiten zu vermeiden.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dieser Fall bemerkenswert, weil der OGH die umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen – etwa zur hohen Anzahl an Betriebsratsstunden und zur Zumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit – nicht mehr näher prüfen musste. Entscheidend war ausschließlich, dass die Arbeitgeberin zehn Tage mit der Klageeinbringung wartete, ohne dieses Zuwarten verständlich zu erklären. Zehn Tage Zögern hatten damit mehr Gewicht als jahrelange Vorwürfe.

Häufige Fragen zur gerichtlichen Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Kann ich als Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied kündigen, wenn es ständig fehlt?
In Österreich gilt: Ja, aber nur mit gerichtlicher Zustimmung nach § 120 iVm § 121 Z 3 ArbVG; OGH (9ObA97/23i) verlangt zudem, dass der Antrag unverzüglich gestellt wird.

Habe ich als Betriebsratsmitglied Anspruch darauf, während der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten zu erledigen?
In Österreich gilt: Ja, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Funktion erforderlich ist (§ 116 ArbVG); Rücksicht auf den Betriebsablauf und Abmeldung sind erforderlich (OGH 9ObA97/23i).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Klage auf Zustimmung zur Kündigung zu spät einbringt?
In Österreich gilt: Die verspätete Klage ist verfristet und abzuweisen; OGH 9ObA97/23i wertete 10 Tage unangemessen ohne Begründung.

Kann innerbetriebliche Beratung eine Verzögerung der Klage rechtfertigen?
In Österreich gilt: Ja, interne Abstimmungen oder Rechtsauskünfte können kurzzeitige Verzögerungen rechtfertigen, müssen aber konkreten, belegbaren Gründen entsprechen (§ 120 ArbVG; OGH 9ObA97/23i).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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