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Betriebsrat Kündigungsschutz im Konkurs

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Betriebsrat Kündigungsschutz im Konkurs

Kündigung von Betriebsratsmitgliedern im Konkurs: Warum der Verkauf den Bestandsschutz nicht beseitigt

Wenn ein insolventer Betrieb verkauft wird, kann der Betriebsrat Kündigungsschutz im Konkurs trotzdem greifen – besonders dann, wenn der Betrieb am selben Standort mit denselben Maschinen und Beschäftigten weiterläuft.

Der Betrieb war geschlossen – aber am nächsten Tag ging die Arbeit weiter

Über das Vermögen einer GmbH eröffnete das Gericht im Juli 2003 den Konkurs. Die wirtschaftliche Lage schien eindeutig: Das Unternehmen konnte seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen. Der Masseverwalter leitete die Verwertung ein und kündigte auch jene Arbeitnehmer, die dem Arbeiter- oder Angestelltenbetriebsrat angehörten.

Gleichzeitig verkaufte die Konkursmasse die wesentlichen Vermögenswerte an eine andere GmbH. Die Erwerberin übernahm den bisherigen Standort, die Betriebsmittel und die Produkte. Auch die Mehrheit der bisherigen Beschäftigten arbeitete ab 1. Oktober 2003 für die neue Gesellschaft weiter. Nach außen wechselte zwar die Arbeitgeberin. Der betriebliche Alltag änderte sich jedoch deutlich weniger.

Der Masseverwalter argumentierte, der Betrieb sei dauerhaft stillgelegt worden. Deshalb könnten die Arbeitsverhältnisse nicht auf die Erwerberin übergegangen sein. Vorsichtshalber beantragte er zusätzlich die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung der Betriebsratsmitglieder. Das Erstgericht wies die Klagen ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der (OGH 26.01.2006, 8 ObA 7/05w) gab der Revision des Masseverwalters nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.01.2006 in 8 ObA 7/05w, dass ein konkursbedingt verkaufter Betrieb bei identitätswahrender Fortführung weiterbestehen kann und die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder auf die Erwerberin übergehen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.01.2006 in 8 ObA 7/05w, dass der Betriebsrat Kündigungsschutz bei einer identitätswahrenden Fortführung eines im Konkurs verkauften Betriebs bestehen bleibt und Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern automatisch auf den Erwerber übergehen.

Welche Regeln schützen Betriebsratsmitglieder bei einem Betriebsverkauf?

Der besondere Schutz ergibt sich vor allem aus dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 120 ArbVG schützt Betriebsratsmitglieder vor einer Kündigung und Entlassung. Der Arbeitgeber benötigt grundsätzlich die Zustimmung des zuständigen Gerichts. Diese Hürde soll verhindern, dass die Belegschaftsvertretung durch wirtschaftlichen oder persönlichen Druck ausgeschaltet wird.

Für den Betriebsübergang ist außerdem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wichtig. Nach § 3 AVRAG tritt der Erwerber grundsätzlich in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil auf ihn übergeht. § 3 Abs 2 AVRAG enthält eine konkursrechtliche Ausnahme. Der OGH stellte jedoch klar, dass diese Ausnahme den besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nicht verdrängt.

Ob ein Betriebsübergang vorliegt, hängt nicht von einer einzelnen Formalität ab. Gerichte betrachten mehrere Merkmale gemeinsam:

  • Bleibt der Standort erhalten?
  • Verwendet die Erwerberin dieselben Maschinen und Anlagen?
  • Werden dieselben Produkte hergestellt oder Dienstleistungen erbracht?
  • Übernimmt die neue Gesellschaft einen wesentlichen Teil der Belegschaft?
  • Bleiben Kunden, Arbeitsabläufe oder die betriebliche Organisation bestehen?

Eine kurze Unterbrechung während des Verkaufs reicht für sich allein nicht aus. Auch eine konkursgerichtliche Schließungsbewilligung beantwortet nicht automatisch die Frage, ob der Betrieb dauerhaft beendet wurde. Entscheidend bleibt die tatsächliche Entwicklung. Wird die Tätigkeit mit denselben prägenden Merkmalen wieder aufgenommen, kann der Betrieb seine Identität bewahrt haben.

In Österreich gilt: Nach § 120 ArbVG dürfen Betriebsratsmitglieder nicht allein wegen eines Konkurses, eines Eigentümerwechsels oder einer behaupteten Betriebsschließung gekündigt werden. Bei einer identitätswahrenden Fortführung gehen ihre Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf die Erwerberin über; der Betriebsrat Kündigungsschutz bleibt bestehen.

Was der OGH in 8 ObA 7/05w tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.01.2006 in 8 ObA 7/05w entschieden, dass die Revision nicht erfolgreich war und der besondere Schutz von Betriebsratsmitgliedern auch bei der Fortführung eines konkursbedingt verkauften Betriebs greift. Damit blieb der Betriebsrat Kündigungsschutz trotz Verkaufs und Konkurs bestehen.

Der OGH prüfte zunächst die Identität des Betriebs. Dafür sprachen der unveränderte Standort, die übernommenen Betriebsmittel, die gleich gebliebenen Produkte und die Weiterbeschäftigung eines großen Teils der bisherigen Belegschaft. Diese Verbindung mehrerer Faktoren wog schwerer als der formale Wechsel der Gesellschaft.

Danach setzte sich das Gericht mit der behaupteten dauernden Stilllegung auseinander. Ein vorübergehender Stillstand während eines Verkaufs beendet einen Betrieb nicht zwingend. Wer eine dauerhafte Einstellung behauptet, muss die tatsächlichen Umstände schlüssig darlegen. Die spätere Fortführung kann zeigen, dass die Schließung wirtschaftlich nur eine Zwischenphase war.

Besonders wichtig war die Stellung der Betriebsratsmitglieder. Der Bestandsschutz soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer auch nach einem Inhaberwechsel wirksam vertreten bleiben. Würde bereits ein Konkurs mit anschließendem Verkauf genügen, um diesen Schutz auszuschalten, könnte die Belegschaftsvertretung gerade in einer besonders unsicheren Phase verschwinden.

Die Vorinstanzen hatten die Klagen zunächst abgewiesen. Der OGH musste die unionsrechtliche Reichweite der konkursrechtlichen Ausnahme nicht abschließend entscheiden. Er stützte seine Beurteilung unmittelbar auf den besonderen Schutz des Betriebsverfassungsrechts. Der Konkurs beseitigt diesen Schutz nicht automatisch.

Damit zeigt die Entscheidung aus dem Jahr 2006 eine klare Grenze für Umstrukturierungen: Ein Unternehmen kann seine rechtliche Eigentümerin wechseln, ohne dass die Belegschaftsvertretung rechtlos wird. Für das österreichische Arbeitsrecht zählt die tatsächliche Fortführung stärker als die bloße Bezeichnung des Vorgangs.

Betriebsrat Kündigungsschutz: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf das Kündigungsschreiben schauen. Entscheidend sind die Vorgänge rund um den Betriebsverkauf. Sammeln Sie Informationen darüber, was mit Standort, Maschinen, Produkten, Kunden und Kollegen geschehen ist. Diese Details können später belegen, dass keine echte Stilllegung vorlag.

Für Arbeitnehmer ergeben sich drei besonders wichtige Schritte:

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kündigung, Dienstvertrag, Schreiben des Masseverwalters, Betriebsratsbestellung und alle Mitteilungen über den Verkauf auf.
  • Fortführung dokumentieren: Notieren Sie, welche Betriebsmittel und Räumlichkeiten die Erwerberin nutzt. Halten Sie auch fest, welche Kollegen übernommen wurden und welche Tätigkeiten weiterlaufen.
  • Fristen sofort prüfen: Lassen Sie klären, ob eine Kündigungsanfechtung, ein Antrag auf gerichtliche Zustimmung oder ein Anspruch auf Entgelt und Beschäftigung verfolgt werden muss.

Unterschreiben Sie keine Auflösungsvereinbarung, bevor die Auswirkungen auf Betriebsratsmandat, Kündigungsfrist, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu geprüft wurden. Eine Vereinbarung kann Ansprüche verändern oder spätere Schritte erschweren. Das gilt auch, wenn die Erwerberin behauptet, das alte Arbeitsverhältnis sei bereits beendet.

Arbeitgeber, Masseverwalter und Personalverantwortliche sollten vor einer Kündigung die tatsächliche Organisationsstruktur untersuchen. Eine bloße Schließungsbewilligung genügt nicht. Zu prüfen sind insbesondere die Dauer des Stillstands, die Übernahme der Betriebsmittel und die Beschäftigung der bisherigen Belegschaft.

Eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern im Konkurs darf daher nicht allein auf Insolvenz, Eigentümerwechsel oder die formale Beendigung der alten Gesellschaft gestützt werden. Besteht der Betrieb wirtschaftlich fort, müssen die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen besonders sorgfältig eingehalten werden. Eine gerichtliche Zustimmung kann erforderlich sein, ersetzt aber keine Prüfung des Betriebsübergangs.

In einem Streitfall kann das Arbeits- und Sozialgericht Wien maßgeblich sein. Im Instanzenzug kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) mit der Sache befasst werden. Wegen kurzer arbeitsrechtlicher Fristen sollte die Prüfung unmittelbar nach Zugang der Kündigung beginnen. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien ist unter 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.

Häufige Fragen zum Bestandsschutz im Insolvenzverfahren

Kann ich als Betriebsratsmitglied im Konkurs gekündigt werden?
Ja, eine Kündigung ist nicht generell ausgeschlossen. Nach § 120 ArbVG benötigt sie grundsätzlich die gerichtliche Zustimmung und einen zulässigen Grund. Der Konkurs allein beseitigt den besonderen Bestandsschutz nicht, wie der OGH in 8 ObA 7/05w entschied.

Habe ich Anspruch auf Übernahme durch die neue Gesellschaft?
Ja, bei einem identitätswahrenden Betriebsübergang gehen Arbeitsverhältnisse nach § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) grundsätzlich automatisch über. Das gilt nach 8 ObA 7/05w auch für Betriebsratsmitglieder.

Was passiert, wenn der Betrieb offiziell geschlossen wurde?
Nein, eine formelle Schließungsbewilligung beendet das Arbeitsverhältnis nicht zwingend. Nach § 3 AVRAG und 8 ObA 7/05w kommt es auf die tatsächlichen Umstände an. Bei Fortführung mit Standort, Betriebsmitteln, Produkten und Belegschaft kann ein Betriebsübergang vorliegen.

Kann ich eine Kündigung als Betriebsratsmitglied anfechten?
Ja, eine gerichtliche Prüfung kommt nach § 120 ArbVG in Betracht, wenn die erforderliche Zustimmung fehlt oder kein zulässiger Kündigungsgrund besteht. Maßgeblich sind außerdem die konkreten Kündigungsgründe und die kurze Frist für arbeitsgerichtliche Schritte.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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