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Betriebsrat Kündigungsschutz: Kündigung anfechten

Startseite  •  Aktuelles  •  12.10.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Kündigung anfechten

Kündigungsanfechtung wegen Betriebsratstätigkeit: Warum pauschale Spargründe nicht genügen

Eine Kündigungsanfechtung wegen Betriebsratstätigkeit kann entscheidend sein, wenn ein Arbeitnehmer kurz nach seinem Engagement im Betriebsrat gekündigt wird und das Unternehmen nachträglich nur allgemein auf Einsparungen verweist. Der Betriebsrat Kündigungsschutz nach österreichischem Recht kann dabei eine wichtige Rolle spielen.

Nach dem Einsatz im Betriebsrat kam die Kündigung

Für den Arbeitnehmer begann der Konflikt nicht mit einer schlechten Leistungsbeurteilung. Er hatte in einer früheren Betriebsratsperiode als Betriebsratsmitglied gearbeitet. Danach kündigte ihm die Arbeitgeberin. Das Unternehmen verwies unter anderem auf den Wegfall eines Großkunden und einen dadurch gesunkenen Personalbedarf.

Der Arbeitnehmer sah darin jedoch nicht den wahren Grund. Nach seiner Darstellung stand sein Engagement im Betriebsrat im Mittelpunkt der Kündigung. Für ihn ging es deshalb um mehr als den Verlust des Arbeitsplatzes. Er musste sich gegen den Vorwurf wehren, dass sein Einsatz für die Belegschaft zu seiner beruflichen Benachteiligung geführt hatte.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Betriebsratstätigkeit zumindest das überwiegende, möglicherweise sogar das alleinige Kündigungsmotiv gewesen war. Die Arbeitgeberin konnte ihre wirtschaftliche Erklärung nicht ausreichend konkret belegen. Das Berufungsgericht übernahm diese Feststellungen und bestätigte die erfolgreiche Kündigungsanfechtung.

Der Arbeitnehmer focht die Kündigung unmittelbar nach § 105 ArbVG an. Während des Verfahrens nahm er ab 1. Oktober 2001 ein anderes Dienstverhältnis auf. Dieses endete am 31. August 2003. Die Arbeitgeberin argumentierte später, daraus könnten sich Zweifel an seinem weiteren Interesse am ursprünglichen Arbeitsverhältnis ergeben. Dieser Einwand änderte am Ergebnis jedoch nichts.

Der (OGH 22.12.2004, 8 ObA 123/04b) wies die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurück. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2004 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.12.2004 in 8 ObA 123/04b, dass die Kündigungsanfechtung erfolgreich bleiben kann, wenn die frühere Betriebsratstätigkeit das überwiegende oder alleinige Kündigungsmotiv war und behauptete wirtschaftliche Gründe nicht konkret bewiesen sind.

Betriebsrat Kündigungsschutz: Kann eine Kündigungsanfechtung durchgesetzt werden?

Ja, eine Kündigungsanfechtung wegen Betriebsratstätigkeit kann durchgesetzt werden, wenn die Kündigung aus einem verpönten Motiv erfolgt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Maßgeblich ist dabei nicht allein, was die Arbeitgeberin im Kündigungsschreiben anführt. Entscheidend ist, welches Motiv tatsächlich zur Kündigung geführt hat.

Betriebsrat Kündigungsschutz bedeutet im konkreten Fall, dass die frühere Tätigkeit im Betriebsrat nicht zum Anlass genommen werden darf, einen Arbeitnehmer wegen seines Engagements für die Belegschaft zu benachteiligen.

Der zentrale Prüfungsmaßstab ergibt sich aus dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 105 ArbVG regelt die Anfechtung einer Kündigung. Er schützt Arbeitnehmer unter anderem vor Kündigungen aus verpönten Motiven und vor sozialwidrigen Beendigungen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

In Österreich gilt: Nach § 105 ArbVG muss eine Kündigung innerhalb der gesetzlichen Fristen angefochten werden, wenn ein verpöntes Motiv oder Sozialwidrigkeit geltend gemacht werden soll. Eine frühere Betriebsratstätigkeit darf nicht zum Anlass genommen werden, einen Arbeitnehmer wegen seines Engagements für die Belegschaft zu benachteiligen.

In der Praxis genügt es nicht, lediglich den zeitlichen Zusammenhang zu behaupten. Der Arbeitnehmer sollte Indizien vorlegen. Dazu können Äußerungen von Vorgesetzten, Konflikte im Betriebsrat, Nachrichten, Gesprächsnotizen oder auffällige Änderungen bei der Aufgabenverteilung gehören. Auch die Frage, ob tatsächlich ein Arbeitsplatz weggefallen ist, kann wesentlich sein.

Die Arbeitgeberin darf selbstverständlich auf betriebliche Gründe verweisen. Ein Kundenverlust, ein Umsatzrückgang oder eine Personalreduktion kann grundsätzlich eine Kündigung erklären. Diese Gründe müssen aber nachvollziehbar zur konkreten Entscheidung passen. Das Unternehmen sollte zeigen können, welcher Arbeitsplatz weggefallen ist, welche Auswahlentscheidung getroffen wurde und weshalb gerade dieser Arbeitnehmer betroffen war.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet dabei zwischen dem behaupteten Grund und dem nachweisbaren Motiv. Eine Kündigungsanfechtung ist keine automatische Folge jeder Kündigung nach einer Betriebsratstätigkeit. Sie verlangt eine genaue Prüfung von Fristen, Beweislage, Kündigungsmotiv und Prozessstand.

Was der OGH in 8 ObA 123/04b tatsächlich geprüft hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.12.2004 (8 ObA 123/04b) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte und die Vorinstanzen die Kündigung wegen der früheren Betriebsratstätigkeit zu Recht angefochten hatten.

Der OGH musste nicht sämtliche Tatsachen neu feststellen. Die Vorinstanzen hatten bereits beurteilt, welches Motiv hinter der Kündigung stand. Nach diesen Feststellungen war die frühere Tätigkeit als Betriebsratsmitglied zumindest überwiegend, möglicherweise sogar allein ausschlaggebend. Die behaupteten wirtschaftlichen Gründe konnten diese Beurteilung nicht erschüttern.

Gerade darin lag die prozessuale Bedeutung des Falles. Die Arbeitgeberin wollte die Beweiswürdigung offenbar erneut zum Thema der außerordentlichen Revision machen. Der OGH stellte jedoch klar, dass die Frage, welches Kündigungsmotiv aufgrund der Beweise feststeht, grundsätzlich die Tatsacheninstanzen betrifft. Sie begründet nicht automatisch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Auch das zwischenzeitige Arbeitsverhältnis des Klägers half der Arbeitgeberin nicht. Der Kläger hatte die ursprüngliche Kündigung unmittelbar angefochten. Deshalb konnte ihm kein Verstoß gegen die sogenannte Aufgriffsobliegenheit vorgeworfen werden. Eine spätere Beschäftigung bedeutete nicht, dass er seine Rechte aus der angefochtenen Kündigung aufgegeben hatte.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft in vergleichbaren Verfahren daher nicht nur die formale Begründung einer Kündigung. Im Mittelpunkt stehen das tatsächliche Motiv, die vorhandenen Indizien und die Einhaltung der Anfechtungsfrist. Je länger ein Verfahren dauert, desto wichtiger werden zeitnahe Unterlagen und glaubwürdige Zeugenaussagen.

Betriebsrat Kündigungsschutz: Folgen und Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Kündigung nicht anhand des Schreibens allein bewerten. Besonders sensibel ist die Lage, wenn die Beendigung unmittelbar nach einem Konflikt im Betriebsrat, einer kritischen Stellungnahme oder einer früheren Betriebsratstätigkeit ausgesprochen wurde.

Für Arbeitnehmer zählen vor allem Schnelligkeit und Beweissicherung. Die Kündigungsanfechtung kann an kurzen Fristen scheitern, wenn Betroffene zunächst lange abwarten. Auch ein neues Arbeitsverhältnis beseitigt die Rechte nicht automatisch. Entscheidend bleibt, ob die Kündigung rechtzeitig angefochten wurde und ob der Arbeitnehmer an seinem Begehren festhält.

  • Bewahren Sie Kündigungsschreiben, E-Mails, Nachrichten und Gesprächsnotizen auf.
  • Dokumentieren Sie Aussagen, die einen Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit erkennen lassen.
  • Lassen Sie die Frist nach § 105 ArbVG sofort prüfen und legen Sie neue Arbeitsverhältnisse vollständig offen.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten die Entscheidung ebenfalls ernst nehmen. Allgemeine Hinweise auf Einsparungen reichen nicht aus, wenn der konkrete Arbeitsplatz weiterhin besteht oder die Auswahlentscheidung nicht nachvollziehbar ist. Ein Unternehmen sollte die wirtschaftliche Entwicklung, den Wegfall eines Kunden, den Stellenplan und die Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern zeitnah dokumentieren.

Besonders riskant ist es, erst im Gerichtsverfahren neue Kündigungsgründe nachzuschieben. Das kann die Glaubwürdigkeit der Arbeitgeberin schwächen. Eine klare interne Dokumentation muss außerdem zeigen, dass die frühere Betriebsratstätigkeit keine Rolle bei der Auswahl gespielt hat.

Die Entscheidung betrifft nicht die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu und ersetzt auch keine Prüfung einer Betriebsvereinbarung. Sie zeigt aber, wie wichtig das Kündigungsmotiv neben anderen arbeitsrechtlichen Fragen ist. Für eine rechtliche Einschätzung in Wien steht die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at zur Verfügung.

Häufige Fragen zur Kündigung nach Betriebsratstätigkeit

Kann ich eine Kündigung wegen meiner früheren Betriebsratstätigkeit anfechten?
Ja. § 105 ArbVG ermöglicht die Anfechtung aus einem verpönten Motiv. Nach 8 ObA 123/04b kann die frühere Betriebsratstätigkeit entscheidend sein, wenn sie das überwiegende oder alleinige Kündigungsmotiv war.

Habe ich auch bei einem neuen Job noch Rechte aus der ursprünglichen Kündigung?
Ja. Nach § 105 ArbVG beseitigt ein neues Arbeitsverhältnis die Rechte nicht automatisch. Nach 8 ObA 123/04b war entscheidend, dass der Arbeitnehmer die Kündigung unmittelbar angefochten hatte.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber auf den Verlust eines Großkunden verweist?
In Österreich gilt: Nach § 105 ArbVG muss ein Kundenverlust konkret belegt werden. Ein pauschaler Hinweis reicht nicht, wenn die frühere Betriebsratstätigkeit tatsächlich das überwiegende Kündigungsmotiv war.

Kann der OGH die Beweise zur Kündigung vollständig neu bewerten?
Nein. In 8 ObA 123/04b stellte der OGH klar, dass die Beweiswürdigung grundsätzlich den Vorinstanzen obliegt. Eine außerordentliche Revision braucht zusätzlich eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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