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Betriebsrat Kündigungsschutz: Kündigung vor Fristende

Startseite  •  Aktuelles  •  13.10.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Kündigung vor Fristende

Kündigung vor Ablauf der fünftägigen Frist — wann der Betriebsrat trotzdem schon entschieden hat

Der Betriebsrat Kündigungsschutz kann eine Kündigung vor Ablauf der fünftägigen Frist ermöglichen, wenn der Betriebsrat bereits vorher eine ausreichende Stellungnahme abgegeben hat. Genau diese Situation traf eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsplatz wegen sinkender Auslastung gefährdet war. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig der genaue Ablauf zwischen Arbeitgeberin, Betriebsrat und gekündigter Person ist.

Eine Kündigung, die an einer Erklärung des Betriebsrats hing

Die Arbeitnehmerin arbeitete zunächst in verschiedenen Abteilungen eines Unternehmens und zuletzt in der Fertigung für Gitterroste. Weil die Auftragslage schlechter wurde, plante die Arbeitgeberin, mehrere Beschäftigte zu kündigen. Bei der Klägerin spielten zusätzlich frühere Probleme im Arbeitsverhältnis eine Rolle.

Am 25. November 2002 informierte der Produktionsleiter den Betriebsratsvorsitzenden über die geplante Kündigung. Er ersuchte um eine Stellungnahme bis zum folgenden Donnerstag. Der Betriebsratsvorsitzende sprach danach mit der Arbeitnehmerin über die Kündigungsabsicht. Am nächsten Tag erklärte er gegenüber dem Geschäftsführer, der Betriebsrat sei grundsätzlich damit einverstanden, eine Person aus dieser Abteilung zu kündigen. Er meinte allerdings, eine andere Arbeitnehmerin wäre vorzuziehen.

Es folgte eine weitere Besprechung. Nach einer Diskussion stimmte der Betriebsratsvorsitzende der Kündigung der Klägerin ausdrücklich zu. Bereits am 28. November 2002 erhielt sie das Kündigungsschreiben. Damit stellte sich die entscheidende Frage: Musste die Arbeitgeberin die gesamte fünftägige Frist abwarten, oder durfte sie auf die vorherige Erklärung des Betriebsrats vertrauen?

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht beurteilte den Ablauf anders und gab der Arbeitnehmerin Recht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 15.09.2004 in 9 ObA 8/04y, dass die Arbeitgeberin auf die vorherige Stellungnahme vertrauen und die Kündigung vor Ablauf der fünftägigen Frist aussprechen durfte (OGH 15.09.2004, 9 ObA 8/04y).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 15.09.2004 in 9 ObA 8/04y, dass die Arbeitgeberin die Kündigung vor Ablauf der fünftägigen Frist aussprechen durfte, weil bereits eine ausreichende Stellungnahme des Betriebsrats vorlag.

Was verlangt das österreichische Arbeitsrecht vor einer Kündigung?

Maßgeblich ist § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Diese Bestimmung verpflichtet die Arbeitgeberin, den Betriebsrat vor einer Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann innerhalb der gesetzlichen Frist Stellung nehmen. Er kann der Kündigung zustimmen, widersprechen oder keine Stellungnahme abgeben.

Die fünftägige Frist dient dem Betriebsrat dazu, die Kündigung zu prüfen und die Interessen der Belegschaft zu vertreten. Sie ist aber kein zwingender Wartezeitraum, wenn der Betriebsrat bereits vorher wirksam Stellung genommen hat. Entscheidend ist somit nicht allein der Kalender, sondern der Inhalt und die Erkennbarkeit der Erklärung.

In Österreich gilt: Nach § 105 ArbVG darf eine Arbeitgeberin eine Kündigung vor Ablauf der fünftägigen Frist aussprechen, wenn der Betriebsrat zuvor eine ausreichende und endgültige Stellungnahme abgegeben hat. Eine bloße unverbindliche Bemerkung reicht nicht automatisch aus. Die Erklärung muss aus Sicht der Arbeitgeberin als Stellungnahme des Betriebsrats verstanden werden dürfen.

Diese Regel betrifft die betriebsverfassungsrechtliche Vorprüfung. Sie beantwortet noch nicht, ob eine Kündigung sozialwidrig oder aus einem anderen Grund anfechtbar ist. Zusätzlich können eine Kündigungsanfechtung, ein besonderer Kündigungsschutz, eine Betriebsvereinbarung oder kollektivvertragliche Vorgaben eine Rolle spielen.

Auch die Art der Beendigung ist wichtig. Eine Entlassung erfolgt grundsätzlich sofort und setzt einen wichtigen Grund voraus. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis hingegen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Fragen zur Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu hängen wiederum von Eintrittsdatum und Beendigungsart ab.

Betriebsrat Kündigungsschutz: Warum der OGH die Erklärung genügen ließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 15.09.2004 in 9 ObA 8/04y entschieden, dass die Arbeitgeberin auf die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden vertrauen durfte und die Kündigung vor Ablauf der fünftägigen Frist wirksam aussprechen konnte.

Der OGH prüfte zunächst, ob der Betriebsratsvorsitzende nach außen für den Betriebsrat auftreten durfte. Danach ging es um die Frage, wie seine Erklärung objektiv zu verstehen war. Die Aussage, der Betriebsrat sei grundsätzlich mit der Kündigung einer Person aus dieser Abteilung einverstanden, bewertete das Gericht als ausreichende Stellungnahme.

Dass der Betriebsratsvorsitzende zunächst eine andere Arbeitnehmerin bevorzugt hatte, änderte daran nichts. Nach Ansicht des OGH durfte die Arbeitgeberin die Erklärung nicht als bloße unverbindliche Überlegung verstehen. Die spätere Besprechung und ausdrückliche Zustimmung bestätigten zusätzlich, dass eine interne Willensbildung stattgefunden hatte.

Besonders bedeutsam war der Vertrauensschutz. Die Arbeitgeberin musste nicht ohne konkrete Anhaltspunkte untersuchen, ob der Betriebsrat intern einen formal korrekten Beschluss gefasst hatte. Zwischen der ersten Information und der Stellungnahme lagen etwa eineinhalb Arbeitstage. Dies durfte die Arbeitgeberin als Hinweis auf eine inzwischen erfolgte Beratung und Beschlussfassung verstehen.

Das Berufungsgericht hatte stärker auf die 15- bis 20-minütige Diskussion und den Wunsch nach einer anderen Kündigung abgestellt. Der OGH setzte einen anderen Schwerpunkt: Für die Wirksamkeit kam es auf die nach außen erkennbare Stellungnahme an. Damit stellte er die erstgerichtliche Entscheidung wieder her. 9 ObA 8/04y ist deshalb vor allem für die Abgrenzung zwischen unverbindlicher Äußerung und wirksamer Stellungnahme bedeutsam.

Welche Folgen hat das für Beschäftigte und Personalabteilungen?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jeder einzelne Tag. Eine Kündigung wenige Tage nach der Verständigung des Betriebsrats ist nicht automatisch unwirksam. Sie kann wirksam sein, wenn der Betriebsrat vorher eindeutig Stellung genommen hat. Umgekehrt bleibt eine rechtliche Prüfung sinnvoll, wenn der Ablauf widersprüchlich erscheint oder niemand den Inhalt der Erklärung genau dokumentiert hat.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor allem drei Situationen relevant. Erstens kann der Betriebsrat eine Kündigung zunächst ablehnen und später zustimmen. Zweitens kann eine mündliche Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden entscheidend sein. Drittens kann unklar bleiben, ob eine Äußerung bereits eine endgültige Stellungnahme oder nur eine interne Vorbesprechung war. Der Betriebsrat Kündigungsschutz hängt daher wesentlich vom konkreten Ablauf und der Beweislage ab.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie das Kündigungsschreiben, E-Mails, Nachrichten und eigene Gesprächsnotizen auf. Schreiben Sie Datum, Uhrzeit und anwesende Personen möglichst sofort nieder.
  • Betriebsrat befragen: Klären Sie, wann die Arbeitgeberin informiert wurde, wann eine Stellungnahme erfolgte und ob der Betriebsrat der Kündigung tatsächlich zugestimmt hat.
  • Fristen prüfen lassen: Eine Kündigungsanfechtung kann kurze gesetzliche Fristen auslösen. Lassen Sie daher unverzüglich prüfen, ob die Kündigung sozialwidrig, verpönt motiviert oder aus formellen Gründen angreifbar ist.

Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten den Ablauf ebenfalls sorgfältig organisieren. Die Verständigung des Betriebsrats sollte mit Datum und Uhrzeit dokumentiert werden. Eine Stellungnahme sollte möglichst schriftlich festgehalten oder vom Betriebsrat bestätigt werden. Bei erkennbaren Unstimmigkeiten empfiehlt sich besondere Vorsicht.

Eine spontane Aussage ohne klaren Inhalt bietet keine sichere Grundlage. Anders kann es sein, wenn der Betriebsratsvorsitzende eindeutig erklärt, dass der Betriebsrat der Kündigung zustimmt. Nach der Entscheidung aus dem Jahr 2004 muss die Arbeitgeberin allerdings nicht ohne konkrete Hinweise in interne Vorgänge des Betriebsrats eindringen. Bestehen solche Hinweise, sollte sie entweder den Fristablauf abwarten oder eine klare neuerliche Stellungnahme einholen.

In einem späteren Verfahren können das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) die Beweislage anhand von Gesprächsnotizen, Zeugenaussagen und schriftlichen Erklärungen beurteilen. Für Österreich gilt daher praktisch: Nicht nur das Kündigungsschreiben zählt, sondern die gesamte Kommunikation davor.

Häufige Fragen zur Kündigung vor Ablauf der fünftägigen Frist

Kann ich gekündigt werden, bevor die fünftägige Frist abläuft?
Ja. Nach § 105 ArbVG darf die Arbeitgeberin vorher kündigen, wenn der Betriebsrat bereits wirksam Stellung genommen hat. Das bestätigt der OGH in 9 ObA 8/04y.

Habe ich Anspruch auf eine Kündigungsanfechtung, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat?
Ja, eine Kündigungsanfechtung bleibt grundsätzlich möglich. § 105 ArbVG regelt nur die Beteiligung des Betriebsrats. Sozialwidrigkeit, verpönte Motive und Fristen sind zusätzlich zu prüfen.

Was passiert, wenn der Betriebsratsvorsitzende keine Zustimmung des Betriebsrats hatte?
Das hängt von den Umständen ab. Nach 9 ObA 8/04y durfte die Arbeitgeberin ohne konkrete Hinweise auf eine fehlende interne Beschlussfassung auf die Erklärung vertrauen. Offensichtliche Unstimmigkeiten können die Beurteilung verändern.

Kann der Betriebsrat eine Kündigung nachträglich genehmigen?
Nein, eine nachträgliche Erklärung ersetzt nicht ohne Weiteres die Stellungnahme vor der Kündigung. Nach § 105 ArbVG muss vor dem Ausspruch eine ausreichende und erkennbare Stellungnahme vorliegen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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