Pichler Rechtsanwalt GmbH

Betriebsrat Kündigungsschutz: Kündigungsanfechtung OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  09.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Kündigungsanfechtung OGH

Betriebsratsinteresse, Auslandseinsatz und Kündigung: Wann ist eine Kündigungsanfechtung im österreichischen Arbeitsrecht realistisch?

Stellen Sie sich vor: Nach Monaten im Ausland kehren Sie nach Wien zurück, verlieren Ihre Zulagen – und kurz darauf erhalten Sie die Kündigung. Sie fragen sich, ob eine Kündigungsanfechtung im österreichischen Arbeitsrecht eine Chance hat. Betriebsrat Kündigungsschutz

Wie ein Rückkehrer aus dem Auslandseinsatz an der Kündigungsanfechtung scheiterte

Der entschiedene Fall spielt in einem größeren Unternehmen, das Mitarbeiter auch im Ausland einsetzt. Der Arbeitnehmer war mehrere Monate im Ausland tätig, mit entsprechend höheren Bezügen durch Auslandszulagen. Danach kehrte er nach Österreich zurück und arbeitete wieder im Inland – ohne diese Zulagen.

Kurze Zeit später kündigte die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis. Für den Arbeitnehmer fühlte sich das wie ein Schlag ins Gesicht an: Er vermutete, dass hinter der Kündigung ein unzulässiges Motiv stand – nämlich sein Interesse an einer Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. Zusätzlich argumentierte er, die Kündigung bringe ihn in eine wirtschaftlich besonders schwierige Lage.

Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien machte er daher eine Kündigungsanfechtung geltend. Er stützte sich auf zwei Argumentationslinien: Erstens, die Kündigung sei aus einem verpönten Motiv erfolgt (wegen seines Betriebsratsinteresses). Zweitens, sie sei sozialwidrig, weil sie ihn in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten stürze. Das Unternehmen bestritt dies und verwies darauf, dass die Entscheidungsträger von einem Betriebsratsinteresse gar nichts gewusst hätten und die wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers keine außergewöhnliche Härte begründe.

Sowohl das Arbeits- und Sozialgericht Wien als auch das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht gaben der Arbeitgeberin Recht. Sie stellten fest, dass die maßgeblichen Personen im Unternehmen vom Betriebsratsinteresse nichts wussten und die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers – unter Berücksichtigung seines Einkommens, seiner Vermögenslage, laufender Ausgaben und guter Chancen auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz – keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung darstellte.

Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden und erhob eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser wies die Revision in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.08.2019 entschieden, dass eine Kündigung nicht wegen eines Betriebsratsinteresses angefochten werden kann, wenn den Entscheidungsträgern dieses Interesse nicht bekannt war und die wirtschaftliche Lage zum Kündigungszeitpunkt keine außergewöhnliche soziale Härte begründet. (OGH 27.08.2019, 9 ObA 104/19p)

Wann schützt mich das österreichische Arbeitsrecht vor einer Kündigung wirklich? — Rechtsanwalt Wien

Im österreichischen Arbeitsrecht spielt die Kündigungsanfechtung nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, § 105) eine zentrale Rolle. Arbeitnehmer können eine Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Arbeitsgerichten anfechten, wenn sie entweder aus einem verpönten Motiv erfolgt ist oder sozialwidrig ist. Verpönte Motive sind etwa die beabsichtigte oder ausgeübte Betriebsratstätigkeit, gewerkschaftliches Engagement oder eine Diskriminierung.

Für die Sozialwidrigkeit genügt es nicht, dass eine Kündigung unangenehm ist. Sie muss die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigen, indem sie seine wirtschaftliche Existenz besonders gefährdet. Die Gerichte berücksichtigen dabei Einkommen, Vermögen, Unterhaltspflichten, laufende Ausgaben und Chancen am Arbeitsmarkt. Gerade im Raum Wien prüfen die Gerichte sehr genau, ob der Betroffene realistische Chancen hat, wieder einen gleichwertigen Job zu finden.

In Österreich gilt: Eine Kündigung ist nur dann wegen eines verpönten Motivs anfechtbar, wenn dieses Motiv ein wesentlicher Beweggrund der Entscheidung war und zumindest dem tatsächlichen Entscheidungsträger bekannt war. Bloße Vermutungen des Arbeitnehmers reichen nicht aus – er muss konkrete Tatsachen vorbringen, die das verpönte Motiv plausibel machen.

Für die Beurteilung der sozialen Widrigkeit kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Das bedeutet: Wichtiger ist die aktuelle wirtschaftliche Situation bei Zugang der Kündigung als frühere Phasen mit höherem Einkommen, etwa durch Auslandszulagen. Genau daran knüpfte auch der OGH in 9 ObA 104/19p an, weil der Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt bereits wieder im Inland beschäftigt war.

Um Arbeitsrechtsschutz effektiv zu nutzen, sollten Arbeitnehmer ihre wirtschaftliche Lage und alle Umstände rund um die Kündigung sauber dokumentieren. Dazu zählen Lohnzettel, Kontoauszüge, Informationen zum Auslandseinsatz, Unterlagen über Auslandszulagen sowie Bewerbungsbemühungen und Jobangebote. Nur so kann vor Gericht nachvollziehbar gezeigt werden, dass die Kündigung zu besonderen Härten führt.

Nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, § 105) haben Arbeitnehmer in Österreich das Recht, eine Kündigung wegen verpönter Motive oder Sozialwidrigkeit beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten. Voraussetzung ist, dass sie innerhalb der kurzen Klagefrist aktiv werden und konkrete Tatsachen zum verpönten Motiv oder zur besonderen sozialen Härte vorbringen; bloße Vermutungen reichen nicht.

Was an der OGH-Entscheidung 9 ObA 104/19p besonders klar wurde

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.08.2019 nochmals klargestellt: Die Vorinstanzen haben die rechtlichen Kriterien der Motiv- und Sozialwidrigkeit korrekt angewendet, weshalb die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war. (OGH 27.08.2019, 9 ObA 104/19p)

Überraschend deutlich war die Klarstellung zum behaupteten Betriebsratsinteresse. Der Arbeitnehmer argumentierte, die Kündigung sei erfolgt, weil er sich für eine Betriebsratstätigkeit interessierte. Die Gerichte stellten aber fest, dass die Entscheidungsträger im Unternehmen dieses Interesse gar nicht kannten. Damit fehlte ein notwendiges Tatbestandsmerkmal: Das verpönte Motiv kann nur wirken, wenn es dem Kündigenden bekannt ist und seine Entscheidung beeinflusst.

Ein zweiter entscheidender Punkt betraf den Auslandseinsatz und die Auslandszulagen. Der Kläger wollte seine frühere höhere Entlohnung im Ausland als Maßstab für die soziale Härte heranziehen. Die Gerichte – und letztlich der OGH – stellten aber darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Kündigung nur noch das Inlandseinkommen ohne Auslandszulagen relevant war. Damit fiel die behauptete „wesentliche Interessenbeeinträchtigung“ deutlich schwächer aus.

Der OGH betonte außerdem den Beurteilungsspielraum der Unterinstanzen bei der Würdigung von Beweisen und der Einschätzung der sozialen Lage. Solange Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen und sich im Rahmen der gesetzlichen Kriterien bewegen, greift der OGH im Revisionsverfahren nicht ein. Genau aus diesem Grund sah er in 9 ObA 104/19p keine erhebliche Rechtsfrage, die eine außerordentliche Revision rechtfertigen würde.

Für Arbeitgeber in Österreich ist diese Entscheidung ein wichtiges Signal: Wer Kündigungsentscheidungen dokumentiert, sachliche Gründe festhält und klar trennen kann zwischen etwaiger Betriebsratsaktivität und anderen unternehmerischen Erwägungen, reduziert das Risiko einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung. Gleichzeitig zeigt das Urteil, wie hoch die Hürden für Arbeitnehmer tatsächlich liegen.

Konkrete Folgen für Kündigungen nach Auslandseinsatz und bei Betriebsratsinteresse — Betriebsrat Kündigungsschutz

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Rückkehr aus einem Auslandseinsatz, Verlust der Auslandszulagen und anschließend Kündigung –, ist der erste Schritt eine nüchterne Analyse: Ging es dem Unternehmen wirklich um Ihre Person oder gab es wirtschaftliche/reorganisatorische Gründe? Und können Sie belegen, dass Ihr Interesse an Betriebsratsarbeit im Unternehmen bekannt war?

  • Sammeln Sie alle Unterlagen, aus denen Ihr Betriebsratsinteresse hervorgeht: E-Mails an den Betriebsrat, Gesprächstermine, Protokolle, Zeugenaussagen. Wichtig ist, dass diese Informationen zu den tatsächlichen Entscheidungsträgern vorgedrungen sind.
  • Bereiten Sie Ihre wirtschaftlichen Daten zum Zeitpunkt der Kündigung auf: Lohnzettel der letzten Monate, Nachweis über das Ende der Auslandszulagen, Miet- und Kreditverpflichtungen, Unterhaltspflichten und Ihre bisherigen Bewerbungsbemühungen.
  • Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten für jede Kündigung eine schriftliche Entscheidungsakte führen: Wer hat entschieden, aus welchen konkreten Gründen, und welche Informationen über Betriebsratsthemen lagen vor? Dies kann in einem späteren Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien entscheidend sein.

Für Arbeitnehmer ist wichtig: Eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit setzt voraus, dass die Kündigung Ihre wirtschaftliche Existenz über das „normale Kündigungsrisiko“ hinaus bedroht. Wenn Sie gute Chancen auf einen gleichwertigen Job haben und keine außergewöhnlichen Belastungen vorliegen, sehen die Gerichte meist keine „wesentliche Interessenbeeinträchtigung“.

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil aus 9 ObA 104/19p, dass eine klare Trennung von Auslandseinsätzen, deren finanziellen Rahmenbedingungen und dem späteren Inlandseinsatz sinnvoll ist. Kündigt das Unternehmen erst nach der Rückkehr nach Österreich, beurteilen die Gerichte das Risiko primär nach dem Inlandseinkommen. Gleichzeitig bleibt das Risiko einer Anfechtung bestehen, wenn das Unternehmen unklar kommuniziert oder betriebsratsrelevante Informationen ignoriert.

Kritisch wird es immer dann, wenn Kündigungen zeitlich sehr nahe an einer Betriebsratskandidatur, einer Konfliktsituation mit dem Betriebsrat oder einer gewerkschaftlichen Aktivität liegen. In solchen Konstellationen ist saubere Dokumentation und rechtliche Beratung unverzichtbar, um vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG) oder dem OGH bestehen zu können.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung wegen Betriebsratsinteresse und Auslandseinsatz

Kann ich eine Kündigung anfechten, weil ich Betriebsratsmitglied werden wollte?
Ja. In Österreich gilt: Eine Anfechtung ist möglich, wenn das Motiv nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, § 105) verpönt ist und dem Entscheidungsträger bekannt war (OGH 27.08.2019, 9 ObA 104/19p). Eine bloße Vermutung genügt nicht.

Habe ich Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz nach einem Auslandseinsatz?
In Österreich gilt: Nein. Ein Auslandseinsatz allein begründet keinen besonderen Kündigungsschutz; für die Anfechtung nach ArbVG (§ 105) zählt die wirtschaftliche Lage zum Kündigungszeitpunkt.

Was passiert, wenn die Kündigung meine finanzielle Existenz bedroht?
In Österreich gilt: Dann kann eine sozialwidrige Kündigung nach ArbVG (§ 105) vorliegen. Gerichte prüfen Einkommen, Vermögen, Unterhalt und Jobchancen; eine bloß unangenehme Verschlechterung reicht nicht.

Kann der OGH jede arbeitsrechtliche Entscheidung in letzter Instanz korrigieren?
In Österreich gilt: Nein. Der OGH greift nur bei erheblichen Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO ein; die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO bleibt sonst unzulässig (siehe OGH 27.08.2019, 9 ObA 104/19p).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at