
Kurzarbeit und Kündigung: Wann schützt die Behaltefrist – und wann nicht?
Betriebsrat Kündigungsschutz — Sie sind in Kurzarbeit, unterschreiben eine Vereinbarung mit Behaltefrist – und trotzdem flattert die Kündigung ins Haus: Genau in dieser Situation stellt sich die Frage, wie weit der Kündigungsschutz in der Kurzarbeit tatsächlich reicht und was Kurzarbeitsrecht und Kündigungsrecht im Detail bedeuten.
Gekündigt trotz Behaltefrist: die Geschichte hinter 9 ObA 98/21h
Eine Arbeitnehmerin in Wien arbeitet als Ladnerin mit 30‑Stunden‑Woche. Wegen der COVID‑19‑Pandemie führt das Unternehmen Kurzarbeit ein. Für April bis Juni 2020 schließen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin eine Sozialpartner‑Kurzarbeitsvereinbarung, die Mitarbeiterin ist dort mit 50 % Kurzarbeit angeführt und unterschreibt die Vereinbarung persönlich.
Diese Vereinbarung enthält – wie üblich – eine Behaltepflicht, also die Verpflichtung des Unternehmens, den Beschäftigtenstand für eine gewisse Zeit nach Ende der Kurzarbeit aufrechtzuerhalten. Die Mitarbeiterin versteht das so, dass sie für einen Monat nach Ende der Kurzarbeit vor einer Kündigung geschützt ist.
Während der Kurzarbeit beginnt das Unternehmen aber bereits, Ersatzpersonal zu suchen. Nach Ende der Kurzarbeit wird tatsächlich ein Nachfolger eingestellt. Die Arbeitgeberin kündigt das Dienstverhältnis am 03.07.2020 mit Wirksamkeit zum 17.07.2020 – also kurz nach Ablauf der Kurzarbeitsphase.
Die Arbeitnehmerin ist überzeugt: Diese Kündigung verstößt gegen die vereinbarte Behaltefrist. Sie klagt beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 18.07.2020 bis 14.08.2020. Ihre Argumentation: Die Behaltepflicht schütze sie persönlich, zumindest für einen Monat nach Kurzarbeit.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gibt ihr zunächst Recht. Doch die Arbeitgeberin beruft. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht dreht das Urteil um und argumentiert: Die Sozialpartner‑Kurzarbeitsvereinbarung entfaltet keinen individuellen Kündigungsschutz für die einzelne Arbeitnehmerin, sondern schützt nur den Gesamtbeschäftigtenstand im Betrieb.
Die Arbeitnehmerin erhebt Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH hat aber bereits im Herbst 2021 in vergleichbaren Fällen klargestellt, wie die Behaltepflicht zu verstehen ist. In der Entscheidung aus dem Jahr 2021 (OGH 15.12.2021, 9 ObA 98/21h) weist er die Revision der Arbeitnehmerin zurück, weil keine offene Rechtsfrage mehr vorliegt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 15.12.2021 (9 ObA 98/21h) entschieden, dass die Revision der klagenden Partei zurückgewiesen wird, weil eine Kurzarbeits‑Behaltepflicht nach der damals geltenden Rechtslage kein individuelles Kündigungsverbot begründet, sondern nur den betrieblichen Beschäftigtenstand absichert.
Behaltepflicht in der Kurzarbeit: Was darf ich in Österreich erwarten?
Die zentrale Frage lautet: Verleiht die Behaltepflicht in einer Kurzarbeitsvereinbarung dem einzelnen Arbeitnehmer einen persönlichen Kündigungsschutz? Viele Beschäftigte in Österreich gingen während der COVID‑19‑Kurzarbeit genau davon aus – vor allem, wenn sie die Sozialpartnervereinbarung selbst unterschrieben hatten.
Rechtsgrundlage der Kurzarbeitsförderung ist § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG). Dort ist geregelt, unter welchen Bedingungen das AMS Kurzarbeitsbeihilfen gewährt und welche Verpflichtungen Unternehmen – insbesondere zur Erhaltung des Beschäftigtenstands – eingehen. Das ist aber öffentlich‑rechtliches Förderrecht, kein individueller arbeitsvertraglicher Kündigungsschutz.
Die Frage, ob eine Kündigung zulässig ist, richtet sich im österreichischen Arbeitsrecht vor allem nach den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Angestelltengesetzes (AngG) sowie nach kollektivrechtlichen Regeln, etwa § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zur Kündigungsanfechtung durch den Betriebsrat.
In Österreich gilt: Die Behaltepflicht bei Kurzarbeit nach § 37b AMSG schützt in erster Linie den betrieblichen Beschäftigtenstand, nicht automatisch jedes einzelne Arbeitsverhältnis; individueller Kündigungsschutz kann nur aus speziellen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Mutterschutzgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz) oder aus ausdrücklich vereinbarten Klauseln folgen.
Der OGH stellt klar: Die Kurzarbeits‑Behaltepflicht ist eine Auflage gegenüber dem Unternehmen, damit dieses Kurzarbeitsförderung erhält. Sie wirkt nicht automatisch als vertragliches Versprechen gegenüber jedem einzelnen Arbeitnehmer, nicht gekündigt zu werden. Auch die Unterschrift des Arbeitnehmers unter die Sozialpartnervereinbarung ändert daran nichts.
Für die Praxis bedeutet das: Wird ein Arbeitnehmer während oder kurz nach Kurzarbeit gekündigt, ist die Kündigung nicht allein deshalb unwirksam, weil eine Behaltefrist vereinbart war. Eine Kündigungsanfechtung kann sich aber sehr wohl darauf stützen, dass es aufgrund der Kurzarbeitsförderung an „betrieblichen Erfordernissen“ im Sinn des § 105 ArbVG fehlt – diese Prüfung erfolgt aber stets im Einzelfall.
Nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) haben Arbeitnehmer über den Betriebsrat die Möglichkeit, eine Kündigung anzufechten, wenn sie sozialwidrig ist, also wenn keine oder unzureichende betrieblichen Gründe vorliegen und die Kündigung die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers unzumutbar beeinträchtigt. Dabei muss das Gericht berücksichtigen, dass das Unternehmen während der Kurzarbeit Fördermittel nach § 37b AMSG erhalten hat.
9 ObA 98/21h: Was der OGH am 15.12.2021 wirklich festgehalten hat
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 15.12.2021 (9 ObA 98/21h) entschieden, dass die Revision der Arbeitnehmerin unzulässig ist, weil bereits frühere Entscheidungen geklärt hatten, dass die Kurzarbeits‑Behaltepflicht kein individuelles Kündigungsverbot begründet.
Der OGH knüpft an seine bereits im Herbst 2021 ergangene Judikatur an: Kurzarbeit nach § 37b AMSG soll Arbeitsplätze im Betrieb insgesamt sichern, nicht bestimmten Personen einen besonderen Kündigungsschutz verschaffen. Daher kann ein einzelner Arbeitnehmer aus der Behaltepflicht für sich allein kein subjektives Recht ableiten, im Behaltezeitraum gar nicht gekündigt zu werden.
Die Argumentation der Arbeitnehmerin, sie habe die Vereinbarung unterschrieben und daher persönlich Anspruch auf Einhaltung der Behaltefrist, weist der OGH zurück. Die Unterschrift dokumentiert zwar, dass sie von der Kurzarbeit betroffen war, ändert aber nichts am Charakter der Vereinbarung als kollektivrechtliches und förderrechtliches Instrument zugunsten des Unternehmens.
Wichtig ist ein weiterer Punkt, den der OGH betont: Die Kurzarbeitsförderung ist bei der Beurteilung „betrieblicher Erfordernisse“ nach § 105 ArbVG relevant. Wenn ein Unternehmen während oder kurz nach Kurzarbeit unter Hinweis auf betriebliche Gründe Kündigungen ausspricht, wird ein Gericht kritisch prüfen, ob diese Gründe trotz laufender oder kurz zuvor gewährter Förderung tatsächlich vorliegen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 15.12.2021 (9 ObA 98/21h) bestätigt, dass die Behaltepflicht bei Kurzarbeit kein starres Kündigungsverbot darstellt; sie ist aber bei der Frage, ob betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung vorliegen, als Umstand gegen die Arbeitgeberargumentation zu berücksichtigen.
Das Ergebnis im Verfahren: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien bleibt aufrecht, die Klage auf Kündigungsentschädigung wird abgewiesen, weil kein vertraglicher Anspruch aus der Kurzarbeitsvereinbarung auf Weiterbeschäftigung bis Mitte August 2020 besteht. Die Arbeitnehmerin muss sich für eine allfällige Rechtsverfolgung auf andere Instrumente stützen, etwa eine sozialwidrige Kündigungsanfechtung durch den Betriebsrat.
Was heißt das für Ihren Job während Kurzarbeit konkret? Rechtsanwalt Wien
Wer in Wien oder in ganz Österreich während Kurzarbeit beschäftigt ist, stellt sich verständlicherweise Fragen wie: „Habe ich Anspruch auf Kündigungsschutz in der Behaltefrist?“ oder „Was passiert, wenn ich trotz Kurzarbeit gekündigt werde?“ Die Entscheidung 9 ObA 98/21h macht deutlich, dass Erwartungen und Rechtslage auseinanderfallen können.
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsvereinbarung unterschrieben haben, dürfen Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass Sie für die gesamte Behaltefrist unkündbar sind. Nur wenn der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Kollektivvertrag ausdrücklich einen verlängerten Kündigungsschutz vorsieht, besteht ein solcher Schutz im individuellen Arbeitsverhältnis.
Gleichzeitig bleiben andere arbeitsrechtliche Instrumente voll anwendbar. Wird eine Kündigung etwa ausgesprochen, obwohl das Unternehmen Kurzarbeitsförderung bezieht oder bezogen hat und gleichzeitig neue Mitarbeiter einstellt, kann das – je nach Konstellation – ein starkes Argument für eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit sein.
Für Arbeitgeber in Österreich bedeutet die Rechtsprechung des OGH: Kurzarbeit bietet keinen „Freibrief“, einzelne Arbeitnehmer ohne Risiko zu kündigen, aber die Behaltepflicht ist kein starres Kündigungsverbot. Jede Kündigung während oder kurz nach Kurzarbeit muss sorgfältig begründet und dokumentiert werden, insbesondere im Hinblick auf tatsächliche betriebliche Erfordernisse.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 15.12.2021 (9 ObA 98/21h) klargestellt, dass eine Kurzarbeits‑Sozialpartnervereinbarung zwar kein individuelles Kündigungsverbot begründet, aber bei der arbeitsgerichtlichen Prüfung betrieblicher Erfordernisse für Kündigungen zu berücksichtigen ist – insbesondere im Zusammenhang mit § 37b AMSG und § 105 ArbVG.
Praxisfolgen der OGH‑Linie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Betriebsrat Kündigungsschutz
Die Entscheidung des OGH ist Teil einer Reihe von Urteilen, die die Rolle der Kurzarbeits‑Behaltepflicht im österreichischen Arbeitsrecht schärfen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich ergeben sich daraus sehr konkrete Handlungspflichten und Chancen – gerade wenn es um Kündigungen während oder kurz nach Kurzarbeit geht.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Kurzarbeit, unterschriebene Vereinbarung, Kündigung in der Behaltefrist –, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:
- Sichern Sie alle Unterlagen (Kurzarbeitsvereinbarung, Mailverkehr, Lohnzettel, Hinweise auf Nachbesetzung) und notieren Sie chronologisch, wann die Kurzarbeit begonnen und geendet hat und wann die Kündigung ausgesprochen und wirksam wurde.
- Prüfen Sie mit arbeitsrechtlicher Unterstützung, ob neben der Kurzarbeit weitere Schutzrechte bestehen (etwa Mutterschutz, Begünstigung nach Behinderteneinstellungsgesetz, Betriebsratsfunktion) oder ob eine sozialwidrige Kündigung im Sinn des § 105 ArbVG vorliegen könnte.
- Arbeitgeber sollten interne Richtlinien zur Kurzarbeit und zu Kündigungen überarbeiten: Klare Dokumentation betrieblicher Gründe, transparente Auswahlkriterien und ein sauberes HR‑Protokoll sind entscheidend, um vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Gerichten zu bestehen.
Gerade weil der OGH in 9 ObA 98/21h die Revision mangels neuer Rechtsfrage zurückgewiesen hat, ist absehbar, dass sich auch künftige Entscheidungen an dieser Linie orientieren werden. Unternehmen sollten daher nicht nur förderrechtliche Pflichten gegenüber dem AMS im Blick haben, sondern auch die arbeitsgerichtliche Kontrolle ihrer Personalentscheidungen.
Arbeitnehmer wiederum sollten Kurzarbeitsvereinbarungen nicht überschätzen, aber sehr genau prüfen lassen, ob das Gesamtbild – Behaltepflicht, wirtschaftliche Lage des Unternehmens, Nachbesetzungen, Sozialauswahl – eine Kündigungsanfechtung aussichtsreich erscheinen lässt. Hier entscheidet Detailarbeit: Fristen, Beweislage und Argumentation müssen frühzeitig abgestimmt werden.
Häufige Fragen zu Kurzarbeit, Behaltefrist und Kündigung in Österreich
Habe ich Anspruch auf Kündigungsschutz in der Kurzarbeit-Behaltefrist?
In Österreich gilt: Die Behaltepflicht bei Kurzarbeit nach § 37b AMSG begründet keinen automatischen individuellen Kündigungsschutz (OGH 15.12.2021, 9 ObA 98/21h). Ein persönlicher Kündigungsschutz besteht nur, wenn er ausdrücklich im Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag oder in speziellen Schutzgesetzen vorgesehen ist.
Kann ich eine Kündigung während Kurzarbeit wegen Sozialwidrigkeit anfechten?
In Österreich gilt: Eine Kündigung kann nach § 105 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, auch während oder nach Kurzarbeit. Die Kurzarbeitsförderung nach § 37b AMSG ist bei der Prüfung betrieblicher Erfordernisse zu berücksichtigen (OGH 15.12.2021, 9 ObA 98/21h).
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber trotz Behaltepflicht neue Mitarbeiter einstellt?
In Österreich gilt: Die Einstellung neuer Mitarbeiter trotz Kurzarbeits‑Behaltepflicht macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Nach § 105 ArbVG kann dies aber ein starkes Indiz gegen betriebliche Erfordernisse sein und eine Kündigungsanfechtung stützen (OGH 15.12.2021, 9 ObA 98/21h).
Kann ich aus meiner Unterschrift unter der Kurzarbeitsvereinbarung ein Kündigungsverbot ableiten?
In Österreich gilt: Nein, aus der bloßen Unterschrift unter einer Sozialpartner‑Kurzarbeitsvereinbarung folgt kein individuelles Kündigungsverbot. Der OGH (15.12.2021, 9 ObA 98/21h) wertet die Behaltepflicht als Verpflichtung gegenüber dem AMS und zum Erhalt des Beschäftigtenstandes, nicht als persönlichen Kündigungsschutz.
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