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Betriebsrat Kündigungsschutz: Leitende Angestellte OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  10.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Leitende Angestellte OGH

Leitende Angestellte und Mitinhaber im österreichischen Arbeitsrecht: Was der OGH zur versteckten Arbeitgeberrolle klargestellt hat

Betriebsrat Kündigungsschutz Stellen Sie als General Managerin täglich Personal ein und frei – und plötzlich heißt es, Sie seien „leitende Angestellte“ und hätten weniger Schutz? Genau um diese Arbeitssituation ging es beim Fokus-Keyword Leitende Angestellte im österreichischen Arbeitsrecht in einer Entscheidung des OGH.

Wie eine General Managerin zwischen zwei Gesellschaften zur „leitenden Angestellten“ wurde

Eine Arbeitnehmerin leitete als General Managerin einen großen Betrieb mit zunächst rund 180, später 100 Vollzeitäquivalenten. Sie trug die Gesamtverantwortung für den operativen Betrieb: Schichtpläne, Personalorganisation, Führung der Bereichsleiter, Umsetzung von Vorgaben der Eigentümerin – alles lief über ihren Tisch. Gleichzeitig gab es eine Betreiberfirma, die nicht Eigentümerin war, aber das Schlüsselpersonal stellte und das tägliche Geschäft steuerte.

Diese Betreiberfirma hatte mit der Eigentümerin einen unbefristeten Generalbetreibervertrag abgeschlossen. Darin war geregelt, dass sie das operative Geschäft führt, das wesentliche Führungspersonal stellt und bei vielen Entscheidungen de facto das Sagen hat. Zusätzlich war sie Minderheitsgesellschafterin und durfte zwei Geschäftsführer der Eigentümergesellschaft bestellen. Die rechtliche Eigentümerin des Betriebs trat damit stark in den Hintergrund, während die Betreiberfirma die Arbeitsabläufe bestimmte.

Die Arbeitnehmerin war der Betreiberfirma zugeordnet und fragte sich: Wer ist eigentlich mein Arbeitgeber? Und: Bin ich noch normale Angestellte mit Betriebsratsrechten oder bereits leitende Angestellte im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes? Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz qualifizierten die Betreiberfirma als Mitinhaberin des Betriebs und die General Managerin als leitende Angestellte. Dagegen erhob die Betreiberfirma außerordentliche Revision.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.06.2019 entschieden: (OGH 27.06.2019, 8 ObA 76/18m) und wies die außerordentliche Revision zurück; er bestätigte damit die Sicht der Vorinstanzen. Für Führungskräfte in Wien und ganz Österreich ist diese Einordnung bis heute wichtig, weil sie zeigt, wann operative Steuerung zur Mitinhaberschaft führt und ab wann Führungsverantwortung den Status als leitende Angestellte auslöst.

(OGH 27.06.2019, 8 ObA 76/18m)

Der zentrale Key Takeaway lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.06.2019 (8 ObA 76/18m) bestätigt, dass eine Betreiberfirma Mitinhaberin eines Betriebs sein kann und eine General Managerin als leitende Angestellte gilt, wenn sie operative Personalentscheidungen trifft und die Betreiberfirma über Vertrag und Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb ausübt.

Wer ist Arbeitgeber – und wann bin ich leitende Angestellte in Österreich? Betriebsrat Kündigungsschutz – Rechtsanwalt Wien

Die Frage, wer Betriebsinhaber ist, entscheidet im österreichischen Arbeitsrecht, wer für Kündigungen, Entlassungen, Abfertigungen und Betriebsratsrechte verantwortlich ist. Maßgeblich ist nicht nur, wem die Liegenschaft gehört. Entscheidend ist, wer die Arbeitsstätte nutzt, den Einsatz der Arbeitsmittel steuert und wirtschaftliche Ergebnisse mit der Arbeit der Belegschaft verfolgt. Der OGH betont seit Jahren: Eigentum ist ein Indiz, aber nicht allein ausschlaggebend.

In Österreich gilt: Betriebsinhaber ist jene natürliche oder juristische Person, die die wesentliche Verfügungsmacht über den Betrieb hat – wer Weisungen erteilt, wer die Organisation prägt und wer im Außenverhältnis als Träger des Betriebsrisikos auftritt. Im Fall 8 ObA 76/18m war das nicht nur die Eigentümergesellschaft, sondern auch die Betreiberfirma, weil sie durch Generalbetreibervertrag, Personalstellung und Geschäftsführerbestellrechte faktisch die Zügel in der Hand hielt. Das Thema Betriebsrat Kündigungsschutz ist hier zentral.

Die Einordnung als „leitende Angestellte“ richtet sich nach § 36 Abs 2 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Leitende Angestellte nehmen Arbeitgeberfunktionen wahr, insbesondere in Personalfragen: Sie entscheiden über Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern, handeln gegenüber dem Betriebsrat als Vertreter des Unternehmens und prägen die Personalpolitik. Sie gelten daher nicht als „normale“ Arbeitnehmer im Sinn der kollektiven Interessensvertretung und sind meist von bestimmten Mitbestimmungsrechten ausgenommen.

Nach § 36 Abs 2 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) haben Arbeitnehmer den Status als leitende Angestellte, wenn sie maßgebliche personelle Entscheidungsbefugnisse besitzen, insbesondere bei Einstellungen und Entlassungen, und die Interessen des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft vertreten; rein formale Titel genügen nicht.

In der Entscheidung 8 ObA 76/18m stellte der OGH darauf ab, dass die General Managerin eigenständig über Einstellungen und Entlassungen unterhalb der Bereichsleiter entscheiden konnte. Sie führte Personalgespräche, setzte arbeitsrechtliche Maßnahmen und trat als Ansprechpartnerin des Betriebsrats auf. Budgetlimits und Mitunterzeichnungspflichten änderten nichts daran, dass sie in Personalfragen das letzte Wort hatte. Für das österreichische Arbeitsrecht ist daher die tatsächliche Entscheidungsbefugnis wichtiger als die formale Organstellung.

Wichtig für Wien und ganz Österreich: Wer als Führungskraft zwar einen Titel, aber praktisch keine eigenständige Entscheidungsgewalt bei Personalthemen hat, ist in der Regel keine leitende Angestellte. Umgekehrt kann jemand ohne Geschäftsführerfunktion, aber mit weitreichender Personalverantwortung, sehr wohl diesen Status erreichen – mit allen Vor- und Nachteilen, etwa beim Kündigungsschutz und bei Betriebsratsrechten.

Was der OGH im Fall 8 ObA 76/18m konkret entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.06.2019 (8 ObA 76/18m) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Betreiberfirma zurückgewiesen wird, weil das Berufungsgericht die Betreiberfirma zu Recht als Mitinhaberin des Betriebs und die General Managerin als leitende Angestellte eingestuft hatte. Damit bestätigte der OGH die arbeitsrechtliche Verantwortung der Betreiberfirma und die besondere Stellung der Klägerin.

Zur Mitinhaberschaft argumentierte der OGH, dass die Betreiberfirma über den Generalbetreibervertrag faktisch die operative Kontrolle ausübte: Sie stellte das Schlüsselpersonal, führte das Tagesgeschäft und hatte durch ihre gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte (Bestellung von zwei Geschäftsführern) erheblichen Einfluss auf strategische Entscheidungen. In der Zusammenschau dieser Elemente durfte das Berufungsgericht auf eine Mitinhaberschaft schließen.

Zur leitenden Angestellten stellte der OGH klar, dass die General Managerin als Vertreterin der Arbeitgeberseite gegenüber dem Betriebsrat auftrat und eigenverantwortlich Personalentscheidungen traf. Gerade die Entscheidungsbefugnis bei Einstellungen und Entlassungen unterhalb der Bereichsleiter zeigte einen klaren Interessengegensatz zur übrigen Belegschaft. Dieser Interessengegensatz ist nach ständiger Rechtsprechung ein zentrales Merkmal leitender Angestellter im Sinn des ArbVG.

Wesentlich ist: Der OGH wies die außerordentliche Revision nicht ab, weil alles eindeutig und banal gewesen wäre, sondern weil das Berufungsgericht die bestehende Judikatur korrekt angewendet hatte. Der Maßstab lag also darin, ob eine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorlag. Der OGH sah das nicht und bestätigte, dass sowohl die Mitinhaberschaft als auch die Einstufung als leitende Angestellte auf einer sorgfältigen Einzelfallprüfung basieren.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.06.2019 (8 ObA 76/18m) entschieden, dass wirtschaftliche Beteiligung, Generalbetreibervertrag und Personalbestellrechte zusammen genügen können, um eine Betreiberfirma als Mitinhaberin eines Betriebs einzuordnen und eine General Managerin wegen ihrer Personalentscheidungsbefugnis als leitende Angestellte zu qualifizieren.

Praktische Konsequenzen für Führungskräfte und Unternehmen

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitenden Positionen zeigt diese Entscheidung, dass tägliche Führungsverantwortung rechtlich Konsequenzen für den eigenen Status hat. Wenn Sie Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen aussprechen, handeln Sie möglicherweise als Arbeitgebervertreter. Das beeinflusst Ihre Betriebsratsrechte, Ihre Möglichkeiten zur Kündigungsanfechtung und auch Ihre Rolle bei Betriebsänderungen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als General Managerin, Hoteldirektor oder Betriebsleiter in Wien oder einem anderen Standort in Österreich – sollten Sie Ihre tatsächlichen Befugnisse genau dokumentieren. Relevante Unterlagen sind etwa Organigramme, Stellenbeschreibungen, Unterschriftsregelungen und E-Mails, in denen Sie Personalentscheidungen treffen oder genehmigen.

  • Als Arbeitnehmerin sollten Sie sämtliche schriftlichen Nachweise über Ihre Personalbefugnisse sammeln (Einstellungsentscheidungen, Entlassungen, Genehmigungen), um Ihren Status später klar belegen zu können.
  • Wenn Ihr Arbeitgeber Sie plötzlich als leitende Angestellte einstuft oder Ihnen Betriebsratsrechte abspricht, sollten Sie die konkret behaupteten Entscheidungsbefugnisse schriftlich anfordern und zeitnah rechtlich prüfen lassen.
  • Arbeitgeber und HR sollten Generalbetreiberverträge, Beteiligungsstrukturen und Führungspositionen arbeitsrechtlich prüfen, um unerwartete Mitinhaberschaft und falsche Einstufungen von Führungskräften zu vermeiden.

Für Unternehmen, insbesondere Betreiberfirmen oder Konzerngesellschaften, ergibt sich: Wer über einen Generalbetreibervertrag das operative Geschäft steuert, Schlüsselpersonal stellt und Geschäftsführer bestellen kann, läuft Gefahr, als (Mit‑)Arbeitgeber zu gelten – auch wenn die Kapitalbeteiligung gering ist. Dann haften Sie für arbeitsrechtliche Ansprüche und müssen Mitbestimmung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) beachten. Betriebsrat Kündigungsschutz spielt dabei eine zentrale Rolle.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 8 ObA 76/18m deutlich gemacht, dass wirtschaftliche Macht und vertragliche Steuerungsmöglichkeiten im österreichischen Arbeitsrecht höher wiegen als formale Eigentumsquoten. Unternehmen sollten daher in ihren Verträgen klar regeln, wer Weisungen erteilt, wer Personal bestellt und wie die operative Verantwortung verteilt ist – und diese Praxis auch tatsächlich leben.

Häufige Fragen zum Status als leitende Angestellte und Mitinhaber im Betrieb

Kann ich als General Managerin als leitende Angestellte gelten, obwohl ich nicht Geschäftsführerin bin?
Ja. In Österreich gilt § 36 Abs 2 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und OGH 8 ObA 76/18m: Wer eigenständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis hat, kann als leitende Angestellte eingestuft werden.

Habe ich Anspruch auf Betriebsratsvertretung, wenn ich als leitende Angestellte eingestuft werde?
In Österreich gilt: Nein. Leitende Angestellte nach § 36 ArbVG sind grundsätzlich von der Betriebsratsvertretung ausgenommen (siehe OGH 8 ObA 76/18m).

Was passiert, wenn eine Betreiberfirma als Mitinhaberin eines Betriebs gilt?
In Österreich gilt: Die Betreiberfirma trägt dann arbeitsrechtliche Verantwortung, etwa für Kündigungen und Mitbestimmungsrechte; relevant sind Generalbetreibervertrag, Personalstellung und Bestellrechte (OGH 8 ObA 76/18m).

Kann ich die Einstufung als leitende Angestellte anfechten, wenn ich faktisch wenig entscheiden darf?
Ja. In Österreich gilt: Fehlen reale Entscheidungsrechte bei Einstellungen/Entlassungen, kann die Einstufung nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG angefochten werden; die gerichtliche Beweisführung zur Praxis ist entscheidend (OGH 8 ObA 76/18m).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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