Pichler Rechtsanwalt GmbH

Betriebsrat Kündigungsschutz: Motivkündigung OGH 2009

Startseite  •  Aktuelles  •  15.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Motivkündigung OGH 2009

Motivkündigung nach Gerichtsverfahren: Was der OGH Arbeitnehmern wirklich zugesteht

Sie haben Ihren Arbeitgeber in Wien wegen offener Überstunden geklagt – und einige Jahre später erhalten Sie die Kündigung: Handelt es sich um eine Motivkündigung nach Gerichtsverfahren?

Ein langjähriger Mitarbeiter, alte Gerichtsverfahren und eine späte Kündigung

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 18.06.2009, 8 ObA 25/09y) mit genau so einer Konstellation befassen. Der Arbeitnehmer war bei einem Medienunternehmen beschäftigt, es traten ein Herausgeber und redaktionelle Mitarbeiter auf. Das Verhältnis war über Jahre hinweg belastet, vor allem durch Konflikte um Geld und Arbeitsleistung.

Der Arbeitnehmer hatte bereits zwei Mal vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien geklagt: einmal wegen einer Entlassung (Entlassungsanfechtung) und einmal auf rückständiges Entgelt. Er setzte also seine Ansprüche durch und nahm das österreichische Arbeitsrecht aktiv in Anspruch. Die Verfahren gingen für ihn zumindest teilweise erfolgreich aus – ein deutlicher Schritt gegen das Unternehmen.

Etwa drei Jahre nach diesen Verfahren sprach die Arbeitgeberin erneut eine Kündigung aus. Dieses Mal begründete sie den Schritt mit der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, dem vergleichsweise hohen Gehalt des Arbeitnehmers, gescheiterten Auflösungsverhandlungen, persönlichen Differenzen wegen Nebentätigkeiten und einem angeblich gestörten Betriebsklima. Der Betriebsrat wurde eingebunden, eine Kollusion zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat stand später im Raum.

Der Arbeitnehmer war überzeugt: Der wahre Grund war seine frühere Rechtsverfolgung. Er sah darin eine Motivkündigung nach Gerichtsverfahren und zweifelte gleichzeitig die Rolle des Betriebsrats an – er vermutete ein sittenwidriges Zusammenwirken zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat (Kollusion). Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem zuständigen Oberlandesgericht konnte er sich mit dieser Argumentation aber nicht durchsetzen.

(OGH 18.06.2009, 8 ObA 25/09y) beschäftigte sich schließlich mit der außerordentlichen Revision des Arbeitnehmers. Dieser wollte erreichen, dass der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen korrigiert. Der OGH prüfte, ob ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Motivation der Kündigung oder eine Kollusion mit dem Betriebsrat vorlagen – und verneinte dies.

Der entscheidende Key Takeaway lautet: Der Oberste Gerichtshof hat am 18.06.2009 (8 ObA 25/09y) klargestellt, dass eine behauptete Motivkündigung nach Gerichtsverfahren nur dann Erfolg hat, wenn konkrete Beweise für das Vergeltungsmotiv oder eine kollusive Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorliegen.

Kann eine Kündigung wegen früherer Klage eine Motivkündigung nach Gerichtsverfahren sein?

Im österreichischen Arbeitsrecht ist eine Kündigung rechtswidrig, wenn sie aus verpönten Motiven erfolgt, etwa weil der Arbeitnehmer seine Rechte wahrgenommen hat. Dazu gehören Klagen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, Beschwerden beim Arbeitsinspektorat oder die Inanspruchnahme des Betriebsrats. Arbeitnehmer können eine solche Kündigung wegen Sozialwidrigkeit oder verpönten Motivs anfechten.

Eine Motivkündigung nach Gerichtsverfahren liegt aber nicht automatisch vor, nur weil früher ein Prozess stattgefunden hat. Die Gerichte prüfen, ob das vergangene Verfahren tatsächlich der wesentliche oder zumindest mitbestimmende Anlass für die Kündigung war. Der Arbeitgeber darf auch nach einer früheren Klage kündigen, wenn er nachvollziehbare, andere Gründe darlegen und beweisen kann – etwa betriebsbedingten Personalabbau oder gravierende Störungen im Arbeitsverhältnis.

In Österreich gilt: Nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine sozialwidrige oder aus verpöntem Motiv ausgesprochene Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn die Kündigung ihre Interessen unzumutbar beeinträchtigt und kein sachlicher Grund überwiegt. Diese Bestimmung schützt ausdrücklich auch Arbeitnehmer, die ihre Rechte gerichtlich oder außergerichtlich wahrgenommen haben.

Die Rolle des Betriebsrats ist dabei zentral. Wird der Betriebsrat zur Kündigung angehört, kann er zustimmen, schweigen oder widersprechen. Ein Verdacht der Kollusion – also des sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu Lasten des Arbeitnehmers – kann die Kündigung angreifbar machen. Allerdings verlangen die Gerichte dafür konkrete Anhaltspunkte, nicht bloße Vermutungen oder einzelne unbedachte Äußerungen.

Für die Praxis in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer eine Motivkündigung nach Gerichtsverfahren geltend machen will, muss die Verbindung zwischen früherem Verfahren und aktueller Kündigung substantiell begründen – zeitlich, inhaltlich und anhand konkreter Vorgänge im Betrieb. Allein der zeitliche Abstand oder ein allgemeines Misstrauen gegenüber der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat reicht dafür nicht aus.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich? – Betriebsrat Kündigungsschutz

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt diese Entscheidung deutlich: Wer seine Rechte vor Gericht durchsetzt, erhält keinen Freibrief gegen jede spätere Kündigung. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber später sachlich begründbare, dokumentierte Kündigungsgründe hat und ob sich ein Zusammenhang zwischen früheren Verfahren und der Kündigung schlüssig darstellen lässt. Das Urteil betrifft insbesondere das Thema Betriebsrat Kündigungsschutz.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – also nach vergangenen Gerichtsverfahren oder heftigen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten –, sollten Sie nüchtern prüfen, ob sich ein konkretes Vergeltungsmotiv belegen lässt. Hilfreich sind etwa interne Schreiben, auffällige Bemerkungen von Vorgesetzten, auffällige zeitliche Nähe zur Rechtsverfolgung oder auffällige Abweichungen vom sonstigen Kündigungsverhalten des Unternehmens.

Was der OGH an der Motivkündigung und der vermeintlichen Kollusion konkret verneint hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18.06.2009 (8 ObA 25/09y) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines Arbeitnehmers wegen behaupteter Motivkündigung und angeblicher Kollusion mit dem Betriebsrat gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird.

Der OGH stellte zunächst auf die Feststellungen der Vorinstanzen ab. Diese hatten ausführlich begründet, dass die Kündigung auf nachvollziehbare betriebliche und persönliche Gründe zurückzuführen war: wirtschaftliche Schwierigkeiten, das im Vergleich hohe Gehalt des Arbeitnehmers, das Scheitern von Verhandlungen über eine einvernehmliche Auflösung, Differenzen wegen Nebentätigkeiten und ein angespanntes Betriebsklima. Die früheren Gerichtsverfahren lagen etwa drei Jahre zurück und traten in den Entscheidungsgründen nicht als tragender Kündigungsanlass hervor.

Damit fehlte dem Vorwurf einer Motivkündigung nach Gerichtsverfahren, wie der OGH in 8 ObA 25/09y festhielt, die faktische Basis. Der Arbeitnehmer konnte nicht zeigen, dass gerade seine frühere Rechtsverfolgung der wahre Kündigungsgrund war. Der OGH greift die Beweiswürdigung der Untergerichte in einer außerordentlichen Revision nur dann auf, wenn besonders gravierende Fehler vorliegen. Solche Fehler sah er hier nicht.

Auch die behauptete Kollusion zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat wies der OGH zurück. Eine einzige Äußerung des Herausgebers reichte nicht aus, um ein sittenwidriges Zusammenwirken zu beweisen. Das Berufungsgericht hatte ausdrücklich festgestellt, dass der Betriebsrat nicht unter Druck gesetzt und nicht „auf Linie gebracht“ wurde. Für den OGH gab es daher keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats zu zweifeln.

Der zentrale Rechtsgrundsatz aus dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18.06.2009 (8 ObA 25/09y) festgehalten, dass eine frühere Gerichtsverfahren des Arbeitnehmers allein nicht ausreichen, um eine Motivkündigung anzunehmen; erforderlich sind konkrete Beweise für ein Vergeltungsmotiv oder eine kollusive Absprache mit dem Betriebsrat.

Was Sie konkret tun sollten: Strategische Schritte statt bloßer Empörung – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie als Arbeitnehmer in Österreich den Verdacht haben, dass Ihre Kündigung eine Motivkündigung nach Gerichtsverfahren oder anderen Rechtsverfolgungen ist, sollten Sie strukturiert vorgehen und nicht nur auf Ihr Bauchgefühl vertrauen. Die Entscheidung des OGH vom 18.06.2009 zeigt, dass die Gerichte konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte verlangen.

  • Sichern Sie alle Unterlagen zur Kündigung: Kündigungsschreiben, E-Mails mit Vorgesetzten, Gesprächsnotizen, Protokolle über etwaige Vergleichsangebote, Gehaltsübersichten und Nachweise zu früheren Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.
  • Fragen Sie schriftlich nach den konkreten Kündigungsgründen und wie der Betriebsrat beteiligt wurde. Notieren Sie Datum, Gesprächspartner und Ergebnisse, wenn Sie Rückmeldungen erhalten.
  • Erstellen Sie eine chronologische Übersicht aller relevanten Ereignisse: frühere Klagen, Konflikte im Betrieb, betriebliche Entwicklungen, Gespräche mit Vorgesetzten, Betriebsratskontakte und schließlich die Kündigung.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen empfiehlt sich eine ebenso strukturierte Vorgehensweise. Dokumentieren Sie wirtschaftliche Gründe, Personalüberhänge, Vergleichsgehälter, erfolglose Verhandlungsversuche über eine einvernehmliche Lösung und die formale sowie inhaltliche Einbindung des Betriebsrats. Vermeiden Sie informelle Bemerkungen, die später als Hinweis auf ein Vergeltungsmotiv gewertet werden könnten.

Besonders heikel sind Konstellationen, in denen Betriebsratsmitglieder oder Führungskräfte vor Zeugen Andeutungen machen wie „Der hat uns ja schon einmal geklagt, mit dem sind wir fertig“. Solche Aussagen können die Linie zwischen legitimer Kündigung und Motivkündigung nach Gerichtsverfahren schnell überschreiten. Bewusste Schulung von Führungskräften hilft, dieses Risiko zu minimieren.

Wenn Sie in Wien tätig sind – egal ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber –, ist es sinnvoll, frühzeitig arbeitsrechtlichen Rat einzuholen. Gerade bei Kündigungen mit Vorgeschichte (frühere Klagen, Betriebsratsstreitigkeiten, langjährige Konflikte) entscheidet oft die saubere Aufarbeitung der Fakten darüber, ob eine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG oder eine Berufung/Revisionsführung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Häufige Fragen zur Motivkündigung nach Gerichtsverfahren

Kann ich in Österreich eine Kündigung anfechten, wenn ich meinen Arbeitgeber früher geklagt habe?
In Österreich gilt: Ja, eine Kündigung kann nach § 105 ArbVG wegen verpönten Motivs angefochten werden, wenn sie wegen früherer Rechtsverfolgung erfolgt. Sie müssen aber konkrete Umstände darlegen, die das Vergeltungsmotiv nahelegen; bloße Vermutungen reichen nach 8 ObA 25/09y nicht.

Habe ich Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz, nur weil ich einmal vor Gericht war?
In Österreich gilt: Nein, frühere Gerichtsverfahren begründen keinen automatischen Sonderkündigungsschutz. § 105 ArbVG schützt nur vor Kündigungen aus verpöntem Motiv. Der OGH (8 ObA 25/09y vom 18.06.2009) verlangt zusätzliche konkrete Hinweise, dass das Verfahren der entscheidende Kündigungsgrund war.

Was passiert, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat heimlich gegen mich zusammenarbeiten?
In Österreich gilt: Eine sittenwidrige Kollusion zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann eine Kündigung angreifbar machen. Nach der Rechtsprechung des OGH (8 ObA 25/09y) müssen jedoch klare Anhaltspunkte für Druck, Absprache oder Missbrauch der Betriebsratsstellung vorliegen; einzelne Bemerkungen genügen nicht.

Kann ich wegen Motivkündigung immer bis zum OGH gehen?
In Österreich gilt: Nein, eine Revision zum OGH setzt nach § 502 ZPO besondere Voraussetzungen voraus. In 8 ObA 25/09y vom 18.06.2009 hat der OGH eine außerordentliche Revision zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht grob fehlerhaft war.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at