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Betriebsrat Kündigungsschutz: Motivkündigung prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  10.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Motivkündigung prüfen

Motivkündigung nach Wahlvorstandstätigkeit: Was der OGH Arbeitnehmern wirklich abverlangt

Betriebsrat Kündigungsschutz — Sie engagieren sich als Mitglied eines Wahlvorstands – und kurz nach der Wahl flattert die Kündigung ins Haus: Ist das eine unzulässige Motivkündigung oder hält das nach österreichischem Arbeitsrecht vor Gericht nicht stand?

Ein Arbeitnehmer als Wahlvorstand – und kurz darauf die Kündigung

Ein langjähriger Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb eine heikle Aufgabe: Er wirkt als Mitglied eines Wahlvorstands mit. Kurz nach der Wahl erhält er die Kündigung. Für ihn ist klar: Das kann kein Zufall sein. Er fühlt sich wegen seiner Wahltätigkeit bestraft und spricht von einer benachteiligenden Kündigung.

Die Arbeitgeberin sieht die Situation völlig anders. Sie verweist auf einen massiven Vertrauensverlust des Vorgesetzten und auf schlechte Arbeitsleistungen des Mitarbeiters. Aus ihrer Sicht ging es nie um das Engagement des Arbeitnehmers im Wahlvorstand, sondern um dessen Verhalten und Performance im Betrieb.

Der Arbeitnehmer klagt vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und stützt sich vor allem auf die zeitliche Nähe zwischen der Wahl und der Kündigung. Er meint, das sei ein starkes Indiz für eine unzulässige Motivkündigung. Das Gericht prüft die Beweise und kommt zum Ergebnis: Die Arbeitgeberin konnte nachvollziehbare Gründe wie Leistungsdefizite und Vertrauensprobleme darlegen. Eine verbotene Motivkündigung lässt sich nicht ausreichend belegen.

Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsinstanz bestätigt diese Sicht. Es übernimmt die Feststellungen des Arbeits- und Sozialgerichts und sieht keine hinreichenden Beweise dafür, dass die Kündigung wegen der Tätigkeit im Wahlvorstand ausgesprochen wurde. Der Arbeitnehmer versucht daraufhin, den Obersten Gerichtshof (OGH) einzuschalten und bringt eine außerordentliche Revision ein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.10.2018 entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers nicht zulässig ist; in der Verfügung (OGH 30.10.2018, 9 ObA 106/18f) stellte der OGH fest, dass der Arbeitnehmer im Kern nur die Beweiswürdigung der Untergerichte angreift und keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) vom 30.10.2018, 9 ObA 106/18f, musste sich daher nicht mit der gesamten Kündigungssituation neu befassen, sondern nur mit der Frage, ob die Revision des Arbeitnehmers überhaupt zulässig ist. Die Hürde dafür ist nach der Zivilprozessordnung (ZPO) bewusst hoch angesetzt und verlangt eine „erhebliche Rechtsfrage“.

(OGH 30.10.2018, 9 ObA 106/18f) prüfte daher, ob der Arbeitnehmer überhaupt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder ob er „nur“ mit der Tatsachenwürdigung der Untergerichte unzufrieden ist. Weil seine Argumentation im Kern die Beweiswürdigung angriff, wies der OGH die außerordentliche Revision zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.10.2018 (9 ObA 106/18f) entschieden, dass eine außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zur behaupteten Motivkündigung bekämpft und keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.

Betriebsrat Kündigungsschutz — Rechtsanwalt Wien

Wann liegt nach österreichischem Arbeitsrecht eine unzulässige Motivkündigung vor?

Arbeitnehmer in Österreich fragen sich oft: Reicht es, wenn die Kündigung kurz nach einer Betriebsratswahl oder nach einer Tätigkeit im Wahlvorstand ausgesprochen wird, um von einer verbotenen Motivkündigung zu sprechen? Die Antwort ist klar: Die zeitliche Nähe allein genügt nicht. Es braucht konkrete Umstände, die den Zusammenhang mit dem verpönten Motiv untermauern.

Rechtsgrundlage ist vor allem das Angestelltengesetz (AngG) und, ergänzend, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Das Angestelltengesetz (AngG) schützt Arbeitnehmer vor Kündigungen, die an verpönte Motive wie Gewerkschaftstätigkeit, Betriebsratsarbeit oder die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte anknüpfen. Auch das Arbeitsverfassungsgesetz (Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)) spielt hier eine tragende Rolle, insbesondere beim Schutz von Wahlwerbern und Organen der Belegschaftsvertretung.

Nach österreichischem Arbeitsrecht genügt ein bloßes „Bauchgefühl“ nicht. Wer eine Motivkündigung geltend macht, muss Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich mindestens eine hohe Wahrscheinlichkeit für das verpönte Motiv ergibt. Dazu zählen etwa eindeutige Äußerungen von Vorgesetzten, auffällige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Kollegen oder plötzliche negative Beurteilungen unmittelbar nach Beginn eines Engagements im Betriebsrat oder Wahlvorstand.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer, die eine Motivkündigung behaupten, müssen zunächst Indizien für das verpönte Motiv glaubhaft machen; gelingt das, trifft den Arbeitgeber die Obliegenheit, sachliche Gründe für die Kündigung darzulegen. Diese Beurteilung erfolgt durch die Tatsacheninstanzen, nicht durch den OGH.

Für den konkreten Fall des Wahlvorstands bedeutet das: Allein die Mitgliedschaft im Wahlvorstand schafft noch keinen absoluten Kündigungsschutz. Anders als ein gewähltes Betriebsratsmitglied ist ein Wahlvorstandsmitglied grundsätzlich kündbar, solange kein verpöntes Motiv vorliegt. Wer dennoch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder verpönter Motive beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einbringt, muss den behaupteten Zusammenhang sorgfältig dokumentieren. Der Begriff Betriebsrat Kündigungsschutz ist hier häufig entscheidend für die Argumentation vor Gericht.

Was der OGH in 9 ObA 106/18f zur außerordentlichen Revision klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.10.2018 (9 ObA 106/18f) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.

Der OGH stellte klar: Er ist keine dritte Tatsacheninstanz. Die Prüfung, ob eine behauptete Motivkündigung tatsächlich stattgefunden hat, obliegt in erster Linie dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem zuständigen Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht. Sie erheben Beweise, hören Zeugen, würdigen Aussagen und erstellen das Tatsachengerüst.

Der OGH griff daher nicht in die konkrete Beweiswürdigung ein. Die Untergerichte hatten einen nachvollziehbaren Vertrauensverlust des Vorgesetzten und mangelhafte Arbeitsleistungen festgestellt. Der Arbeitnehmer stellte diese Feststellungen im Rahmen der außerordentlichen Revision nur in Frage, ohne eine umstrittene oder klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren. Damit blieb er unter der Schwelle des § 502 Abs 1 ZPO.

Dem OGH war wichtig zu betonen: Die Glaubhaftmachung einer Motivkündigung und die Bewertung von Indizien sind klassische Aufgaben der Tatsacheninstanzen. Wenn diese Gerichte – auf Basis von Beweisaufnahmen – zu einem bestimmten Ergebnis kommen, kann der OGH dies nicht einfach „umdrehen“, nur weil eine Partei unzufrieden ist.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.10.2018 (9 ObA 106/18f) entschieden, dass eine außerordentliche Revision gegen eine verneinte Motivkündigung keinen Erfolg hat, wenn der Arbeitnehmer keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzeigt, sondern nur die Beweiswürdigung im Einzelfall bekämpft. Grundlage sind § 508a Abs 2 ZPO und § 502 Abs 1 ZPO.

Was bedeutet die Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich konkret?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist diese Entscheidung ein deutlicher Warnhinweis: Wer eine Motivkündigung geltend macht, darf sich nicht allein auf die zeitliche Nähe zur Wahl oder zur Betriebsratsarbeit verlassen. Entscheidend ist, was Sie vor Gericht an konkreten Indizien aufzeigen können – und wie sauber Ihre Argumentation auch rechtlich aufgebaut ist, insbesondere wenn Sie bis zum OGH gehen wollen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie drei Dinge besonders ernst nehmen:

  • Sichern Sie alle Beweise: Kündigungsschreiben, E-Mails, Protokolle von Gesprächen, Aussagen von Kollegen und das genaue Datum Ihrer Wahl- oder Betriebsratstätigkeit.
  • Dokumentieren Sie auffällige Verhaltensänderungen von Vorgesetzten nach Beginn Ihrer Wahltätigkeit – etwa plötzliche Abmahnungen oder negative Leistungsbeurteilungen.
  • Lassen Sie Ihre Klage- oder Berufungsbegründung so formulieren, dass sie sowohl die Tatsachen sauber darstellt als auch eine klare Rechtsfrage aufwirft, falls später eine außerordentliche Revision notwendig wird.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich sendet 9 ObA 106/18f ein ebenso klares Signal: Wer in der Nähe von Betriebsratswahlen oder anderen Wahlhandlungen kündigt, muss eine saubere Dokumentation der Leistungs- und Vertrauensgründe vorweisen können. Ohne diese Unterlagen wirkt der zeitliche Zusammenhang rasch verdächtig. Arbeitgeber sollten bei jeder Entscheidung die Risiken für den Betriebsrat Kündigungsschutz bedenken.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.10.2018 (9 ObA 106/18f) für Arbeitgeber in Österreich verdeutlicht, dass dokumentierte Leistungsdefizite und ein nachvollziehbarer Vertrauensverlust die Annahme einer Motivkündigung entkräften können. Unternehmen sollten daher vor jeder Kündigung mit möglicher „Motivkonkurrenz“ eine schriftliche Akte mit konkreten Vorfällen, Leistungsbeurteilungen und Zeugenangaben anlegen.

Praktische Konsequenzen der OGH-Entscheidung für Motivkündigungen nach Wahltätigkeit

Für Arbeitnehmer, die in Betriebsratswahlen, Wahlvorständen oder vergleichbaren Gremien tätig sind, zeigt die Entscheidung aus 2018 des Obersten Gerichtshofs deutlich: Allein der Verdacht reicht nicht. Auch ein ehrenamtliches Engagement wird nur dann effektiv geschützt, wenn Sie zeitnah und strukturiert Beweise sichern und diese vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien präsentieren.

Wenn Sie nach einer Wahlvorstandstätigkeit gekündigt werden, sollten Sie besonders rasch reagieren. Die Fristen für eine Kündigungsanfechtung sind kurz, und die Vorbereitung einer schlüssigen Klage benötigt Zeit. Gerade bei der Frage, ob eine Berufung oder sogar eine außerordentliche Revision sinnvoll ist, entscheidet oft eine präzise juristische Strategie.

Für Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich bedeutet die Entscheidung: Jede Kündigung im Umfeld von Betriebsratswahlen ist ein rechtliches Hochrisikogeschäft, wenn die Gründe nicht klar und nachweisbar sind. Vertrauensverlust und Leistungsprobleme müssen lückenlos dokumentiert sein, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind folgende Schritte besonders wichtig:

  • Als Arbeitnehmer: Holen Sie frühzeitig arbeitsrechtliche Beratung ein, um zu prüfen, ob Ihre Indizien für eine Motivkündigung ausreichen und wie Sie diese am besten aufbereiten.
  • Als Arbeitnehmer: Achten Sie bei einer außerordentlichen Revision darauf, gemeinsam mit Ihrem Rechtsvertreter eine konkrete Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu formulieren.
  • Als Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie vor Ausspruch der Kündigung, ob andere Maßnahmen (Abmahnung, Versetzung, Zielvereinbarungen) ausreichend wären, und halten Sie alle Kommunikationsschritte schriftlich fest.

Häufige Fragen zur Kündigung nach Wahlvorstandstätigkeit und Motivkündigung

Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn ich kurz nach einer Wahlvorstandstätigkeit gekündigt werde?
In Österreich gilt: Ja. Eine Anfechtung ist möglich, wenn Indizien für ein verpöntes Motiv vorliegen (Angestelltengesetz (AngG), Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG); OGH 30.10.2018, 9 ObA 106/18f stellt klar, dass Zeitnähe allein nicht genügt).

Habe ich Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz als Mitglied eines Wahlvorstands?
In Österreich gilt: Nein. Wahlvorstandsmitglieder haben nicht automatisch denselben Schutz wie gewählte Betriebsratsmitglieder; der Schutz ergibt sich aus AngG und ArbVG und erfordert konkrete Anhaltspunkte für ein verpöntes Motiv.

Was passiert, wenn ich vor dem OGH nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen angreife?
In Österreich gilt: Der OGH weist eine außerordentliche Revision zurück, wenn nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen angegriffen wird (§ 502 Abs 1 ZPO, § 508a Abs 2 ZPO; OGH 30.10.2018, 9 ObA 106/18f).

Kann die zeitliche Nähe zwischen Wahl und Kündigung allein eine Motivkündigung beweisen?
In Österreich gilt: Nein. Zeitliche Nähe allein reicht nicht; sie ist nur ein Indiz, das durch weitere Tatsachen gestützt sein muss (AngG; OGH 30.10.2018, 9 ObA 106/18f).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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