
Kündigungsanfechtung und falscher Ansprechpartner im Betrieb: Was der OGH zur Rolle des Betriebsrats klarstellt
Betriebsrat Kündigungsschutz Sie wollen eine Kündigung anfechten und verlassen sich auf ein vertrautes Betriebsratsmitglied – merken aber zu spät, dass dieses gar nicht zuständig war? Genau dieses Risiko zeigt die Entscheidung zur Kündigungsanfechtung und dem Betriebsrat eindrucksvoll.
Wie eine vertrauliche Gesprächssituation das Recht auf Kündigungsanfechtung kostete
Eine langjährige Arbeitnehmerin fühlte sich durch eine Kündigung massiv getroffen. Sie war überzeugt, dass diese sozial ungerecht war und suchte Hilfe im Unternehmen. Statt sofort einen Anwalt zu kontaktieren, wandte sie sich an eine Vertrauensperson aus dem Betriebsrat. Dort erzählte sie von der Kündigung, von ihren Sorgen und davon, dass sie sich wehren wolle.
Der Haken: Ihre Vertrauensperson war Mitglied des Arbeiter-Betriebsrats. Zuständig für sie war aber der Angestellten-Betriebsrat. Die Arbeitnehmerin sprach mit „dem Betriebsrat“, aber rechtlich gesehen sprach sie nicht mit dem zuständigen Organ. Bei weiteren Gesprächen im Unternehmen ging es vor allem um eine mögliche einvernehmliche Auflösung. Das Thema „gerichtliche Anfechtung der Kündigung durch den Betriebsrat“ kam nicht klar und ausdrücklich auf den Tisch.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) bewerteten diese Gespräche: Sie sahen darin kein eindeutiges, an das richtige Betriebsratsorgan gerichtetes Verlangen, die Kündigung nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) anzufechten. Der Arbeitnehmerin fehlte damit eine zentrale Voraussetzung, um später selbst beim Gericht eine Kündigungsanfechtung einzubringen.
Der Oberster Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Sicht. In der Entscheidung OGH vom 31.08.2022, 9 ObA 90/22h, die Sie im Volltext unter (OGH 31.08.2022, 9 ObA 90/22h) nachlesen können, wurde die außerordentliche Revision der klagenden Arbeitnehmerin zurückgewiesen. In der Revision versuchte sie neue Tatsachen zu behaupten, um doch noch ein ausreichendes Verlangen an den Betriebsrat zu konstruieren. Das ist prozessual nicht zulässig: Neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren nicht mehr vorgebracht werden.
Der Oberster Gerichtshof (OGH) hat am 31.08.2022 (9 ObA 90/22h) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen wird, weil kein nachweisbares, ausdrückliches Verlangen an den zuständigen Betriebsrat zur Anfechtung der Kündigung vorlag. Damit war auch eine eigene Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG ausgeschlossen.
Die zentrale Lehre aus dieser Entscheidung für das österreichische Arbeitsrecht lautet: Ein bloßes Gespräch mit einer vertrauten Person genügt nicht, wenn diese Person nicht dem zuständigen Betriebsratsorgan angehört oder der Wille zur gerichtlichen Anfechtung nicht eindeutig geäußert wird. Wer die gesetzliche „Anfechtungskaskade“ des § 105 ArbVG nützen will, muss Fristen und Zuständigkeiten sehr genau beachten.
Wann gilt der Betriebsrat als verständigt – und was muss ich dafür konkret tun?
Die Kündigungsanfechtung durch den Betriebsrat stützt sich in Österreich vor allem auf Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Dieses Gesetz regelt, dass der Betriebsrat eine Kündigung aus bestimmten Gründen beim Gericht anfechten kann. Tut er das nicht, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen selbst klagen. Wer diese Schritte nicht korrekt einleitet, verliert sein Klagerecht.
Nach § 105 ArbVG muss der Arbeitnehmer den zuständigen Betriebsrat innerhalb kurzer Frist nach Zugang der Kündigung informieren und – entscheidend – deutlich verlangen, dass der Betriebsrat die Kündigung bekämpfen soll. Zuständig ist jener Betriebsrat, dem der Arbeitnehmer angehört, also etwa der Angestellten-Betriebsrat oder der Arbeiter-Betriebsrat. Nur dieses Organ kann wirksam tätig werden.
In Österreich gilt: Wer eine Kündigung unter Berufung auf § 105 ArbVG anfechten will, muss den zuständigen Betriebsrat ausdrücklich und nachweisbar auffordern, die Kündigung zu bekämpfen; eine bloße Mitteilung an ein unzuständiges Betriebsratsmitglied oder vage Unmutsäußerungen reichen nicht, um das Klagerecht zu sichern.
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Ein Telefonat „mit dem Betriebsrat“ kann wertlos sein, wenn es das falsche Gremium oder nur ein einzelnes, unzuständiges Mitglied betrifft. Ebenso gefährlich ist es, in Gesprächen über eine einvernehmliche Auflösung nie klar auszusprechen, dass man eine gerichtliche Anfechtung wünscht. Der Wille muss für den zuständigen Betriebsrat erkennbar sein: „Ich möchte, dass Sie diese Kündigung nach § 105 ArbVG beim Gericht anfechten.“
Nach § 105 ArbVG haben Arbeitnehmer ein zweistufiges Schutzsystem: Zuerst kann der Betriebsrat die Kündigung anfechten, und wenn er dies nicht tut, darf der Arbeitnehmer unter engen Fristen selbst klagen. Dieses Schutzsystem greift aber nur, wenn der Arbeitnehmer den Betriebsrat rechtzeitig und korrekt eingeschaltet hat und die gesetzlichen Fristen sorgfältig einhält.
Betriebsrat Kündigungsschutz — Rechtsanwalt Wien
Was genau hat der OGH in 9 ObA 90/22h entschieden – und warum war das so bitter für die Arbeitnehmerin?
Der Oberster Gerichtshof (OGH) hat am 31.08.2022 (9 ObA 90/22h) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen wird, weil sie kein ausreichendes Verlangen an den zuständigen Betriebsrat zur Anfechtung der Kündigung nachweisen konnte und damit keine eigene Kündigungsanfechtung mehr offenstand.
Die Unterinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das berufungsgerichtliche Oberlandesgericht Wien (OLG) – hatten bereits festgestellt, dass aus den geschilderten Gesprächen kein klares Begehren hervorging, der zuständige Angestellten-Betriebsrat möge die Kündigung anfechten. Die Arbeitnehmerin hatte sich hauptsächlich an ein Mitglied des Arbeiter-Betriebsrats gewandt. Dieses Gremium war für sie aber nicht zuständig. Zudem standen die Gespräche im Zeichen einer möglichen einvernehmlichen Auflösung, nicht einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Der OGH schloss sich dieser Beurteilung an. In der außerordentlichen Revision versuchte die Klägerin, neue Details und Tatsachen einzuführen, um doch noch ein Verlangen an den zuständigen Betriebsrat zu konstruieren. Nach § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist das unzulässig: In der Revision können keine neuen Tatsachen vorgebracht werden, sondern nur Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Mangels einer solchen Rechtsfrage wies der OGH die Revision zurück.
Die Entscheidung OGH vom 31.08.2022, 9 ObA 90/22h, macht klar, dass das österreichische Arbeitsrecht die formalen Voraussetzungen der Kündigungsanfechtung streng handhabt. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer den zuständigen Betriebsrat eindeutig und fristgerecht zur Anfechtung aufgefordert hat. Subjektive Vorstellungen, nachträgliche Umdeutungen von Gesprächen oder Hinweise auf informelle Vertrauenspersonen ersetzen diesen Schritt nicht.
Für die Arbeitnehmerin war das Ergebnis hart: Inhaltlich wurde die Sozialwidrigkeit der Kündigung gar nicht mehr geprüft, weil schon die formelle Tür zum Gericht verschlossen war. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Kündigung sofort strukturiert vorzugehen und nicht nur „mit jemandem aus dem Betriebsrat“ zu reden, sondern gezielt mit dem zuständigen Organ und mit klarer Zielsetzung.
Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Wer in Österreich eine Kündigung anfechten will, muss Fristen, Zuständigkeiten und Beweisbarkeit beachten. Das Urteil 9 ObA 90/22h betrifft nicht nur große Konzerne, sondern genauso kleinere Betriebe mit getrennten Betriebsräten für Arbeiter und Angestellte. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben sich daraus ganz konkrete Handlungspflichten.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Formulieren Sie Ihr Verlangen klar: Schreiben Sie dem zuständigen Betriebsrat (z. B. per E‑Mail) innerhalb weniger Tage nach Erhalt der Kündigung, dass Sie möchten, „dass der Betriebsrat diese Kündigung nach § 105 ArbVG gerichtlich anficht“ (Betriebsrat Kündigungsschutz).
- Stellen Sie sicher, dass der richtige Betriebsrat adressiert ist: Prüfen Sie, ob Sie Arbeiter oder Angestellter sind und an welches Betriebsratsgremium Ihre Nachricht gehen muss. Im Zweifel lassen Sie sich die Zuständigkeit schriftlich bestätigen.
- Dokumentieren Sie jede Kontaktaufnahme: Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Inhalt von Telefonaten und Meetings. Bewahren Sie E‑Mails, Briefe und Gesprächsnotizen auf. Diese Unterlagen können im Prozess entscheidend sein.
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist wichtig: Wenn der zuständige Betriebsrat nicht innerhalb der gesetzlichen Frist aktiv wird, beginnt Ihre eigene Klagsfrist zu laufen. Spätestens dann sollten Sie einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren, um rechtzeitig eine Kündigungsanfechtung einzubringen. Gerade im Lichte des OGH 9 ObA 90/22h zeigt sich, dass prozessuale Fehler kaum reparierbar sind.
Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten die Entscheidung ebenfalls ernst nehmen. Wer im Rahmen des österreichischen Arbeitsrechts Kündigungen ausspricht, sollte einen klaren internen Ablauf haben:
- Schriftliche Verständigung des zuständigen Betriebsrats über jede Kündigungsabsicht und Dokumentation des Zugangs.
- Protokollierung von Gesprächen mit Arbeitnehmern und Betriebsratsorganen (Datum, Teilnehmer, Inhalte).
- Schulung der HR-Mitarbeiter, welches Betriebsratsorgan für welche Personengruppe zuständig ist, um Fehladressierungen und Missverständnisse zu vermeiden (Betriebsrat Kündigungsschutz beachten).
Der Oberster Gerichtshof (OGH) hat mit 9 ObA 90/22h deutlich gemacht, dass indirekte oder missverständliche Mitteilungen an ein unzuständiges Betriebsratsmitglied nicht genügen. Arbeitgeber sollten deshalb auch darauf achten, wie Informationen intern fließen, um später nicht mit unklaren Behauptungen über angebliche Aufforderungen an den Betriebsrat konfrontiert zu werden.
Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung über den Betriebsrat
Kann ich meine Kündigung anfechten, wenn ich nur „mit jemandem aus dem Betriebsrat“ geredet habe?
Nein. In Österreich gilt: Ein Gespräch mit einem unzuständigen Betriebsratsmitglied reicht nicht; § 105 ArbVG verlangt ein nachweisbares Verlangen an den zuständigen Betriebsrat (vgl. OGH, 9 ObA 90/22h).
Habe ich Anspruch auf eigene Kündigungsanfechtung, wenn der Betriebsrat nichts unternimmt?
Ja. In Österreich gilt: Wenn Sie den zuständigen Betriebsrat korrekt nach § 105 ArbVG aufgefordert haben und dieser nicht fristgerecht klagt, können Sie selbst anfechten (siehe § 105 ArbVG).
Was passiert, wenn ich erst in der Revision neue Tatsachen zum Kontakt mit dem Betriebsrat vorbringe?
In Österreich gilt: Neue Tatsachen sind in der Revision unzulässig; §§ 502, 508a ZPO regeln die materielle Beschränkung der Revisionsprüfung (bestätigt OGH 9 ObA 90/22h).
Kann ich die Kündigung auch ohne Betriebsrat anfechten, wenn es im Betrieb einen Betriebsrat gibt?
In Österreich gilt: Grundsätzlich muss zuerst § 105 ArbVG beachtet werden. Nur nach ordnungsgemäßer Aufforderung und fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Arbeitnehmer selbst klagen (vgl. § 105 ArbVG und OGH 9 ObA 90/22h).
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