Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH bestätigt Entlassung

Betriebsrat Kündigungsschutz

Übelkeit nur gespielt — Entlassung real: Untreue im Dienst und der Verlust des Mandatsschutzes

Ein Betriebsratsmitglied ruft einen Kollegen an und bittet ihn, am nächsten Tag „Übelkeit“ zu spielen, damit ein Buskurs ausfällt — darf die Arbeitgeberin das als Untreue im Dienst werten und fristlos entlassen, obwohl Mandatsschutz besteht? — Betriebsrat Kündigungsschutz

Ein Konflikt um Überstunden eskaliert: wie ein Betriebsrat die Grenze überschritt

Die Ausgangslage klingt vertraut: Streit um ausstehende Überstunden, Frust in der Belegschaft, ein Verkehrsunternehmen in Wien unter Druck. Der Arbeitnehmer, selbst Betriebsratsmitglied, wollte offenbar ein Signal setzen. Er forderte einen Kollegen auf, Übelkeit vorzutäuschen, damit ein geplanter Buskurs nicht fahren kann. Das Ziel: spürbarer Druck auf die Arbeitgeberin, damit sie die Überstundenfrage ernst nimmt.

Die Arbeitgeberin reagierte umgehend. Weil Betriebsratsmitglieder nicht ohne Weiteres entlassen werden dürfen, beantragte sie beim Arbeits- und Sozialgericht Wien die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung. Sie stützte sich auf den Entlassungsgrund des schweren Vertrauensbruchs, im arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch „Untreue im Dienst“ genannt. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihr Recht. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte diese Entscheidung. Beide Instanzen hoben hervor, dass das Verhalten des Arbeitnehmers keine legitime Interessenwahrnehmung im Betriebsratsmandat darstellte, sondern eine gezielte Betriebsstörung.

Der Arbeitnehmer versuchte, das Ergebnis mit außerordentlicher Revision zu kippen. Hier kommt der Oberste Gerichtshof (OGH) ins Spiel. Die Entscheidung ist abrufbar unter
(OGH 25.05.2016, 9ObA147/15f). Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück. Für den Arbeitnehmer blieb die Entlassung daher aufrecht.

OGH 25.05.2016, 9ObA147/15f: Die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds ist zulässig, wenn das Anstiften zur vorgetäuschten Erkrankung eine gezielte Betriebsstörung darstellt; der Mandatsschutz greift nicht. Diese Klarstellung ist für den Betriebsrat Kündigungsschutz in Österreich zentral.

Bemerkenswert ist die Qualifikation des Verhaltens als „dienstlich“, obwohl die Aufforderung zur Täuschung womöglich außerhalb der Arbeitszeit erfolgte. Entscheidend war nicht die Uhrzeit, sondern das Ziel: ein konkreter Eingriff in den laufenden Fahrbetrieb. Genau diese Stoßrichtung ins Zentrum des Unternehmensbetriebs stufte das Gericht als schweren Vertrauensbruch ein.

Klare Rollen halfen dabei, die Bewertung zu schärfen: Die Arbeitgeberin muss sich auf einen geordneten Betriebsablauf verlassen können. Der Betriebsrat hat zwar ein starkes Mandat, doch dieses endet dort, wo vorsätzliche Täuschung und planmäßige Störung beginnen. Für Betroffene ist das eine harte, aber klare Linie im österreichischen Arbeitsrecht.

Key Takeaway: Das Anstiften eines Kollegen zur vorgetäuschten Krankheit, um einen Buskurs ausfallen zu lassen, rechtfertigt laut OGH vom 25.05.2016 (9ObA147/15f) die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds; Mandatsschutz greift dabei nicht. Das bestätigt den Rahmen des Betriebsrat Kündigungsschutz in Wien und ganz Österreich.

Wann ist Untreue im Dienst ein Entlassungsgrund? — Betriebsrat Kündigungsschutz

Die Rechtsfrage, die viele in Wien und ganz Österreich bewegt, lautet: Ab wann überschreitet eine „Druckaktion“ die Grenze zur fristlosen Entlassung? Der Maßstab ist streng. Ein Arbeitnehmer begeht „Untreue im Dienst“, wenn er vorsätzlich und pflichtwidrig die Interessen der Arbeitgeberin verletzt und das Vertrauen so zerstört, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wird. Das umfasst nicht nur finanzielle Delikte, sondern auch gravierende Eingriffe in den Betriebsablauf.

Die Entlassungsgründe ergeben sich je nach Beschäftigtengruppe aus unterschiedlichen Normen: Für Angestellte aus § 27 Angestelltengesetz (AngG), für Arbeiter aus § 82 Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859). „Untreue“ und „Vertrauensunwürdigkeit“ gehören zu den klassischen Tatbeständen. Bei Betriebsratsmitgliedern gilt zusätzlich der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Ohne gerichtliche Zustimmung ist eine Entlassung unwirksam.

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen legitimer Interessenvertretung und pflichtwidriger Schädigung. Ein Betriebsrat darf Missstände aufzeigen, Verhandlungen führen, Beweise sammeln, auch harte Worte wählen. Nicht erlaubt ist das bewusste Veranlassen von Täuschungen oder Sabotage. Eine Aufforderung, „krankzumachen“, um den Betrieb zum Stillstand zu bringen, kippt in den Bereich der Untreue. Das galt hier besonders, weil der geplante Ausfall eines fahrplanmäßigen Kurses Kernprozesse der Arbeitgeberin traf.

Für Betriebsratsmitglieder greifen § 120 ff Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG): Sie normieren den besonderen Mandatsschutz und das Verfahren zur gerichtlichen Zustimmung. Die Gerichte prüfen, ob ein gravierender Entlassungsgrund vorliegt und ob das Verhalten dem Mandat zugeordnet und unter den Umständen entschuldbar war. Ein verfahrensrechtlicher Rahmen verhindert Willkür, wahrt aber die Grenze zur Pflichtverletzung. Das RIS führt die geltende Fassung des ArbVG hier: Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

In Österreich gilt: Wer Kollegen zur vorgetäuschten Krankheit anstiftet, um den Betriebsablauf zu stören, riskiert die fristlose Entlassung wegen Untreue (§ 27 AngG bzw. § 82 GewO 1859); bei Betriebsratsmitgliedern kann das Gericht trotz § 120 ArbVG die Zustimmung erteilen. Das unterstreicht die Reichweite des Betriebsrat Kündigungsschutz in Österreich.

OGH-Entscheidung: Was war der Wendepunkt — und warum half der Mandatsschutz nicht?

OGH 25.05.2016, 9ObA147/15f: Eine außerhalb der Arbeitszeit ausgesprochene Anstiftung kann als dienstliches Verhalten gewertet werden, wenn sie unmittelbar auf die Störung des Betriebsablaufs abzielt; die fristlose Entlassung ist gerechtfertigt.

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.05.2016 (9ObA147/15f) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird, weil das Anstiften zur vorgetäuschten Übelkeit eine Entlassung wegen Untreue rechtfertigen kann und der Mandatsschutz nicht greift. Damit blieb die Entscheidung der Untergerichte bestehen.

Der Wendepunkt lag in zwei rechtlichen Bewertungen. Erstens qualifizierte der OGH das Verhalten als „dienstlich“. Maßgeblich war nicht, wann die Aufforderung fiel, sondern worauf sie zielte: die gezielte Störung eines Buskurses im laufenden Fahrplan. Das ist ein unmittelbarer Eingriff in zentrale Geschäftsinteressen. Zweitens verneinte das Gericht den Mandatsschutz. Zwar bestand ein Hintergrund mit behaupteten Überstunden. Doch die konkrete Aktion zielte laut Vorinstanzen allein auf Schädigung. Damit fehlte der Bezug zu einer legitimen Mandatshandlung im Sinne des ArbVG.

Der OGH betonte den fehlenden Korrekturbedarf: Weder das Arbeits- und Sozialgericht Wien noch das Oberlandesgericht Wien hatten das Recht grob verkannt. Die Zurückweisung stützte sich auf § 508a Abs 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. Dieses verfahrensrechtliche Ergebnis ist für das österreichische Arbeitsrecht bedeutsam: Es bestätigt den hohen Stellenwert des Vertrauensverhältnisses und die klare Grenze gegenüber betriebsstörenden Täuschungen, selbst wenn sie aus nachvollziehbarem Frust entstehen. Diese Grenze gilt im Betriebsrat Kündigungsschutz gleichermaßen.

Prägend ist zudem die Deutlichkeit: Der Schutz des Betriebsratsmandats ist stark, aber nicht schrankenlos. Wer sein Mandat als Deckmantel für illoyale Störmanöver nutzt, verliert diesen Schutz. Das ist die zentrale Lehre aus 9ObA147/15f — eine Warnung und zugleich eine Orientierungshilfe für Betriebsräte und Arbeitgeber in Wien und in ganz Österreich.

Praktische Konsequenzen: Was bedeutet das Urteil für Beschäftigte und HR? — Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung wirkt in die Praxis von Verkehrs-, Logistik- und Schichtbetrieben hinein. Sie adressiert Situationen, in denen Druck aufgebaut werden soll, weil Überstunden nicht ausbezahlt werden oder Verhandlungen stocken. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Lage befinden, beachten Sie bitte drei Punkte.

  • Greifen Sie nie zu Täuschungen oder bewussten Betriebsstörungen. „Krankmachen“, falsche Meldungen oder das Anstiften dazu können als Untreue im Dienst gelten und eine fristlose Entlassung rechtfertigen — auch bei Betriebsratsmitgliedern.
  • Dokumentieren Sie Missstände sorgfältig. Führen Sie Überstundenaufzeichnungen, sichern Sie E-Mails und Zeugen. Nutzen Sie betriebliche Kanäle wie Betriebsratssitzungen und Gespräche mit HR. Ziehen Sie bei Bedarf Schlichtung oder die Arbeitsinspektion bei.
  • Für Arbeitgeber/HR: Sichern Sie Beweise zeitnah. Dokumentieren Sie die Aufforderung, den Vorsatz und die Auswirkungen auf den Betrieb. Prüfen Sie im Zustimmungsverfahren nach ArbVG sauber, warum kein Mandatsbezug oder keine Entschuldigung vorliegt.

Aus strategischer Sicht sind Compliance und Kommunikation zentral. Ein klarer Verhaltenskodex zu Täuschungen und Betriebsstörungen hilft, Grenzüberschreitungen zu verhindern. Genauso wichtig: Niedrigschwellige Meldewege für Missstände. Wer früh Gehör findet, greift seltener zu Eskalationen. In Wien sehen wir, dass tragfähige Betriebsvereinbarungen zu Überstunden, Rufbereitschaft und Zeitausgleich Konflikte entschärfen.

Für Betriebsratsmitglieder gilt: Planen Sie Aktionen mit potenziellen Auswirkungen auf den Betrieb nie im Alleingang. Holen Sie rechtlichen Rat ein, bevor Sie zu kollektiven Maßnahmen wie „Dienst nach Vorschrift“ aufrufen. Wird gegen Sie ein Zustimmungsverfahren zur Entlassung eingeleitet, zählt jede Stunde. In Österreich können die Gerichte schnell entscheiden — vorbereitet sein ist entscheidend.

Häufige Fragen zum Mandatsschutz, Entlassungsgrund und Betriebsstörungen

Kann ich als Betriebsratsmitglied fristlos entlassen werden?
In Österreich gilt: Ja, mit gerichtlicher Zustimmung nach § 120 ArbVG, wenn ein schwerer Entlassungsgrund (z. B. § 27 AngG) vorliegt. Der OGH (9ObA147/15f) bestätigte, dass betriebsstörende Täuschungen eine Entlassung rechtfertigen können.

Habe ich Anspruch auf Mandatsschutz, wenn ich Missstände anprangere?
In Österreich gilt: Ja, aber nicht schrankenlos. Mandatsschutz (§ 120 ArbVG) greift nicht, wenn das Verhalten keine legitime Mandatsausübung ist. OGH 9ObA147/15f verneinte Schutz bei gezielter Betriebsstörung.

Was passiert, wenn ich Kollegen zum „Krankmachen“ auffordere?
In Österreich gilt: Das kann „Untreue im Dienst“ darstellen und zur fristlosen Entlassung führen (§ 27 AngG bzw. § 82 GewO 1859). OGH 9ObA147/15f sah darin einen schweren Vertrauensbruch.

Zählt eine außerhalb der Arbeitszeit ausgesprochene Aufforderung als dienstliches Verhalten?
In Österreich gilt: Ja, wenn sie auf den Betrieb abzielt. Der OGH (9ObA147/15f) bewertete die Anstiftung zur vorgetäuschten Übelkeit als dienstlich, weil sie einen Buskurs ausfallen lassen sollte.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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