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Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH zu FH-Einstufung

Startseite  •  Aktuelles  •  07.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH zu FH-Einstufung

Fokus-Keyword: OGH Entscheidung zur Einstufung von FH-Assistent:innen – Wann steht Ihnen die höhere Verwendungsgruppe zu?

Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH zu FH-Einstufung Sie unterrichten an einer Fachhochschule, erfüllen volle Lehrverpflichtung – aber Ihr Gehalt spiegelt das nicht wider? Genau darum geht es bei der OGH Entscheidung zur Einstufung von FH-Assistent:innen.

Wie eine FH-Assistentin jahrelang zu niedrig bezahlt wurde

Eine Arbeitnehmerin in Wien begann 2013 als „Assistentin in der Lehre“ an einer Fachhochschule. Im schriftlichen Dienstvertrag stand die Verwendungsgruppe L1/1. Das klingt nach Einstiegsebene und geringerer Bezahlung. Gleichzeitig verpflichtete der Vertrag sie aber zu 420 Lehreinheiten pro Jahr – genau jener Lehrverpflichtung, die in der Dienstordnung der FH der höheren Verwendungsgruppe L2 (FH-Professor:innen) entsprach.

Die Arbeitgeberin argumentierte: Man habe doch klar vereinbart, dass sie als L1 eingestuft werde. Es habe mündliche Zusagen gegeben, die Einstufung sei bewusst so gewählt worden, und die Bezeichnung „Assistentin“ spreche ohnehin für eine niedrigere Gruppe. Die Arbeitnehmerin sah das anders: Sie verrichtete faktisch dieselbe Lehrtätigkeit wie höher eingestufte Kolleg:innen und verwies auf die Dienstordnung (FH-DO), die die Zuordnung von Lehrverpflichtung und Verwendungsgruppe regelt.

Der Angestelltenbetriebsrat hatte bereits in einem eigenen Feststellungsverfahren erreicht, dass „Assistenzstellen der Lehre“ der Verwendungsgruppe L2 zuzuordnen sind. Gestützt auf diese Feststellung klagte die Arbeitnehmerin auf die Entgeltdifferenz zwischen L1 und L2. Arbeits- und Sozialgericht Wien und in weiterer Folge das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht gaben ihr in der Hauptsache recht.

Der Fall hat auch Bedeutung für Betriebsräte: Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH zu FH-Einstufung wird in künftigen Feststellungsverfahren zitiert.

(OGH 25.11.2021, 9 ObA 120/21v)
– in dieser Entscheidung bekämpfte die Fachhochschule die Urteile der Vorinstanzen mit einer außerordentlichen Revision. Sie hoffte, der Oberste Gerichtshof (OGH) würde die Rechtsfrage anders beurteilen oder zumindest die Revision wegen angeblich grundsätzlicher Bedeutung zulassen. Der OGH wies die außerordentliche Revision jedoch zurück.

Der entscheidende juristische Punkt war nicht mehr die Frage, ob L1 oder L2 zutrifft – das hatten die Vorinstanzen im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung bereits bejaht. Entscheidend war, dass der OGH keinen „großen Rechtsstreit“ mehr sah, sondern eine saubere Vertragsauslegung im Einzelfall. Viele gleichartige Klagen anderer FH-Bediensteter änderten daran nichts.

Eine klare Kernaussage aus der Entscheidung: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.11.2021 (9 ObA 120/21v) entschieden, dass bei Widerspruch zwischen schriftlicher Einstufung (L1) und tatsächlicher Lehrverpflichtung nach Dienstordnung (L2) die höhere Verwendungsgruppe maßgeblich sein kann, und die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Wann macht die Einstufung an FHs den Unterschied – und was gilt rechtlich? Rechtsanwalt Wien

Die Einstufung in eine Verwendungsgruppe entscheidet im österreichischen Arbeitsrecht über Ihr Entgelt, Ihre Entwicklungsmöglichkeiten und oft auch über Ihren Status im Kollektivvertrag oder in der Dienstordnung. Wer an einer Fachhochschule in Österreich arbeitet, findet die Details meist in einer Fachhochschul-Dienstordnung (FH-DO) und in Betriebsvereinbarungen. Dort wird festgelegt, wie viele Lehreinheiten mit welcher Verwendungsgruppe verbunden sind.

Rechtlich geht es bei solchen Streitigkeiten um Vertragsauslegung nach dem
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere um die Frage, wie ein „redlicher Erklärungsempfänger“ die Vereinbarung verstehen durfte. Außerdem spielt die Unklarheitenregel eine große Rolle: Unklare Formulierungen gehen nach ständiger Rechtsprechung zu Lasten jener Partei, die den Text formuliert hat – typischerweise der Arbeitgeber.

In der Entscheidung aus dem Jahr 2021 stellte der OGH klar: Wenn ein schriftlicher Dienstvertrag ausdrücklich auf die Dienstordnung verweist und eine konkrete Lehrverpflichtung – etwa 420 Lehreinheiten – festlegt, darf ein redlicher Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die dazugehörige höhere Verwendungsgruppe gilt. Eine formale Nennung von „L1″ im Vertrag kann sich nicht losgelöst von der Dienstordnung verselbstständigen.

In Österreich gilt: Nach § 914 und § 915 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer Anspruch auf jene Einstufung, die sich aus einer objektiven Auslegung des Dienstvertrags samt Verweis auf Dienstordnung, Betriebsvereinbarung und tatsächlicher Tätigkeit ergibt; Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers.

Zentral ist auch die Zivilprozessordnung (ZPO). Die außerordentliche Revision zum OGH ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage zu klären ist. § 508a Abs 2 ZPO erlaubt dem OGH, eine solche Revision ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen, wenn diese Voraussetzung fehlt. Genau das ist in 9 ObA 120/21v passiert: Der OGH sah keine klärungsbedürftige Rechtsfrage mehr.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wenn Ihre tatsächliche Tätigkeit und Lehrlast eher dem Profil einer höheren Verwendungsgruppe entspricht, kann die reine Vertragsbezeichnung („Assistent:in“, „L1″) nicht automatisch zu einer niedrigeren Bezahlung führen. Entscheidend ist, wie ein objektiver Betrachter den Vertrag im Zusammenhang mit internen Regelungen versteht.

Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH zu FH-Einstufung stärkt Arbeitnehmerpositionen in Wien und veranlasst Betriebsräte, Dienstverträge genauer zu prüfen.

Was der OGH in 9 ObA 120/21v am 25.11.2021 tatsächlich entschieden hat — Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH zu FH-Einstufung

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.11.2021 (9 ObA 120/21v) entschieden, dass die außerordentliche Revision einer Fachhochschule gegen eine Entgeltdifferenzklage einer FH-Assistentin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Damit blieb die Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe L2 aufrecht.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht hatten bereits vorher die Arbeitnehmerin besser gestellt. Sie legten den Dienstvertrag so aus, dass die vereinbarte Lehrverpflichtung von 420 Lehreinheiten und der Verweis auf die FH-DO zwingend auf L2 hindeuten. Die Deklaration „L1/1″ im Vertrag konnte daran nichts ändern. Die Arbeitgeberin wollte dies vom OGH korrigieren lassen – ohne Erfolg.

Überraschend war für viele Arbeitgeber, dass der OGH ausdrücklich betonte: Allein die Tatsache, dass es viele gleichartige Verfahren gibt (also zahlreiche FH-Bedienstete ähnlich klagen), macht eine Rechtsfrage noch nicht „erheblich“ im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Es braucht eine ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung; eine schlichte Wiederholung eines gelösten Problems genügt nicht.

Der OGH knüpfte an anerkannte Grundsätze der Vertragsauslegung an: Maßgeblich ist die objektive Sicht eines redlichen Vertragspartners. Der schriftliche Dienstvertrag verwies auf die Dienstordnung und vereinbarte genau jene Lehrlast, die laut FH-DO L2 entspricht. Ein verständiger Arbeitnehmer durfte daher annehmen, dass auch die entsprechende höhere Einstufung gilt. Unklare oder widersprüchliche Formulierungen fallen nach § 915 ABGB zulasten der Arbeitgeberin, weil sie den Vertragstext gestaltet hat.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Mündliche Zusagen oder interne Vorstellungen der Personalabteilung retten eine falsche, zu niedrige Einstufung nicht. Entscheidend ist, was im Vertrag steht, wie die Dienstordnung verknüpft ist und welche Tätigkeit tatsächlich verlangt wird. Das österreichische Arbeitsrecht stellt hier auf den objektiven Inhalt, nicht auf nachträgliche Deutungen, ab.

Welche praktischen Konsequenzen sich aus der OGH Entscheidung zur Einstufung von FH-Assistent:innen ergeben

Die OGH Entscheidung zur Einstufung von FH-Assistent:innen wirkt weit über den Einzelfall hinaus. Sie betrifft nicht nur Fachhochschulen, sondern generell Konstellationen, in denen die formale Einstufung im Vertrag und die tatsächliche Tätigkeit auseinanderfallen. Besonders im Bildungsbereich, in Krankenanstalten und in großen Dienstleistungsunternehmen in Österreich sind solche Fälle häufig.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Lehrende:r in Wien mit voller Lehrverpflichtung, aber niedriger Eingruppierung – sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Sichern Sie alle Unterlagen: Dienstvertrag, Stellenausschreibung, Dienstordnung, Betriebsvereinbarungen, E-Mails und Nachweise über Ihre tatsächliche Lehrleistung (Kurse, Stundenlisten, Semesterpläne).
  • Fordern Sie Ihre Arbeitgeberin schriftlich zur Überprüfung Ihrer Einstufung und zur Nachzahlung der Entgeltdifferenz auf, mit einer klaren Frist und unter Hinweis auf die Entscheidung 9 ObA 120/21v.
  • Holen Sie frühzeitig arbeitsrechtliche Beratung ein, insbesondere zur Frage, welche Ansprüche verjährt sind und wie weit rückwirkend Sie Forderungen stellen können.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen ergibt sich ein klares Risikoprofil: Weichen die schriftliche Einstufung, die vertraglich festgelegte Arbeits- oder Lehrverpflichtung und die Dienstordnung voneinander ab, drohen Serienklagen mit zum Teil erheblichen Nachzahlungen. Mündliche „Erklärungen“ oder interne Richtlinien helfen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und vor den Oberlandesgerichten nur wenig, wenn der Vertrag in Verbindung mit der Dienstordnung objektiv eine höhere Einstufung nahelegt.

Arbeitgeber sollten daher umgehend:

  • Bestehende Dienstverträge daraufhin prüfen lassen, ob Lehrverpflichtung und Verwendungsgruppe konsistent mit der FH-DO sind.
  • Neue Verträge so formulieren, dass die Zuordnung von Stundenlast zur Verwendungsgruppe klar und transparent ist, um die Unklarheitenregel nicht gegen sich wirken zu lassen.
  • Dokumentieren, welche Einstufungsentscheidung getroffen wurde und auf welcher Grundlage, etwa in Form eines Onboarding-Protokolls.

Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das Urteil zudem einen psychologischen Effekt: Sie müssen sich nicht mit einer zu niedrigen Bezeichnung („Assistent:in“) zufriedengeben, wenn die tatsächlich abverlangte Tätigkeit dem höheren Profil entspricht. Gerade an Fachhochschulen in Wien und anderen Städten sollten Lehrende ihre Dienstverträge und Dienstordnungen kritisch nebeneinanderlegen.

Für BR und HR gilt: Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH zu FH-Einstufung erhöht das Prüfungsrisiko bei Dienstvertragsprüfungen.

Häufige Fragen zur Einstufung von FH-Lehrenden und Entgeltdifferenzen

Kann ich als FH-Assistent:in die Einstufung in eine höhere Verwendungsgruppe einklagen?
Ja. In Österreich gilt: Ja, wenn Vertrag, Dienstordnung und tatsächliche Lehrverpflichtung objektiv für die höhere Gruppe sprechen (§§ 914, 915 ABGB). Der OGH 9 ObA 120/21v bestätigte, dass eine formale L1-Nennung eine L2-Einstufung nicht ausschließen muss.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn ich jahrelang zu niedrig eingestuft war?
Ja. In Österreich gilt: Ja, Entgeltdifferenzen können binnen der Verjährungsfrist geltend gemacht werden (§ 1486 ABGB). Die Entscheidung 9 ObA 120/21v zeigt, dass bei falscher Einstufung Differenzlohn für mehrere Jahre zugesprochen werden kann.

Was passiert, wenn mein Dienstvertrag unklar ist und nicht genau zur Dienstordnung passt?
In Österreich gilt: Unklare Vertragsbestimmungen werden nach § 915 ABGB zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt. Der OGH 9 ObA 120/21v stützte sich genau auf diese Unklarheitenregel, um die höhere Einstufung der Arbeitnehmerin zu bestätigen.

Kann eine Vielzahl ähnlicher Klagen die außerordentliche Revision zum OGH rechtfertigen?
In Österreich gilt: Nein, bloß viele gleichartige Verfahren begründen keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO). In 9 ObA 120/21v wies der OGH die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO trotz Serienklagen zurück.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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