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Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH kippt Kündigung

Startseite  •  Aktuelles  •  07.06.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH kippt Kündigung

Nach der Winterflaute „gekündigt“? Warum die Kündigung eines Betriebsrats ohne gerichtliche Zustimmung unwirksam bleibt

Betriebsrat Kündigungsschutz – Sie kommen vom Bau aus der Winterpause zurück, sollen „stempeln gehen“ – und plötzlich steht in der Arbeitsbescheinigung „Kündigung durch den Dienstgeber“. Genau hier greift die Kündigung eines Betriebsrats ohne gerichtliche Zustimmung: Sie ist nichtig, wenn das Dienstverhältnis tatsächlich nur ausgesetzt war und der besondere Kündigungsschutz greift.

Vom „Stempeln gehen“ zur angeblichen Beendigung – die Geschichte hinter dem Urteil

Ein Schwarzdecker arbeitete seit Jahren im selben Bauunternehmen. In Auftragsflauten war es üblich, kurzfristig bei der Sozialversicherung abzumelden und zum „Stempeln“ zu schicken. Danach kehrten die Leute wieder an den Arbeitsplatz zurück. Für alle Beteiligten war das Routine im Saisonbetrieb.

Dann kam es zur Betriebsversammlung mit Wahl: Elf Personen standen auf der Liste, fünf davon waren gerade „abgemeldet“. Einige Monate später erhielt der Betriebsratsvorsitzende eine Arbeitsbescheinigung mit dem Beendigungsgrund „Kündigung durch den Dienstgeber“. Er widersprach: Von einer einvernehmlichen Auflösung könne keine Rede sein, er wolle weiterarbeiten. Die Arbeitgeberin behauptete dennoch, es sei einvernehmlich beendet worden; zudem sei die Betriebsratswahl nichtig, weil Abgemeldete nicht wahlberechtigt seien.

Die Vorinstanzen sahen das anders. Die kurzfristigen Abmeldungen waren bloß Aussetzungen des Dienstverhältnisses, die Wahl blieb gültig, und der Kündigungsschutz des Betriebsratsvorsitzenden wirkte fort. Die Sache ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH), der die Revision des Arbeitgebers abwies. Den Ausgangspunkt und die Kernaussage können Sie hier nachlesen: (OGH 10.05.1989, 9ObA76/89).

Klare Aussage für die Praxis: Der OGH stellte am 10.05.1989 in 9ObA76/89 fest, dass kurzfristige SV‑Abmeldungen bloße Aussetzungen sind, die Wahlberechtigung und Kündigungsschutz erhalten bleiben und eine Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden ohne gerichtliche Zustimmung unwirksam ist.

Welche Regeln gelten in Österreich bei Aussetzung, Wahlrecht und Kündigungsschutz?

Im österreichischen Arbeitsrecht ruht ein Dienstverhältnis, wenn die Hauptpflichten vorübergehend ausgesetzt sind, etwa in saisonalen Flauten. Die Person bleibt Beschäftigte des Unternehmens, mit allen Rechten und Pflichten, die nicht untrennbar an die tatsächliche Arbeitsleistung geknüpft sind. Dazu zählt insbesondere das Wahlrecht zum Betriebsrat und der Sonderkündigungsschutz. Dieser Betriebsrat Kündigungsschutz bleibt während einer Aussetzung bestehen.

Der besondere Schutz der Betriebsratsmitglieder ist in § 120 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt. Eine Kündigung oder Entlassung erfordert die vorherige gerichtliche Zustimmung. Der Wahlakt stützt sich auf § 36 Abs 1 ArbVG. Wahlberechtigt sind auch Beschäftigte, die vorübergehend abwesend sind, wenn das Dienstverhältnis fortbesteht. Das Kerngesetz finden Sie im RIS: Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

Bei Beendigungen ist außerdem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) relevant. Eine einvernehmliche Auflösung ist ein Vertrag: Sie braucht eine klare, übereinstimmende Willenserklärung beider Seiten. Schweigen ist keine Zustimmung. Für Angestellte greifen zusätzlich die Regeln des Angestelltengesetzes (AngG) zur Kündigung und zu Fristen.

In Österreich gilt: Kurzfristige Sozialversicherungsmeldungen zur „Abmeldung“ beenden ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Liegt nur eine Aussetzung vor, bleiben Wahlrecht und Sonderkündigungsschutz nach § 120 Abs 1 ArbVG und § 36 Abs 1 ArbVG bestehen; eine Arbeitgeberkündigung ohne gerichtliche Zustimmung ist unwirksam.

OGH-Entscheidung – der juristische Wendepunkt im Detail

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.05.1989 (9ObA76/89) entschieden, dass kurzzeitige Abmeldungen zur Sozialversicherung in einem Saisonbetrieb regelmäßig nur Aussetzungen des Dienstverhältnisses darstellen. Damit blieb die Betriebsratswahl wirksam und die Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden ohne gerichtliche Zustimmung nichtig. Damit blieb der Betriebsrat Kündigungsschutz voll wirksam.

Überraschend deutlich war der Befund zur Arbeitsbescheinigung: Selbst wenn dort „Kündigung durch den Dienstgeber“ steht, zählt die gelebte Praxis im Betrieb mehr. Wenn Arbeitnehmer nach Flauten üblicherweise zurückkehren, liegt keine Beendigung, sondern ein Ruhen der Hauptpflichten vor. Genau deshalb griff der Schutz des Betriebsrats weiter.

Die Unterinstanzen hatten die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses bereits bejaht. Der OGH schloss sich an und wies die Arbeitgeberrevision ab. Eine nachträgliche Infragestellung der Betriebsratswahl scheiterte doppelt: Weder waren abgemeldete Beschäftigte von der Wahl ausgeschlossen, noch war die Wahl fristgerecht angefochten worden. Eine absolute Nichtigkeit lag nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 10.05.1989 (9ObA76/89) entschieden, dass kurzfristige Abmeldungen zur Sozialversicherung bloße Aussetzungen sind, die das Dienstverhältnis nicht beenden, die Betriebsratswahl daher nicht nichtig war und die Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden ohne gerichtliche Zustimmung unwirkam bleibt. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Wer in saisonalen Flauten „stempeln geht“, bleibt trotzdem beschäftigt und behält Wahlrecht und Kündigungsschutz.

Was bedeutet die Kündigung eines Betriebsrats ohne gerichtliche Zustimmung in der Praxis? – Betriebsrat Kündigungsschutz

Für Wien und ganz Österreich ist die Botschaft klar: Der Sonderkündigungsschutz ist nicht bloß Formalität. Er trägt dem Machtgefälle am Arbeitsplatz Rechnung und schützt die betriebliche Interessenvertretung. Wer Betriebsrat ist, kann nicht wirksam gekündigt werden, ohne dass ein Gericht vorher zustimmt. Das gilt auch in Zeiten ohne Einsatz oder bei Saisonpausen. Dieser Betriebsrat Kündigungsschutz verhindert wirksam Druck auf gewählte Vertreter.

In Betrieben mit schwankender Auslastung, etwa Bau, Dachdeckerei oder Gastronomie, kommt es häufig zu „Abmeldungen“. Der OGH hielt in 9ObA76/89 fest, dass solche Unterbrechungen typischerweise die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nicht abschneiden. Das Wahlrecht bleibt, eine Betriebsratswahl wird dadurch nicht nichtig, und eine nachträgliche Wahl-Anfechtung unterliegt engen Fristen.

Klar ist auch: Eine „einvernehmliche Auflösung“ braucht Ihre eindeutige Zustimmung. Aussagen wie „Sie gehen jetzt bis März stempeln“ oder formularmäßige Beendigungsgründe ersetzen kein Ja. Nach ABGB gilt Vertragsfreiheit, aber eben nur bei übereinstimmendem Willen. Fehlt der, bleibt das Dienstverhältnis aufrecht, inklusive Entgeltanspruch nach Wiedereinsatz.

Kurzfristige Abmeldungen beenden das Dienstverhältnis nicht. Das gilt besonders, wenn der Betrieb regelmäßig nach Flauten wieder aufnimmt. In dieser Konstellation bleibt der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder bestehen; eine Beendigung ohne gerichtliche Zustimmung ist unwirksam, wie 9ObA76/89 zeigt.

Praktische Konsequenzen – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret tun sollten | Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, entscheidet Ihr rasches, sauberes Vorgehen. Dokumentieren Sie Ihren Willen zur Weiterarbeit und sichern Sie Beweise. Achten Sie zudem auf Fristen bei Wahlanfechtungen und auf die formalen Schritte vor jeder Beendigung von Betriebsratsmitgliedern. Drei Maßnahmen helfen sofort weiter: Das stärkt den Betriebsrat Kündigungsschutz in Saisonbetrieben.

  • Für Arbeitnehmer: Bestätigen Sie schriftlich Ihre Arbeitsbereitschaft und widersprechen Sie einer „einvernehmlichen Lösung“, wenn Sie nie zugestimmt haben. Verlangen Sie den nächsten Einsatz.
  • Für Arbeitnehmer: Sichern Sie Unterlagen (Arbeitsbescheinigung, SV‑Meldungen, Lohnzettel, Dienstpläne) und notieren Sie die betriebliche Praxis zu Saisonpausen.
  • Für Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie jede Beendigung von Betriebsratsmitgliedern auf Zustimmungsbedarf nach § 120 Abs 1 ArbVG. Holen Sie vorab die gerichtliche Zustimmung ein.

Arbeitgeber in Wien sollten Aussetzungsmodelle schriftlich fixieren: Dauer, Rückkehrzeitpunkt, und der klare Satz, dass das Dienstverhältnis aufrecht bleibt. Vermeiden Sie unzutreffende Beendigungsgründe in Formularen. Stimmen Sie Wählerlisten mit dem Betriebsrat ab und beachten Sie die Monatsfrist für Wahlanfechtungen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem jeweils zuständigen Gericht im Bundesland.

Arbeitnehmer profitieren von der Entscheidung auch außerhalb des Baugewerbes. In allen Branchen mit saisonalen Schwankungen – vom Tourismus bis zur Logistik – können kurze Unterbrechungen das Wahlrecht und den besonderen Kündigungsschutz nicht unterlaufen. Bei Streit über eine vermeintliche „einvernehmliche Auflösung“ hilft ein rascher Gang zum Anwalt, um das aufrechte Dienstverhältnis feststellen zu lassen.

Häufige Fragen zum Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern und zur Aussetzung

Kann ich als Betriebsratsmitglied ohne Gerichtsbeschluss gekündigt werden?
In Österreich gilt: Nein. Nach § 120 Abs 1 ArbVG braucht die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds die vorherige gerichtliche Zustimmung. Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Das bestätigte der OGH auch in 9ObA76/89.

Habe ich Anspruch auf Wahlrecht, wenn ich vorübergehend „stempeln gehe“?
In Österreich gilt: Ja. Nach § 36 Abs 1 ArbVG bleibt das Wahlrecht bei vorübergehender Abwesenheit bestehen. Eine kurzfristige Abmeldung beendet das Dienstverhältnis nicht automatisch, wie der OGH in 9ObA76/89 klargestellt hat.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber „einvernehmliche Auflösung“ behauptet, ich aber nie zugestimmt habe?
In Österreich gilt: Ohne übereinstimmende Willenserklärung liegt keine einvernehmliche Auflösung vor (ABGB). Fehlt Ihre klare Zustimmung, bleibt das Dienstverhältnis aufrecht; bei Betriebsräten greift zusätzlich § 120 Abs 1 ArbVG.

Kann eine Betriebsratswahl nichtig sein, wenn Abgemeldete mitwählen?
In Österreich gilt: Regelmäßig nein. Bei nur vorübergehender Abwesenheit sind Beschäftigte wahlberechtigt (§ 36 Abs 1 ArbVG). Ohne fristgerechte Anfechtung bleibt die Wahl gültig; vgl. OGH 9ObA76/89.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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