Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH kippt Kündigung

Betriebsrat Kündigungsschutz

Nach Facebook-Posts gekündigt: Warum der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder bei Zuweisungen doppelt zählt

Betriebsrat Kündigungsschutz: Ein Straßenbahnfahrer der Wiener Linien erhält die Kündigung – wegen Dienstantritts in Privatkleidung und kritischer Facebook-Posts. Der entscheidende Rettungsanker war der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder.

Betriebsrat Kündigungsschutz: Was gilt bei Zuweisungen?

Der Betriebsrat Kündigungsschutz greift mandatsbezogen, auch wenn Gemeindebedienstete dienstzugewiesen sind. Das bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) im Anlassfall und machte klar: Ohne vorherige gerichtliche Zustimmung ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unwirksam.

Die Geschichte eines Straßenbahnfahrers – und der übersehene Schutzschild

Der Arbeitnehmer fährt seit 1998 Straßenbahn in Wien. Er ist Vertragsbediensteter der Stadt, dauerhaft den Wiener Linien zugewiesen. Im Alltag heißt das: Dienstpläne der Wiener Linien, Kollegenkreis dort, und er sitzt im Betriebsrat. Zusätzlich ist er Personalvertreter nach dem Wiener Personalvertretungsrecht.

Im Juni 2020 kündigt die Arbeitgeberin. Begründet wird das mit einem Dienstantritt in Privatkleidung und mit Corona-kritischen Facebook-Posts. Intern holen der Zentralausschuss und die Personalkommission ihre Zustimmungen ein. Doch der Arbeitnehmer hält dagegen: Als Mitglied des Betriebsrats brauche es vor jeder Kündigung die gerichtliche Zustimmung. Die Arbeitgeberin hat diese nicht eingeholt.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien bestätigt: Die Kündigung ist unwirksam. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) sieht es genauso. In der Revision landet der Fall beim Obersten Gerichtshof (OGH). Und genau dort fällt der Satz, der in der Praxis in Wien und ganz Österreich Wellen schlägt: Dienstzugewiesene Gemeindebedienstete, die im Beschäftigerbetrieb im Betriebsrat sitzen, tragen den mandatsbezogenen Schutz des Arbeitsverfassungsgesetzes mit – zusätzlich zum Personalvertretungsrecht. Das zeigt der Blick in die Entscheidung
(OGH 28.09.2022, 9ObA36/22t).

Klarstellung: Am 28.09.2022 entschied der OGH in 9ObA36/22t, dass die Kündigung eines dienstzugewiesenen Betriebsratsmitglieds ohne vorherige gerichtliche Zustimmung unwirksam ist.

Gilt der Betriebsratsschutz auch, wenn ich als Gemeindebediensteter zugewiesen bin?

Der besondere Schutz für Mitglieder des Betriebsrats ist im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) verankert. Nach §§ 120–122 ArbVG darf die Arbeitgeberin ein Betriebsratsmitglied nur mit vorheriger gerichtlicher Zustimmung kündigen oder entlassen. Das Gericht prüft dabei, ob ein tauglicher Grund nach § 121 ArbVG vorliegt und ob der Vorwurf nicht mit dem Mandat zusammenhängt.

Die Besonderheit in Wien: Viele Beschäftigte der Stadt arbeiten dienstzugewiesen in Unternehmen wie den Wiener Linien. Sie bleiben Vertragsbedienstete der Stadt, sind aber organisatorisch und tatsächlich Teil der Belegschaft des Beschäftigerbetriebs. Genau dadurch können sie – und tun es häufig – dem dortigen Betriebsrat angehören. Das war beim Straßenbahnfahrer so.

Die Frage ist brisant für das österreichische Arbeitsrecht: Verdrängt das Wiener Personalvertretungsrecht mit seinen eigenen Zustimmungsschritten den bundesgesetzlichen Mandatsschutz? Der Oberste Gerichtshof (OGH) sagt ausdrücklich: Nein. Der Schutz der Betriebsratsmitglieder ist mandatsbezogen und soll die unabhängige Amtsausübung sichern. Er ist kein bloßes Mitwirkungsrecht der Belegschaft, das Landesrecht beiseiteschieben könnte. Der Betriebsrat Kündigungsschutz steht damit eigenständig neben personalvertretungsrechtlichen Verfahren.

In Österreich gilt: Nach § 120 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) haben Arbeitnehmer, die dem Betriebsrat angehören, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz; eine Kündigung ist nur mit vorheriger gerichtlicher Zustimmung wirksam.

Die Entscheidung fügt sich in das Normengefüge: Daneben bestehen allgemeine Regeln des Zivilrechts im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und – je nach Arbeitnehmergruppe – Sonderbestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG). Doch der Schutz von Betriebsratsmitgliedern ist eine eigene Schutzzone. Er greift zusätzlich zur Personalvertretung und verschwindet nicht durch innerdienstliche Zustimmungsverfahren.

Praktisch bedeutet das: Arbeitgeberinnen müssen parallel denken. Einerseits Personalvertretungsverfahren nach Wiener Personalvertretungsgesetz und Vertragsbedienstetenordnung (VBO). Andererseits – sobald Betriebsratsmitgliedschaft im Beschäftigerbetrieb vorliegt – das Zustimmungsverfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einleiten. Fehlt dieser gerichtliche Schritt, bleibt die Kündigung unwirksam. Praktisch stärkt das den Betriebsrat Kündigungsschutz gerade in Zuweisungskonstellationen.

Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder – die zentrale Linie des OGH

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.09.2022 (9ObA36/22t) entschieden, dass eine Kündigung eines zugewiesenen Gemeindebediensteten, der im Beschäftigerbetrieb dem Betriebsrat angehört, ohne vorherige gerichtliche Zustimmung unwirksam ist.

Die Vorinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien – hatten bereits zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Überraschend für viele HR-Abteilungen in Wien war nicht, dass Betriebsratsmitglieder geschützt sind. Überraschend war, wie strikt der OGH die „Doppelgleisigkeit“ anordnet: Personalvertretungs- und Kommissionszustimmungen genügen nicht; ohne gerichtliche Zustimmung nach ArbVG kippt die Kündigung.

Der OGH betont drei Punkte: Erstens gehört ein zugewiesener Vertragsbediensteter zur Belegschaft des Beschäftigerbetriebs, wenn er dort tatsächlich eingegliedert ist und ein Mandat im Betriebsrat innehat. Zweitens verdrängt das landesrechtliche Personalvertretungsrecht das bundesrechtliche ArbVG nicht, soweit es um den mandatsbezogenen Schutz geht. Drittens sprechen die Materialien für eine parallele Zuständigkeit, nicht für einen Ausschluss der ArbVG-Regeln.

Konkrete Folge: Die Arbeitgeberin hätte vor Ausspruch der Kündigung einen Antrag auf gerichtliche Zustimmung stellen müssen. Dabei wären die vorgeworfenen Verhaltensweisen zu prüfen gewesen – und vor allem, ob sie im Mandatskontext stehen. Weil dieser Schritt fehlte, blieb die Kündigung unwirksam, egal wie sorgfältig die internen Gremien zuvor zugestimmt hatten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.09.2022 entschieden, dass die Kündigung eines dienstzugewiesenen Gemeindebediensteten, der im Beschäftigerbetrieb Betriebsratsmitglied ist, ohne vorherige gerichtliche Zustimmung unwirksam ist. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Wer als Betriebsratsmitglied tätig ist, kann ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nicht wirksam gekündigt oder entlassen werden. Rechtsgrundlage: § 120 f ArbVG.

Praktische Konsequenzen: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret tun sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – als Betriebsratsmitglied im Beschäftigerbetrieb, aber Anstellung bei der Stadt Wien – zählt jede Formalie. Die Entscheidung 9ObA36/22t schützt nicht „irgendwie“, sondern mit einem klaren Mechanismus: Ohne vorherige gerichtliche Zustimmung bleibt die Kündigung unwirksam. Das ist in Österreich nicht verhandelbar, sondern zwingendes Arbeitsrecht. Der Betriebsrat Kündigungsschutz wirkt hier doppelt – ArbVG plus Personalvertretung.

Für Arbeitnehmer: Sichern Sie Beweise. Dokumentieren Sie Ihre Betriebsratsmitgliedschaft, die Zuweisung zu den Wiener Linien und alle Schreiben der Arbeitgeberin. Prüfen Sie, ob die vorgeworfenen Handlungen mit Ihrer Mandatsausübung zusammenhängen, etwa Kommunikation zu Gesundheitsschutz oder Dienstorganisation. Denn je näher der Vorwurf am Mandat liegt, desto enger ist das Nadelöhr für eine gerichtliche Zustimmung.

Für Arbeitgeberinnen und HR in Wien und darüber hinaus: Prüfen Sie systematisch, ob die betroffene Person im Beschäftigerbetrieb dem Betriebsrat angehört. Ist das der Fall, darf der Zustimmungsantrag ans Gericht nicht fehlen. Die gerichtliche Beurteilung verlangt eine substanzielle Darlegung des Kündigungsgrunds nach § 121 ArbVG und die Abgrenzung vom Mandat – eine reine Wiederholung interner Vorwürfe reicht nicht.

  • Arbeitnehmer: Bewahren Sie das Kündigungsschreiben auf, dokumentieren Sie Ihr Mandat und beantragen Sie beim Arbeits- und Sozialgericht Wien die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses.
  • Arbeitnehmer: Sammeln Sie Belege zum Kontext – E-Mails, Schichtprotokolle, Betriebsratskommunikation –, besonders bei Vorwürfen, die im Mandat wurzeln könnten.
  • Arbeitgeber/HR: Implementieren Sie einen Pflicht-Check „Betriebsratsstatus/gerichtliche Zustimmung“ und koordinieren Sie Personalvertretung und ArbVG-Verfahren parallel, um Unwirksamkeit zu vermeiden.

Diese Punkte betreffen nicht nur die Wiener Linien. Sie betreffen alle Konstellationen in Wien und ganz Österreich, in denen Vertragsbedienstete einer Gebietskörperschaft dem Betriebsrat eines Beschäftigerbetriebs angehören. Wer hier Abläufe nicht anpasst, riskiert unwirksame Beendigungen – und teure Folgeprozesse.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe beim Betriebsrat Kündigungsschutz

In Wien und ganz Österreich sichern gerichtliche Zustimmungsverfahren nach ArbVG die Position von Betriebsratsmitgliedern. Bei drohender Kündigung oder Entlassung klärt eine rasche rechtliche Prüfung, ob der Schutz greift und welche Schritte sofort zu setzen sind.

Häufige Fragen zum besonderen Kündigungsschutz im Betriebsrat

Kann ich als Betriebsratsmitglied ohne Gerichtsbeschluss gekündigt werden?
Nein. In Österreich gilt: Nach § 120 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nur mit vorheriger gerichtlicher Zustimmung wirksam. Das bestätigte der OGH in 9ObA36/22t.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn ohne Zustimmung gekündigt wurde?
Ja. Die Kündigung ist unwirksam, das Dienstverhältnis bleibt aufrecht. Grundlage ist § 120 ArbVG; bekräftigt durch den OGH (9ObA36/22t). Sie können beim Arbeits- und Sozialgericht Wien die Feststellung begehren.

Gilt der ArbVG-Schutz auch, wenn ich Personalvertreter bin und zur Wiener Linien zugewiesen bin?
Ja. In Österreich gilt: Der ArbVG-Schutz gilt zusätzlich zum Personalvertretungsrecht. Der OGH (9ObA36/22t) bestätigte, dass die „Doppelgleisigkeit“ besteht und die gerichtliche Zustimmung zwingend bleibt.

Wann erteilt das Gericht die Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds?
Nur bei schweren Gründen gemäß § 121 ArbVG, etwa strafbare Handlungen oder grobe Pflichtverletzungen ohne Mandatsbezug. Besteht Bezug zur Amtsausübung, ist die Zustimmung besonders streng zu prüfen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.