Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH stoppt Versetzung trotz Ja

Betriebsrat Kündigungsschutz

Nach 20 Jahren ein Downgrade? Änderungskündigung Betriebsratszustimmung: Der OGH stoppt die Versetzung trotz Einwilligung

Sie sagen Ja zu einer neuen, aber schlechter bezahlten Stelle – und trotzdem ist die Versetzung unwirksam? Genau hier greift die Änderungskündigung Betriebsratszustimmung und entscheidet über Gültigkeit, Gehalt und Arbeitsplatz. Dieser Fall des Obersten Gerichtshofs (OGH), siehe (OGH 28.06.2016, 8ObA63/15w), zeigt, wie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verschlechternde Versetzungen in Österreich tatsächlich stoppt. Betriebsrat Kündigungsschutz steht dabei im Fokus.

Vom Lohnbüro in den Kursservice – und plötzlich zählt nur noch ein Ja

Eine Lohnverrechnerin in Wien arbeitet seit 2002 zuverlässig. Im März 2014 kündigt das Unternehmen und bietet gleichzeitig eine neue Rolle an: weniger Entgelt, andere Aufgaben, anderer Platz im Organigramm. Die Mitarbeiterin willigt ein – in der Hoffnung, die Kündigung verliere damit ihre Wirkung. Der Betriebsrat hatte jedoch bereits Einspruch erhoben.

Als die Umsetzung erfolgt, sinkt das Gehalt. Die Arbeitnehmerin akzeptierte die Änderung zwar schriftlich, doch sie klagt wenige Monate später. Ihr Punkt: Eine dauerhaft verschlechternde Versetzung brauche das Ja des Betriebsrats. Die erste Instanz weist ab, die zweite gibt ihr Recht. Der Oberste Gerichtshof entscheidet schließlich zugunsten der Arbeitnehmerin.

Die Entscheidung ist online abrufbar:
(OGH 28.06.2016, 8ObA63/15w). Die Richter stellten klar: Arbeitnehmerzustimmung ersetzt nicht die zwingende Betriebsratszustimmung nach § 101 ArbVG.

Klare Kernaussage: Eine verschlechternde Versetzung ist ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats nach § 101 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) unwirksam – auch wenn der Arbeitnehmer zustimmt (OGH 28.06.2016, 8ObA63/15w). Damit schützt das österreichische Arbeitsrecht vor Drucksituationen, in denen Beschäftigte „freiwillig“ nachgeben.

Änderungskündigung und Betriebsrat Kündigungsschutz: Was regelt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)?

Worum geht es rechtlich? Bei der Änderungskündigung unterbreitet die Arbeitgeberin ein Angebot: Kündigung entfällt, wenn der Arbeitnehmer neue – oft schlechtere – Bedingungen akzeptiert. Kommt eine „verschlechternde dauernde Versetzung“ hinzu, greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 101 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Das gilt gesondert zur Zustimmung des Arbeitnehmers. Der Betriebsrat Kündigungsschutz greift hier als zusätzlicher Schutzmechanismus ein.

Das ArbVG verpflichtet den Arbeitgeber, vor Umsetzung eine Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Verweigert der Betriebsrat diese, kann die Arbeitgeberin beim Gericht die Zustimmungsersetzung beantragen. Parallel ist bei Kündigungen das Vorverfahren nach § 105 ArbVG zu beachten. Den Gesetzestext finden Sie hier: Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

Verschlechternd ist eine Versetzung insbesondere dann, wenn sie zu niedrigerem Entgelt, geringerer Wertigkeit der Tätigkeit oder ungünstigeren Arbeitszeiten führt. Eine bloß vorübergehende Umstellung unterscheidet sich von einer dauernden; nur letztere fällt regelmäßig unter § 101 ArbVG.

  • Geringeres Gehalt oder schlechtere Zulagenstruktur
  • Geringere Verantwortungsstufe oder Qualifikationsniveau
  • Dauerversetzung an einen anderen Arbeitsort mit Nachteilen

In Österreich gilt: Eine dauerhaft verschlechternde Versetzung ist ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats nach § 101 ArbVG rechtsunwirksam; die Zustimmung des Arbeitnehmers genügt nicht. Bei Verweigerung kann der Arbeitgeber nur über eine gerichtliche Zustimmungsersetzung vorgehen.

Rechtsfolgen bei fehlender Zustimmung? Die Umsetzung entfaltet keine Wirksamkeit in der betriebsverfassungsrechtlichen Sphäre. Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf das ursprünglich vereinbarte Entgelt; Differenzlohn kann gefordert werden. Vertragsrechtlich stützt sich das auf den Dienstvertrag und Grundsätze des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Auch das Angestelltengesetz (AngG) bleibt für Kündigungsfristen und Ansprüche relevant.

Für Wien besonders relevant: Verfahren beginnen häufig vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, in zweiter Instanz ist typischerweise das Oberlandesgericht Wien (OLG) zuständig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet als letzte Instanz über Rechtsfragen, die das österreichische Arbeitsrecht klären.

Was der OGH klipp und klar gestellt hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.06.2016 (8ObA63/15w) entschieden, dass eine im Rahmen einer Änderungskündigung angebotene, dauerhaft verschlechternde Versetzung ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats unwirksam bleibt – selbst wenn die Arbeitnehmerin einwilligt.

Die OGH-Argumentation setzt an zwei Ebenen an: der arbeitsvertraglichen und der betriebsverfassungsrechtlichen. Beides muss erfüllt sein. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ändert den Vertrag; die Zustimmung des Betriebsrats legitimiert die Versetzung im Betrieb. Fehlt die Betriebsratszustimmung, greift der Schutzmechanismus des § 101 ArbVG.

Überraschend deutlich weist der OGH die Praxis zurück, Änderungsangebote an die reine Arbeitnehmerzustimmung zu knüpfen, obwohl der Betriebsrat schon widersprochen hat. Auch eine nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats heilt die Maßnahme nicht. Wer die Zustimmung nicht erhält, muss die gerichtliche Zustimmungsersetzung anstreben – nicht „faktisch“ umsetzen.

Dieses Ergebnis schützt Beschäftigte in Österreich vor einseitigen Downgrades. Der Hinweis des Gerichts ist klar: Der Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG und der Versetzungsschutz nach § 101 ArbVG bestehen kumulativ. Genau das hatte der OGH in 8ObA63/15w betont und damit eine verbreitete Fehlannahme beseitigt.

Prägnante Einordnung: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.06.2016 (8ObA63/15w) entschieden, dass Betriebsratszustimmung bei verschlechternder Versetzung zwingend ist. Für Wien und ganz Österreich bedeutet das: Ohne vorherige Zustimmung oder gerichtliche Ersetzung bleibt die Versetzung unwirksam; Differenzlohnansprüche leben auf. Rechtsgrundlagen: § 101 ArbVG und § 105 ArbVG.

Praktische Konsequenzen für Beschäftigte und Arbeitgeber in Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jede Formulierung und jeder Zeitpunkt. Das gilt insbesondere in Wien, wo arbeitsrechtliche Verfahren zügig laufen. Folgende Konstellationen sind besonders heikel: parallele Kündigung und Änderungsangebot, Aufgabenwechsel mit Gehaltsabsenkung, oder ein Betriebsrat, der bereits ablehnt. Beachten Sie den Betriebsrat Kündigungsschutz bei jeder verschlechternden Versetzung.

  • Arbeitnehmer: Fragen Sie schriftlich nach der konkreten Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und lassen Sie sich diese vorlegen. Ohne Zusage oder gerichtliche Ersetzung fehlt die Wirksamkeit.
  • Arbeitnehmer: Unterschreiben Sie nur mit Vorbehalt. Notieren Sie, dass Ihre Zustimmung die Betriebsratszustimmung nach § 101 ArbVG nicht ersetzt, und behalten Sie sich Differenzlohn vor.
  • Arbeitgeber/HR: Verknüpfen Sie Änderungsangebote ausdrücklich doppelt: Annahme durch den Arbeitnehmer und vorliegende (oder gerichtlich ersetzte) Betriebsratszustimmung. Andernfalls drohen Differenzlohn und Prozesse.

Wurden Sie bereits umgesetzt und verdienen weniger? Dokumentieren Sie Tätigkeiten, Zeiten und Zahlungen. Fordern Sie die Entgeltdifferenz ein. Das kann spürbar sein, denn die alte Einstufung nach Kollektivvertrag bleibt maßgeblich, wenn die Versetzung betriebsverfassungsrechtlich unwirksam ist. Hier hilft eine rasche Prüfung durch eine auf das österreichische Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei in Wien.

Arbeitgeber sollten interne Checklisten etablieren. Identifizieren Sie, ob eine Maßnahme verschlechternd ist. Liegt eine dauernde Versetzung vor, holen Sie vor Umsetzung die Zustimmung des Betriebsrats nach § 101 ArbVG ein. Wird diese verweigert, beantragen Sie rechtzeitig die gerichtliche Zustimmungsersetzung. So vermeiden Sie Rückabwicklungen und Kosten.

Die Entscheidung in 8ObA63/15w mahnt zur Sorgfalt: Wer die Betriebsratszustimmung ignoriert, riskiert nicht nur Differenzlohn, sondern auch Reputationsschäden im Betrieb. In Unternehmen mit Betriebsvereinbarungen und etabliertem Betriebsrat ist ein sauberes Verfahren Teil der Compliance – nicht bloß Formalismus.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Betriebsrat Kündigungsschutz

In Wien unterstützt ein erfahrener Rechtsanwalt Wien Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei, verschlechternde Versetzungen korrekt zu prüfen, den Betriebsrat Kündigungsschutz einzuhalten und Ansprüche wie Differenzlohn rechtssicher durchzusetzen.

Häufige Fragen zum Versetzungs- und Kündigungsschutz

Kann ich einer schlechteren Stelle zustimmen, obwohl der Betriebsrat Nein sagt?
In Österreich gilt: Nein, die Zustimmung des Arbeitnehmers ersetzt nicht § 101 ArbVG. Der OGH bestätigte am 28.06.2016 (8ObA63/15w), dass eine verschlechternde dauernde Versetzung ohne Betriebsratszustimmung unwirksam bleibt.

Habe ich Anspruch auf Differenzlohn, wenn die Versetzung unwirksam ist?
Ja, bei fehlender Zustimmung nach § 101 ArbVG bleibt die alte Entgeltbasis maßgeblich. Das ergibt Differenzlohnansprüche; bestätigt durch OGH 8ObA63/15w. Anspruch stützt sich auf den Dienstvertrag und Grundsätze des ABGB.

Was passiert wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert?
In Österreich gilt: Der Arbeitgeber kann die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 101 ArbVG beantragen. Ohne Zustimmung oder Ersetzung ist die verschlechternde Versetzung unwirksam; eine Umsetzung „auf Probe“ heilt den Mangel nicht (OGH 8ObA63/15w).

Muss ich zusätzlich das Kündigungsverfahren nach § 105 ArbVG beachten?
Ja, bei Änderungskündigungen gelten § 105 ArbVG (Kündigungsvorverfahren) und § 101 ArbVG kumulativ. Der OGH betonte in 8ObA63/15w, dass die Betriebsratszustimmung zur Versetzung trotz Arbeitnehmerzustimmung erforderlich bleibt.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.