Pichler Rechtsanwalt GmbH

Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  24.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: OGH-Urteil

Entlassung von Betriebsratsmitgliedern: Freispruch schützt nicht vor dem Verlust von Entgeltansprüchen

Der Betriebsrat Kündigungsschutz kann trotz eines späteren strafrechtlichen Freispruchs zu spät kommen: Die Entlassung von Betriebsratsmitgliedern kann arbeitsrechtlich wirksam bleiben, wenn ein Zustimmungsurteil nicht rechtzeitig bekämpft wird.

Ein Lagerleiter verliert trotz Freispruchs den Anspruch auf Gehalt

Der Arbeitnehmer war seit November 1991 bei einem Unternehmen beschäftigt. Er leitete ein Lager und wurde im Februar 1993 Mitglied des Angestelltenbetriebsrates. Zusätzlich übernahm er die Funktion als Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden.

Am 22. April 1993 entließ ihn die Arbeitgeberin. Sie verdächtigte ihn, Waren aus dem Lager unberechtigt entnommen zu haben. Noch am selben Tag fand bei ihm eine Hausdurchsuchung statt. Der Vorwurf hatte damit nicht nur berufliche, sondern auch erhebliche persönliche Folgen.

Die Arbeitgeberin beantragte anschließend die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung. Im Antrag verwendete sie allerdings den Ausdruck einer „beabsichtigten“ Entlassung. Der Arbeitnehmer hielt diesen Wortlaut für entscheidend. Nach seiner Ansicht hatte das Gericht damit nur einer künftigen Entlassung zugestimmt, nicht aber die bereits ausgesprochene Entlassung nachträglich genehmigt.

Der Arbeitnehmer verlangte unter anderem Gehälter, Sonderzahlungen und Überstundenentgelt. Er argumentierte außerdem, seine Entlassung sei mangels wirksamer Zustimmung unwirksam. Später wurde er im Strafverfahren freigesprochen. Dieser Freispruch schien seine Position zunächst zu stärken.

Das Erstgericht ging davon aus, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe, und erkannte die Ansprüche dem Grunde nach an. Das Berufungsgericht bestätigte diese Sichtweise. Die Arbeitgeberin bekämpfte die Entscheidung schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.04.1996 (9 ObA 2025/96a), dass eine als Zustimmung zu einer „beabsichtigten“ Entlassung bezeichnete gerichtliche Entscheidung eine bereits ausgesprochene Entlassung nachträglich genehmigen kann, wenn der gesamte Klageinhalt darauf hinweist; ein späterer Freispruch beseitigt diese Wirkung nicht. Die Entscheidung ist als (OGH 24.04.1996, 9 ObA 2025/96a) abrufbar.

Die Entscheidung ist bereits mehrere Jahrzehnte alt. Sie bleibt dennoch für das österreichische Arbeitsrecht lehrreich, weil sie zwei Vorgänge streng voneinander trennt: Die Arbeitgeberin spricht die Entlassung aus. Das Gericht entscheidet anschließend, ob diese Maßnahme bei besonders geschützten Arbeitnehmern zulässig ist.

Im Urteil ist die Entscheidung als (OGH 24.04.1996, 9 ObA 2025/96a) abrufbar.

Welche Zustimmung braucht der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz?

Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) schützt Betriebsratsmitglieder besonders vor Kündigung und Entlassung. Der Gesetzestext ist im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) abrufbar. Nach § 122 ArbVG darf der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich nur unter gesetzlich näher bestimmten Voraussetzungen und mit gerichtlicher Zustimmung entlassen.

Dieser Schutz soll verhindern, dass Arbeitgeber unliebsame Arbeitnehmervertreter kurzfristig aus dem Betrieb entfernen. Er schützt zugleich die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates. Eine Entlassung ist deshalb nicht bloß eine interne Personalentscheidung. Sie kann ein gerichtliches Zustimmungsverfahren voraussetzen.

Wichtig ist die zeitliche Reihenfolge. Die Arbeitgeberin muss die Entlassung erklären. Das Gericht ersetzt diese Erklärung nicht. Es prüft vielmehr, ob die bereits erklärte oder beabsichtigte Maßnahme rechtlich zulässig ist. Der OGH stellte jedoch klar, dass nicht jedes einzelne Wort im Antrag isoliert betrachtet werden darf.

In Österreich gilt: Nach § 122 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) benötigt die Arbeitgeberin für die Entlassung eines besonders geschützten Betriebsratsmitglieds grundsätzlich eine gerichtliche Zustimmung; maßgeblich kann der gesamte Inhalt des Verfahrens sein, nicht nur die Bezeichnung als „beabsichtigte“ Entlassung.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Der Betriebsrat Kündigungsschutz hängt nicht allein von der Überschrift eines Antrags ab. Ein Fehler in der Überschrift führt nicht automatisch zum Erfolg. Entscheidend können der Antrag, die Begründung, die vorangegangene Entlassungserklärung und der gesamte Prozessstoff sein. Wer nur auf ein einzelnes missverständliches Wort vertraut, unterschätzt das Risiko.

Auch Entgeltansprüche müssen zeitlich getrennt werden. Forderungen bis zum Entlassungstag können anders zu beurteilen sein als Ansprüche für die Zeit danach. Im Fall 9 ObA 2025/96a hob der OGH die Entscheidung hinsichtlich des Überstundenentgelts für Februar, März und April 1993 in Höhe von S 16.664,79 brutto auf und verwies die Sache insoweit an das Erstgericht zurück. Im Übrigen wies er das Klagebegehren ab.

Warum der OGH den Gesamtinhalt wichtiger nahm als ein einzelnes Wort

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.04.1996 (9 ObA 2025/96a) entschieden, dass die gerichtliche Zustimmung trotz der Bezeichnung als Zustimmung zu einer „beabsichtigten“ Entlassung als nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Entlassung gelten kann.

Die Unterinstanzen hatten dem Wort „beabsichtigt“ erhebliches Gewicht gegeben. Ihre Überlegung lautete sinngemäß: Wenn die Entlassung erst geplant war, konnte das Gericht nicht zugleich eine bereits ausgesprochene Entlassung genehmigen. Der Arbeitnehmer hätte dann weiterhin als beschäftigt gegolten.

Der OGH wählte einen anderen Zugang. Er las den Antrag nicht wie eine isolierte Formulierung, sondern prüfte den gesamten Inhalt der Klage. Daraus ergab sich ausreichend deutlich, dass die Arbeitgeberin die Entlassung bereits am 22. April 1993 ausgesprochen hatte. Das Gericht konnte seine Zustimmung daher als nachträgliche Zustimmung verstehen.

Diese Auslegung hatte direkte finanzielle Folgen. Ab dem wirksamen Entlassungszeitpunkt bestand kein weiterer Anspruch auf laufendes Entgelt. Die Ansprüche bis zum 22. April 1993 mussten dagegen noch geprüft werden. Deshalb hob der OGH den Teil des Urteils zum Überstundenentgelt auf und verwies ihn an das Erstgericht zurück.

Besonders hart traf den Arbeitnehmer die Bindungswirkung des Zustimmungsurteils. Sein späterer strafrechtlicher Freispruch änderte daran nichts. Ein Strafverfahren und ein arbeitsrechtliches Zustimmungsverfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Freispruch bewies daher nicht automatisch, dass das arbeitsrechtliche Urteil seine Wirkung verlor.

Nach Ansicht des OGH hätte der Arbeitnehmer das Zustimmungsurteil selbst mit einer Wiederaufnahmsklage bekämpfen müssen. Solange dieses Urteil rechtskräftig blieb, band es das spätere Verfahren. Der Freispruch allein stellte deshalb keine Grundlage für nachträgliche Entgeltansprüche ab dem Entlassungszeitpunkt dar.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt aus dem Fall ableiten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Ablauf nicht nur anhand des Entlassungsschreibens beurteilen. Entscheidend können auch spätere Schriftsätze, gerichtliche Entscheidungen und Fristen sein. Besonders bei einem Betriebsratsmandat greifen mehrere Schutzmechanismen ineinander.

Für Arbeitnehmer sind drei Situationen besonders kritisch. Erstens kann eine Entlassung ohne vorherige Zustimmung unwirksam oder zumindest rechtlich angreifbar sein. Zweitens kann ein Zustimmungsurteil eine spätere Entgeltklage begrenzen. Drittens kann ein Freispruch im Strafverfahren zwar wichtig sein, aber das arbeitsrechtliche Urteil nicht automatisch beseitigen.

  • Sichern Sie das Entlassungsschreiben, Gerichtsunterlagen, Schriftsätze und Zustellnachweise sofort.
  • Notieren Sie das genaue Datum und den Wortlaut der Entlassung sowie alle Gespräche mit der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat.
  • Trennen Sie Entgelt-, Sonderzahlungs- und Überstundenansprüche nach Zeiträumen vor und nach dem Entlassungstag.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die gerichtliche Zustimmung und die Entlassungserklärung sauber auseinanderhalten. Der Antrag sollte ausdrücklich nennen, ob die Entlassung bereits ausgesprochen wurde oder erst geplant ist. Zusätzlich gehören Datum, Wortlaut und konkreter Entlassungsgrund klar in den Antrag und seine Begründung.

Ein missverständlicher Begriff muss nicht zwingend zum Scheitern führen. Er erhöht jedoch das Prozessrisiko. Gerade bei strafrechtlichen Vorwürfen sollte die Arbeitgeberin außerdem prüfen, welche Wirkung ein späterer Freispruch haben kann und ob ein rechtskräftiges Zustimmungsurteil bereits vorliegt.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit derartigen Fragen befasst sein. Welche Rechtsmittel oder Wiederaufnahmemöglichkeiten offenstehen, hängt jedoch vom konkreten Urteil, den Zustellzeitpunkten und dem Verfahrensstand ab. Eine pauschale Beurteilung ersetzt die Prüfung der Akten nicht.

Häufige Fragen zur Entlassung von Betriebsratsmitgliedern

Kann ich als Betriebsratsmitglied ohne gerichtliche Zustimmung entlassen werden?
Nein. Nach § 122 ArbVG ist für die Entlassung besonders geschützter Betriebsratsmitglieder grundsätzlich eine gerichtliche Zustimmung erforderlich. Fehlt sie, muss die Wirksamkeit der Maßnahme rasch geprüft werden.

Was passiert, wenn im Antrag nur eine „beabsichtigte“ Entlassung steht?
In Österreich entscheidet nicht zwingend dieses einzelne Wort. Nach 9 ObA 2025/96a kann der gesamte Verfahrensinhalt zeigen, dass das Gericht nachträglich einer bereits ausgesprochenen Entlassung zugestimmt hat.

Habe ich Anspruch auf Gehalt, wenn ich später strafrechtlich freigesprochen werde?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 2025/96a beseitigt ein späterer Freispruch die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Zustimmungsurteils nicht. Eine eigene Anfechtung oder Wiederaufnahmsklage kann erforderlich sein.

Kann ich Überstunden bis zum Entlassungstag noch verlangen?
Ja, solche Ansprüche können weiterhin zu prüfen sein. Der OGH verwies in 9 ObA 2025/96a Ansprüche für den maßgeblichen Zeitraum zurück. Entscheidend sind Arbeitszeitaufzeichnungen, Abrechnungen und Ausschlussfristen.

Welche Unterlagen sollte ich nach einer Entlassung sichern?
Sichern Sie Entlassungsschreiben, Gerichtsentscheidungen, Schriftsätze, Zustellnachweise, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen. Nach § 122 ArbVG können kurze Fristen und die genaue Verfahrensabfolge entscheidend sein.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at