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Betriebsrat Kündigungsschutz: Postensuchtage bei Befristung

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Betriebsrat Kündigungsschutz: Postensuchtage bei Befristung

Postensuchtage bei befristeten Verträgen: OGH stärkt Arbeitnehmer mit Kollektivvertrag Metall

Betriebsrat Kündigungsschutz Sie haben einen befristeten Vertrag in der Metallindustrie, der ausläuft – und fragen sich, ob Sie Anspruch auf Postensuchtage haben? Genau zu dieser Konstellation hat der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 28.11.2007, 9 ObA 148/07s) ein klares Wort gesprochen: auch bei Befristung kann ein Anspruch auf bezahlte Freizeit bestehen.

Wie drei befristet Beschäftigte in der Metallindustrie zu ihren Postensuchtagen kamen

Die Geschichte beginnt in einem großen Industriebetrieb der Motorenproduktion. Das Unternehmen holte die Fertigung eines bestimmten Automotors nach Österreich und stellte dafür zusätzliche Arbeitskräfte ein. Die neuen Mitarbeiter wurden jedoch nicht unbefristet angestellt, sondern erhielten befristete Arbeitsverträge.

Drei dieser Arbeitnehmer – ein Mann und ein Ehepaar – arbeiteten vom 1. September 2004 bis 31. Oktober 2006 im Betrieb. Ihre Dienstzettel enthielten einen klaren Hinweis: Der Vertrag endet befristet, eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Die Befristung lag damit offenkundig im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin, nicht im Wunsch der Beschäftigten.

Als das Ende der Befristung näher rückte, stellte sich für die drei dieselbe Frage wie für gekündigte Arbeitnehmer: Wie finde ich rechtzeitig eine neue Stelle? Sie beriefen sich auf Abschnitt IV des Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie und beantragten bezahlte Freizeit „während der Kündigungsfrist“ zur Postensuche. Die Arbeitgeberin gewährte lediglich freiwillig drei Tage und bestritt einen weitergehenden Anspruch.

Der Betriebsrat zog vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien und verlangte die Feststellung, dass die drei Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freizeit wie im Fall einer Arbeitgeberkündigung gehabt hätten. Sowohl das Arbeits- und Sozialgericht Wien als auch das Oberlandesgericht als Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Sie argumentierten im Wesentlichen, bei einem bloßen Fristablauf gebe es keine „Kündigungsfrist“, daher auch keine Postensuchtage.

Das Urteil (OGH 28.11.2007, 9 ObA 148/07s) drehte diese Linie jedoch um und stellte klar, dass bei langjährigen befristeten Arbeitsverhältnissen im Interesse des Arbeitgebers ein Anspruch auf Freizeit zur Arbeitssuche bestehen kann – so, als hätte der Arbeitgeber gekündigt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.11.2007 (9 ObA 148/07s) entschieden, dass drei befristet beschäftigte Arbeitnehmer gemäß Abschnitt IV des Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie Anspruch auf Freizeit unter Entgeltfortzahlung wie im Fall einer Arbeitgeberkündigung gehabt hätten; entscheidend waren die lange Vertragsdauer und das betriebliche Interesse an der Befristung.

Wann habe ich trotz Befristung Anspruch auf Zeit für die Jobsuche? — Betriebsrat Kündigungsschutz

Im österreichischen Arbeitsrecht spielt der Zweck von Postensuchtagen eine zentrale Rolle: Arbeitnehmer sollen während eines endenden Arbeitsverhältnisses – meistens während der Kündigungsfrist – bezahlte Zeit bekommen, um Bewerbungen zu schreiben, Vorstellungsgespräche zu führen und eine neue Stelle zu suchen, ohne Verdienstausfall zu riskieren.

Rechtsgrundlage ist § 1160 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), der in Verbindung mit Kollektivverträgen konkretisiert wird. Der Anspruch wird meist in Kollektivverträgen oder Arbeitsverträgen ausgestaltet. Im Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (Abschnitt IV) ist geregelt, dass Arbeitnehmer „während der Kündigungsfrist“ Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zur Arbeitssuche haben, wenn der Arbeitgeber kündigt.

In Österreich gilt: Auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag können Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Arbeitssuche haben, wenn die Befristung im Interesse des Arbeitgebers vereinbart wurde und die Dauer der Beschäftigung eine vergleichbare „fiktive“ Kündigungsfrist rechtfertigt; maßgeblich ist § 1160 ABGB in Verbindung mit dem einschlägigen Kollektivvertrag.

Spannend war in diesem Fall, dass der Kollektivvertrag eine Zusatzbestimmung (Pkt 7a) enthielt: Bei befristeten Dienstverhältnissen muss der Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Fristablauf mitteilen, ob eine Weiterbeschäftigung erfolgt. Tut er das nicht, schuldet er dem Arbeitnehmer das Entgelt für drei Tage. Die Untergerichte interpretierten diese Bestimmung als eine Art „Sonderregelung“ für Befristungen, die Postensuchtage ausschließt.

Der OGH sah das anders. Er legte den Kollektivvertrag nach den üblichen Auslegungsregeln – objektiver Wortlaut und erkennbarer Zweck – aus. Der Zweck der Postensuchtage blieb derselbe: rechtzeitig eine neue Stelle finden. Wenn ein Arbeitnehmer wie hier mehr als zwei Jahre durchgehend beschäftigt ist, der Arbeitgeber von Beginn an weiß, dass keine Verlängerung vorgesehen ist und die Befristung ausschließlich im betrieblichen Interesse liegt, unterscheidet sich seine Lage von einem ordentlich gekündigten Arbeitnehmer kaum.

Nach § 1158 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) können Kollektivverträge arbeitsrechtliche Detailfragen ausgestalten; bei Unklarheiten ist der erkennbare Zweck der Regelung maßgeblich. Im Kollektivvertrag Metall bedeutet das: Die Formulierung „während der Kündigungsfrist“ steht nicht gegen, sondern ergänzt den Schutz der Arbeitnehmer, deren befristete Verträge im Interesse des Arbeitgebers enden.

Der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie ist auf RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) in seiner geltenden Fassung abrufbar; dort finden sich die aktuellen Bestimmungen zu Kündigungsfristen, Freizeit zur Arbeitssuche und besonderen Regeln für befristete Dienstverhältnisse.

Was der OGH konkret entschieden hat – und warum das bemerkenswert ist

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.11.2007 (9 ObA 148/07s) entschieden, dass drei langjährig befristet beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeit zur Arbeitssuche wie bei einer Arbeitgeberkündigung haben, weil die Befristung im Interesse des Arbeitgebers lag und der Zweck der Postensuchtage sonst leerliefe.

Der OGH stellte zunächst klar, dass der Wortlaut „während der Kündigungsfrist“ im Kollektivvertrag Metall nicht isoliert betrachtet werden darf. Entscheidend sei der Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Abschnitts IV und der dahinterstehende Zweck: Schutz der Arbeitnehmer beim Verlust des Arbeitsplatzes. Ob dieser Verlust durch eine Kündigung oder durch das planmäßige Auslaufen einer Befristung eintritt, ist nur dann relevant, wenn der Kollektivvertrag das ausdrücklich differenziert – was hier nicht der Fall war.

Interessant ist vor allem die Rolle des Pkt 7a: Diese Bestimmung verpflichtet den Arbeitgeber, bei befristeten Verträgen spätestens zwei Wochen vor Ablauf mitzuteilen, ob eine Weiterbeschäftigung erfolgt. Unterlässt er das, schuldet er eine Art pauschalen Ersatz (Entgelt für drei Tage). Die Vorinstanzen hatten gemeint, diese Regel ersetze den allgemeinen Anspruch auf Postensuchtage für befristete Dienstverhältnisse.

Der OGH hat diese Sicht verworfen. Pkt 7a sei nicht als Ausschluss, sondern als Ergänzung zu verstehen: Er regelt die besondere Situation, dass der Arbeitnehmer wegen fehlender oder verspäteter Information noch weniger Zeit zur Jobsuche hat. In solchen Fällen soll er zumindest das Entgelt für drei Tage erhalten. Der „normale“ Anspruch auf Freizeit zur Arbeitssuche bei lang dauernden, im Arbeitgeberinteresse befristeten Verträgen bleibt davon unberührt.

Damit verankert der OGH in 9 ObA 148/07s einen wichtigen Grundsatz des österreichischen Arbeitsrechts: Schutzbestimmungen dürfen nicht durch eine formale Befristung ausgehöhlt werden, wenn die wirtschaftliche Realität einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Kündigungsfrist entspricht. Für Wien und ganz Österreich bedeutet das, dass Betriebe, die Kettenbefristungen oder lange Befristungen nutzen, mit entsprechenden Ansprüchen auf Postensuchtage rechnen müssen.

Konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich — Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich, die unter den Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie fallen, ist diese OGH-Entscheidung äußerst praxisrelevant. Wer mehrere Jahre befristet beschäftigt war und wessen Vertrag im Interesse des Arbeitgebers nicht verlängert wird, kann sich auf diese Rechtsprechung stützen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Stellen Sie schriftlich einen Antrag auf bezahlte Freizeit zur Arbeitssuche in jenem Zeitraum, der einer fiktiven Kündigungsfrist entspricht (z. B. zwei Monate nach dem Kollektivvertrag Metall bei mehrjähriger Beschäftigung).
  • Berufen Sie sich ausdrücklich auf Abschnitt IV des Kollektivvertrags und auf die Entscheidung des OGH vom 28.11.2007, 9 ObA 148/07s; dokumentieren Sie Ihre bisherige Betriebszugehörigkeit und den Hinweis auf die Befristung im Dienstzettel.
  • Betreiben Sie gemeinsam mit dem Betriebsrat eine rasche Klärung, wenn der Arbeitgeber Ihren Anspruch bestreitet, und lassen Sie notfalls eine Feststellungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem für Ihren Arbeitsort zuständigen Gericht einbringen.

Arbeitgeber und HR-Verantwortliche in der Metallindustrie sollten ihre Vertrags- und Informationspraxis dringend überprüfen. Der Einsatz langfristiger befristeter Arbeitsverhältnisse – insbesondere über zwei Jahre – birgt das Risiko, dass Arbeitnehmer rückwirkend Ansprüche auf bezahlte Freizeit zur Arbeitssuche oder Entgelt für nicht gewährte Postensuchtage geltend machen. Zudem kann die Verletzung der Mitteilungspflicht nach Pkt 7a zu weiteren Entgeltansprüchen für drei Tage führen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) macht mit 9 ObA 148/07s deutlich, dass Arbeitgeber Befristungen nicht als Instrument nutzen dürfen, um typische Schutzrechte – wie Postensuchtage – zu umgehen. Jede länger andauernde Befristung im betrieblichen Interesse nähert sich rechtlich einem unbefristeten Dienstverhältnis mit Kündigungsfrist an. Das gilt besonders dort, wo der Kollektivvertrag – wie hier in der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie – detaillierte Regelungen zu Kündigungsfristen und Freizeit zur Arbeitssuche enthält.

Häufige Fragen zu Postensuchtagen bei befristeten Arbeitsverträgen in Österreich

Kann ich in Österreich bei einem befristeten Arbeitsvertrag Postensuchtage verlangen?
In Österreich gilt: Ja. Bei Befristungen im Arbeitgeberinteresse können Postensuchtage zustehen; Rechtsgrundlage ist § 1160 ABGB und die OGH-Entscheidung (9 ObA 148/07s).

Habe ich Anspruch auf Freizeit zur Arbeitssuche, wenn mein Vertrag einfach ausläuft?
In Österreich gilt: Ja, nicht automatisch ausgeschlossen. Nach 9 ObA 148/07s kann bei langjähriger, im Arbeitgeberinteresse befristeter Beschäftigung ein Anspruch nach dem Kollektivvertrag bestehen (vgl. § 1160 ABGB).

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich bei Befristung nicht rechtzeitig informiert?
In Österreich gilt: Der Arbeitgeber schuldet nach Abschnitt IV Pkt 7a des Kollektivvertrags Metall Entgelt für drei Tage, wenn die Mitteilung über Nichtverlängerung fehlt (vgl. 9 ObA 148/07s).

Kann ich rückwirkend Entgelt für nicht gewährte Postensuchtage einklagen?
In Österreich gilt: Ja. Entgeltansprüche können rückwirkend geltend gemacht werden, solange keine Verjährung eingetreten ist; Grundlage sind § 1152 ABGB und der jeweilige Kollektivvertrag (vgl. 9 ObA 148/07s).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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