
Rückforderung von zu hohem Betriebsrats-Gehalt: Was der OGH wirklich erlaubt
Betriebsrat Kündigungsschutz Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber fordert nach Jahren plötzlich zigtausend Euro Ihres Gehalts zurück – mit Verweis auf eine angeblich zu hohe Bezahlung eines freigestellten Betriebsrats; genau zu dieser Situation liefert der Oberste Gerichtshof ein klares Signal zur Rückforderung von Gehalt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.01.2026 (9 ObA 39/25p): Arbeitgeber können Rückforderungen für zu viel bezahltes Entgelt nur innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) durchsetzen und nur für konkret bezifferte Forderungen; pauschale Klagen reichen nicht. (OGH 27.01.2026, 9 ObA 39/25p)
In der Entscheidung stellte der OGH (9 ObA 39/25p) weiter klar, dass der Beklagte zur Zahlung von 150.986,39 EUR brutto samt 4 % Zinsen p.a. aus näher bestimmten Teilbeträgen binnen 14 Tagen verpflichtet wurde und weitergehende Rückforderungsbegehren abgewiesen wurden.
Wenn das hohe Gehalt des Betriebsrats plötzlich „zu viel“ sein soll — Betriebsrat Kündigungsschutz
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 27.01.2026, 9 ObA 39/25p, dreht sich um ein freigestelltes Betriebsratsmitglied in Wien. Der Arbeitnehmer war eines von drei freigestellten Mitgliedern des Betriebsrats und erhielt über Jahre ein deutlich überdurchschnittliches Entgelt. Die Arbeitgeberin war der Meinung, diese Zahlungen seien zu hoch gewesen und verstießen auch gegen das Privilegierungsverbot gegenüber Betriebsratsmitgliedern.
2019 zog das Unternehmen vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Es verlangte die Rückzahlung vermeintlicher Überzahlungen aus den Jahren 2016 bis 2019 und wollte außerdem gerichtlich festgestellt wissen, dass dem freigestellten Betriebsratsmitglied monatlich nicht mehr als 6.078,21 EUR zustehen. Die Arbeitgeberin legte eine detaillierte Aufstellung der ihrer Meinung nach zustehenden und der tatsächlich ausbezahlten Beträge vor – monats- und jahresweise, wie es das österreichische Arbeitsrecht häufig verlangt, wenn es um Entgeltprozesse geht.
Im Laufe des Verfahrens dehnte das Unternehmen sein Leistungsbegehren noch aus, insbesondere für das Jahr 2019 (Schriftsatz vom 17.10.2023). Der Betriebsrat wehrte sich unter anderem mit der Einrede der Verjährung: Ein Teil der Rückforderungsansprüche sei schlicht zu spät geltend gemacht worden. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach der Arbeitgeberin zunächst einen Großteil der verlangten Summe zu. Das zuständige Oberlandesgericht als Berufungsgericht (das Oberlandesgericht Wien, OLG Wien) bestätigte diesen Kernbetrag nahezu vollständig.
Der OGH vom 27.01.2026, 9 ObA 39/25p, hat klargestellt, dass Rückforderungen von zu viel bezahltem Arbeitsentgelt der dreijährigen Verjährung nach § 1486 Z 5 ABGB unterliegen und dass nur jene Forderungen gerettet werden, die in der ursprünglichen Klage hinreichend konkret beziffert wurden – spätere Ausweitungen bleiben teilweise auf verjährten Ansprüchen sitzen.
(OGH 27.01.2026, 9 ObA 39/25p)
Der Oberste Gerichtshof verpflichtete den Beklagten schließlich zur Zahlung von 150.986,39 EUR brutto samt 4 % Zinsen p.a. aus näher bestimmten Teilbeträgen binnen 14 Tagen; das Mehrbegehren über weitere 47.891,22 EUR sowie das Zinsmehrbegehren wurden abgewiesen. Im Kern korrigierte der OGH damit die Unterinstanzen nach unten.
Welche Verjährungsfrist gilt bei Rückforderung von Gehalt in Österreich?
In Österreich gilt: Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers für zu viel ausbezahltes Entgelt unterliegen nach § 1486 Z 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn es sich – wie üblich – um Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis handelt. Das betrifft auch freigestellte Betriebsratsmitglieder und damit viele Konstellationen im österreichischen Arbeitsrecht.
Das bedeutet: Erkennt ein Unternehmen, dass es einem Arbeitnehmer jahrelang zu hohe Bezüge (z.B. Überzahlungen, Sonderboni, zu hohe Einstufung) ausbezahlt hat, kann es diese grundsätzlich zurückverlangen. Aber: Der Anspruch ist zeitlich stark begrenzt. Die häufig vermutete 30‑jährige Verjährung für Bereicherungsansprüche greift hier nicht, wenn der Streit um typische Entgeltbestandteile aus einem Dienstverhältnis geht.
Rechtlich basiert die Rückforderung auf dem Bereicherungsrecht („condictio indebiti“ – Rückforderung einer Zahlung ohne Rechtsgrund). Entscheidend ist, welche spezielle Verjährungsnorm anzuwenden ist. Der OGH stellte in 9 ObA 39/25p klar, dass bei Arbeitsentgelt die spezielle dreijährige Frist des § 1486 Z 5 ABGB vorgeht. Die Frist beginnt objektiv mit der Auszahlung der jeweiligen Überzahlung zu laufen – nicht erst mit der späteren Erkenntnis des Fehlers durch den Arbeitgeber.
In Österreich gilt: Nach § 1486 Z 5 ABGB verjähren alle Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis – sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers auf Entgeltbestandteile – grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit, unabhängig davon, wann die Überzahlung entdeckt wird.
Für die gerichtliche Durchsetzung ist noch ein weiterer Punkt zentral: Die Verjährung wird nur für jene Forderungen unterbrochen, die in der Klage wirklich konkret bezeichnet sind. „Konkret“ heißt: eine ziffernmäßig bestimmte Forderung, aufgeschlüsselt nach Zeiträumen (typischerweise monatlich oder jährlich) und erkennbar, aus welchem Rechtsgrund welcher Betrag für welchen Zeitraum verlangt wird.
Beim ersten Hinweis auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch verlinken wir auf den Gesetzestext im RIS:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Die Spezialnorm des § 1486 Z 5 ABGB regelt die dreijährige Verjährung für bestimmten wiederkehrende Leistungen, darunter Arbeitsentgelt.
9 ObA 39/25p: Worum es dem Obersten Gerichtshof wirklich ging
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.01.2026 (9 ObA 39/25p) entschieden, dass die Arbeitgeberin vom freigestellten Betriebsratsmitglied 150.986,39 EUR brutto samt 4 % Zinsen p.a. aus genau bezifferten Teilbeträgen verlangen kann, weitergehende Rückforderungsansprüche aber verjährt sind, weil sie zu spät und nicht ausreichend konkret geltend gemacht wurden.
Der spannende Punkt liegt nicht darin, ob überhöhte Entgeltzahlungen überhaupt zurückgefordert werden dürfen – das bejahte der OGH grundsätzlich. Entscheidender war: Welche Verjährungsfrist greift, wann beginnt sie und unterbricht eine ungenaue Klageerhebung tatsächlich die Verjährung für alle behaupteten Überzahlungen? Hier setzte der OGH deutlich strengere Maßstäbe als die Unterinstanzen.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte der Arbeitgeberin zunächst nahezu den gesamten geforderten Betrag zugesprochen. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsinstanz folgte diesem Kurs weitgehend. Erst der Oberste Gerichtshof in 9 ObA 39/25p schärfte nach und differenzierte: Er prüfte monats- und jahresweise, für welche Zeiträume die Klage bereits innerhalb der Dreijahresfrist klar bezifferte Forderungen enthielt und welche späteren Erweiterungen aufgrund der kurzen Verjährung des § 1486 Z 5 ABGB nicht mehr durchsetzbar waren.
Für Arbeitgeber in Österreich ist besonders wichtig: Der OGH verlangte, dass jede beanspruchte Überzahlung konkret angegeben ist, damit die Verjährung unterbrochen wird. Pauschale oder sehr allgemein formulierte Klageanträge reichen nicht, um auch spätere Erweiterungen automatisch „mitzuretten“. Genau das führte dazu, dass Teile der später ausgeweiteten Forderungen – im unteren fünfstelligen Bereich – nicht mehr durchgingen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.01.2026 (9 ObA 39/25p) entschieden, dass der Beklagte der Klägerin 150.986,39 EUR brutto samt 4 % Zinsen p.a. aus bestimmten Teilbeträgen binnen 14 Tagen zu zahlen hat und weitergehende Forderungen abgewiesen wurden. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers für zu viel gezahltes Entgelt verjähren regelmäßig nach drei Jahren, wenn es sich um Entgeltforderungen aus Dienstverhältnissen handelt.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zum Betriebsrat Kündigungsschutz
Wenn Sie in Wien oder einem anderen Teil Österreichs als freigestelltes Betriebsratsmitglied oder schlicht als Arbeitnehmer ein überdurchschnittliches Entgelt, Sonderzahlungen oder Prämien erhalten haben, und Ihr Arbeitgeber nun Jahre später Geld zurückverlangt, spielt die Entscheidung 9 ObA 39/25p unmittelbar hinein. Der OGH nimmt Arbeitgeber in die Pflicht, rasch und exakt zu handeln. Betriebsrat Kündigungsschutz-Fragen gehören oft dazu.
Was heißt das Urteil konkret für Arbeitnehmer und Betriebsräte?
Wenn Sie in Wien oder einem anderen Teil Österreichs als freigestelltes Betriebsratsmitglied oder schlicht als Arbeitnehmer ein überdurchschnittliches Entgelt, Sonderzahlungen oder Prämien erhalten haben, und Ihr Arbeitgeber nun Jahre später Geld zurückverlangt, spielt die Entscheidung 9 ObA 39/25p unmittelbar hinein. Der OGH nimmt Arbeitgeber in die Pflicht, rasch und exakt zu handeln.
Für betroffene Arbeitnehmer ergeben sich drei zentrale Konsequenzen:
- Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung zu hoher Gehaltsbestandteile verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab Auszahlung oder Fälligkeit, nicht erst ab Entdeckung des Fehlers.
- Nur konkret bezifferte Forderungen (mit Beträgen und Zeiträumen) hemmen die Verjährung; spätere „Nachschärfungen“ können verjährt sein.
- Die Rolle als Betriebsratsmitglied schützt nicht davor, Überzahlungen zurückzahlen zu müssen, wenn kein Rechtsgrund besteht – die Ausgestaltung im Detail ist aber genau zu prüfen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie:
- Alle Lohnabrechnungen, Vereinbarungen und Zahlungsnachweise der letzten Jahre sammeln und chronologisch ordnen.
- Genau prüfen (lassen), welche Zahlungen der Arbeitgeber mit welchem Datum und in welcher Höhe zurückfordert.
- Schriftlich eine detaillierte Aufstellung verlangen, bevor Sie irgendeine Rückzahlung anerkennen oder leisten, und ausdrücklich die Einrede der Verjährung prüfen lassen.
In Österreich gilt: Sobald ein Arbeitgeber konkret bezifferte Rückforderungen stellt, die Zahlungen betreffen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, sollten Arbeitnehmer unverzüglich arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Gerade im Bereich Betriebsratsentgelt, wo das Privilegierungsverbot (§ 115 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG) eine wichtige Rolle spielt, ist eine genaue rechtliche Analyse unerlässlich, um unberechtigte oder verjährte Ansprüche zurückzuweisen.
Was müssen Arbeitgeber und HR-Abteilungen aus diesem OGH-Urteil lernen?
Für Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich ist die Entscheidung 9 ObA 39/25p ein deutliches Warnsignal, wie streng der OGH Verjährungsfragen bei Rückforderungen von Entgelt behandelt. Wer vermeintliche Überzahlungen zu lange „liegen lässt“ oder in Klagen zu ungenau formuliert, riskiert reale Geldverluste.
Die wichtigsten Lehren für Unternehmen und HR:
- Interne Entgeltkontrolle: Sobald ein Verdacht auf Überzahlung besteht (z.B. bei freigestellten Betriebsräten, Bonusmodellen, falschen Einstufungen), muss zeitnah geprüft werden, ob und in welchem Umfang Rückforderung beabsichtigt ist.
- Dreijahresfrist im Blick behalten: Wegen § 1486 Z 5 ABGB dürfen Sie sich nicht auf eine lange 30‑Jahresfrist verlassen; bei Zahlungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, droht der vollständige Anspruchsverlust.
- Exakte Bezifferung: Zahlungsaufforderungen und Klagen müssen jede streitige Position ziffernmäßig und zeitlich konkret bezeichnen (monatlich/jährlich), um die Verjährung wirksam zu unterbrechen.
Arbeitgeber sollten darüber hinaus ihre Prozesse und Vertragsgestaltung anpassen:
- Standardisierte Abläufe bei Verdacht auf Überzahlung definieren (Dokumentation, Berechnung, Fristen‑Check, Entscheidung über Geltendmachung).
- Im Bereich Betriebsratsentgelt die Einhaltung des Privilegierungsverbots systematisch dokumentieren, um spätere Streitigkeiten und Rückforderungsprozesse zu vermeiden.
- Bei Klageerhebung eng mit arbeitsrechtlich versierten Rechtsanwälten zusammenarbeiten, um die einzelnen Forderungskomponenten so genau zu fassen, dass sie verjährungsfest sind.
Für Unternehmensjuristen und HR in Österreich zeigt 9 ObA 39/25p sehr deutlich: Nicht nur das „Ob“ einer Rückforderung, sondern auch das „Wann“ und „Wie genau“ entscheidet darüber, ob am Ende ein fünfstelliger Betrag zugesprochen oder wegen Verjährung verloren geht.
Häufige Fragen zur Rückforderung von überhöhtem Gehalt in Österreich
Kann mein Arbeitgeber nach Jahren zu viel gezahltes Gehalt zurückfordern?
In Österreich gilt: Arbeitgeber können überhöhtes Entgelt grundsätzlich nach Bereicherungsrecht zurückfordern, aber § 1486 Z 5 ABGB begrenzt solche Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen auf drei Jahre ab Fälligkeit (OGH 9 ObA 39/25p).
Habe ich als Betriebsratsmitglied besonderen Schutz vor Rückforderungen?
Nein. Betriebsratsmitglieder sind vor Benachteiligung geschützt, aber nicht vor jeder Rückforderung; Zahlungen, die gegen § 115 ArbVG verstoßen, können rückforderbar sein und unterliegen der Dreijahresfrist (§ 1486 Z 5 ABGB; OGH 9 ObA 39/25p).
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Klage erst spät ausweitet?
In Österreich gilt: Eine späte Klagsausweitung hemmt die Verjährung nur für neu konkret bezifferte Forderungen; ältere Zeiträume können verjährt sein (§ 1486 Z 5 ABGB; OGH 9 ObA 39/25p).
Muss der Arbeitgeber jede behauptete Überzahlung genau beziffern?
Ja. Arbeitgeber müssen jede Rückforderungsposition ziffernmäßig und zeitlich konkretisieren, damit die Verjährung wirksam unterbrochen wird (§ 1486 Z 5 ABGB; OGH 9 ObA 39/25p).
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