Pichler Rechtsanwalt GmbH

Betriebsrat Kündigungsschutz: Sozialplan & Eigenkündigung

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz: Sozialplan & Eigenkündigung

Sozialplan und Eigenkündigung: Wann gehen Arbeitnehmer in Österreich leer aus?

Betriebsrat Kündigungsschutz Stellenabbau, Gerüchte über eine Betriebsschließung – und plötzlich liegt ein gutes Jobangebot am Tisch: Doch wer vorschnell kündigt, riskiert beim Sozialplan im österreichischen Arbeitsrecht leer auszugehen.

Wenn der Druck steigt: Wie ein langjähriger Mitarbeiter seinen Sozialplananspruch verlor

Ein Angestellter arbeitete seit 2007 für ein Unternehmen, das seine Niederlassung schließen bzw. verkaufen wollte. Die Belegschaft in Wien lebte monatelang in Unsicherheit: Was passiert mit unseren Jobs? Bekommen wir Abfertigung oder zusätzliche Leistungen aus einem Sozialplan? Der Betriebsrat verhandelte mit der Arbeitgeberin – ein klassisches Szenario im österreichischen Arbeitsrecht.

Am 31.03.2023 wurde ein Sozialplan abgeschlossen. Er sollte Nachteile aus der geplanten Betriebsänderung abfedern: Wer zwischen 01.04.2023 und 31.12.2023 „aufgelöst“ wird, sollte Leistungen bekommen. Kurz darauf erhielt der Arbeitnehmer ein anderes Jobangebot. Um seine Chance nicht zu verlieren, kündigte er am 18.04.2023 selbst – gemeinsam mit 44 Kolleginnen und Kollegen – zum 31.08.2023.

Später verlangte er Sozialplanleistungen. Sein Argument: Auch sein Arbeitsverhältnis sei im maßgeblichen Zeitraum „aufgelöst“ worden, also müsse der Sozialplan greifen. Die Arbeitgeberin lehnte ab: Der Plan solle nur Fälle erfassen, in denen das Unternehmen die Beendigung setze, etwa durch Arbeitgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung aufgrund der Betriebsschließung.

Der Streit landete vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 27.02.2025, 8 ObA 62/24m). Das Berufungsgericht – das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – sah den Zweck des Sozialplans klar: Er sollte Nachteile aus arbeitgeberseitigen Betriebsänderungen abmildern, nicht aber freiwillige Jobwechsel finanzieren. Der OGH vom 27.02.2025, 8 ObA 62/24m, bestätigte diese Sicht und wies die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurück.

Ein zentraler Punkt: Eine Woche nach der Eigenkündigung ergänzten die Betriebsparteien den Sozialplan „klarstellend“. Doch der OGH hielt fest, dass diese spätere Ergänzung keine rückwirkende Erweiterung des Geltungsbereichs darstellt. Entscheidend ist, wie der ursprüngliche Text zum Zeitpunkt der Beendigung objektiv zu verstehen war – nicht, was einzelne Arbeitnehmer subjektiv glaubten oder hofften.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.02.2025 (8 ObA 62/24m) klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der aus eigenem Antrieb kündigt, grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialplanleistungen hat, wenn der Sozialplan nur Beendigungen infolge arbeitgeberseitiger Betriebsänderungen erfasst. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck des Sozialplans, nicht subjektive Erwartungen des Arbeitnehmers.

Wann deckt ein Sozialplan Eigenkündigungen ab – und wann nicht? – Betriebsrat Kündigungsschutz

Der Ausgangspunkt liegt im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Nach § 109 ArbVG können bei Betriebsänderungen – etwa Schließung, Verlegung oder Massenkündigungen – Sozialpläne vereinbart werden. Ziel ist es, wirtschaftliche Nachteile der Arbeitnehmer aus diesen Entscheidungen des Arbeitgebers abzufedern. Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

In Österreich gilt: Ein Sozialplan schützt primär vor Nachteilen, die aus einer arbeitsgeberseitig gesetzten Betriebsänderung entstehen. Die Kernfrage lautet daher: Steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses objektiv im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Arbeitgebers, oder beruht sie auf freier Entscheidung des Arbeitnehmers, etwa wegen eines attraktiveren Jobangebots?

Nach § 109 ArbVG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen aus einem wirksam abgeschlossenen Sozialplan, wenn sie in dessen persönlichen und sachlichen Geltungsbereich fallen. Dieser Geltungsbereich ergibt sich aus der konkreten Formulierung im Sozialplan. Begriffe wie „Kündigung“, „einvernehmliche Auflösung“ oder „wird aufgelöst“ müssen daher genau gelesen und notfalls juristisch interpretiert werden. Eine pauschale Aussage „Sozialplan gilt immer“ wäre falsch.

In Österreich gilt: Ob eine Eigenkündigung vom Sozialplan erfasst ist, hängt ausschließlich vom Wortlaut und Zweck der konkreten Sozialplanregelung ab. Ist der Sozialplan auf arbeitgeberseitige Beendigungen zugeschnitten, fallen freiwillige Eigenkündigungen in der Regel nicht darunter – auch dann nicht, wenn die Eigenkündigung zeitlich mit der Betriebsänderung zusammenfällt. Der Betriebsrat Kündigungsschutz ist dabei oft streitentscheidend.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen der „Initiative“ und der „Ursache“ der Beendigung. Eine Kündigung des Arbeitgebers oder eine von ihm gesteuerte einvernehmliche Auflösung gelten als arbeitgeberseitig veranlasst. Eine Eigenkündigung hingegen wird dem Arbeitnehmer zugerechnet, selbst wenn sie faktisch durch die unsichere Situation am Arbeitsmarkt ausgelöst wurde. Für viele Betroffene in Wien und ganz Österreich ist das eine unangenehme Überraschung.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt nur Grundfragen des Dienstvertrags; die speziellen Fragen zu Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen finden sich im ArbVG. Die systematische Auslegung der Regelungen erfolgt aber immer im Zusammenspiel dieser Normen und der Rechtsprechung des OGH.

Ein praxisrelevanter Rechtsgrundsatz lautet: Arbeitnehmer können sich nicht allein auf ihre subjektive Erwartung verlassen, ein Sozialplan werde „schon gelten“. Entscheidend ist, ob der objektive Geltungsbereich des Plans – nach § 109 ArbVG in Verbindung mit der konkreten Betriebsvereinbarung – die jeweilige Beendigungsform tatsächlich erfasst. Im Zweifel sollte vor einer Eigenkündigung rechtliche Beratung eingeholt werden.

Was genau hat der OGH im Fall 8 ObA 62/24m entschieden – und warum?

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.02.2025 (8 ObA 62/24m) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines Arbeitnehmers auf Sozialplanleistungen zurückgewiesen wird, weil sein durch Eigenkündigung beendetes Arbeitsverhältnis nicht in den Geltungsbereich des Sozialplans fällt.

Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – hatten den Sozialplan dahingehend ausgelegt, dass nur Beendigungen erfasst sind, die vom Arbeitgeber initiiert wurden. Der OGH prüfte, ob diese Auslegung grob unvertretbar ist. Das verneinte er: Wortlaut und Zweck des Plans sprächen deutlich für diese Sichtweise.

Der OGH betonte, dass der typische Zweck eines Sozialplans die Abfederung von Nachteilen aus betrieblichen Maßnahmen des Arbeitgebers ist. Wenn ein Arbeitnehmer seinerseits kündigt, um ein besseres Angebot anzunehmen, fehlt dieser objektive Zusammenhang. Der Umstand, dass die Niederlassung ohnehin schließen sollte, machte die Eigenkündigung nicht automatisch zu einer „Betriebsänderungs-Folge“, die der Sozialplan abdecken müsste.

Besonders wichtig: Die Formulierung „deren Arbeitsverhältnis aufgelöst wird“ wurde vom Gericht nicht isoliert am weitest möglichen Wortsinn gemessen. Sie wurde im Lichte des Zwecks verstanden. Nach Auffassung des OGH in 8 ObA 62/24m wäre es nicht sachgerecht, damit auch reine Eigenkündigungen zu erfassen, die der Arbeitgeber weder veranlasst noch verlangt hat. Der Begriff „aufgelöst“ wurde daher teleologisch eingeschränkt.

Ein weiterer Aspekt: Der Sozialplan wurde eine Woche nach der Eigenkündigung durch eine Ergänzung geändert bzw. klargestellt. Der OGH sah darin keine nachträgliche Erweiterung zugunsten bereits gekündigter Arbeitnehmer. Maßgeblich blieb der ursprüngliche Planstand zum Zeitpunkt der Eigenkündigung. Wer zuvor eigenmächtig gehandelt hatte, konnte sich auf spätere „Klarstellungen“ nicht mehr stützen.

Damit bestätigt die Entscheidung vom 27.02.2025 (8 ObA 62/24m) eine klare Linie: Der Anspruch auf Sozialplanleistungen setzt in Österreich regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber die Beendigung im Zusammenhang mit der Betriebsänderung herbeigeführt hat. Reine Eigenkündigungen fallen typischerweise nicht darunter – selbst dann nicht, wenn viele Kolleginnen und Kollegen zeitgleich ähnlich reagieren.

Was bedeutet das für Ihre Entscheidung: Rechtsanwalt Wien — Kündigen, bleiben oder abwarten?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich stellt sich die zentrale Frage: Habe ich Anspruch auf Sozialplanleistungen, wenn ich selbst kündige, weil der Betrieb ohnehin schließen soll? Die Antwort nach der Entscheidung 8 ObA 62/24m lautet häufig: nein. Deshalb kommt es in der Praxis auf Timing, Wortlaut des Sozialplans und Beweissicherung an.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie vor einer Eigenkündigung folgende Schritte überlegen:

  • Verlangen Sie schriftliche Auskunft, ob und wann der Arbeitgeber eine Kündigung oder einvernehmliche Auflösung plant und ob diese von der Betriebsänderung getragen ist.
  • Sichern Sie Unterlagen zum Sozialplan (Betriebsvereinbarung, Betriebsratsinformationen) und dokumentieren Sie alle Gespräche mit Vorgesetzten oder HR über mögliche Beendigungen.
  • Lassen Sie den Sozialplan juristisch prüfen, bevor Sie unterschreiben oder kündigen – insbesondere, wenn Formulierungen wie „aufgelöst“, „betroffene Arbeitnehmer“ oder „Betriebsänderung“ unklar sind.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.02.2025 (8 ObA 62/24m) hervorgehoben, dass Arbeitnehmer mit Eigenkündigung nicht automatisch aus „sozialen“ Gründen benachteiligt werden, wenn sie keinen Sozialplananspruch erhalten. Wer freiwillig wechselt, nimmt die Vorteile des neuen Jobs in Anspruch und erhält daher typischerweise keinen zusätzlichen Ausgleich aus dem alten Betrieb.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich bringt die Entscheidung ebenfalls klare Handlungsvorgaben. Unklare Formulierungen wie „alle Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis im Zeitraum X endet“ bergen erhebliche Risiken. Besser ist eine präzise Definition der begünstigten Fälle – etwa „betroffene Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung im Zusammenhang mit der Betriebsänderung endet“. Das reduziert Streitigkeiten um den Betriebsrat Kündigungsschutz.

Arbeitgeber sollten außerdem ein internes Verfahren zur Dokumentation der Arbeitgeberinitiative einführen: Schriftliche Beschlüsse zur Betriebsänderung, Mitteilungen an den Betriebsrat und konkrete Schreiben an die betroffenen Arbeitnehmer sollten Datum und Begründung klar festhalten. Das reduziert Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und anderen Gerichten erheblich.

Häufige Fragen zum Sozialplan bei Eigenkündigung in Österreich

Kann ich bei Eigenkündigung Anspruch auf Sozialplanleistungen haben?
In Österreich gilt: Ein Anspruch besteht nur, wenn der Sozialplan Eigenkündigungen ausdrücklich umfasst (vgl. § 109 ArbVG; OGH 8 ObA 62/24m).

Habe ich Anspruch auf einen Sozialplan, wenn der Betrieb schließt, aber ich vorher kündige?
In Österreich gilt: Wer vor einer arbeitgeberseitigen Maßnahme selbst kündigt, ist in der Regel nicht erfasst (vgl. § 109 ArbVG; OGH 8 ObA 62/24m).

Was passiert, wenn der Sozialplan unklar formuliert ist?
In Österreich gilt: Unklare Klauseln sind teleologisch auszulegen (vgl. § 109 ArbVG; OGH 8 ObA 62/24m).

Kann ein Sozialplan nachträglich erweitert werden, damit Eigenkündiger einbezogen sind?
In Österreich gilt: Nachträgliche Ergänzungen wirken nicht automatisch rückwirkend (vgl. § 109 ArbVG; OGH 8 ObA 62/24m).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at