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Betriebsrat Kündigungsschutz bei Standortversetzungen

Startseite  •  Aktuelles  •  03.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz bei Standortversetzungen

Versetzung von 185 Mitarbeitern: Wann betriebliche Umstrukturierung die Interessen Einzelner überwiegen darf

Betriebsrat Kündigungsschutz Stellen Sie sich vor: Ihr Dienstort wird geschlossen, Ihr Arbeitgeber ordnet die Versetzung nach Wien an – und Sie fragen sich, ob diese Versetzung zulässig ist und wie Ihre persönlichen Belastungen berücksichtigt werden müssen; genau um diese Situation geht es beim Fokus-Keyword Versetzung Betriebsänderung im österreichischen Arbeitsrecht.

Wie ein Flugunternehmen seine Standorte schloss – und 185 Mitarbeiter umziehen sollten

Ein österreichisches Flugunternehmen stand unter wirtschaftlichem Druck. Um Kosten zu senken und die Organisation zu straffen, beschloss das Unternehmen, seine Basen in den Bundesländern zu schließen und den Borddienst künftig zentral am Flughafen Wien zu organisieren. Für die Geschäftsführung war das ein notwendiger Schritt zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit.

Für 185 Borddienstmitarbeiter bedeutete diese Entscheidung allerdings einen massiven Einschnitt. Ihr bisheriger Dienstbeginn etwa in Linz, Graz oder Salzburg sollte entfallen, stattdessen war eine Einreihung an der Basis Wien vorgesehen. Viele der Betroffenen hatten Familie, Kinderbetreuungspflichten oder langjährige persönliche Bindungen an ihren Wohnort. Die Versetzung brachte deutlich längere Anfahrtswege, höhere Kosten und teils existenzielle Sorgen mit sich.

Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu dieser großangelegten Versetzung. Er argumentierte, die Maßnahme sei für einzelne Arbeitnehmer unzumutbar und die Arbeitgeberin müsse für jeden der 185 Fälle eine individuelle Interessenabwägung vornehmen. Das Unternehmen beantragte daraufhin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen zu lassen. Das Gericht gab dem Unternehmen Recht, auch das zuständige Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung und stützte sich vor allem auf die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der Umstrukturierung und das Gesamtinteresse der Belegschaft.

Der Betriebsrat bzw die beklagte Partei erhob eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Mit dieser wollte sie erreichen, dass der OGH klärt, ob bei einer derart weitreichenden Versetzung nicht zwingend eine Einzelabwägung für jede betroffene Person durchzuführen ist. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 lehnte der OGH dies ab: Die außerordentliche Revision wurde am 24.03.2022 unter der Geschäftszahl (OGH 24.03.2022, 9 ObA 10/22v) gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der zentrale Punkt der OGH-Entscheidung: Die Gerichte dürfen bei der Frage, ob eine Versetzung zulässig ist und ob die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden kann, das Gesamtinteresse der Belegschaft berücksichtigen und müssen nicht zwingend für jeden einzelnen der 185 Mitarbeiter eine detaillierte Einzelfallabwägung vornehmen, wenn alle Standorte außerhalb Wiens geschlossen werden und die Umstrukturierung der Sicherung der Arbeitsplätze im Unternehmen dient.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.03.2022 (9 ObA 10/22v) entschieden, dass die außerordentliche Revision der beklagten Partei nach § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist, wenn die Frage der sachlichen Rechtfertigung von Versetzungen typischerweise vom Einzelfall abhängt; damit bestätigte der OGH die Ersetzung der Betriebsratszustimmung bei einer standortübergreifenden Umstrukturierung zugunsten des Gesamtinteresses der Belegschaft.

Wann dürfen Arbeitgeber Dienstorte ändern – und was bedeutet das für Arbeitnehmer? – Rechtsanwalt Wien

Die Versetzung von Arbeitnehmern und die Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz unterliegt in Österreich klaren Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Nach § 101 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) muss der Arbeitgeber für bestimmte dauerhafte Versetzungen die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Tut er das nicht oder verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem jeweils zuständigen Arbeits- und Sozialgericht die gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung beantragen.

In Österreich gilt: Nach § 101 ArbVG haben Arbeitnehmer einen Schutz vor einseitigen, dauerhaften Versetzungen, weil der Arbeitgeber für solche Maßnahmen die Zustimmung des Betriebsrats benötigt oder diese gerichtlich ersetzen lassen muss; dabei prüfen die Gerichte, ob die Versetzung sachlich gerechtfertigt und zumutbar ist.

Eine Versetzung ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie auf nachvollziehbaren betrieblichen Gründen beruht, zum Beispiel auf einer Betriebsänderung, der Schließung von Standorten oder einer notwendigen wirtschaftlichen Restrukturierung. Dabei spielen sowohl die Organisation des Unternehmens als auch die Sicherung von Arbeitsplätzen eine Rolle. Zugleich müssen die Gerichte die persönlichen Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen – etwa Pendelzeiten, Betreuungspflichten, gesundheitliche Einschränkungen oder die Frage, ob ein Umzug realistisch ist.

Wichtig ist aber: Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) betont, dass diese Abwägung in starkem Maß vom Einzelfall abhängt. Deshalb begründet die Frage, ob eine Versetzung „sachlich gerechtfertigt“ ist, in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO. Genau darauf verweist der OGH in 9 ObA 10/22v, wenn er die außerordentliche Revision zurückweist – der Beurteilungsspielraum der Untergerichte war nicht überschritten, es lag also kein Anlass für eine höchstgerichtliche Korrektur vor.

Für das österreichische Arbeitsrecht bedeutet das: Bei betrieblichen Umstrukturierungen mit vielen Betroffenen ist die kollektive Sicht auf die Belegschaft entscheidend. Wenn eine Maßnahme, wie die Verlegung der Dienstorte an den Flughafen Wien, betriebswirtschaftlich notwendig und auf alle Außenbasen gleich angewendet wird, darf das Gericht vorrangig prüfen, ob die Gesamtmaßnahme angemessen ist – ohne jede einzelne persönliche Konstellation im Detail aufzudröseln. Der Aspekt des Betriebsrat Kündigungsschutz ist in solchen Prozessen zentral und beeinflusst die prozessuale Strategie von Betroffenen.

Nach § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) können unzumutbare Vertragsänderungen zwar unwirksam sein, doch solange die Versetzung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens bleibt und die Mitbestimmungsrechte nach § 101 ArbVG gewahrt werden, akzeptieren die Gerichte auch deutliche Eingriffe, wenn sie der Sicherung des Unternehmens und der Mehrheit der Arbeitsplätze dienen. Den Volltext des ArbVG finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes unter Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

Was der OGH in 9 ObA 10/22v zur Versetzung bei Standortschließungen und Betriebsrat Kündigungsschutz klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.03.2022 (9 ObA 10/22v) entschieden, dass die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückzuweisen ist, weil die Frage der sachlichen Rechtfertigung der Versetzung von 185 Mitarbeitern nach Schließung der Außenbasen keine erhebliche Rechtsfrage bildet und das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum bei der Ersetzung der Betriebsratszustimmung nicht überschritten hat.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht als Berufungsgericht hatten zuvor festgestellt, dass die Schließung der Bundesländer-Basen und die Verlegung der Dienstantrittsorte nach Wien betriebswirtschaftlich notwendig waren. Sie sahen die Umstrukturierung als maßgeblich für die Sicherung der übrigen Arbeitsplätze im Unternehmen. Daher ersetzten sie die fehlende Zustimmung des Betriebsrats. Dieses Verständnis der Interessenabwägung bestätigte der OGH durch Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

Der OGH betonte zugleich, dass betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen beim Gesamtinteresse der Belegschaft ein starkes Gewicht haben. Weil alle Standorte außerhalb Wiens geschlossen wurden, befand der Gerichtshof, dass keine detaillierte Einzelabwägung der persönlichen Situation jedes einzelnen der 185 betroffenen Mitarbeiter zwingend erforderlich war. Das Gericht durfte sich darauf konzentrieren, ob die Maßnahme als solche – also die Verlagerung der Basis nach Wien – insgesamt verhältnismäßig und erforderlich war.

Wesentlich ist auch der Verfahrensaspekt: Die beklagte Partei konnte in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Der OGH prüft in solchen Verfahren nicht „noch einmal alles neu“, sondern nur, ob eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt oder ob die Untergerichte ihren Entscheidungsspielraum überschritten haben. Das verneinte der OGH hier klar. Das Berufungsgericht hatte die betriebliche Notwendigkeit, den Schutz der Gesamtbelegschaft und die Grenzen zumutbarer Belastungen geprüft – mehr verlangt das österreichische Arbeitsrecht in solchen Fällen nicht.

Der Kern der Entscheidung 9 ObA 10/22v für die Praxis lautet: Bei standortübergreifenden Versetzungen im Rahmen einer umfassenden Restrukturierung darf die Gerichtsbarkeit die wirtschaftliche Notwendigkeit und die Interessen der Gesamtbelegschaft höher gewichten als die detaillierte Prüfung jedes Einzelfalls, solange keine offensichtlichen Härtefälle ignoriert und die Mitbestimmungsrechte nach § 101 ArbVG respektiert werden.

Welche praktischen Folgen hat diese Rechtsprechung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die Entscheidung des OGH zeigt deutlich, wie Gerichte in Wien und in ganz Österreich bei großen Umstrukturierungen denken: Sie sehen das Unternehmen als Ganzes und nicht nur einzelne Arbeitsverhältnisse. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass eine Versetzung trotz persönlicher Härten zulässig sein kann, wenn sie Teil einer schlüssigen Betriebsänderung ist und viele Kollegen betrifft.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Ihr Dienstort wird verlegt, der Arbeitgeber beruft sich auf eine Betriebsänderung, der Betriebsrat widerspricht –, sollten Sie strategisch und gut dokumentiert reagieren. Je besser Sie Ihre individuelle Situation belegen, desto größer die Chance, dass Gerichte Ihre persönlichen Interessen im Rahmen der Abwägung berücksichtigen. Beachten Sie dabei stets Aspekte des Betriebsrat Kündigungsschutz und die einschlägigen Fristen.

  • Dokumentieren Sie Ihre persönlichen Nachteile möglichst genau: tägliche Mehrwegzeit, Kinderbetreuung, Pflegeverpflichtungen, höhere Fahrtkosten, gesundheitliche Einschränkungen, alternative Jobmöglichkeiten. Sammeln Sie Belege (Verträge, Bestätigungen, Atteste).
  • Verlangen Sie vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat ausdrücklich, Ihre konkrete Situation in die Entscheidungsgrundlage aufzunehmen und protokollieren Sie diese Kommunikation schriftlich.
  • Werden Sie trotz allem versetzt, prüfen Sie mit arbeitsrechtlicher Beratung so rasch wie möglich, ob eine Klage oder ein Antrag beim Arbeits- und Sozialgericht sinnvoll ist; hier laufen oft kurze Fristen und strategische Fehler lassen sich später kaum korrigieren.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen macht 9 ObA 10/22v deutlich, dass groß angelegte Versetzungen im Rahmen von Betriebsänderungen rechtlich durchsetzbar sein können – aber nur bei sauberer Vorbereitung. Sie sollten vor jeder Standortschließung oder Verlegung der Dienstorte prüfen und dokumentieren:

Erstens, welche betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Gründe die Maßnahme tragen (z. B. Kosteneinsparungen, Bündelung von Ressourcen, Auslastung der Infrastruktur). Zweitens, nach welchen Kriterien Sie die betroffenen Personen ausgewählt haben und wie Sie individuelle Härten erhoben und berücksichtigt haben. Drittens, warum die Maßnahme dem Gesamtinteresse der Belegschaft dient und ob mildere Alternativen ernsthaft geprüft wurden.

Wenn Sie diese Punkte nachvollziehbar darlegen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein anderes Arbeits- und Sozialgericht sowie das jeweilige Oberlandesgericht eine verweigerte Betriebsratszustimmung ersetzen und der OGH – wie in 9 ObA 10/22v – keine Veranlassung sieht, einzugreifen.

Häufige Fragen zur Versetzung bei Betriebsänderung im österreichischen Arbeitsrecht

Kann ich eine Versetzung nach Schließung meines Standorts rechtlich anfechten?
In Österreich gilt: Ja. Eine Versetzung nach Betriebsänderung kann angefochten werden, wenn sie gegen § 101 ArbVG oder §§ 869, 879 ABGB verstößt; Gerichte prüfen die sachliche Rechtfertigung einzelfallbezogen (vgl. 9 ObA 10/22v).

Habe ich Anspruch auf individuelle Interessenabwägung, wenn viele Mitarbeiter versetzt werden?
In Österreich gilt: Ja, persönliche Interessen müssen berücksichtigt werden, aber bei flächendeckenden Standortschließungen kann das Gesamtinteresse der Belegschaft überwiegen (OGH 24.03.2022, 9 ObA 10/22v; § 101 ArbVG).

Was passiert, wenn der Betriebsrat einer Versetzung nach Wien nicht zustimmt?
In Österreich gilt: Der Arbeitgeber kann nach § 101 ArbVG beim Arbeits- und Sozialgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen; das Gericht prüft betriebliche Notwendigkeit und Zumutbarkeit (vgl. 9 ObA 10/22v).

Kann der OGH meine Versetzung letztinstanzlich noch aufheben?
In Österreich gilt: Der OGH greift nur bei einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO ein; in 9 ObA 10/22v wies er die außerordentliche Revision zurück, daher ist eine OGH-Korrektur die Ausnahme.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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