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Betriebsrat Kündigungsschutz bei verschlechternder Versetzung

Startseite  •  Aktuelles  •  09.09.2026
Betriebsrat Kündigungsschutz bei verschlechternder Versetzung

Verschlechternde Versetzung im Krankenhaus: Wann der Betriebsrat in Österreich mitreden muss

Stellen Sie sich vor, Sie leiten seit Jahren eine Abteilung in einem Landeskrankenhaus – und plötzlich sollen Sie „nur mehr“ ein Sachgebiet führen: weniger Mitarbeiter, weniger Ansehen, weniger Zulagen. Genau in so einer Situation entscheidet das Fokus-Keyword: Betriebsrat Kündigungsschutz

Wie ein Unterabteilungsleiter im Landeskrankenhaus „nach unten“ versetzt wurde

In einem Landeskrankenhaus in Österreich arbeitete ein langjähriger Mitarbeiter als Unterabteilungsleiter. Er war im K‑Verbund tätig, hatte Personalverantwortung, eine klare Führungsposition und bezog dafür auch bestimmte Zulagen. Sein Dienstverhältnis richtete sich nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, also einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag mit einem Bundesland als Arbeitgeberin.

Im Zuge einer organisatorischen Umstrukturierung plante das Bundesland, die Aufbauorganisation der Landeskrankenanstalten neu zu ordnen. Aus der bisherigen Unterabteilungsleitung sollte eine neue Ebene der Sachgebietsleitung entstehen. Der Arbeitnehmer sollte von seiner bisherigen Führungsfunktion in diese neue Rolle wechseln. Auf den ersten Blick wirkte das wie eine reine „Organisationsmaßnahme“.

Für den Arbeitnehmer war die Veränderung jedoch deutlich spürbar: Die neue Position lag in der Hierarchie eine Stufe tiefer. Er verlor einen Teil seiner Personalkompetenz, seine Verantwortung reduzierte sich, und auch das Ansehen innerhalb des Krankenhauses sank. Zusätzlich fielen Zulagen weg, was zu einer – wenn auch vergleichsweise geringen – Entgeltminderung führte. Der Betriebsrat sah darin keine bloße Umorganisation, sondern eine verschlechternde Versetzung und verweigerte seine Zustimmung.

Der Konflikt landete vor Gericht, über das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht als Berufungsinstanz hinweg schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020, (OGH 29.04.2020, 9 ObA 24/20z), machte das Höchstgericht deutlich, wie solche Konstellationen nach österreichischem Arbeitsrecht zu beurteilen sind.

Eine klar verschlechternde Versetzung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft auf eine niedrigere Hierarchiestufe mit weniger Kompetenzen und geringerem Entgelt verlagert wird; wie der OGH am 29.04.2020 (9 ObA 24/20z) bestätigte, handelt es sich dann um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, die die vorherige Zustimmung des Betriebsrats nach § 101 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) erfordert.

Die Beklagte – das Bundesland als Arbeitgeberin – bekämpfte die Entscheidungen der Vorinstanzen mit einer außerordentlichen Revision. Sie argumentierte, es handle sich um eine zulässige organisatorische Maßnahme ohne betriebsverfassungsrechtliche Relevanz und versuchte, auf Judikatur zu „zugewiesenen“ Beamten zu verweisen. Der OGH sah dafür allerdings keine Grundlage und wies die außerordentliche Revision schließlich zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2020 (9 ObA 24/20z) entschieden, dass die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird; damit steht fest, dass die Herabstufung des Arbeitnehmers eine verschlechternde Versetzung im Sinn des § 101 ArbVG war, die der Zustimmung des Betriebsrats bedurfte.

Die Entscheidung ist im Rechtsinformationssystem dokumentiert: (OGH 29.04.2020, 9 ObA 24/20z)

Wann ist eine Versetzung in Österreich „verschlechternd“ – und wann braucht es den Betriebsrat? – Rechtsanwalt Wien

Im österreichischen Arbeitsrecht ist eine Versetzung jede Änderung des Arbeitsorts oder des inhaltlichen oder zeitlichen Arbeitsbereichs, die über bloße Feinabstimmungen der Arbeitseinteilung hinausgeht. Sie greift in das „Wie“, „Wo“ oder „Was“ der Arbeitsleistung ein und kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehr empfindliche Folgen haben – insbesondere in großen Strukturen wie Landeskrankenanstalten.

Zentrale Rechtsgrundlage ist § 101 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen einräumt, wenn diese mit einer dauernden erheblichen Änderung der Arbeitsbedingungen verbunden sind. Das ArbVG ist im Volltext über das Rechtsinformationssystem abrufbar: Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

Ob eine Versetzung „verschlechternd“ ist, beurteilt der OGH konsequent aus der Sicht des Arbeitnehmers. Maßstab ist der Vergleich von alter und neuer Situation: Hierarchieebene, Umfang der Personalverantwortung, Aufgabenprofil, Karriereperspektiven und Entgeltbestandteile wie Zulagen. Eine Herabstufung im Status kann also auch dann eine Verschlechterung sein, wenn das Grundgehalt nur geringfügig sinkt oder sogar gleich bleibt.

In Österreich gilt: Eine verschlechternde Versetzung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft in eine rangniedrigere Funktion mit weniger Kompetenzen oder geringerem Entgelt versetzt wird; nach § 101 ArbVG ist dafür die vorherige Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, andernfalls ist die Maßnahme betriebsverfassungswidrig. Der Aspekt des Betriebsrat Kündigungsschutz spielt hierbei für die Verteidigung arbeitsrechtlicher Ansprüche eine wichtige Rolle.

Im Gesundheitsbereich kommt hinzu, dass viele Beschäftigte in Landeskrankenhäusern zwar öffentlich-rechtlichen Trägern unterstehen, aber privatrechtliche Dienstverhältnisse haben. Der OGH hat mehrfach klargestellt, dass für diese Vertragsbediensteten die betriebsverfassungsrechtlichen Schutzmechanismen des ArbVG gelten. Der Versuch, auf beamtenrechtliche Sonderkonstellationen auszuweichen, hatte auch in 9 ObA 24/20z keinen Erfolg.

Arbeitgeber können Versetzungen zwar grundsätzlich aus betriebsorganisatorischen Gründen anordnen. Sie müssen aber prüfen, ob die Maßnahme zu einer dauernden erheblichen Änderung der Arbeitsbedingungen führt. Ist dies der Fall, kann die Versetzung nicht einseitig umgesetzt werden, sondern braucht die Zustimmung des Betriebsrats oder eine gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht in den Bundesländern.

Nach § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Inhalt und Grenzen des Arbeitsvertrags respektiert; gravierende Änderungen der Tätigkeit überschreiten das Weisungsrecht und können nicht ohne vertragliche Grundlage oder betriebsverfassungsrechtliche Zustimmung durchgesetzt werden.

Was der OGH in 9 ObA 24/20z genau entschieden hat – und warum das wichtig ist

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2020 (9 ObA 24/20z) entschieden, dass die Herabstufung eines Unterabteilungsleiters zum Sachgebietsleiter in einem Landeskrankenhaus eine verschlechternde Versetzung im Sinn des § 101 ArbVG ist und die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin daher zurückzuweisen war.

Das Berufungsgericht hatte – ebenso wie die erste Instanz – festgestellt, dass die neue Funktion hierarchisch niedriger war, weniger Personalkompetenz beinhaltete, mit einem geringeren Ansehen verbunden war und zu einem Wegfall von Zulagen führte. Diese Kombination qualifizierte die Maßnahme als dauernde erhebliche Änderung der Arbeitsbedingungen. Der OGH bestätigte diese Beurteilung und hielt fest, dass es auf die Sicht des Arbeitnehmers ankommt.

Die Arbeitgeberin argumentierte, es handle sich um eine bloße Umorganisation, die im Rahmen ihres Direktionsrechts liege, und berief sich auf Entscheidungen über zugewiesene Beamte. Das ließ der OGH nicht gelten. Für privatrechtliche Dienstverhältnisse in Landeskrankenanstalten seien die betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften des ArbVG maßgeblich. Versucht der Arbeitgeber, organisatorische Maßnahmen zu nutzen, um Arbeitnehmer faktisch herabzustufen, kann er sich nicht hinter dem Schlagwort „Reorganisation“ verstecken.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2020 (9 ObA 24/20z) entschieden, dass die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist; damit bestätigt der OGH die Sicht der Vorinstanzen, wonach die Herabstufung eines Unterabteilungsleiters im Kärntner Landeskrankenhaus eine verschlechternde Versetzung nach § 101 ArbVG darstellt, die ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam umgesetzt werden kann.

Prozessual wichtig: Der OGH betonte, dass eine außerordentliche Revision nicht dazu dient, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen neu aufzurollen. Die Rüge einer „unrichtigen Beweiswürdigung“ ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Berufungsgericht zentrale Beweisfragen überhaupt nicht behandelt hat. Das war hier nicht der Fall. Der Versuch der Beklagten, auf diesem Weg doch noch eine andere inhaltliche Bewertung zu erreichen, scheiterte daher.

Bemerkenswert ist, dass der OGH bereits eine relativ geringe Entgeltminderung in Verbindung mit einem klaren Verlust an Rang, Ansehen und Personalkompetenz ausreichen ließ, um von einer verschlechternden Versetzung zu sprechen. Für Beschäftigte im Gesundheitswesen in Wien und ganz Österreich stärkt das den Schutz vor scheinbar „harmlosen“ organisatorischen Änderungen, die in Wahrheit eine Degradierung darstellen.

Welche praktischen Folgen hat diese Judikatur für Krankenhaus-Mitarbeiter und Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Landeskrankenhäusern – ob in Wien, Kärnten oder einem anderen Bundesland – zeigt die Entscheidung 9 ObA 24/20z deutlich: Sie müssen eine Herabstufung ihrer Position nicht einfach hinnehmen, wenn diese ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgt. Gleichzeitig zwingt sie öffentliche Arbeitgeber, ihre Organisationsmaßnahmen arbeitsrechtlich sauber aufzusetzen. In diesem Kontext ist Betriebsrat Kündigungsschutz ein zentrales Stichwort bei der rechtlichen Einschätzung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Dokumentieren Sie Ihre alte und neue Funktion: Aufgabenbeschreibungen, Organigramme, Dienstpostenplan, Anzahl der unterstellten Mitarbeiter, bisherige und neue Zulagen, Gehaltszettel.
  • Fragen Sie den Betriebsrat ausdrücklich, ob er der Versetzung zugestimmt hat oder nicht. Halten Sie diese Auskunft schriftlich fest.
  • Akzeptieren Sie eine dauerhafte Herabstufung nicht stillschweigend. Erheben Sie rechtzeitig Einwände und holen Sie juristischen Rat ein, bevor Fristen verstreichen oder sich eine faktische „Gewöhnung“ an die neuen Position etabliert.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen – gerade in großen Krankenhausträgern – bedeutet das Urteil, dass jede Umstrukturierung auf ihre mitbestimmungsrechtlichen Konsequenzen geprüft werden muss. Eine Veränderung der Aufbauorganisation, die dazu führt, dass bestimmte Funktionen entwertet oder auf eine niedrigere Ebene verschoben werden, löst in der Regel die Zustimmungspflicht des Betriebsrats aus.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2020 (9 ObA 24/20z) klar gemacht, dass Versetzungen mit Rang- und Funktionsverlust auch bei nur geringer Gehaltsänderung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen; Arbeitgeber in Österreich müssen daher bei Reorganisationen im Gesundheitswesen frühzeitig prüfen, ob § 101 ArbVG eingreift, und die Betriebsratszustimmung dokumentieren. Die Praxis des Betriebsrat Kündigungsschutz ist dabei häufig Teil der Argumentation von Beschäftigten.

Praxisnahe Konsequenzen für Arbeitgeber in Österreich, insbesondere öffentliche Spitäler:

  • Etablieren Sie interne Checklisten: Jede dauerhafte Änderung von Hierarchie, Personalverantwortung oder Zulagen wird auf Versetzungsrelevanz und Mitbestimmungspflicht geprüft.
  • Führen Sie strukturierte Protokolle über Betriebsratsanhörungen inklusive Begründungen, Einwänden und Ergebnis (Zustimmung/Verweigerung).
  • Gestalten Sie Stellenbeschreibungen so, dass klar erkennbar ist, wann eine Änderung über das Direktionsrecht hinausgeht und eine Versetzung darstellt.

Gerade in Wien, wo große Krankenhäuser komplexe Organisationsstrukturen haben, schaffen gut dokumentierte Abläufe Rechtssicherheit – sowohl für die Dienstgeberin als auch für das Personal. So lassen sich Kündigungsanfechtungen, Feststellungsklagen und langwierige Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oft vermeiden.

Häufige Fragen zur verschlechternden Versetzung und Betriebsratszustimmung

Kann ich eine Versetzung ablehnen, wenn ich in eine niedrigere Position komme?
In Österreich gilt: Eine verschlechternde Versetzung darf ohne Zustimmung des Betriebsrats nach § 101 ArbVG nicht einseitig durchgesetzt werden. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, können Sie die Maßnahme anfechten. (OGH 29.04.2020, 9 ObA 24/20z)

Habe ich Anspruch darauf, meine ursprüngliche Funktion wieder zu bekommen?
In Österreich gilt: Ist eine verschlechternde Versetzung mangels Betriebsratszustimmung unwirksam, können Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung in der ursprünglichen Position verlangen (§ 101 ArbVG; § 1151 ABGB; OGH 9 ObA 24/20z).

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber den Betriebsrat gar nicht gefragt hat?
In Österreich gilt: Unterbleibt die nach § 101 ArbVG notwendige Zustimmung des Betriebsrats, ist die verschlechternde Versetzung betriebsverfassungswidrig. Arbeitnehmer und Betriebsrat können die Unwirksamkeit gerichtlich klären lassen (OGH 9 ObA 24/20z).

Gilt der Schutz des ArbVG auch für Vertragsbedienstete in Landeskrankenhäusern?
In Österreich gilt: Für privatrechtliche Dienstverhältnisse in Landeskrankenanstalten finden die Regeln des ArbVG Anwendung; der OGH bestätigte dies ausdrücklich in 9 ObA 24/20z.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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